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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 27/2020

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Sozialhilfe ( SGB XII ) 

1. 1 Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Februar 2020 (B 14 AS 3/19 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Ob und in welchem Umfang einem Widerspruchsführer vom Jobcenter Aufwendungen für die Beiziehung eines Rechtsanwalts dem Grunde nach zu erstatten sind, richtet sich entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach dem Erfolg des erhobenen Rechtsbehelfs, sofern im Vorverfahren anwaltliche Hilfe notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X).

Wegen der Komplexität des Sozialrechts ist die Zuziehung rechtskundiger Bevollmächtigter in der Regel notwendig, auch um ein faires Verfahren und eine gewisse „Waffengleichheit“ zwischen den beteiligten Parteien zu gewährleisten.

§ 63 SGB X setzt durch die Verbindung der Kostenerstattung mit dem Erfolg des Widerspruchs den Anspruch des einzelnen auf Rechtswahrnehmungsgleichheit um.

Da der Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X von der Ersatzpflicht der Gegenpartei gemäß § 9 Satz 1 BerHG erfasst ist, verfügt der Bevollmächtigte über § 9 Satz 2 BerHG über einen Anspruch aus übergegangenem Recht gegen das Jobcenter auf Zahlung seiner Kostennote.

Die Aufrechnung von Kostenerstattungsansprüchen des Widerspruchsführers entsprechend § 63 SGB X mit Erstattungsforderungen des Jobcenters aufgrund der Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II verstößt gegen ein normatives Aufrechnungsverbot.

1. 2 BSG, Urteil vom 20. Februar 2020 (B 14 AS 52/18 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Der Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II spricht gerade auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte entschieden dagegen, bei der Werteermittlung im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Antragstellern einzig auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Antragstellung, unabhängig von seiner rechtlichen Wirkung, abzustellen.

§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II soll dem Nachranggrundsatz (§ 3 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB II) in der Weise Geltung verleihen, indem Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II), die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten innerhalb des Antragsmonats vor der Antragstellung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zufließen, als Kapitalzufluss bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind.

§ 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II führt hier zu keiner anderen Auslegung. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, wesentliche Veränderungen in Bezug auf die Höhe des vorhandenen Vermögens (§ 12 Abs. 1 SGB II) jedenfalls für den laufenden Kalendermonat unberücksichtigt zu lassen.

§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimmt den Ersten des Antragsmonats als den maßgeblichen (Ausgangs-) Zeitpunkt für die Vermögensbewertung, spricht sich aber nicht zu Änderungen in der Vermögenslage aus und regelt keinen Bewertungszeitpunkt für Kalendermonate, soweit diese nicht Antragsmonat sind.





1. 3 BSG, Urteil v. 03.07.2020 - B 8 SO 15/19 R

Sozialrecht - Verzinsung von Geldleistungsansprüchen

Anspruch auf Zinsen bei nachgezahlter Sozialhilfe.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Behörden müssen Nachzahlungen von Sozialleistungen grundsätzlich auch verzinsen.

2. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.



Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_07_03_B_8_SO_15_19_R.html





1. 4 BSG, Urt. v. 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -Zuwendungen der Integrierten Angebotswerkstatt (IAW)


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Die Zuwendungen sind keine anrechnungsfreien Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege.

2. Bei dem Einkommen handelt es sich aber um eine Zuwendung iS des § 84 Abs 2 SGB XII, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben. Solche Zuwendungen sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde.

3. Mit dem Begriff der "besonderen Härte" lässt sich - keine feste Obergrenze in Anlehnung an bestimmte Einkommensgrenzen vereinbaren, bis zu der eine Zuwendung berücksichtigungsfrei wäre.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_07_03_B_8_SO_27_18_R.html



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.06.2020 - L 31 AS 585/20 B ER - rechtskräftig

Die Ausschlusswirkung des § 7 Abs. 5 SGB II stellt bis zum Abschluss eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht bei Leistungen nach dem BAföG eine besondere Härte nach § 27 Abs. 3 SGB II dar.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Dem Antragsteller steht nach § 27 Abs. 3 SGB II ein Darlehen im Hinblick auf Regelbedarf und Kosten der Unterkunft zu, weil der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für ihn zumindest bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vor dem Verwaltungsgericht eine besondere Härte darstellt.

2. Fände der Antragsteller keine Arbeitsstelle, müsste er, um SGB II-Leistungen in An-spruch nehmen zu können, sein Studium aufgeben, denn andernfalls greift der Aus-schluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Auch dann dürfte es zu einer Überprüfung der Ver-sagung von BAföG-Leistungen mangels ausreichender Studienleistung nicht mehr kommen.

3. Diese rechtliche Situation ist mit der verfassungsrechtlichen Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar. Daraus folgt, dass die Ausschlusswirkung nach § 7 Abs. 5 SGB II im vorliegenden Fall eine besondere Härte darstellt, die zur Darlehensgewährung unter Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null führen muss.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212314&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



2. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.05.2020 - L 37 SF 149/19 EK AS

Leitsatz ( Juris )

1, Geht es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren – sei es im Zusammenhang mit einer Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidung, sei es im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung – im Wesentlichen um Erstattungsansprüche kann die Bedeutung des Verfahrens nicht pauschal als unterdurchschnittlich betrachtet werden. Neben dem Suspensiveffekt der Klage sind jedenfalls auch die Höhe der geforderten Erstattung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage im Wesentlichen erhoben wurde, um die Rückzahlung der Forderung hinauszuzögern.

2. Mit Blick auf die Forderungshöhe ist dabei bei Empfängern (ergänzender) Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen, dass sich der objektive Umfang für diese anders darstellt. Denn existenzsichernden Leistungen ist regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihren Empfänger beizumessen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris, Rn. 39), weil ggf. Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts im Existenzminimumsbereich fehlen und durch Einsparmaßnahmen bzw. die Aufnahme privater Darlehen kompensiert werden müssen (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R –, juris, Rn. 29). Dementsprechend bereitet die-sen ggf. aber auch die Rückzahlung bereits geringerer Beträge größere Probleme.

3. In welchem Umfang dem Gericht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zusteht, richtet sich nach dem Einzelfall. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitungs- und Bedenkzeit regelmäßig über zwölf Monate hinaus zu verlängern ist, wenn es im Wesentlichen um Erstattungsstreitigkeiten geht.

4. Ob in den Fällen, in denen es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren maßgeblich um Erstattungsansprüche geht, eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG im Wege der Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Es ist insoweit zu berücksichtigen, von welcher Bedeutung das Verfahren für einen Kläger war und ob er zu dessen Verlängerung beigetragen hat.

5. Die Rechtsanwaltskosten, die für einen außerprozessualen Einigungsversuchs entstanden sind, sind auch dann zu übernehmen, wenn dieser Antrag erst im Zusammenhang mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage gestellt wurde.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212315&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



2. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.05.2020 - L 37 SF 197/19 EK AS

Entschädigung in Höhe von 5.000,71 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten bejahend - § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG


Leitsatz ( Juris )

1. Geht es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung im Wesentlichen um Erstattungsansprüche kann die Bedeutung des Verfahrens nicht pauschal als unterdurchschnittlich betrachtet werden. Neben dem Suspensiveffekt der Klage sind jedenfalls auch die Höhe der geforderten Erstattung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage im Wesentlichen erhoben wurde, um die Rückzahlung der Forderung hin-auszuzögern. Letzteres dürfte in der Regel als widerlegt anzusehen sein, wenn ein Kläger im Ausgangsverfahren zumindest einen nicht unerheblichen Teilerfolg erzielt und/oder selbst keine Verfahrensverzögerungen verursacht hat.

2. Mit Blick auf die Forderungshöhe ist dabei bei Empfängern (ergänzender) Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen, dass sich der objektive Umfang für diese anders darstellt. Denn existenzsichernden Leistungen ist regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihren Empfänger beizumessen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris, Rn. 39), weil ggf. Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts im Existenzminimumsbereich fehlen und durch Einsparmaßnahmen bzw. die Aufnahme privater Darlehen kompensiert werden müssen (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R –, juris, Rn. 29). Dementsprechend bereitet die-sen ggf. aber auch die Rückzahlung bereits geringerer Beträge größere Probleme.

3. In welchem Umfang dem Gericht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zusteht, richtet sich nach dem Einzelfall. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitungs- und Bedenkzeit regelmäßig über zwölf Monate hinaus zu verlängern ist, wenn es im Wesentlichen um Erstattungsstreitigkeiten geht.

4. Ob in den Fällen, in denen es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren maßgeblich um Erstattungsansprüche geht, eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG im Wege der Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Es ist insoweit zu berücksichtigen, von welcher Bedeutung das Verfahren für einen Kläger war und ob er zu dessen Verlängerung beigetragen hat.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212313&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



2. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 04.06.2020 - L 18 AS 826/20 B ER - rechtskräftig

Einstweiliger Rechtsschutz; Zusicherung; Unterkunftskosten; Mietkaution

Einholung nur bis zum Abschluss eines Mietvertrages

Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Keine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution, wenn der Mietvertrag schon abgeschlossen wurde.

2. Der Abschluss eines Mietvertrages lässt einen bis dahin unerfüllten Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution untergehen und erledigt ihn in diesem Sinne. Auch wenn ein fortbestehendes Interesse des Leistungsempfängers an der nachträglichen Abgabe der Zusicherung mit Rücksicht auf deren Bedeutung als Anspruchsvoraussetzung für eine Übernahme der Mietkaution nicht geleugnet werden kann, ist eine Verpflichtung des Leistungsträgers, sie abzugeben, in einem solchen Fall nicht mehr möglich, weil die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II nur bei Erteilung vor einem Mietvertragsschluss geeignet ist, einen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution zu bewirken (vgl Landessozialge-richt (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 9 AS 541/06; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. April 2008 - L 9 AS 57/08 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 5 B 1221/06 AS ER ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212339&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



2. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 08.06.2020 - L 18 AS 1641/19

DÖFA; Österreicher; Obdachloser; Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Kein Leistungsausschluss für österreichischen Staatsangehörigen vom ALG II.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Der Kläger kann sich als österreichischer Staatsangehöriger auf das – vor Beitritt Österreichs zur Eu-ropäischen Union und seither fortgeltenden (vgl. Art. 351 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon [AEUV] – ehem. Art. 307 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]) – DÖFA berufen mit der Folge, dass der Leistungsausschluss für ihn nicht anzuwenden ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212337&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 SG Leipzig, Urt. v. 18.03.2020 - S 17 AS 405/19

Reisekosten auch für Radfahrer

Leitsatz ( Redakteur )


Die Fahrtkostenerstattung für die Wahrnehmung von Meldeterminen beim Jobcenter Leipzig steht grundsätzlich auch Fahrradfahrern zu.

Nur zur Höhe der Erstattung habe das Jobcenter einen Ermessensspielraum.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Sozialgerichts darf das beklagte Jobcenter ihre Berücksichtigung weder gänzlich ausschließen noch Bagatellgrenzen aus den Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz übernehmen. Welche konkreten Kosten des Fahrradfahrens zu einem Meldetermin aber zu erstatten sind, überlasse das Urteil dem Ermessen des Jobcenters Leipzig. Der Kläger habe allerdings keinen Anspruch auf gleiche Kostenerstattung wie für Nutzer eines Kraftfahrzeugs. Außerdem seien nur die unmittelbar mit der Reise verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Aufwendungen für wetterfeste Kleidung, erhöhte Nahrungsaufnahme oder Duschen nach der Fahrradfahrt gehörten dazu nicht. Sie seien der individuellen Lebensführung des Klägers zuzuschreiben.

Hintergrund: Gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III können die notwendigen Reisekosten aus Anlass einer Meldung auf Antrag übernommen werden. Das beklagte Jobcenter hat zur Ausübung des durch die gesetzliche Regelung eröffneten Ermessens eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Ermessensentscheidungen der Sozialleistungsträger sind durch die Sozialgerichte nur eingeschränkt nachprüfbar.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Leipzig Nr. 3/2020 v. 02.07.2020: https://www.juris.de/jportal/portal/t/166e/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200702363&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp und siehe auch Pressemitteilung SG Leipzig: https://twitter.com/sgleipzig?ref_src=twsrc%5Egoogle%7Ctwcamp%5Eserp%7Ctwgr%5Eauthor



3. 2  SG Köln, Beschl. v. 10.06.2020 – S 8 AS 1817/20 ER und SG Köln, Beschluss v.24.06.2020 - S 32 AS 2150/20 ER

Das SG Köln hat mit zwei Beschlüssen vom 10.Juni und 24. Juni 2020 erstmals ein Jobcenter zur Übernahme eines Schulcomputers nebst Drucker in Höhe von 220 € und 240 € als coronabedingten Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II verurteilt (SG Köln v. 10.06.2020 – S 8 AS 1817/20 ER und v. 24.06.2020 - S 32 AS 2150/20 ER).

Weiter zur Quelle mit beiden Volltexten: Thomé Newsletter 22/2020 vom 03.07.2020: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2669/



3. 3 Sozialgericht Duisburg, urt. v. 29.05.2020 - S 49 AS 3304/16

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einnahmen aus einer Straftat - Abgrenzung von Einkommen und Vermögen - Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Zur Anrechnung von Einkommen aus einer Straftat, hier bejahend.

Hinweis Gericht:

Inwiefern Geldzuflüsse im Zusammenhang mit Straftaten innerhalb des SGB II als Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II anzusehen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt (für das Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Einkommen etwa: LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, juris, Rn. 54 ff.; Sächsisches LSG, Urt. v. 08.11.2018 – L 7 AS 1086/14, juris, Rn. 41; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.08.2017 – L 31 AS 1462/17 B ER, juris, Rn. 30 ff.; Hessisches LSG, Beschl. v. 07.12.2005 – L 7 AS 81/05 ER, juris, Rn. 19, 45; Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1; Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 11 SGB II, Rn. 13; Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 11 SGB II, Rn. 18, 23; in diesem Sinne für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] ausdrücklich auch: Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 82 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 30 m.w.N.; so bereits zum Einkommensbegriff des früheren BSHG: VG Frankfurt, Beschl. v. 20.08.2003 – 3 G 3283/03, juris, Rn. 6; a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2017 – L 23 SO 327/16 B ER, juris, Rn. 46 ff.; SG Berlin, Beschl. v. 21.10.2016 – S 146 SO 1487/16 ER, Rn. 35; SG Aachen, Urt. v. 24.11.2015 – S 14 AS 128/15, juris, Rn. 42; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 (Stand: 01.03.2020), Rn. 54; kritisch auch: Schaer, jurisPR-SozR 17/2019 Anm. 4; Klerks, info also 2019, 222, 225 f.; offengelassen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2016 – L 15 SO 301/16 B ER, juris, Rn. 39 ff.; differenzierend: Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 11 SGB II, Rn. 230 f., 568).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



3. 4 Sozialgericht Wiesbaden, Urt. v. 15.05.2020 - S 5 AS 565/19

Orientierungshilfe ( Redakteur )

Landkreis Limburg hat kein schlüssiges Konzept, weil der Vergleichsraum rechtswidrig bestimmt wurde.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4. 1 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2020 - L 2 AL 37/19 B ER

Versagung der Erlaubnis bzw. deren Verlängerung zur Arbeitnehmerüberlassung wegen fehlender Zuverlässigkeit des Verleihers

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=72BF7C9FFF5DF45DC22B18833C7B24BC.jp19?showdoccase=1&doc.id=JURE200007400&st=ent





4. 2 SG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2020 (rechtskräftig) - S 11 AL 3366/18

Auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse sind an die Eignungsprognose einer zugewiesenen Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung keine überspannten Anforderungen zu stellen.

Quelle: https://sozialgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Auch+unter+Beruecksichtigung+vorhandener+Vorkenntnisse+sind+an+die+Eignungsprognose+einer+zugewiesenen+Massnahme+zur+Aktivierung+und+beruflichen+Eingliederung+keine+ueberspannten+Anforderungen+zu+stellen_/?LISTPAGE=6098129



5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5. 1 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 02.06.2020 - L 4 AY 7/20 B ER

§ 1a Abs. 4 AsylbLG bedarf einer verfassungskonformen Auslegung.

§ 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erfordert als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass dem Betroffenen die Rückkehr in das schutzgewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Sofern man auf der Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, juris Rn. Rn. 121, 123 ff., 130 f, trotz der repressiven Zielsetzung von § 1a Abs. 4 AsylbLG überhaupt von der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung ausgeht, ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderlich, dass dem Betroffenen die Rückkehr in das schutzgewährende Land im maßgeblichen Zeitraum aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. November 2019 – L 8 AY 26/19 B ER ; in diese Richtung auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Juli 2019 - L 18 AY 21/19 B ER ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juni 2019 - L 8 AY 5/19 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2019 - L 7 AY 1161/19 ER-B ).

2. Hieran bestehen für die Möglichkeit einer Rückkehr nach Malta im März 2020 angesichts der COVID-19-Pandemie am Maßstab des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls für die zweite Monatshälfte durchgreifende Zweifel. Der reguläre Flug- und Fährverkehr nach Malta wurde im Laufe des März 2020 eingestellt. Eine Reise dürfte zudem wegen der ab 17. März 2020 geltenden Reisebeschränkungen für Nicht-EU-Bürger und der jeweiligen Quarantänebedingungen unmöglich gewesen sein.

Leitsatz ( Juris )

1. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ist nicht anwendbar, wenn die maßgebliche Gewährung des Schutzes durch einen anderen Staat solange zurückliegt, dass danach die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG verwirklicht wurden.

2. Zu den maßgeblichen Kriterien für die Auslegung eines Leistungsbescheides nach dem AsylbLG als Dauerverwaltungsakt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212453&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 2 SG Bremen, Beschluss v. 03.07.2020 - S 39 AY 55/20 ER

Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft


Orientierungshilfe ( RA Jan Sürig, Bremen )

„Die Kammer teilt die in der Rechtsprechung und der Literatur geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber in § 3a AsyIbLG geregelten neuen besonderen Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind."

Rechtstipp: ebenso ganz aktuell LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.Juni 2020 -L 9 AY 22/19 B ER; SG Oldenburg, Beschluss v. 09.06.2020 - S 25 AY 21/20 ER; SG Aurich, Beschluss v. 05.06.2020 - S 23 AY 13/20 ER; Sächsisches Landessozialgericht. Beschluss vom 23.03.2020 zu dem Az.: L 8 AY 4/20 B ER

Diese Regelung wird von diversen deutschen Sozialgerichten in Eilverfahren bereits ohne die Auswirkungen des Covid-19-Virus für verfassungswidrig gehalten (vgl.: SG Landshut, Beschlüsse v. 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER und v. 28.01.2020 – S 11 AY 3/20 ER und v. v. 23.01.2020 - S 11 AY 79/19 ER; SG Hannover, Beschluss v. 20.12.2019 – S 53 AY 107/19 ER; SG Leipzig, Beschluss v. 08.01.2020 – S 10 AY 40/19; SG Darmstadt, Beschluss v. 14.01.2020 – S 17 SO 191/19 ER; SG Frankfurt/Main, Beschluss v. 14.01.2020 – S 30 AY 26/19 ER; SG Freiburg, Beschlüsse v. 20.01.2020 – S 7 AY 5235/19 ER und v. 03.12.2019 - S 9 AY 4605/19 ER; SG Dresden, Beschluss v. 04.02.2020 – S 20 AY 86/19 ER; SG München, richterlicher Hinweis v. 31.01.2020 – S 42 AY 4/20 ER und Beschluss v. 10.02.2020 – S 42 AY 82/19 ER ).





6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6. 1 Hartz-IV-Empfänger müssen ab sofort wieder mit Sanktionen rechnen, sollten sie gegen Auflagen der Jobcenter verstoßen. Eine entsprechende Weisung hat die Bundesagentur für Arbeit in Absprache mit dem Bundesarbeitsministerium an die Jobcenter herausgegeben.

weiter: https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/wieder-sanktionen-fuer-hartz-vier-empfaenger-100.html



6. 2 Hartz IV: Diese Sätze sollen ab 2021 gelten

 Die Hartz-IV-Sätze sollen bald steigen – wie genau, das geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums hervor, der dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) vorliegt.

Besonders stark soll der Regelsatz für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren steigen.

Die wichtigste grundlegende Neuerung: Handykosten werden künftig bei der Berechnung des Regelsatzes berücksichtigt.

Quelle: https://www.rnd.de/politik/hartz-iv-diese-satze-sollen-ab-2021-gelten-TRMEXEJLCREZ3MVSZUNTWDOJOY.html



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



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