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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 29/2026
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 29/2026
Stand: 19. Juli 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Neuen Grundsicherung / Bürgergeld nach dem SGB II
1.1 BSG, Urt. v. 05.03.2026 - B 7 AS 15/24 R
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Rechtsfrage: Zum Anwendungsbereich von § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB (Neubeginn der Verjährung) im Rahmen der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 50 SGB X.
Entscheidung des BSG:
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Ratenzahlungen und das Eingestehen von Schulden gegenüber dem Jobcenter lösen eine 30-jährige Verjährungsfrist für Erstattungsforderungen nach § 52 Abs. 2 SGB X aus.
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Ein unanfechtbarer Bescheid, der dem Schuldner Ratenzahlung einräumt (Stundungsbescheid), wandelt die normale Verjährung in eine 30-jährige Frist um.
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Die Zahlung von Raten ist eine anerkennungsgleiche Handlung (nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das bedeutet, selbst wenn eine kürzere Frist laufen sollte, beginnt die Verjährung der Gesamtschuld durch die Ratenzahlung von Neuem.
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Bedeutung für Betroffene: Ratenzahlungen, die zur Schuldenregulierung an das Jobcenter geleistet werden, verhindern, dass Erstattungsforderungen vorzeitig verjähren.
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Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 BSG, Urteil vom 05.03.2026 - B 7 AS 11/24 R
- Rechtsfrage: Besteht ein Erstattungsanspruch des Amtes für Ausbildungsförderung gegen das Jobcenter nach den §§ 102 ff SGB X, wenn es dem Auszubildenden aufgrund seiner nicht mitgeteilten Exmatrikulation vom Studium die zuvor bewilligte Ausbildungsförderung nach dem BAföG fortgezahlt hat, das Jobcenter diesem jedoch zugleich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung der BAföG-Leistungen als Einkommen gewährt hat?
Entscheidung des BSG:
1.Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X zwischen dem Ausbildungsförderungsamt und dem Jobcenter bestand nur in Höhe von 702 Euro.
2. Insbesondere besteht die für einen Erstattungsanspruch nach § 105 Absatz 1 SGB X notwendige sachliche Kongruenz beziehungsweise Vergleichbarkeit von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Arbeitslosengeld II. Beide dienen im Wesentlichen der Sicherung des Lebensunterhalts.
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Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.3 BSG, Urt. v. 12.03.2026 - B 4 AS 8/25 R
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Rechtsfrage: Zur Absetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer privaten Berufsfachschule als eine mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgabe i.S. des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II von den als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen der Ausbildungsförderung.
Entscheidung des BSG:
Klare Aussage des 4. Senats des BSG: Privates Schulgeld ist weder vom BAföG noch von Erwerbseinkommen absetzbar.
Das BSG hat folgendes herausgearbeitet:
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Die Aufwendungen der Klägerin für Schulgeld sind nicht von den von ihr bezogenen Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG abzusetzen. Letztere sind als Einkommen zu berücksichtigen und unter anderem um die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu reduzieren, selbst wenn die monatlichen BAföG-Leistungen im Einzelfall 400 Euro nicht übersteigen.
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Das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte aufzubringende Schulgeld ist keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe. Denn es fehlt am Merkmal der Notwendigkeit. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II ist mit Blick auf den Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 2 SGB II) eng auszulegen (BSG vom 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R). Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit fungiert dabei als Korrektiv (BSG vom 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R).
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Ebenso wenig sind die Aufwendungen der Klägerin für Schulgeld von ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen (vgl. dazu, dass jedes Einkommen gesondert zu bereinigen ist, weil andernfalls ein unerlaubter Verlustausgleich stattfinden könnte, etwa BSG vom 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R).
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Im Rahmen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhöht das für den Besuch privater Schulen zu entrichtende Schulgeld den Bedarf nicht, denn der Bedarf von Auszubildenden ist pauschaliert.
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Die Nicht-Absetzbarkeit des Schulgelds verletzt schließlich unter keinem Gesichtspunkt das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG).
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Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Neuen Grundsicherung / Bürgergeld nach dem SGB II
2.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2026 - L 2 AS 2284/25 und L 2 AS 2285/25
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Themen:
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Zur wirksam geschuldeten Mietzinsforderung bei Mietverträgen unter Verwandten
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Zum Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II bei Diabetes mellitus Typ 2
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Entscheidung des LSG:
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Diabetes mellitus Typ 2 erfordert eine Vollkosternährung, welche bereits im Regelbedarf eingepreist ist.
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Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss eine ernsthafte Mietzinszahlungsverpflichtung zwischen Verwandten tatsächlich gelebt werden – dies wurde hier verneint.
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Auch wenn es unter nahen Angehörigen nicht unüblich ist, dass bei ausbleibenden Zahlungen wegen des besonderen Näheverhältnisses (insbesondere zwischen Eltern und Kindern) keine juristischen Konsequenzen geknüpft und Rückstände toleriert werden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2024 - L 16 AS 538/21), so sind hier die Zeitabläufe und die Höhe der ausstehenden Forderung zu würdigen.
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Die Kläger sind aktuell mit Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 41.224,00 € im Verzug. Der Sohn hat über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren keinerlei rechtliche Maßnahmen eingeleitet, die jedem Vermieter nach dem BGB zustehen. Da der Sohn als Vermieter wegen der Hausfinanzierung eigentlich auf die Mieteinnahmen angewiesen war, wäre ein solches Handeln zu erwarten gewesen. Die Ernsthaftigkeit der Mietzinszahlungsverpflichtung ist somit nicht nachgewiesen (Abgrenzung zu einem Scheingeschäft nach § 117 BGB).
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Anmerkung von Detlef Brock: Vgl. dazu ebenso LSG BW, Urteil v. 25.02.2026 - L 2 AS 2283/25.
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Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 LSG Hamburg, Urteil vom 30.04.2026 – L 4 AS 165/24 (Revision zugelassen)
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Thema: Zur Anrechnung einer BAföG-Nachzahlung als Einkommen. Eine BAföG-Nachzahlung ist im Monat des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Entscheidung des LSG:
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Eine BAföG-Nachzahlung mindert als Einnahme das ALG II / Bürgergeld.
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Die Behandlung von BAföG-Nachzahlungen als Einnahme nach den allgemeinen Regeln des § 11 SGB II a.F. entspricht dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2021 - B 14 AS 33/20 R).
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Die BAföG-Nachzahlung ist – ebenso wie nachgezahltes Arbeitsentgelt, nachgezahltes Krankengeld, nachgezahltes Übergangsgeld, eine Rentennachzahlung oder eine Einkommensteuererstattung – als einmalige Einnahme in Geld im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 a.F. in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließt, auch wenn sie für zurückliegende Zeiträume erbracht wurde.
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Anmerkung von Detlef Brock: Vgl. dazu LSG BB, Az. L 24 SO 148/26 B ER (Revision zugelassen). Aus dem Umkehrschluss des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) ergibt sich, dass als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die für den Monat des Zuflusses erbracht werden, nicht zu den einmaligen, sondern zu den laufenden Einnahmen gehören.
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Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 LSG Sachsen, Beschluss vom 12.02.2026 - L 7 AS 512/25 B ER
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Thema: Zur Übernahme von krankheitsbedingten Stromkosten als Mehrbedarf. Bei krankheitsbedingt extrem hohen Stromkosten kommt die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht.
Entscheidung des LSG:
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Das Jobcenter muss für einen kranken Grundsicherungsempfänger monatlich rund 370 Euro Stromkosten als Härtefallmehrbedarf zahlen.
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Dieser Bedarf ist im Einzelfall des Antragstellers atypisch. Der Regelbedarf umfasst zwar Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser), dieser Anteil beträgt in der maßgebenden Regelbedarfsstufe 1 jedoch insgesamt nur 45,69 € monatlich.
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Dieser atypische Mehrbedarf an Stromkosten ist, soweit er den im Regelbedarf enthaltenen Anteil übersteigt, unabweisbar (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II; vgl. BSG v. 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R).
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Einschränkung: Die Unabweisbarkeit gilt nicht uneingeschränkt. Der Antragsteller muss zusätzlich betriebene mobile Heizgeräte beim täglichen Lüften abschalten, statt sie weiterlaufen zu lassen (Vermeidung von unwirtschaftlichem Verhalten).
Fazit: Das Jobcenter muss erhöhte Stromkosten als unabweisbaren, besonderen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zahlen, wenn die Kosten durch eine Krankheit verursacht werden, erheblich von den durchschnittlichen Kosten abweichen und nicht durch Einsparungen gedeckt werden können.
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Quelle: LSG Sachsen 7. Senat aus 2026
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld
3.1 Keine verfügbar
4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
4.1 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.04.2026 - L 12 AL 167/24
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Thema: Arbeitslosengeld – Ruhen bei anderen Sozialleistungen – Altersrente – Vergleichbarkeit der Altersleistung einer schweizerischen Personalvorsorgestiftung – Höherer Anspruch auf ALG I, weil kein zusätzlicher Steuerabzug bei Schweizer Altersrente.
Entscheidung des LSG:
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Bei der Leistung einer schweizerischen Personalvorsorgestiftung der Arbeitgeber handelt es sich um eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung im Sinne des § 156 Abs. 3 SGB III.
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Der Begriff der zuerkannten Leistung (§ 156 Abs. 3 SGB III) ist in unionsfreundlicher Weise (vgl. EuGH, Urteil vom 08.03.2011 – C-240/09) so auszulegen, dass auf die Leistung erhobene Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind. Das Ruhen tritt also nur in Höhe des um diese Beiträge geminderten, tatsächlich zur Auszahlung zuerkannten Betrags der ausländischen Rente ein.
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Da auch von deutschen Altersrenten kein zusätzlicher Steuerabzug erfolgt, darf ein solcher entsprechend für die Schweizer Altersrente nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden (vgl. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2017 – L 8 AL 242/16).
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Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2026 - L 2 SO 3556/25
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Thema: Zur Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe.
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Kernaussage: Kein behindertengerechtes Auto vom Sozialamt – ÖPNV oder der Behindertenfahrdienst sind im Einzelfall auch einer schwerstbehinderten Person mit den Merkzeichen "aG" und Pflegegrad 4 zumutbar.
Entscheidung des LSG:
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Mobilität im Rahmen der Eingliederungshilfe als soziale Teilhabeleistung. Ein behindertengerechtes Kfz muss für die Antragstellerin zwingend unentbehrlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R).
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Der Verweis auf die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel oder den Fahrdienst ist zumutbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschaffung eines eigenen Kfz die einzige Möglichkeit zur sozialen Teilhabe darstellt. Die pauschale Ablehnung des ÖPNV reicht als Begründung für eine Unzumutbarkeit nicht aus.
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Der Anspruch scheitert zudem an den Voraussetzungen des § 114 SGB IX. Ständig auf ein Kfz angewiesen ist laut Gesetzesbegründung nur, wer dieses regelmäßig und nicht nur vereinzelt benötigt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) hält hierfür zwei bis drei Fahrten wöchentlich für erforderlich. Eine solche ständige Angewiesenheit konnte nicht nachgewiesen werden.
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Ein Anspruch auf Kfz-Hilfe lässt sich nicht mit Fahrten zu Ärzten oder Krankenhäusern begründen. Aufgrund des Nachranggrundsatzes (§ 91 SGB IX) kommt für medizinisch notwendige Fahrten der Einsatz von Eingliederungshilfemitteln grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2014 - L 2 SO 4058/13).
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Anmerkung von Detlef Brock: Vgl. dazu LSG BW, Beschluss v. 03.02.2026 - L 2 SO 56/26 ER-B: Solange Wege durch den ÖPNV, einen Fahrdienst oder Taxifahrten bewältigt werden können, ist die Finanzierung eines eigenen Pkw nachrangig.
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Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
6.1 LSG Hamburg, Beschluss v. 06.07.2026 - L 4 AY 24/26 B ER
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Thema: § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar.
Leitsätze des Senats:
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Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG bezüglich des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
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Der Gesetzgeber darf existenzsichernde Leistungen an die Erfüllung von Obliegenheiten knüpfen, um Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu vermindern (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21). Dieser Nachranggrundsatz umfasst als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe auch die Vermeidung von Bedürftigkeit durch die Ausreise aus dem Bundesgebiet.
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Betroffene Personen können jederzeit in den für sie zuständigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren und die ihnen dort zustehenden Sozialleistungen einfordern. Mit der Anerkennung internationalen Schutzes sind im Schutzstaat Sozialhilfeleistungen wie für Inländer (für subsidiär Schutzberechtigte zumindest Kernleistungen) zu gewähren (Art. 31 VO (EU) 2024/1347). In anderen Staaten besteht diese Pflicht nicht – hieran knüpft der Leistungsausschluss rechtmäßig an.
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Das Grundgesetz verbietet es nicht, die Verantwortung für das Existenzminimum entsprechend der unionsrechtlichen Zuständigkeit dem Staat zuzuweisen, der bereits Schutz gewährt hat. Das Unionsrecht beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte effektiv schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17).
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Für die Verfassungsmäßigkeit sprechen zudem die in § 1 Abs. 4 AsylbLG verankerten Ansprüche auf Überbrückungsleistungen (Sätze 2 bis 5) und Härtefallleistungen (Satz 6). Letztere ermöglichen die Berücksichtigung besonderer persönlicher Umstände wie eine hohe Vulnerabilität oder reiseunfähigkeitsbedingte Einschränkungen.
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Die Regelung steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Das EuGH-Urteil vom 04.06.2026 (C-621/24) zur Unzulässigkeit von Leistungskürzungen betrifft ausschließlich Asylbewerber im laufenden Dublin-Verfahren. Für Personen, denen bereits rechtskräftig Schutz in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde, gilt hingegen die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, welche die Leistungsverpflichtung eindeutig dem schutzgewährenden Staat zuweist.
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Anmerkung von Detlef Brock: Vgl. dazu LSG München, Beschluss v. 15.06.2026 – L 8 AY 43/26 B ER. (Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte bei zumutbarer Rückkehr).
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Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
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Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2026 – Autor: Detlef Brock
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Newsletter: Thomé Newsletter 12/2026 vom 06.04.2026 – Autor: Harald Thomé
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