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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 31/2013

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 10.07.2013 - L 13 AS 151/13 B ER

Weiterbildungsmaßnahme zum Rettungsassistenten führt nicht zum Leistungsausschluss von ALG II.
Das Durchlaufen einer nach objektiven Kriterien als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des SGB II zu bewertende Bildungsmaßnahme führt nicht zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II, auch dann nicht, wenn die Maßnahme, würde sie als Ausbildung durchgeführt, grundsätzlich nach dem Bafög förderungsfähig wäre (im Anschluss an BSG, Urteil vom 20.08.2010 - B 4 AS 97/09 R).

Quelle: Fachanwalt für Sozialrecht Jens Hake, 21682 Stade      

1.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2013 - L 2 AS 1116/13 B ER rechtskräftig

Die Leistungsbezieherin, die sich gegen eine vom Jobcenter angekündigte Kürzung der Übernahme ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung wendet, hat einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung, nicht glaubhaft gemacht.

Eine solche Eilbedürftigkeit liegt nach der Auffassung der Fachsenate des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor (vgl. z.B. LSG NRW Beschluss vom 15.03.2013 - L 2 SF 40/13 ER , vgl. LSG NRW Beschluss vom 13.11.2012 - L 2 AS 1559/12 B ).

Eine solche ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.08.2012 - L 7 AS 1368/12 B ER ; Beschluss vom 29.05.2012 - L 19 AS 957/12 B ER).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163068&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
      

1.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - L 19 AS 2334/12 B rechtskräftig

Keine Übernahme der Gas- und Stromschulden der Leistungsbezieherin im Eilverfahren, da sie eine gerichtliche Klärung der Berechtigung ihres Energieversorgers, eine Sperrmaßnahme zu ergreifen, nicht herbeigeführt bzw. abgewartet hat, bevor sie sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nahm.

Ein Eingreifen des Grundsicherungsträgers - bzw. nachfolgend: der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wird erst dann erforderlich, wenn zumutbare Möglichkeiten des Leistungsempfängers ergebnislos ausgeschöpft worden sind, eine Fortsetzung der Energielieferung aus eigenem Vermögen zu erreichen (vgl. hierzu LSG NRW Beschlüsse vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER, 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER).

Es ist es dem Leistungsberechtigten regelmäßig zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte oder ausgeübte Stromsperre zu wenden, jedenfalls dann, wenn der Leistungsberechtigte Kenntnis von dieser Möglichkeit hat (LSG NRW Beschluss vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER ) bzw. vom Leistungsträger diesbezüglich beraten und unterstützt wird.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163051&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.4 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2013 , L 2 AS 591/13 B ER – rechtskräftig

Leitsätze - Dr. Manfred Hammel, Caritasverband für Stuttgart e. V.

Für den Bereich des SGB II liefe es dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 36 SGB II sowie § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zuwider, wenn behördlicherseits dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne von rechtlichen Erfordernissen zu Aufenthaltsstatus aufgestellt werden würden.

Es ist vielmehr einzig auf die im jeweiligen Einzelfall sich darstellenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.

Wer als syrischer Staatsangehöriger über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügt, sich mit seiner Familie zu seiner Schwiegermutter begeben hat und glaubhaft versichern kann, an diesem Ort bis auf Weiteres zu verbleiben, hat dort wirksam einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. – Dies gilt gerade auch dann, wenn die Ausländerbehörde des Ortes des bisherigen Aufenthalts Bereitschaft zeigt, den erfolgten Familienzusammenzug zu respektieren und nicht an der von ihr getroffenen Aufenthaltsbestimmung festzuhalten, sowie die Ausländerbehörde des Ortes des gegenwärtigen Aufenthalts gegen die Anwesenheit dieser Bedarfsgemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts unternimmt.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sg.....?modul=esgb&id=162082

1.5 LSG Sachsen, Beschluss vom 27. Juni 2013 - L 7 AS 965/13 B ER

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen Art. 18 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 VO Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, soweit z. B. freizügigkeitsberechtigte britischen Staatsangehörige betroffen sind.

Dies gilt gerade auch bei in Deutschland geringfügig beschäftigten EU-Bürgern, die als Arbeitnehmer um Leistungen gemäß dem SGB II nachsuchen können (§ 8 Abs. 2 SGB II).

Quelle: Rechtsanwältin Luise, Milazzo, Enderstraße 3 b, 04177 Leipzig

Volltext hier: http://www.luisa-milazzo.de/wordpress/wp-content/uploads/beschluss-lsg-chemnitz-az-l7-as-965-13-b-er.pdf

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Sozialgericht Mannheim, Beschluss vom 27. Juni 2013 - S 6 AS 1847/13.ER

Ein SGB II-Träger darf eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung nicht durch einen nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt ergänzen, ändern oder ersetzen, auch wenn dieses JobCenter einen solchen Schritt für erforderlich hält (wie LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 Az.: L 5 AS 2097/11 B ER).

§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist lediglich heranziehbar, sofern keine Eingliederungsvereinbarung besteht. Eine einmal abgeschlossene Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt bis zum Ablauf der Befristung (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Leitsätze - Dr. Manfred Hammel, Caritasverband für Stuttgart e. V

Anmerkung: Ebenso – LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER

2.2 Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 24. Januar 2013 - S 4 AS 6914/12

Ein die Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzender Verwaltungsakt stellt ein Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar.

Für die Teilbarkeit dieser Verfügung ( anderer Auffassung - LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 (L 15 AS 77 /12 B ER) spricht insbesondere die Tatsache, dass dieser Verwaltungsakt auf der Sicht der Hilfeempfänger regelmäßig sowohl belastende als auch begünstigende Regelungen enthält.

Ein Eingliederungsverwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X, wenn vom Jobcenter sowohl der Maßnahmeträger als auch die Art der Eingliederungsmaßnahme (Heranführung an den Arbeits- und Ausbildungsmarkt) sowie die Maßnahmedauer konkret benannt werden.

Leitsätze - Dr. Manfred Hammel, Caritasverband für Stuttgart e. V

2.3 Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2013 - S 2 AS 849/10

Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung einer jungen Arbeitslosengeld II - Empfängerin, die mit ihrem Kind im Haushalt der Eltern lebt und tatsächliche keine bzw. nur geringe Unterstützung bei der Erziehung durch ihre berufstätigen Eltern erhält (§ 21 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB II)

Leitsätze von Fachanwalt Michael Loewy, Herzog-Wilhelm-Str. 61a,
38667 Bad Harzburg

Der Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung gemäß § 21 Abs. 1 / Abs. 3 Nr. 1 SGB II kann nur eine regelmäßige und erhebliche, durch die Mutter der Antragstellerin bei der Pflege und Erziehung des Kindes ausgeübte Unterstützung entgegen stehen.

Einzig die (potentielle) Möglichkeit auf die im gleichen Haus lebende Mutter der Antragstellerin führt hier nicht zum Anspruchsausschluss.

Aus den Wohnverhältnissen zwischen der Großmutter, ihrer Tochter und dem Enkelkind lässt sich nicht ohne Weiteres eine Indizwirkung dafür ableiten, dass Eltern regelmäßig ihren Kindern eine erhebliche Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Enkelkindes wie einem Partner zukommen lassen.

Die tatsächlichen Umstände, nach denen die Mutter der Antragstellerin ihre Tochter erheblich bei der Pflege und Erziehung des Enkelkindes unterstützt, sind vom SGB II-Träger darzulegen.

Quelle: Fachanwalt für Sozialrecht Michael Loewy

Volltext hier: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB III)

3.1 Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 08.07.2013 - S 1 AL 276/11

Zur Beurteilung der Tragfähigkeit einer Existenzgründung als Voraussetzung der Bewilligung eines Gründungszuschusses.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162968&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anmerkung: Vgl. dazu "Der Gründungszuschuss zwischen Tragfähigkeit und Ermessen" - Claus-Peter Bienert, info also 3/2013, 99

http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_13_03.pdf

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11

Nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Bestattungspflichtige ist zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII verpflichtet, nicht jedoch der lediglich nachrangig Verpflichtete.

Antragsberechtigt für Leistungen auf Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 SGB XII können auch Unterhaltsverpflichtete sein, die einer Kostentragungspflicht nach § 1615 Abs. 2 BGB ausgesetzt sind, jedoch nur, wenn sie die Kosten für die Bestattung unterhaltsrechtlich ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts tragen können.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162951&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 SG Itzehoe, Urteil vom 19.12.2012 - S 15 SO 123/11 - rechtskräftig

Ein Empfänger von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII würde eine unzumutbare Belastung erfahren, wenn der zuständige Sozialhilfeträger sich auf den Standpunkt stellt, der im Basistarif privat krankenversicherte Antragsteller könnte für einen zwingend erforderlich gewordenen Zahnersatz ein Mehr an Mitteln einsetzen, als für diesen Bedarf in seinem Regelsatz eingestellt worden ist.

In Heranziehung des § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V hat ein Sozialamt, sofern kein Fall einer Überversorgung vorliegt, die unzureichenden Leistungen der privaten Krankenversicherung auf die Höhe der von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Leistungen aufzustocken.

Diese Entscheidung des SG Itzehoe dürfte auch für alle in der PKV mit entsprechenden Tarifen versicherten SGB II-Empfänger relevant sein, soweit deren Einkommen und Vermögen die Grenzen nach den §§ 85ff und 90 SGB XII nicht übersteigt. Gleiches gilt für in der PKV versicherte Studierende und andere Auszubildende, die zwar nach § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, wohl aber Anspruch u.a. auf Krankenhilfe haben.

Quelle: Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Straße 16, 22679 Hamburg

5.2 Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 26.07.2013 - S 19 SO 116/13 ER

Keine - darlehensweise Übernahme von Mietschulden nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X 12 im Eilverfahren - unangemessene Unterkunft.

Die Übernahme von Mietschulden ist nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine unangemessene Unterkunft handelt (vgl. für die gleichlautende Vorschrift im SGB II nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2008 – L 7 B 331/07 AS ER ).

Denn die Hilfegewährung zur Sicherung der Unterkunft verfolgt stets das Ziel des längerfristigen Erhalts der Unterkunft, der im Fall einer unangemessenen Unterkunft nicht gegeben ist.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Die Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.02.2012, - L 19 AS 115/12 B ER - und - L 19 AS 116/12 B -

5.3 Sozialgericht Dortmund , Urteil vom 29.07.2013 - S 41 SO 263/13 ER

Gerechtigkeitslücke bei VRR-SozialTicket

Rentenbezüge in Höhe der Grundsicherungsleistungen führen nicht zur Ausstellung eines Berechtigungsscheines für ein Sozialticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163005&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Unterhaltspflichten bei Hartz IV – und die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit

Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht.

http://www.rechtslupe.de/allgmeines/unterhaltspflichten-bei-hartz-iv-und-die-unterhaltsrechtliche-leistungsfaehigkeit-364368

7. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12.

Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung auch in Patchworkfamilien möglich

Ein Ausländer, der in Deutschland in einer Patchworkfamilie mit seiner Partnerin und Kindern zusammenlebt, kann in einem außergewöhnlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel beanspruchen, wenn dies erforderlich ist, um eine Verletzung von Art. 6 GG zu vermeiden.

Quelle: http://beck-aktuell.beck.de/news/bverwg-aufenthaltstitel-zur-familienzusammenf-hrung-auch-in-patchworkfamilien-m-glich

Anmerkung: Brüssel geht wegen Sprachtests für Ausländer gegen Berlin vor

Die EU-Kommission hat wegen der Sprachtests für Ausländer beim Familiennachzug ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet, wie die Behörde am 30.07.2013 gegenüber Medienvertretern bestätigte.

Sprachtestregelung unverhältnismäßig

Wenn Nicht-Europäer zu ihren Ehepartnern nach Deutschland ziehen wollen, müssen sie zwar nur einfachste Deutschkenntnisse nachweisen. Nach Ansicht der EU-Kommission verstößt diese Regelung jedoch gegen europäisches Recht. Das deutsche Gesetz lasse mit seinen pauschalen Sprachanforderungen nicht genug Raum für Einzelfall-Entscheidungen, erklärte die Behörde. Es sei unverhältnismäßig. Die Bundesregierung muss nun zu den Vorwürfen Stellung beziehen. Wie sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag am 05.07.2013 erklärt hat, will sie aber an ihrer Rechtsposition festhalten.

Quelle: http://beck-aktuell.beck.de/news/br-ssel-geht-wegen-sprachtests-f-r-ausl-nder-gegen-berlin-vor

8. RA Thorsten Haßiepen: Erbrecht – Pflichtteil und Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Was passiert eigentlich mit dem Pflichtteilsanspruch, wenn der Berechtigte Arbeitslosengeld II (sog. ?Hartz IV?) bezieht?

Quelle: http://rechtsanwalthassiepen.wordpress.com/2013/07/29/erbrecht-pflichtteil-und-arbeitslosengeld-ii-hartz-iv/

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

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