Newsticker
Jahresarchiv
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 30/2017
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
1. 1 LSG NRW , Beschluss v. 14.06.2017 - L 19 AS 455/17 B ER
Nachwirkender Arbeitsnehmerstaus gem. § 2 FreizügG/EU entgegen der Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit angenommen
Leitsätze (RAin Gesche Blome)
Das LSG NRW hat bei einem italienischen Staatsbürger trotz anderslautender Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachwirkenden Arbeitnehmerstatus gem. § 2 FreizügG/EU angenommen und das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen nach SGB II verpflichtet. Der Leistungsempfänger war zuvor sechs Monate bei seinem Schwager auf Minijob-Basis im Haushalt beschäftigt und dann aufgrund von Arbeitsrückgang gekündigt worden. Die Bundesagentur für Arbeit war fälschlicherweise von einem Scheinarbeitsverhältnis ausgegangen. Das LSG hat mit dieser Entscheidung die formlose Bescheinigung der BA, gegen die bisher kein Rechtsschutz möglich war, überprüfbar gemacht und in vorliegend nach Beweisaufnahme für unbeachtlich erklärt.
1. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.01.2017 - L 19 AS 1459/15 NZB - rechtskräftig
Streitgegenständlich ist die vom Beklagten verfügte Aufrechnung einer Darlehensforderung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 42a Abs. 2 SGB II ( hier: Höhe der Aufrechnung von unter 10. % der zustehenden Regelleistung bei einer absehbaren Dauer von weniger als 8 Monaten (300,71 Euro: 38,20 Euro = 7,87 Monate)
Hinweis Gericht
1. Die Aufrechnung in Höhe von 10% des maßgebenden Regelbedarfs für Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II und § 22 Abs. 8 SGB II ist auch im Hinblick auf den einhergehenden Entzug des im Regelbedarf enthaltenen Ansparbetrags mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09). Der Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei langer Aufrechnungsdauer kann begegnet werden. Für einmalige Bedarfsspitzen aufgrund vom Regelbedarf umfasster Aufwendungen sieht § 24 Abs. 1 SGB II zur Vermeidung von Deckungslücken eine darlehensweise Leistungsgewährung vor. Die parallele Tilgung mehrerer Darlehen i.S.v. § 42a Abs. 1 SGB II ist auf maximal 10 % des Regelbedarfs begrenzt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2015 - L 20 AS 261/13 ).
2. Nach § 44 SGB II kann die Darlehensforderung des Grundsicherungsträgers dem Leistungsberechtigten erlassen bzw. gestundet oder niedergeschlagen werden, wenn dessen Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R). Eine Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II neben einer Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nach § 43 SGB II ist ausgeschlossen. Für Härtefallmehrbedarfe sieht § 21 Abs. 6 SGB II einen Zuschuss vor.
3. Angesichts der hier nur 10 % gegenüber 30 % bei der Anwendung von § 43 SGB II umfassenden Höhe der durch die Aufrechnung entstehenden Leistungsminderung sowie der nur 8 Monate umfassenden Tilgungsdauer - gegenüber 36 Monaten bei Ausschöpfung des in § 43 SGB II vorgegebenen zulässigen Zeitmaßes wirft auch die konkrete Gestaltung des Einzelfalles keine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193941&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 3 LSG München, Beschluss v. 12.06.2017 – L 11 AS 324/17 NZB
Nichtzulassungsbeschwerde: Anrechnung des Guthabens aus einer Gasabrechnung im Rahmen von SGB II-Leistungen
Leitsatz:
Durch die Rechtsprechung des BSG ist für die Regelung des bis 31.12.2010 geltenden § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II und des bis 31.07.2016 geltenden § 22 Abs. 3 SGB II geklärt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte die tatsächlichen Heizkosten vollständig übernommen hat, weshalb keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gegeben ist (ebenso SächsLSG BeckRS 2016, 111223). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-115640?hl=true
1. 4 Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 21.06.2017 - L 4 AS 1116/15 - rechtskräftig
Zum Anspruch des Klägers auf Mehrbedarf für behinderte Menschen während der Zeit des von ihm durchgeführten Bundesfreiwilligendienstes ( hier verneinend )
Leitsatz ( Redakteur )
Der BFD erfüllt die Voraussetzungen einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX nicht. Auch ist keine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben gegeben, da hiervon nur Leistungen eines öffentlichen Trägers erfasst würden, die einen berufsbezogenen Schwerpunkt hätten. Der BFD ist keine Maßnahme zur Integration behinderter Menschen in das Arbeitsleben.
Leitsatz ( Juris )
1. Die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes durch einen erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten rechtfertigt nicht per se die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II.
2. Die vom Bundessozialgericht zur Problematik des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II aufgestellten Prämissen sind unter Berücksichtigung der konkreten Inhalte und Zielstellungen des jeweilig absolvierten Bundesfreiwilligendienstes im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194036&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 5 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 06.02.2017 - L 6 AS 106/14 - Revision zugelassen
Hinweis ( Redakteur )
Zur Frage, ob einem Hilfebedürftigen der Regelbedarf für einen Alleinstehenden zu gewähren ist bzw. wie die Kopfaufteilung bei den Unterkunftskosten zu erfolgen hat, wenn eine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau aus bleiberechtlichen Erwägungen einen ihr grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht realisiert, beides verneinend hier.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193949&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.06.2017 - L 18 AS 392/17
Regelbedarf - Höhe - unbezifferter Antrag
Leitsatz ( Redakteur )
Hartz IV-Regelbedarf für 2017 verfassungsgemäß
Der seit 01.01.2017 für alleinstehende Langzeitarbeitslose geltende Regelbedarf zur Sicherung des Lebens-unterhalts von 409,- Euro monatlich entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193856&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.05.2017 - L 20 AS 382/15
Kein Mehrbedarf für Behinderung für Kinder unter 15 Jahren.
Leitsatz ( Redakteur )
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 23 Nr. 4 SGB II, weil er keine "nicht erwerbsfähige Person" im Sinne dieser Vorschrift ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194128&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres sind nicht erwerbsunfähig i.S.v. § 23 Nr 4 SGB 2. Mehrbedarf für erwerbsunfähige Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "G". Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot für Kinder ermöglichen keine Erwerbstätigkeit "unter den üblichen Bedingungen" des allgemeinen Arbeitsmarktes.
1. 8 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 29.05.2017 - L 7 AS 1298/16 NZB - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zweifel am gesetzgeberischen Willen, mit § 2 Abs. 3 AlgII-V a.F. bei der abschließenden Bedarfsberechnung im Bewilligungszeitraum ein durchschnittliches Monatseinkommen zuzulassen, sind seit Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II ausgeräumt.
2. Der Gesetzgeber habe mit der am 01.08.2016 in Kraft getretenen Neufassung von § 41a Abs. 4 SGB II klargestellt, dass bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs grundsätzlich ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen sei. Damit sei der entsprechende Streit zu § 2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II-Verordnung auch für die vor August 2016 liegenden Bewilligungszeiträume beseitigt (vgl. ausführlich: SächsLSG, Beschluss vom 20.09.2016 – L 7 AS 155/15 NZB). Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194188&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 Sozialgericht Berlin, Urteil v. 08.05.2017 - S 137 AS 15874/16 - rechtskräftig
Wenn der Kläger nicht am 1. August 2016 bei seiner Mutter gewohnt hat, besteht auch kein Anspruch auf den persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II - falsch meint das SG Berlin.
Leitsatz ( Redakteur )
Die Stichtagsregelung liest sich nicht als Tatbestandsvoraussetzung, sondern vielmehr als "Leistungszeitpunkt"
Leitsatz ( Juris )
Bei der in § 28 Abs 3 SGB 2 (persönlicher Schulbedarf) normierten Stichtagsregelung handelt es sich lediglich um einen Leistungszeitpunkt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194133&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. Sozialgericht Dortmund, Urt. v. 16.05.2017 - S 19 AS 2534/15 - Schulgeld für Trennungskinder: Welches Jobcenter zahlt?
Welches Jobcenter zahlt das Schulgeld, wenn die Kinder bei der Mutter leben und sich zeitweise auch beim Vater aufhalten? Entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder - entschied das Sozialgericht.
Weiter: http://www.fnp.de/ratgeber/geldundrecht/Schulgeld-fuer-Trennungskinder-Welches-Jobcenter-zahlt;art325,2714695
2. 2 Sozialgericht Hildesheim, Urt. v. 16.06.2017 - S 13 AS 1586/13
Das Gutachten der Firma „Analyse und Konzepte" entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an das so genannte „schlüssige Konzept" - Vergleichsraum
Hinweis Gericht
Der Vergleichsraum bestehend aus der Stadt Göttingen und den Gemeinden Bovenden und Rosdorf ist fehlerhaft gebildet worden.
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1271,0,0,1,0
2. 3 SG Trier, Beschluss v. 04.05.2017 - S 4 AS 21/17
Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten im Vorverfahren (§ 63 SGB X) - gesonderte Entscheidung nach Abhilfebescheid
Leitsatz ( Juris )
1. Erlässt der Beklagte nach erfolgreichem Vorverfahren einen Abhilfebescheid, so muss er die Entscheidung nach § 63 SGB X nicht hiermit verbinden, sondern kann sie in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren gesondert treffen.
2. Ein "Unterlassen" der Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden Kosten im Vorverfahren liegt nicht vor, wenn die Behörde eine Entscheidung hierüber angekündigt, aber nicht innerhalb einer vom Bevollmächtigten der Kläger gesetzten Frist trifft.
3. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage bei unterbliebener Entscheidung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in der Sozialgerichtsbarkeit erst möglich, wenn das Verwaltungs- und das Vorverfahren durchgeführt wurden. Einem "Unterlassen" der Entscheidung im Verwaltungsverfahren ist mit der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) zu begegnen (zu BSG, Urteil vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04)
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/fy1/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=9&numberofresults=2020&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE170028495&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
3. 1 LSG Hessen, Beschluss v. 20.06.2017 - L 4 SO 70/17 B ER
EU-Ausländer erhält lediglich Überbrückungsgeld für einen Monat
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keine laufenden Sozialhilfeleistungen verlangen können.
Ein bulgarischer Mann ohne festen Wohnsitz beantragte Sozialhilfeleistungen. Er lebte seit mehreren Jahren in Frankfurt am Main und erhielt zeitweise Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt. Im Übrigen bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Flaschensammeln. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber arbeitsuchende EU-Ausländer Ende 2016 von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen habe. Hiergegen wandte sich der bulgarische Mann vor dem Sozialgericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Das LSG Darmstadt hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass der bulgarische Mann einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für einen Monat hat.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht kein Anspruch auf laufende Leistungen der Sozialhilfe. Denn Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht hätten oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, erhielten keine laufenden Sozialhilfeleistungen. Dieser Leistungsausschluss verstoße weder gegen Europarecht, noch verletze er das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der Gesetzgeber habe diesen Leistungsausschluss nämlich mit einem Anspruch auf Überbrückungsleistungen verbunden. Damit würden bis zur Ausreise, regelmäßig längstens für einen Zeitraum von einem Monat, Hilfen gewährt.
Es sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass diese Überbrückungsleistungen geringer seien als andere Grundsicherungsleistungen. Dem Gesetzgeber verbleibe insoweit ein gewisser Gestaltungsspielraum. Zudem liege der Regelung der Gedanke zugrunde, dass sich nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer rechtstreu verhielten und so schnell wie im Einzelfall möglich aus Deutschland ausreisen würden. Dies entspreche auch dem sozialhilferechtlichen Gebot der Selbsthilfe. Die in dieser Situation noch in Deutschland entstehenden Bedarfe würden – insbesondere unter Berücksichtigung der Härteklausel – durch die Überbrückungsleistungen hinreichend abgedeckt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194145&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 29.06.2017 - L 7 AY 2217/13
Leitsatz ( Juris )
Falsche Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit stehen auch dann als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der Gewährung von sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen, wenn die falschen Angaben mittlerweile berichtigt worden sind und sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193656&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. dazu: LSG Stuttgart: Keine höheren Leistungen für Asylbewerber bei falscher Identitätsangabe: http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Keine+hoeheren+Leistungen+fuer+Asylbewerber+bei+falscher+Identitaetsangabe/?LISTPAGE=4449355
5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
5. 1 "Die Bürgerbeauftragte informiert: Wichtige Änderungen in der Sozialhilfe ab Juli" von RA Helge Hildebrandt, Kiel
Zum 1. Juli sind zahlreiche Änderungen im SGB XII erfolgt. Die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni weist darauf hin, dass sich das auf die Bewilligungspraxis bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung auswirken kann. „Die Rechtsänderungen erfüllen mich allerdings mit Sorge, da zahlreiche Regelungen die Rechtslage des Bürgers verschlechtern, die Rechtsanwendung verkomplizieren und der Verwaltungsaufwand höher wird“, sagte El Samadoni heute in Kiel.
Weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2017/07/18/die-buergerbeauftragte-informiert-wichtige-aenderungen-in-der-sozialhilfe-ab-juli/
5. 2 Anmerkung zu: OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat, Urteil vom 15.02.2017 - OVG 3 B 9.16
Autor: Tammo Lange, RiSG
Zumutbarkeit der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung bei Ausreisepflicht
Leitsätze
1. Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung gegenüber der Botschaft des Herkunftsstaates i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zumutbar (BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 - juris Rn. 14 ff. = NVwZ 2010, 918).
2. Entgegen der Auffassung des BSG (BSG, Urt. v. 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - NVwZ-RR 2014, 649) ist damit keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinem unantastbaren Kernbereich verbunden.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/a5c/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000006517&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
5. 3 Betriebskostenübernahme auch für ehemalige Wohnung, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Mit Urteil vom 13.07.2017 zum Az. B 4 AS 12/16 R hat das BSG – unter neuerlichen sprachlichen Verrenkungen – eine weitere Korrektur seiner verfehlten Rechtsprechung zu Übernahme von BK-Guthaben aus ehemals bewohnten Wohnungen vorgenommen:https://sozialberatung-kiel.de/2017/07/01/betriebskostenuebernahme-auch-fuer-ehemalige-wohnung/
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
1. 1 LSG NRW , Beschluss v. 14.06.2017 - L 19 AS 455/17 B ER
Nachwirkender Arbeitsnehmerstaus gem. § 2 FreizügG/EU entgegen der Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit angenommen
Leitsätze (RAin Gesche Blome)
Das LSG NRW hat bei einem italienischen Staatsbürger trotz anderslautender Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachwirkenden Arbeitnehmerstatus gem. § 2 FreizügG/EU angenommen und das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen nach SGB II verpflichtet. Der Leistungsempfänger war zuvor sechs Monate bei seinem Schwager auf Minijob-Basis im Haushalt beschäftigt und dann aufgrund von Arbeitsrückgang gekündigt worden. Die Bundesagentur für Arbeit war fälschlicherweise von einem Scheinarbeitsverhältnis ausgegangen. Das LSG hat mit dieser Entscheidung die formlose Bescheinigung der BA, gegen die bisher kein Rechtsschutz möglich war, überprüfbar gemacht und in vorliegend nach Beweisaufnahme für unbeachtlich erklärt.
1. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.01.2017 - L 19 AS 1459/15 NZB - rechtskräftig
Streitgegenständlich ist die vom Beklagten verfügte Aufrechnung einer Darlehensforderung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 42a Abs. 2 SGB II ( hier: Höhe der Aufrechnung von unter 10. % der zustehenden Regelleistung bei einer absehbaren Dauer von weniger als 8 Monaten (300,71 Euro: 38,20 Euro = 7,87 Monate)
Hinweis Gericht
1. Die Aufrechnung in Höhe von 10% des maßgebenden Regelbedarfs für Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II und § 22 Abs. 8 SGB II ist auch im Hinblick auf den einhergehenden Entzug des im Regelbedarf enthaltenen Ansparbetrags mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09). Der Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei langer Aufrechnungsdauer kann begegnet werden. Für einmalige Bedarfsspitzen aufgrund vom Regelbedarf umfasster Aufwendungen sieht § 24 Abs. 1 SGB II zur Vermeidung von Deckungslücken eine darlehensweise Leistungsgewährung vor. Die parallele Tilgung mehrerer Darlehen i.S.v. § 42a Abs. 1 SGB II ist auf maximal 10 % des Regelbedarfs begrenzt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2015 - L 20 AS 261/13 ).
2. Nach § 44 SGB II kann die Darlehensforderung des Grundsicherungsträgers dem Leistungsberechtigten erlassen bzw. gestundet oder niedergeschlagen werden, wenn dessen Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R). Eine Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II neben einer Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nach § 43 SGB II ist ausgeschlossen. Für Härtefallmehrbedarfe sieht § 21 Abs. 6 SGB II einen Zuschuss vor.
3. Angesichts der hier nur 10 % gegenüber 30 % bei der Anwendung von § 43 SGB II umfassenden Höhe der durch die Aufrechnung entstehenden Leistungsminderung sowie der nur 8 Monate umfassenden Tilgungsdauer - gegenüber 36 Monaten bei Ausschöpfung des in § 43 SGB II vorgegebenen zulässigen Zeitmaßes wirft auch die konkrete Gestaltung des Einzelfalles keine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193941&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 3 LSG München, Beschluss v. 12.06.2017 – L 11 AS 324/17 NZB
Nichtzulassungsbeschwerde: Anrechnung des Guthabens aus einer Gasabrechnung im Rahmen von SGB II-Leistungen
Leitsatz:
Durch die Rechtsprechung des BSG ist für die Regelung des bis 31.12.2010 geltenden § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II und des bis 31.07.2016 geltenden § 22 Abs. 3 SGB II geklärt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte die tatsächlichen Heizkosten vollständig übernommen hat, weshalb keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gegeben ist (ebenso SächsLSG BeckRS 2016, 111223). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-115640?hl=true
1. 4 Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 21.06.2017 - L 4 AS 1116/15 - rechtskräftig
Zum Anspruch des Klägers auf Mehrbedarf für behinderte Menschen während der Zeit des von ihm durchgeführten Bundesfreiwilligendienstes ( hier verneinend )
Leitsatz ( Redakteur )
Der BFD erfüllt die Voraussetzungen einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX nicht. Auch ist keine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben gegeben, da hiervon nur Leistungen eines öffentlichen Trägers erfasst würden, die einen berufsbezogenen Schwerpunkt hätten. Der BFD ist keine Maßnahme zur Integration behinderter Menschen in das Arbeitsleben.
Leitsatz ( Juris )
1. Die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes durch einen erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten rechtfertigt nicht per se die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II.
2. Die vom Bundessozialgericht zur Problematik des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II aufgestellten Prämissen sind unter Berücksichtigung der konkreten Inhalte und Zielstellungen des jeweilig absolvierten Bundesfreiwilligendienstes im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194036&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 5 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 06.02.2017 - L 6 AS 106/14 - Revision zugelassen
Hinweis ( Redakteur )
Zur Frage, ob einem Hilfebedürftigen der Regelbedarf für einen Alleinstehenden zu gewähren ist bzw. wie die Kopfaufteilung bei den Unterkunftskosten zu erfolgen hat, wenn eine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau aus bleiberechtlichen Erwägungen einen ihr grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht realisiert, beides verneinend hier.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193949&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.06.2017 - L 18 AS 392/17
Regelbedarf - Höhe - unbezifferter Antrag
Leitsatz ( Redakteur )
Hartz IV-Regelbedarf für 2017 verfassungsgemäß
Der seit 01.01.2017 für alleinstehende Langzeitarbeitslose geltende Regelbedarf zur Sicherung des Lebens-unterhalts von 409,- Euro monatlich entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193856&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.05.2017 - L 20 AS 382/15
Kein Mehrbedarf für Behinderung für Kinder unter 15 Jahren.
Leitsatz ( Redakteur )
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 23 Nr. 4 SGB II, weil er keine "nicht erwerbsfähige Person" im Sinne dieser Vorschrift ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194128&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres sind nicht erwerbsunfähig i.S.v. § 23 Nr 4 SGB 2. Mehrbedarf für erwerbsunfähige Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "G". Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot für Kinder ermöglichen keine Erwerbstätigkeit "unter den üblichen Bedingungen" des allgemeinen Arbeitsmarktes.
1. 8 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 29.05.2017 - L 7 AS 1298/16 NZB - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zweifel am gesetzgeberischen Willen, mit § 2 Abs. 3 AlgII-V a.F. bei der abschließenden Bedarfsberechnung im Bewilligungszeitraum ein durchschnittliches Monatseinkommen zuzulassen, sind seit Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II ausgeräumt.
2. Der Gesetzgeber habe mit der am 01.08.2016 in Kraft getretenen Neufassung von § 41a Abs. 4 SGB II klargestellt, dass bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs grundsätzlich ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen sei. Damit sei der entsprechende Streit zu § 2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II-Verordnung auch für die vor August 2016 liegenden Bewilligungszeiträume beseitigt (vgl. ausführlich: SächsLSG, Beschluss vom 20.09.2016 – L 7 AS 155/15 NZB). Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194188&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 Sozialgericht Berlin, Urteil v. 08.05.2017 - S 137 AS 15874/16 - rechtskräftig
Wenn der Kläger nicht am 1. August 2016 bei seiner Mutter gewohnt hat, besteht auch kein Anspruch auf den persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II - falsch meint das SG Berlin.
Leitsatz ( Redakteur )
Die Stichtagsregelung liest sich nicht als Tatbestandsvoraussetzung, sondern vielmehr als "Leistungszeitpunkt"
Leitsatz ( Juris )
Bei der in § 28 Abs 3 SGB 2 (persönlicher Schulbedarf) normierten Stichtagsregelung handelt es sich lediglich um einen Leistungszeitpunkt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194133&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. Sozialgericht Dortmund, Urt. v. 16.05.2017 - S 19 AS 2534/15 - Schulgeld für Trennungskinder: Welches Jobcenter zahlt?
Welches Jobcenter zahlt das Schulgeld, wenn die Kinder bei der Mutter leben und sich zeitweise auch beim Vater aufhalten? Entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder - entschied das Sozialgericht.
Weiter: http://www.fnp.de/ratgeber/geldundrecht/Schulgeld-fuer-Trennungskinder-Welches-Jobcenter-zahlt;art325,2714695
2. 2 Sozialgericht Hildesheim, Urt. v. 16.06.2017 - S 13 AS 1586/13
Das Gutachten der Firma „Analyse und Konzepte" entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an das so genannte „schlüssige Konzept" - Vergleichsraum
Hinweis Gericht
Der Vergleichsraum bestehend aus der Stadt Göttingen und den Gemeinden Bovenden und Rosdorf ist fehlerhaft gebildet worden.
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1271,0,0,1,0
2. 3 SG Trier, Beschluss v. 04.05.2017 - S 4 AS 21/17
Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten im Vorverfahren (§ 63 SGB X) - gesonderte Entscheidung nach Abhilfebescheid
Leitsatz ( Juris )
1. Erlässt der Beklagte nach erfolgreichem Vorverfahren einen Abhilfebescheid, so muss er die Entscheidung nach § 63 SGB X nicht hiermit verbinden, sondern kann sie in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren gesondert treffen.
2. Ein "Unterlassen" der Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden Kosten im Vorverfahren liegt nicht vor, wenn die Behörde eine Entscheidung hierüber angekündigt, aber nicht innerhalb einer vom Bevollmächtigten der Kläger gesetzten Frist trifft.
3. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage bei unterbliebener Entscheidung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in der Sozialgerichtsbarkeit erst möglich, wenn das Verwaltungs- und das Vorverfahren durchgeführt wurden. Einem "Unterlassen" der Entscheidung im Verwaltungsverfahren ist mit der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) zu begegnen (zu BSG, Urteil vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04)
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/fy1/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=9&numberofresults=2020&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE170028495&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
3. 1 LSG Hessen, Beschluss v. 20.06.2017 - L 4 SO 70/17 B ER
EU-Ausländer erhält lediglich Überbrückungsgeld für einen Monat
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keine laufenden Sozialhilfeleistungen verlangen können.
Ein bulgarischer Mann ohne festen Wohnsitz beantragte Sozialhilfeleistungen. Er lebte seit mehreren Jahren in Frankfurt am Main und erhielt zeitweise Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt. Im Übrigen bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Flaschensammeln. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber arbeitsuchende EU-Ausländer Ende 2016 von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen habe. Hiergegen wandte sich der bulgarische Mann vor dem Sozialgericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Das LSG Darmstadt hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass der bulgarische Mann einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für einen Monat hat.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht kein Anspruch auf laufende Leistungen der Sozialhilfe. Denn Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht hätten oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, erhielten keine laufenden Sozialhilfeleistungen. Dieser Leistungsausschluss verstoße weder gegen Europarecht, noch verletze er das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der Gesetzgeber habe diesen Leistungsausschluss nämlich mit einem Anspruch auf Überbrückungsleistungen verbunden. Damit würden bis zur Ausreise, regelmäßig längstens für einen Zeitraum von einem Monat, Hilfen gewährt.
Es sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass diese Überbrückungsleistungen geringer seien als andere Grundsicherungsleistungen. Dem Gesetzgeber verbleibe insoweit ein gewisser Gestaltungsspielraum. Zudem liege der Regelung der Gedanke zugrunde, dass sich nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer rechtstreu verhielten und so schnell wie im Einzelfall möglich aus Deutschland ausreisen würden. Dies entspreche auch dem sozialhilferechtlichen Gebot der Selbsthilfe. Die in dieser Situation noch in Deutschland entstehenden Bedarfe würden – insbesondere unter Berücksichtigung der Härteklausel – durch die Überbrückungsleistungen hinreichend abgedeckt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194145&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 29.06.2017 - L 7 AY 2217/13
Leitsatz ( Juris )
Falsche Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit stehen auch dann als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der Gewährung von sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen, wenn die falschen Angaben mittlerweile berichtigt worden sind und sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193656&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. dazu: LSG Stuttgart: Keine höheren Leistungen für Asylbewerber bei falscher Identitätsangabe: http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Keine+hoeheren+Leistungen+fuer+Asylbewerber+bei+falscher+Identitaetsangabe/?LISTPAGE=4449355
5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
5. 1 "Die Bürgerbeauftragte informiert: Wichtige Änderungen in der Sozialhilfe ab Juli" von RA Helge Hildebrandt, Kiel
Zum 1. Juli sind zahlreiche Änderungen im SGB XII erfolgt. Die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni weist darauf hin, dass sich das auf die Bewilligungspraxis bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung auswirken kann. „Die Rechtsänderungen erfüllen mich allerdings mit Sorge, da zahlreiche Regelungen die Rechtslage des Bürgers verschlechtern, die Rechtsanwendung verkomplizieren und der Verwaltungsaufwand höher wird“, sagte El Samadoni heute in Kiel.
Weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2017/07/18/die-buergerbeauftragte-informiert-wichtige-aenderungen-in-der-sozialhilfe-ab-juli/
5. 2 Anmerkung zu: OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat, Urteil vom 15.02.2017 - OVG 3 B 9.16
Autor: Tammo Lange, RiSG
Zumutbarkeit der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung bei Ausreisepflicht
Leitsätze
1. Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung gegenüber der Botschaft des Herkunftsstaates i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zumutbar (BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 - juris Rn. 14 ff. = NVwZ 2010, 918).
2. Entgegen der Auffassung des BSG (BSG, Urt. v. 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - NVwZ-RR 2014, 649) ist damit keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinem unantastbaren Kernbereich verbunden.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/a5c/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000006517&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
5. 3 Betriebskostenübernahme auch für ehemalige Wohnung, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Mit Urteil vom 13.07.2017 zum Az. B 4 AS 12/16 R hat das BSG – unter neuerlichen sprachlichen Verrenkungen – eine weitere Korrektur seiner verfehlten Rechtsprechung zu Übernahme von BK-Guthaben aus ehemals bewohnten Wohnungen vorgenommen:https://sozialberatung-kiel.de/2017/07/01/betriebskostenuebernahme-auch-fuer-ehemalige-wohnung/
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock