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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 3/2013

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 03/2012 



1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 


1.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.10.2012 - L 7 AS 685/12 B ER 

Der einstweilige Rechtsschutz dient nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen zu klären. Wenn eine Maßnahme (hier Bewerbungstraining) Gegenstand des Eingliederungsverwaltungsaktes ist, der Maßnahmezeitraum aber während des Eilverfahrens schon endet, hat sich die Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Maßnahme durch Zeitablauf erledigt. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG gibt es im Eilverfahren nicht. 

Wenn infolge der Nichtteilnahme an der Maßnahme eine Sanktion verhängt werden sollte, ist ein gesondertes Eilverfahren möglich. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=15772



1.2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.12.2012 - L 7 AS 791/12 B PKH 

Die Festlegung von Ratenzahlungen bei einer Bewilligung von PKH ist eine teilweise Ablehnung von PKH wegen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Eine Beschwerde gegen die Ratenzahlungen ist deshalb gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. 

Die Aufhebung einer Bewilligung von PKH wegen einem Rückstand mit Ratenzahlungen nach § 124 Nr. 4 ZPO ist dagegen vom Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst. Auf diese Beschwerde werden (nur) die Voraussetzungen von § 124 Nr. 4 ZPO geprüft. Mit dieser Beschwerde kann die Aufhebung der Ratenzahlungen nicht erreicht werden, weil diese nicht im Aufhebungsbeschluss, sondern im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss festgesetzt wurden. 

Zu den Voraussetzungen einer Aufhebung einer Bewilligung von PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO. 

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130000935&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true



1.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.12.2012 - L 7 AS 782/12 B PKH 

Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO ist die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bereits dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen. Regelmäßig muss die PKH-Erklärung bis zum Abschluss der Instanz vorliegen. 

Wenn ein Antragsteller in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren anwaltlich vertreten ist und die Vorlage der PKH-Erklärung angekündigt, aber bis zum Abschluss der Instanz nicht vorgelegt wurde, kann das Gericht die Gewährung von PKH wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel ohne Setzung einer Nachfrist ablehnen. 

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130000934&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true



1.4 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.12.2012 - L 7 AS 802/12 B ER 

Orthopädische Schuhe sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Als Eigenleistungen haben Krankenversicherte einen Eigenanteil und ggf. Zuzahlungen gemäß §§ 61, 62 SGB V zu erbringen. Der Eigenanteil beruht darauf, dass die ohnehin notwendige Anschaffung normaler Schuhe erspart bleibt (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V "soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen ... sind." ). 

Obwohl normale Schuhe im Regelbedarf enthalten sind, hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine Anspruchsgrundlage für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen bereit gestellt. Darunter fällt der Eigenanteil, nach überwiegender Auffassung nicht die Zuzahlung. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157881&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

1.5 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2012 - L 7 AS 493/12 B PKH 

1. Ein Rückübertragungsvertrag nach § 33 Absatz 4 Satz 1 SGB II ist zivilrechtlicher Natur. Bei Streitigkeiten bezüglich des Rückübertragungsvertrags ist daher der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. 

2. Bei § 33 Absatz 4 Satz 1 SGB II handelt es sich um eine reine Befugnisnorm für das Jobcenter, zivilrechtlich zu handeln. Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Ermessensausübung zur Abgabe bzw. Annahme eines Angebots für einen Rückübertragungsanspruch besteht nicht 

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130000661&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true



1.6 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.11.2012 - L 16 AS 90/12
 
Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II ist eine Personenmehrheit nach dem SGB II nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen. Dies gilt auch bei der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157818&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso - Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.06.2012, L 13 AS 246/09 

1.7 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.11.2012 - L 7 AS 743/12 B ER 

Wer aktuell volle Leistungen nach dem SGB II erhält, kann im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes keine Leistungen für die Vergangenheit erhalten, sofern nicht aufgrund der Vorenthaltung der früheren Leistungen eine aktuelle fortdauernde Notlage besteht. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157725




1.8 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.11.2012 - L 11 AS 753/12 B ER 

Keine einstweilige Anordnung bezüglich eines Feststellungsantrages in Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer bereits abgelaufenen
Eingliederungsvereinbarung. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157731 



1.9 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Oktober 2012- L 5 AS 18/09 

ALG II muss auch bei Behördenfehler zurückgezahlt werden, wenn der Leistungsbezieher wußte, dass ihm das Geld nicht zustand. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157840&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: LSG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 01.03.2012,- L 5 AS 339/09 

Erhält ein Leistungsbezieher nach dem SGB II später zusätzlich Einkommen oder Krankengeld , muss er die zuviel erhaltenen Leistungen zurückzahlen. 

Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsaufnahme und erhaltene Leistungen ordnungsgemäß mitgeteilt wurden. Auf ein Verschulden des Leistungsbeziehers komme es nicht an. 

1.10 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER 

Eine fiktive Anrechnung von tatsächlich abgelehnten Unterhaltsvorschussleistungen scheidet selbst bei schuldhaftem Verhalten der Antragsteller aus, denn Einkommen nach § 11 SGB II ist nur dann zu berücksichtigen , wenn es tatsächlich als bereites Mittel zur Verfügung steht. 

Eine solche fiktive Anrechnung läuft nämlich dem Bedarfsdeckungsgrundsatz zuwider. Sie verstößt auch gegen die Systematik des SGB II, welches im Fall der schuldhaften Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit Ersatzansprüche (§ 34 SGB II) vorsieht und die Möglichkeit einer Sanktion (§ 31 SGB II) enthält. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157755&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R 

Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. 

1.11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2012 - L 6 AS 466/12 B 

Eingliederungsleistungen (Bewerbungskosten) müssten gem. § 37 Abs. 1 SGB II gesondert und gem. § 37 Abs. 2 SGB II vor Entstehung des Bedarfs beantragt werden. 

Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasse einen Antrag auf Eingliederungsleistungen nicht. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?
modul=esgb&id=157761&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

1.12 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2012 - L 7 AS 1658/12 B ER 

Italienische Staatsangehörige haben Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung. 

Insbesondere sind die Antragsteller zur Sicherstellung des Existenzminimums wegen der auch diesbezüglich bestehenden klärungsbedürftigen Rechtsfragen und der bestehenden Nähe zum Arbeitsmarkt auch nicht auf die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu verweisen (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 02.10.2012 - L 19 AS 1393/12 B ER). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157763&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2012, - L 7 AS 633/12 B ER 

1. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten so Berücksichtigung finden, dass Leistungen nach dem SGB II vorläufig für sechs Monate ab Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht gewährt werden. 

2. Ob Leistungen aufgrund eines europäischen Gleichbehandlungsgesetzes für italienische Staatsangehörige gewährt werden müssen, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. 

1.13 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2012 - L 16 AL 329/11 

Eine analoge Anwendung des § 34a SGB II(jetzt § 34b) auf nichteheliche Lebensgemeinschaften scheidet aus. 

Auch die mit Wirkung zum 01.04.2011 in Kraft getretene neue Fassung der Regelung, die nunmehr in § 34b SGB II Eingang gefunden hat, ist in ihrem persönlichen Anwendungsbereich nicht weiter gefasst. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Zuge der Neufassung neben dem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die "Ehegattin" und "Lebenspartnerin" aufgenommen. Insofern erfasst § 34b SGB II dem Wortlaut nach - wie schon nach der zuvor geltenden Gesetzesfassung - nicht alle Personen der Einstandsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 SGB II, also auch nicht die eheähnlichen und partnerschaftsähnlichen Partner. 

Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf nichteheliche Lebenspartner scheidet aus. 

Es fehlt nämlich an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Senat folgt insoweit der auch in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung, die ebenfalls das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke verneint (etwa Hölzer, in: Estelmann, SGB II, § 34b Rn. 36). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157807&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

1.14 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2012 - L 7 AS 1977/12 B ER 

Gewährung von ALG II im Rahmen der Folgenabwägung, denn für den Fall, dass der am 19.12.2011 entsprechend Art. 16 b) Satz 2 EFA erklärte Vorbehalt wirksam ist, ist weiter umstritten , ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zu Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verstößt. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157830&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

1.15 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2012 - L 20 AS 2478/12 B ER 

Britische Staatsbürgerin hat Anspruch auf vorläufiges ALG II in Höhe von 80 v.H.
des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II . 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=156966&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2012 - L 7 AS 1708/12 B ER 

Britischer Staatsangehöriger hat im Rahmen der Folgenabwägung Anspruch auf ALG II. 

1.16 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2012 - L 10 AS 2693/12 B ER 

SGB II- Leistungen sind für rumänische Staatsangehörige im Rahmen einer Folgenabwägung zu gewähren, da die Europarechtskonformität des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II in einem dies rechtfertigenden Umfang zweifelhaft ist. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=156484&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso Hessisches Landessozialgericht , Beschluss vom 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER 

Rumänische Staatsbürger können ALG II beanspruchen. 

1.17 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2012 - L 20 AS 2047/12 B ER 

Britische Staatsbürgerin hat Anspruch auf vorläufiges ALG II in Höhe von 80 v.H. des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II . 

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erweist sich nicht als europarechtswidrig. Die Vorschrift ist jedoch auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 – EFA – nicht anzuwenden, weil Art. 1 EFA dies völkerrechtlich ausschließt (anders noch:
Beschluss des Senats vom 21. Juni 2012, Az.: L 20 AS 1322/12 B ER) 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155730&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

1.18 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - L 20 AS 2061/12 B ER 

Rumänische Staatsbürger sind vom ALG II ausgeschlossen, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist als geltendes Recht auch anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG). Der Senat ist von der Europarechtswidrigkeit des § 7 Abs. 1. Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht überzeugt. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155513&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Anderer Auffassung ist der 20. Senat hier: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - L 20 AS 2061/12 B ER 

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erweist sich nicht als europarechtswidrig. 

1.19 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2012 - L 19 AS 2084/12 B ER 

Irische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II in Höhe von 80 v.H. des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Rahmen der Folgenabwägung. 

1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der auf der Grundlage von Art. 16 Buchstabe b) des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) mit Wirkung zum 19. Dezember 2011 erklärte Vorbehalt der Bundesregierung über § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten wirksam ausschließen kann. 

2. Die Regelung des Art. 16 Buchstabe b) EFA soll den Vertragsstaaten nur Vorbehalte offen halten, die sie bei Vertragsschluss noch nicht machen konnten, weil es ein entsprechendes Fürsogegesetz noch nicht gab. 

3. Bei einer Vielzahl schwieriger und komplexer (Völker-)Rechtsfragen, die eine abschließende Bewertung im summarischen Verfahren nicht erlauben, ist eine Folgenabwägung geboten. 

4. Die Folgenabwägung ist im Bereich existenzsichernder Leistungen nicht auf Fälle begrenzt, in denen der Senat von der Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit überzeugt ist, ernsthafte Zweifel reichen aus. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155385&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

 
2.1 SG Kiel, Beschluss vom 11.01.2013 - S 34 AS 4/13 ER 

Das gebot der Gleichbehandlung von leistungsberechtigten Mietern und Wohnungseigentümern spricht für die Einbeziehung von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft. 

http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2012/07/sg-kiel-beschluss-vom-11-01-2013-anonym.pdf

 
Anmerkung: Ebenso LSG NRW, Urteil vom 24.09.2012, - L 19 AS 773/12 

2.2 Sozialgericht Aachen, Urteil vom 08.01.2013 - S 11 AS 942/12 - 

Keine Aufhebung der Leistungsbewilligung auf Grundlage von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil schon das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft vom Jobcenter nicht nachgewiesen und die Entziehung der Leistung nicht ermessensfehlerfrei auf die fehlende Mitwirkung im Hinblick auf Unterlagen und Auskünfte des Dritten gestützt wurde. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157888&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

 
3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2012 - L 20 SO
613/11 

Keine Absenkung des Eckregelsatzes (§ 27a SGB XII) wegen fehlenden Bedarfs hinsichtlich der Haushaltsenergie bei vorübergehenden mietfreiem Wohnen (einschließlich Haushaltsenergie). 

1.Eine Verringerung des Eckregelsatzes wegen anderweitiger Bedarfsdeckung auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 S. 2, 1. Var. SGB XII kommt nicht in Betracht. denn die hier in Rede stehende Bedarfsdeckung bei der Haushaltsenergie erfolgte gerade nicht über Leistungen eines Sozialhilfeträgers(vgl BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R; § 28 Abs. 1 S. 2, 1. Var. SGB XII ist nur anwendbar, wenn der Bedarf des Leistungsempfängers durch einen anderen Sozialhilfeträger (als "institutionelle" Sozialhilfe - dazu BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R, Rn. 36) ganz oder teilweise gedeckt wird) , sondern durch eine "private Zuwendung" des Bekannten. 

2.Auch § 28 Abs. 1 S. 2, 2. Var. SGB XII rechtfertigt die vorgenommene Absenkung des Regelsatzes nicht. Es erscheint bereits fraglich, ob nach dieser Vorschrift - von Ausnahmefällen abgesehen - eine Anpassung des Regelsatzes "nach unten" überhaupt in Betracht kommt (dazu z.B. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 27a Rn. 66 m.w.N.). 

3. Die Nutzungsmöglichkeit ist auch kein Einkommen, denn Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass dem Sachbezug bzw. der Nutzungsmöglichkeit nach der Verkehrsanschauung ein tatsächlicher wirtschaftlicher (Markt-)Wert zugeordnet werden kann . 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157760&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

4. VG Potsdam, 21. Kammer, Beschluss vom 15.01.2013 - 21 K 1480/12.PVL

 
Bürgerarbeit muss nach Tarifvertrag bezahlt werden 

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=145054


 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
 
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