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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 30/2026
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 30/2026
Stand: 26. Juli 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung/Bürgergeld nach dem SGB II
1.1 LSG Hamburg, Urteile vom 13.04.2026 – L 4 AS 321/24, L 4 AS 265/24 und L 4 AS 353/24
Thema:
Zur Übernahme von Tilgungsraten bei selbst bewohntem Wohneigentum
Entscheidung:
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Bei einer Tilgungsquote von 72,80 Prozent übernimmt das Jobcenter keine Tilgungsraten für eine selbst bewohnte Immobilie.
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Tilgungsleistungen sind auch bei einem weitgehenden Abschluss der Eigenheimfinanzierung – hier: 72,80 Prozent – nur im Ausnahmefall zu übernehmen, wenn ohne diese Übernahme nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr des Wohnungsverlustes besteht. Dies wurde hier verneint, denn die Kläger verwendeten das Pflegegeld des Ehemannes zur Tilgung.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock:
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Eine Ausnahme zur Übernahme von Tilgungsraten besteht nur dann, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits wesentlich abgeschlossen ist und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist (LSG Hamburg, Urt. v. 25.01.2024 – L 4 AS 216/22 D; nachgehend BSG, Beschl. v. 10.07.2024 – B 4 AS 20/24 B).
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Auch bei einer Tilgungsquote von 74 Prozent können Tilgungsraten jedenfalls dann übernommen werden, wenn die eigentliche Vermögensmehrung durch eigene Sanierungsleistungen stattfindet (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.03.2015 – L 31 AS 3418/13).
1.2 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2026 – L 35 AS 415/26 B ER PKH
Thema:
Kosten der Unterkunft und Heizung in Berlin – AV-Wohnen kein schlüssiges Konzept
Berlin hat aktuell kein schlüssiges Konzept!
Berliner Jobcenter muss volle Mietkosten anerkennen – Vergleich mit Sozialmieten erforderlich
Leitsätze:
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Die Annahme, dass die AV-Wohnen Berlin kein schlüssiges Konzept darstellt, ist vertretbar.
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Das BSG hat im Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R – trotz der Feststellungen des LSG die Schlüssigkeit der AV-Wohnen bezweifelt und darauf hingewiesen, dass bei einem Rückgriff auf Mietspiegelwerte Durchschnittswerte genutzt werden müssen. Für den im dortigen Fall maßgeblichen Zeitraum bezog sich die AV-Wohnen jedoch nur auf Durchschnittswerte des unteren Segments („einfache Wohnlage“), ohne die Mittelwerte zu berücksichtigen. Schon deswegen war das Konzept nicht schlüssig.
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Als vertretbar ist die Ansicht zu bewerten, dass bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit wegen dessen normativer Vorprägung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten sind. Damit soll sichergestellt werden, dass der Vergleich mit der Referenzgruppe gelingt. Hierzu gehört in angespannten Wohnungsmärkten auch der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau.
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg
Anmerkung von Detlef Brock:
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Der 35. Senat des LSG Berlin-Brandenburg stärkt die Rechte von Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsempfänger*innen. Womöglich sind Tausende Mietbescheide der Jobcenter rechtswidrig. Ohne ein schlüssiges Konzept dürfen die Mietkosten nicht gedeckelt werden.
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Außerdem gilt: Vergleich mit der Miethöhe im sozialen Wohnungsbau
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit sind wegen dessen normativer Vorprägung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Vergleich mit der Referenzgruppe gelingt.
Dazu gehört in angespannten Wohnungsmärkten der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau (so auch der 32. Senat des LSG Berlin-Brandenburg – L 32 AS 1888/17).
1.3 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2026 – L 35 AS 238/24
Thema:
Zu den Mietkosten bei Verwandten ohne schriftliche Vereinbarung
Das Jobcenter zahlt keine Miete bei bloß freiwilligen Mietzahlungen
Entscheidung:
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Liege kein schriftlicher Miet- oder Untermietvertrag vor, müsse das Sozialamt die Kosten der Unterkunft und Heizung des Grundsicherungsberechtigten nach der sogenannten Differenzmethode übernehmen (Verweis auf BSG, Urt. v. 23.03.2021 – B 8 SO 14/19 R).
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Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II werden für die Kosten der Unterkunft und Heizung nur erbracht, wenn insoweit ein Bedarf besteht, der sich aus ernsthaften rechtlichen Verpflichtungen ergibt. Sofern im Recht der Sozialhilfe andere Maßstäbe gelten, ist dies für den hier zu entscheidenden Fall unerheblich.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock:
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Ein dem Hilfebedürftigen von einem Verwandten infolge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger „unfreiwillig“ gewährter Zahlungsaufschub stellt keine dauerhafte Stundung des Mietzinses dar, die einem Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entgegenstehen würde (LSG Hamburg, Urt. v. 10.09.2021 – L 4 AS 156/20 – unter Verweis auf BSG, Urt. v. 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R).
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur neuen Grundsicherung/Bürgergeld
2.1 SG Leipzig, Beschluss vom 08.07.2026 – S 17 AS 1015/26 ER
Thema:
Zuweisungsbescheid zu einer Eingliederungsmaßnahme wegen Unbestimmtheit rechtswidrig
Zuweisungen des Jobcenters in berufliche Eingliederungsmaßnahmen müssen bestimmt und klar sein (Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen – L 7 AS 850/16 B ER).
Für den Leistungsberechtigten muss nach seinem Empfängerhorizont aus dem Eingliederungsverwaltungsakt bzw. aus dem Angebot der Behörde klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird. Die Maßnahme muss daher näher beschrieben werden (Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen – L 7 AS 1519/15 B ER).
Entscheidung:
Leitsätze (Juris):
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„Begründet ein Zuweisungsbescheid die Pflicht zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, müssen sich Art und Umfang der verlangten Mitwirkung aus dem Bescheid und den in seinen Regelungsgehalt einbezogenen Anlagen hinreichend klar ergeben. Der Leistungsberechtigte muss nach seinem Empfängerhorizont erkennen können, welche konkreten Teilnahmeobliegenheiten ihm auferlegt werden.
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Es obliegt dem Grundsicherungsträger, Inhalt und Modalitäten der konkreten Eingliederungsmaßnahme zu bestimmen. Die Festlegung der wesentlichen Teilnahmeobliegenheiten darf nicht dem Maßnahmeträger überlassen werden.“
Quelle: Juris
Anmerkung von Detlef Brock:
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Eine gegenüber einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende angeordnete Eingliederungsmaßnahme muss so bestimmt sein, dass der Grundsicherungsempfänger klar erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird. Dies wurde hier für die Zuweisung zu nicht konkretisierten Maßnahmen zur Unterstützung bei der Anbahnung und Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verneint.
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Fehlt es an dieser Bestimmtheit, kommt die Verhängung einer Sanktion wegen der Nichtwahrnehmung der Eingliederungsmaßnahme nicht in Betracht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2016 – L 25 AS 1511/16 B ER).
3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 Keine Entscheidungen verfügbar
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2026 – L 24 SO 148/26 B ER – Revision zugelassen
Thema:
Ist eine BAföG-Nachzahlung eine einmalige oder eine laufende Einnahme?
Leitsätze:
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Aus einem Umkehrschluss zu § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der bis zum 30.06.2023 geltenden Fassung ergibt sich, dass als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die für den Monat des Zuflusses erbracht werden, nicht zu den einmaligen, sondern zu den laufenden Einnahmen gehören.
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Im SGB II gibt es eine „Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft“ ebenso wenig wie einen einheitlichen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft.
Anmerkung von Detlef Brock: Dies steht im Gegensatz zu den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 Abs. 3 SGB II. Bei diesen handelt es sich lediglich um verwaltungsinterne Vorschriften.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock:
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Vgl. dazu BSG, Urt. v. 11.07.2024 – B 4 AS 14/23 R.
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Rechtstipp: LSG Hamburg, Urt. v. 30.04.2026 – L 4 AS 165/24 – Revision zugelassen
Eine BAföG-Nachzahlung ist – ebenso wie nachgezahltes Arbeitsentgelt (BSG, Urt. v. 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R, und Urt. v. 16.05.2012 – B 4 AS 154/11 R), nachgezahltes Krankengeld (BSG, Urt. v. 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R), nachgezahltes Übergangsgeld (BSG, Urt. v. 07.05.2009 – B 14 AS 13/08 R), eine Rentennachzahlung (BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 42/18 R) und eine Einkommensteuererstattung (BSG, Urt. v. 16.12.2008 – B 4 AS 48/07 R) – als einmalige Einnahme in Geld im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließt. Dies gilt auch dann, wenn sie für zurückliegende Zeiträume erbracht wurde.
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 LSG Sachsen, Beschluss vom 13.07.2026 – L 7 AY 20/25 B ER
Thema:
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Zahlung von Beiträgen für eine freiwillige Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach Beendigung einer Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung – sogenannte obligatorische Anschlussversicherung
Leitsätze:
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In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwischen einem (Grund-)Leistungsberechtigten und einer für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörde über die Übernahme von Beiträgen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als sonstige Leistungen kann die Kranken- und Pflegekasse nach ihrer Beiladung einstweilig dazu verpflichtet werden, die Vollstreckung der Beitragsforderungen auszusetzen.
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Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz und den anschließenden Entscheidungen über den Erlass der Beitragsforderungen wegen unbilliger Einziehung sind diese Forderungen jedenfalls nicht unerlässlich im Sinne der Öffnungsklausel des AsylbLG.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis zur Zitierweise
Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen ausschließlich unter Angabe der jeweiligen Quelle zitiert werden:
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Rechtsprechungsticker: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2026 – Autor: Detlef Brock
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Newsletter: Thomé-Newsletter 12/2026 vom 06.04.2026 – Autor: Harald Thomé
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