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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 28/2012

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 28/2012

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.02.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 16.02.2012,- B 4 AS 14/11 R -

Kein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen für das selbst bewohnte Wohneigentum, wenn der Erwerb der Immobilie innerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12542&pos=28&anz=55

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.07.2012,- L 19 AS 1926/11 B - und - L 19 AS 1989/11 B -

Keine Gewährung von PKH für Regelsatzklage.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153209&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153210&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012,- L 19 AS 1899/11 B -

Keine Gewährung von PKH für Regelsatzklage(gleicher Meinung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11 ; Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.08.2011 - L 19 AS 305/11 NZB ; SG Aachen Urteil vom 20.07.2011 - S 5 AS 177/11 ; SG Augsburg, Urteil vom 10.11.2011 - S 15 AS 749/11 ).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153208&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Auffassung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012,- L 7 AS 1769/11 B -; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.05.2012,- L 7 AS 541/11 B -

Bewilligung von PKH, denn die Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden.

2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012,- L 19 AS 923/12 B -

In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein , welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält.

Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss.

Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II iV.m. § 45 SGB III - wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen (so ausdrücklich LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER ,Rn 5 zu einer wortgleichen Klausel; vgl. zu diese Entscheidung auch den Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153176&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.4 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2012,- L 13 AS 2584/12 B -

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wurde, ist gem. § 172 Abs. 2 SGG nicht statthaft (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 11 KR 206/12 B und L 11 KR 299/12 B).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.5 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2012,- L 3 AS 1477/11 -

1. Eine in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit ohne dafür erforderliche Arbeitsgenehmigung begründet nicht den Status als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1, Abs. 3 FreizügG/EU (vgl. § 13 Halbsatz 2 FreizügG/EU).

2. Schwangere nichteheliche Lebensgefährten eines Unionsbürgers sind keine Familienangehörige im Sinne von § 3 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU.

3. Der Anspruchsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Unionsbürger, die sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, verstößt nicht gegen Recht der Europäischen Union, insbesondere nicht gegen Art. 4 i.V.m. Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung des Systeme der sozialen Sicherheit und auch nicht gegen Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

4. Auf etwaige Rechte aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) kann sich nicht berufen, wer lediglich die Staatsangehörigkeit eines Nichtsignatarstaats innehat, auch wenn dieser Staat Mitglied der EU ist.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152834&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.6 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2012,- L 13 AS 246/09 -

1. Eine Personenmehrheit ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Maßstäben des SGB II grundsätzlich nur dann rechtlich relevant, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 SGB II bildet (Anschluss an BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 61/06 R). Hieraus ergibt sich keine ungerechtfertigte Besserstellung von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft gegenüber Leistungsberechtigten, die mit Personen zusammenwohnen, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

2. Das Wohnen in einer Wohngemeinschaft ist seinerseits ein Element des "Wohnstandards" und führt dazu, dass die gleiche Fläche für den Einzelnen dadurch günstiger wird, dass er auf seine Privatsphäre teilweise verzichtet.

3. Es erscheint im Lichte der Produkttheorie problematisch, die Angemessenheit von Unterkunftskosten in Abhängigkeit von der konkreten Wohnform (hier: Wohngemeinschaft) zu stellen. Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen mag darüber nachgedacht werden, ob die Grenzen der Angemessenheit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II überschritten sind.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=CA01462E004B0432C274FB574B9817BB.jpe4?doc.id=JURE120012600&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

2.7 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.06.2012,- L 7 AS 403/12 B ER -

1. Wer nach Aufgabe seiner bisherigen Wohnung und ohne neue Wohnung vorübergehend bei einem Familienmitglied wohnt, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt mit der Folge, dass der Leistungsträger nach dem SGB II, wo sich die Wohnung des Familienmitglieds befindet, örtlich zuständig wird.

2. Kosten der Unterkunft können dann nur übernommen werden, soweit eine Beteiligung an den Unterkunftskosten des Familienmitglieds nachgewiesen wird.

3. Ist Hilfebedürftigkeit im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, ist eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Antragsstellers möglich, ohne dass eine Folgeabwägung nach den Grundsätzen des BVerfG erfolgen muss (s. auch VerfG 1.2.2010 A BvR 20/10).

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120012893&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

2.8 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.04.2012, - L 7 AS 241/12 B ER -

Aus dem Höchstwert des Heizkostenspiegels multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche ergibt sich der Grenzwert als Indiz für nicht angemessene Heizkosten.

Weil aktuell nur Heizkostenspiegel vergangener Jahre vorliegen, können nur abgelaufene Abrechnungsjahre der Angemessenheitsprüfung unterzogen werden und darauf aufbauend eine Aufforderung zur Kostensenkung für aktuelle Abrechnungszeiträume erteilt werden.

Wenn nach Übernahme erheblicher Heizkosten das Heizmaterial aktuell zur Neige geht (hier im Februar Heizöl für ein Einfamilienhaus), kann die Behörde analog § 22 Abs. 8 SGB II ein Darlehen anbieten. Gegebenenfalls, insbesondere wenn Anhaltspunkte für einen höheren Leistungsanspruch bestehen (z.B. Witterung, Heizstoffpreise) ist auch eine vorläufige Leistung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III oder ein Vorschuss nach § 42 SGB I denkbar.

Ein Verwaltungsakt zur Aufrechnung eines Darlehens mit der laufenden Leistung nach § 42a Abs. 2 SGB II fällt nicht unter § 39 Nr. 1 SGB II. Widerspruch und Klage gegen diesen Verwaltungsakt haben aufschiebende Wirkung.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120010115&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

2.9 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.04.2012,- L 7 AS 453/10 -

§ 34 SGB II erfasst in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung den Ersatz von rechtmäßig gewährten Leistungen und den Ersatz von rechtswidrig gewährten Leistungen.

Das Verhalten, das die existenzsichernden Leistungen verursachte, muss objektiv sozialwidrig sein und der Ersatzpflichtige muss sich dieser Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst gewesen sein.

Das Verhalten des Klägers, der in erheblichem Umfang mit Betäubungsmitteln handelte, was zu seiner Inhaftierung und dem Leistungsbezug seiner Familie führte, war hier sozialwidrig.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120010419&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.06.2012,- S 172 AS 3565/11 –

1. Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Privatschule gehört nicht zum Bedarf, der durch die Regelleistung sicherzustellen ist. Der Bedarf an Schulbildung wird durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt.

Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

2. Aus den Vorschriften über Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß § 28 SGB 2 lässt sich kein Anspruch auf Schulgeld ableiten.

Neben Leistungen für die Schülerfahrkarte oder die Mittagsverpflegung sind hier insbesondere nur Gegenstände der persönlichen Schulausstattung wie Schulranzen, Sportzeug, Zeichen-, Rechen- und Schreibmaterialien umfasst. Darüber hinaus besteht ein Anspruch nur auf außerschulische Lernförderung durch vorübergehenden Nachhilfeunterricht, der unmittelbare schulische Angebote allerdings lediglich ergänzen soll.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153177&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2012,- S 4 AS 783/11 -

Die Teilaufhebung einer Leistungsbewilligung kann auch konkludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein. In den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nach § 33 I SGB X bei Alg II -Änderungsbescheiden.

Unschädlich ist, dass die Entscheidungen über die Teilaufhebungen konkludent in Änderungsbescheiden und nicht in besonderen Aufhebungsbescheiden enthalten waren. Denn in § 48 SGB X ist ebenso wie in § 45 SGB X keine bestimmte Form vorgegeben. Die (Teil)Aufhebung einer Leistungsbewilligung kann damit auch konkludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein (vgl. ebenso jüngst Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 15. Dezember 2011, L 3 AS 480/09, Rn. 51).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153158&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.3 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2012,- S 4 AS 3038/11 –

Die wiederholte Bezeichnung der langjährigen Wohnpartnerin gegenüber dem Grundsicherungsträger (Jobcenter) als "Lebensgefährtin" spricht gegen das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft und für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153159&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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