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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 29/2021
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Asylrecht und AsylbL
1.1 BSG, Urteil vom 24. Juni 2021, B 7 AY 2/20 R:
Analog- und Grundleistungen:
Anspruch auf AsylbLG-Nachzahlung gem. § 44 SGB X auch bei Wegfall der Bedürftigkeit
In dieser Entscheidung geht es unter anderem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden kann und eine Nachzahlung zu Unrecht vorenthaltener Leistungen durch das Sozialamt erfolgen muss. Wichtig ist die vor allem dann, wenn das Sozialamt zu Unrecht keine Umstellung in die Analogleistungen vorgenommen, zu Unrecht eine Kürzung nach § 1a AsylbLG verhängt oder zu niedrige Grundleistungen erbracht hat, dagegen aber kein Widerspruch / Klage eingelegt worden war. Gem. § 44 SGB X (i. V. m. § 9 Abs. 4 AsylbLG und § 116a SGB XII) können derartige bestandskräftigen, aber rechtswidrigen Bescheide mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auch nachträglich wieder „aufgeschnürt“ werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Überprüfungsantrag spätestens innerhalb der vier auf den rechtswidrigen Verwaltungsakt folgenden Kalenderjahre gestellt wird. Zu Unrecht vorenthaltene Leistungen müssen dann jedoch nur für ein Jahr nachgezahlt werden. Das Bundessozialgericht war in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass dieser Anspruch auf Nachzahlung nur dann bestehe, wenn die Person durchgehend und auch aktuell noch hilfebedürftig war und ist. Wenn jedoch zwischenzeitig – temporär oder auf Dauer – die Hilfebedürftigkeit entfallen ist (z. B. weil eine Arbeit aufgenommen wurde), hatte das BSG bisher eine Nachzahlung abgelehnt (z. B: BSG, Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R).
Diese Auffassung hat das BSG nun aufgegeben: Es besteht vielmehr ein Anspruch auf Nachzahlung auch dann, wenn die Hilfebedürftigkeit zwischenzeitlich entfallen ist. Das BSG begründet diese Änderung seiner Rechtsprechung damit, dass der Nachzahlungszeitraum im Jahr 2015 von vier Jahren auf ein Jahr verkürzt worden war und damit eine „Konkretisierung des „Gegenwärtigkeitsprinzips“ vorgenommen worden sei. Auch eine zwischenzeitliche Ausreise der betreffenden Person ins Ausland habe keine negative Auswirkungen auf den Anspruch auf Nachzahlung im Rahmen des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X.
Das Bundessozialgericht weist darüber hinaus darauf hin, dass es „verfassungsrechtliche Bedenken“ hat, ob wegen einer „rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer“ in der Vergangenheit die Umstellung in die Analogleistungen dauerhaft verweigert werden darf.
Beitrag wurde erarbeitet von Claudius Voigt
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2.1 LSG Hessen, Urt. v. 25.06.2021 - L 9 AS 122/19
Leitsatz
Der im Falle einer Leistungsablehnung streitgegenständliche Zeitraum reicht grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG und wird jedenfalls dann nicht durch einen teilweise abhelfenden Bewilligungsbescheid unterbrochen, wenn die Kläger keinen Folgeantrag gestellt haben.
Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001158
2.2 LSG München, Beschluss v. 28.06.2021 – L 16 AS 197/21 B ER
Leitsätze:
1. Zum Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft iSd § 9 Abs. 5 SGB II bei 24-jährigem Zusammenleben von Mutter und Sohn, mehreren gemeinsamen Umzügen, gemeinsamer Nutzung eines Kontos und Unterstützung durch Anschaffung von Einrichtungsgegenständen.
2. Bei der Ermittlung des Einkommens des Verwandten bzw. Verschwägerten im Rahmen des § 9 Abs. 5 SGB II ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V auch der Freibetrag nach § 11b Abs. 2a SGB II iVm § 82a SGB XII abzusetzen. Außerdem können besondere Positionen, die im Rahmen des Leistungsbezugs nicht nach § 11b SGB II abgezogen werden können, zu berücksichtigen sein (z.B. Zinsen und Tilgungen auf Schuldverpflichtungen).
3. Auch von dem nach § 9 Abs. 5 SGB II ermittelten Einkommen des Leistungsberechtigten sind die Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen (hier: Versicherungspauschale nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V).
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-17659?hl=true
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3.1 Sozialgericht Dortmund, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2021 (S 92 AS 5446/20):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I findet auch bei gegenüber dem Jobcenter verfolgten Zinsansprüchen (§ 44 SGB I) Anwendung.
Zinsansprüchen liegt zwar kein Anspruch auf Sozialleistungen im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB I in Verbindung mit den §§ 18 ff. und 19a SGB I zugrunde. Zinsansprüche stellen aber eine unselbstständige Nebenleistung zum erhobenen Hauptanspruch (hier: auf Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II) dar. Hier handelt es sich um eine zur vom Jobcenter bewilligten Sozialleistung akzessorische Nebenleistung, die unbedingt und dauernd mit der Hauptleistung verbunden ist.
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
4.1 LSG Hessen, Beschluss v. 21.06.2021 - L 7 AL 58/21 B ER
Prozessrecht, Arbeitsförderung
Leitsatz
1. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers, usw.) genannt wird.
2. Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist. Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann die Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit entfallen.
3. Ist der Rechtsuchende tatsächlich nicht obdachlos und nennt er bewusst keine Wohnanschrift, fehlt es an einer im Wesentlichen ungeschriebenen Sachurteilsvoraussetzung und es liegt kein zulässiges prozessualen Begehren vor.
Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001119
Hinweis: ebenso L 7 AS 177/21 B ER, L 7 AS 179/21 B ER, L 7 AS 226/21 B ER, L 7 AS 228/21 B ER, L 7 AS 230/21 B ER
Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001120 und hier:
Ohne aktuelle Anschrift kein Rechtsschutz
Wer gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, muss grundsätzlich seine Anschrift angeben.
Etwas anderes gilt, wenn dies dem Rechtsuchenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist oder er obdachlos geworden ist. Nennt er hingegen bewusst keine Wohnanschrift, so liegt kein zulässiges prozessuales Begehren vor. Dies entschied in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/mgi/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210702715&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
5.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 13.07.2021 - L 8 AY 21/19 ( hier dürfte das Datum falsch sein, richtigerweise muss es heißen : 26. Januar 2021 )
Zur Verfassungswidrigkeit der für das Jahr 2018 festgesetzten Geldbeträge zur Deckung des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 AsylbLGBedarfsstufen 1 und 5
1. Eine Fortschreibung der Bedarfssätze nach § 3 AsylbLG a.F. für die Zeit ab 2017 gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG a.F. kommt im Wege der Gesetzesauslegung nicht in Betracht.
2. Die für das Jahr 2018 festgesetzten Geldleistungen nach § 3 AsylbLG a.F. (Bedarfsstufen 1 und 5) sind trotz beachtlicher Unterschiede zu den Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII nicht evident unzureichend (gewesen), ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten.
3. Die für das Jahr 2018 festgesetzten Geldleistungen nach § 3 AsylbLG a.F. (Bedarfsstufen 1 und 5) sind mit Art 1 Abs 1 GG i.V.m. Art 20 Abs 1 GG nicht vereinbar, weil sie nicht nachvollziehbar und sachlich differenziert, also nicht bedarfsgerecht berechnet worden sind.
a) Bei der Bestimmung der Leistungen zur Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums (sog. notwendiger persönlicher Bedarf) nach § 3 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 und 5 AsylbLG a.F. ist nicht hinreichend belegt, dass sich die Aufenthaltsdauer konkret auf existenzsichernde Bedarfe auswirkt und inwiefern dies die gesetzlich festgestellte Höhe der Geldleistungen tragen könnte. Die vom allgemeinen Grundsicherungsrecht (SGB II/SGB XII) abweichende Leistungsbemessung ist intransparent und berücksichtigt nur einseitig Minder- und nicht Mehrbedarfe, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfallen können. Es ist nicht gewährleistet, dass durch die pauschalen Bedarfssätze existenzsichernde Bedarfe insgesamt tatsächlich gedeckt werden.
b) Es ist nicht sichergestellt, dass die gesetzliche Umschreibung der Personengruppe der Leistungsberechtigten nach §§ 1, 3 AsylbLG, bei der aufgrund einer "Kurzfristigkeit des Aufenthalts" in Deutschland spezifische Minderbedarfe bestehen sollen, hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Dies betrifft insbesondere die Gruppe von Leistungsberechtigten, die wegen einer rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer in Deutschland gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. über einen Zeitraum von 15 Monaten hinaus Grundleistungen nach § 3 AsylbLG a.F. beziehen.
c) Die Bedarfssätze nach § 3 AsylbLG a.F. sind für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.08.2019 ohne sachlichen Grund nicht fortwährend überprüft und weiterentwickelt worden.
4. Die Ermessensvorschrift des § 6 AsylbLG ist als Ausnahmebestimmung für den atypischen Bedarfsfall konzipiert und daher von vornherein nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite im Regelbereich des § 3 AsylbLG zu kompensieren (Anschluss an BVerfG v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, juris Rn. 89).
5. Bei der Gewährung von sowohl Sach- als auch Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs i.S. des § 3 AsylbLG a.F. (sog. Mischform der Leistungsgewährung) ist eine wertmäßige Kürzung der Bedarfssätze durch eine analoge Anwendung des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII möglich. Zur Bestimmung der Kürzungsbeträge kann orientierend auf die Einzelbeträge der Abteilungen der EVS für die jeweilige Regelbedarfsstufe nach dem SGB XII zurückgegriffen werden (vgl. Bayerisches LSG v. 15.11.2019 - L 8 AY 43/19 B ER - juris Rn. 39). Auf der Grundlage dieser Beträge sind die Abzüge realistisch zu schätzen (§ 287 ZPO in entsprechender Anwendung). Eine Kürzung der Geldleistungen ist der Höhe nach auf denjenigen Anteil des Bedarfes begrenzt, der auf die konkrete Sachleistung entfällt.
Das Verfahren wird nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG und § 3 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 und 8 AsylbLG in der 2018 geltenden Fassung der Bekanntmachungen vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722) und 11. März 2016 (BGBl. I 390) sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I 1793) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Hinweis: Siehe dort unter Punkt 2: https://www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/2d21ee203cfa1ad51d562a4556fc9683/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=1187&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail
5.2 Sozialgericht Marburg – Beschluss vom 06.07.2021 – Az.: S 9 AY 3/21 ER
Normen: § 1a Abs. 3 AsylbLG, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – Schlagworte: Leistungskürzung, AsylbLG, aufschiebende Wirkung, Sozialgericht Marburg
Orientierungshilfe ( Redakteur Tacheles e. V. )
Bereits das Hessische Landessozialgericht hat bezüglich § 1a Absatz 3 AsylbLG festgestellt, dass die Norm in der Rechtsfolge auf Grund der verfassungsrechtlichen Bedenken einer verfassungskonformen Auslegung bedarf. Das Hessische Landessozialgericht führt diesbezüglich aus (Beschluss vom 26. Februar 2020 – L 4 AY 14/19 B ER):
weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2021/07/12/sozialgericht-marburg-beschluss-vom-06-07-2021-az-s-9-ay-3-21-er/
6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
6.1 Vermieter will bei Hartz-IV-Bezieherin abkassieren, da schreitet das Gericht ein
Ein Vermieter hatte mit einer Hartz-IV-Empfängerin eine ratenweise Abzahlung von Altschulden vereinbart und wollte sich das Geld von Jobcenter holen. Doch das ging dem zuständigen Gericht zu weit.
6.2 BVerfG: Leistungskürzung nach altem § 1a AsylbLG "noch" verfassungskonform. (Nach neuem § 1a wohl nicht mehr.) Ein Beitrag von Claudius Voigt
Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Mai 2021 eine Verfassungsbeschwerde gegen eine jahrelange Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG alter Fassung nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 1 BvR 2682/17). Es hält die Leistungskürzung des alten, bis Februar 2015 geltenden § 1a Nr. 2 AsylbLG für „noch“ verfassungskonform, da dieser „nur“ eine Leistungskürzung auf das „unabweisbar Gebotene“ vorgesehen hatte. Diese Formulierung habe aber zur Folge, dass „der gesamte existenzsichernde Bedarf weiterhin zu decken ist, aber nun von der bedarfsorientierten Prüfung im Einzelfall abhängig gemacht wird“. Im Klartext:
6.3 Bedarfsorientierte Sanktionen (zu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17)
Bedarfsorientierte Sanktionen
Widersprüchliches aus Karlsruhe zu den Leistungseinschränkungen im AsylbLG und zum Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum
von Julian Seidl
Weiter: https://verfassungsblog.de/bedarfsorientierte-sanktionen/
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock