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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 27/2019
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung ( SGB II ) und zur Arbeitsförderung ( SGB III )
1. 1 BSG, Urteil vom 21. März 2019 (B 14 AS 31/18 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) steht dem Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b) SGB II wegen eines Aufenthalts eines luxemburgischen Staatsangehörigen nur zur Arbeitsuche im Bundesgebiet nicht entgegen, denn der von der Bundesregierung am 19. Dezember 2011 in Bezug auf die Gewährung von Leistungen gemäß dem SGB II erklärte Vorbehalt zum EFA bewirkt eine durchgreifende Einschränkung der Inländergleichbehandlung.
2. Dieser Leistungsausschluss ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, weil dieser Antragsteller ebenfalls grundsätzlich Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) hat.
3. EU-Ausländer, die weder über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen, sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zwar von Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen. Dieser Leistungsausschluss führt aber nicht auch zum Ausschluss von Ermessensleistungen entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.
4. Hinsichtlich der nach § 18 Abs. 1 SGB XII (Kenntnisnahmegrundsatz) erforderlichen Kenntnis des Sozialhilfeträgers von einem Leistungsfall ist auf die dem Sozialamt zuzurechnende Kenntnis des antragstellerseitig zuerst angegangenen Jobcenters abzustellen.
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=B%2014%20AS%2031/18%20R
1. 2 BSG, Urt. v. 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R
Festlegung von Vergleichsräumen innerhalb des Landkreises Börde - gerichtliche Überprüfung
Orientierungssatz ( Redakteur )
Es gibt keine rechtliche Grundlage für die unterschiedlichen Mietobergrenzen. Für jede festgelegte Grenze müsse ein eigener Vergleichsraum gebildet werden.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_01_30_B_14_AS_24_18_R.html
Hinweis: S. a. Dazu: BSG: Jobcenter dürfen Mietkosten nicht an Wohnungsmärkten messen
zu BSG , Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R; B 14 AS 12/18 R; B 14 AS 10/18 R; B 14 AS 11/18 R; B 14 AS 24/18 R
Jobcenter dürfen bei der Berechnung, welche Unterkunftskosten sie Arbeitslosen erstatten, ihr Gebiet nicht in einzelne Wohnungsmärkte mit unterschiedlichen Preisniveaus unterteilen. Das hat das Bundessozialgericht in einer Reihe von Fällen aus Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt entschieden. Zusammen hätten die Entscheidungen eine grundsätzliche Bedeutung, sagte eine BSG-Sprecherin am 31.01.2019 in Kassel. Die vorhergehenden Urteile der Landessozialgerichte wurden aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen. Die Jobcenter müssen nun neue Konzepte vorlegen (Az.: B 14 AS 41/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R).
BSG: Unterteilung der Landkreise in "Wohnungsmarktypen" unzulässig
weiter: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bsg-jobcenter-duerfen-mietkosten-nicht-an-wohnungsmaerkten-messen
1. 3 BSG, Urt. v. 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Festlegung von Vergleichsräumen für den Flächenlandkreis Segeberg - Bildung von Wohnungsmarkttypen - Datenerhebung - Ermittlung der Mietobergrenze
Orientierungssatz ( Redakteur )
Es ist nicht zulässig, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in dem vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_01_30_B_14_AS_41_18_R.html
Hinweis: S. a. Dazu: Gericht erleichtert Umzüge für Hartz-IV-Empfänger
Für Arbeitslose übernehmen Jobcenter die Mietkosten nach festgelegten Berechnungen. Mehrere Langzeitarbeitslose klagten gegen die hohen Hürden bei Umzügen - und bekamen nun Recht von höchster Instanz.
Weiter: https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/hartz-vier-mietobergrenze-umzug-100.html
1. 4 BSG, Urt. v. 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Festlegung von Vergleichsräumen für den Salzlandkreis
Orientierungssatz ( Redakteur )
Der Salzlandkreis mit einer Fläche von 1.426,76 km2 und 203.785 Einwohnern ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_01_30_B_14_AS_11_18_R.html
Rechtstipp: ebenso Urteile des BSG vom 30.01.2019 - B 14 AS 10/18 R ( Landkreis Harz ) und B 14 AS 12/18 R ( Landkreis Harz), veröffentlicht hier: https://www.bsg.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DE/Expertensuche_Formular.html?documentType_=courtdecision&sortOrder=dateOfIssue_dt+desc&cl2Categories_Sachgebiet=sachgebiet-as
1. 5 BSG, Urt. v. 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R, B 11 AL 17/18 R
Wann können zweite und dritte Sperrzeiten mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen eintreten?
Zweite und dritte Sperrzeiten mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten Rechtsfolgenbelehrungen und Bescheiden über vorausgegangene Sperrzeiten
Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (versicherungswidriges Verhalten), kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist.
Quelle: Pressemitteilung BSG vom 27.06.2019:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_26.html
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 - L 4 AS 203/16
Zur Anrechnung von Einkommen aus einer Straftat.
Orientierungssatz ( Redakteur )
Der Umstand, dass die Einnahmen aus einer Straftat der Ehefrau des Klägers, nämlich einem Betrug, erlangt wurden, schließt eine Anrechnung als Einkommen nicht aus (wie hier für Gelder, die durch Betrug im Zusammenhang mit Ebay-Verkäufen erzielt wurden, Sächsisches LSG, Urteil vom 8.11.2018 – L 7 AS 1086/14 und die zustimmende Anmerkung von Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.1.2017 – L 23 SO 327/16 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207005&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 16.05.2019 - L 11 AS 122/19 B ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
Pick-Up Truck als Vermögen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206794&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Pick-Up Truck als verwertbares Vermögen?
Das LSG Celle-Bremen hat sich mit der Frage befasst, ob ein als US-Import für 21.000 Euro vor fünf Jahren gekaufter Pick-Up Truck, Ford F 15 für die Gewährung von SGB II-Leistungen ein unangemessenes Auto darstellt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts werden die Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit nicht überschritten. Zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme gelte ein seit Jahren unveränderter Kfz-Freibetrag von 7.500 Euro. Hinzu komme ein Vermögensfreibetrag, der mit zunehmendem Alter ansteige und bei dem Kläger 9.300 Euro betrage. Da außer dem Auto kein weiteres Vermögen vorhanden war, hätte der Kläger nur verkaufen müssen, wenn der Wert 16.800 Euro übersteigen würde.
Die Berechnung des Jobcenters konnte das Gericht nicht nachvollziehen, da der Gesamtfreibetrag selbst bei einem jährlichen Wertverlust von nur 5% durch Alter und Laufleistung unterschritten werde.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/kz3/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190601543&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3. 1 Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss v. 20.05.2019 - S 25 AS 1515/19 ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Sanktionsbescheid rechtswidrig, denn der Antragsteller hat den Eingliederungsverwaltungsakt nicht erhalten, Beweislast liegt beim JC.
2. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides bestehen auch deswegen, weil es sich um einen sog. "Ankreuzbescheid" handelt, d.h. der Antragsteller hat mehrere Seiten Papier erhalten, auf denen jeweils einzelne Aussagen als zutreffend für ihn angekreuzt wurden. An einer individuellen einzelfallbezogenen Prüfung und Begründung des Sanktionsbescheides fehlt es. Auch aus diesem Grund bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207073&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
4. 1 Sozialgericht Stade, Urteil vom 11. April 2019 (S 19 AY 5/19):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Auch wenn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nur die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Energie- und Wohnungsinstandhaltungskosten zu übernehmen sind, da die entsprechenden Bedarfe vom Regelbedarf mit umfasst sind, darf ein öffentlicher Träger keinen Pauschalbetrag in einer Höhe von monatlich EUR 50,- pro Person von den Grundleistungen ohne näheren Nachweis in Abzug bringen.
2. Die Erhöhung des Leistungsanspruchs durch eine Anpassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss hier keine vorherige Entscheidung entsprechenden Inhalts verkündet haben. Eine durch diese oberste Bundesbehörde unterlassene Bekanntgabe gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG führt nicht dazu, dass die durch das Gesetz vorgeschriebene Anpassung zu unterbleiben hat. Hier handelt es sich um keine notwendige Voraussetzung für die Anhebung der Leistungen.
4. 2 Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 10/19 ER vom 13.06.2019
Normen: § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG analog - Schlagworte: Rechtswidrige Leistungskürzung, Einreise nach subsidiärem Schutz, Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches, Eilverfahren
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. § 1a AsylbLG ist mit Blick auf das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG restriktiv auszulegen.
2. Sofern § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG dem Wortlaut nach für die Anspruchseinschränkung nur auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis abstellt, ist dies verfassungsrechtlich bedenklich ( LSG München, Beschluss v. 17.09.2018 – L 8 AY 13/18 B ).
Quelle: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=108,1434,0,0,1,0
5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
5. 1 BSG, Urteil v. 27.06.2019 - B 10 EG 1/18 R
Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen.
Nach Auffassung des BSG ist nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) "erarbeitet" hat, der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend sei, welches Einkommen der Berechtigte "im Bemessungszeitraum hat". Dies folge aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18.09.2012.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ump/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190601591&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
5. 2 Änderungen in Sozialgesetzbüchern
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX und SGB XII) und anderer Rechtsvorschriften vorgelegt.
Mit diesem Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/11006 – PDF, 1,1 MB) sollen gesetzliche Unklarheiten beseitigt werden, um den anstehenden Systemwechsel bei den Unterkunftskosten der besonderen Wohnform nach § 42a des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vorzubereiten. Dieser Systemwechsel sieht vor, dass ab dem 01.01.2020 Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen personenzentriert ausgerichtet sein sollen und es keine Unterscheidung mehr nach ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen mehr geben soll.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ump/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190601590&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
5. 3 Übersicht über die Gesetze im "Migrationspaket" sowie zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, von Claudius Voigt
Doritt Komitowski und Johannes Remy von der Fachstelle Einwanderung des IQ Netzwerks haben eine hervorragende Übersicht erstellt zu den geplanten Änderungen der am 7. Juni 2019 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten sieben Gesetze des sogenannten „Migrationspakets“, des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch sowie weiterer Gesetzesentwürfen. Die Übersicht ist vorläufig, da nur der aktuelle Stand (20. Juni 2019) der Gesetzgebungsverfahren wiedergegeben wird, diese aber noch nicht abgeschlossen sind: https://www.netzwerk-iq.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Fachstelle_Einwanderung/Publikationen_2019/FE_%C3%9Cbersicht_Migrationspaket_2019.pdf
Außerdem eine weitere Arbeitshilfe zu den Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und das Beschäftigungsduldungsgesetz: https://www.netzwerk-iq.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Fachstelle_Einwanderung/Publikationen_2019/FE_Arbeitshilfe_FKEG_und_DuldG_19-06-19.pdf sowie zwei grafische Darstellungen dazu: https://www.netzwerk-iq.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Fachstelle_Einwanderung/Publikationen_2019/FE_FKEG_Grafik_19-06-18.pdf und https://www.netzwerk-iq.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Fachstelle_Einwanderung/Publikationen_2019/FE_DuldG_Grafik_19-06-18.pdf
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
1. 1 BSG, Urteil vom 21. März 2019 (B 14 AS 31/18 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) steht dem Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b) SGB II wegen eines Aufenthalts eines luxemburgischen Staatsangehörigen nur zur Arbeitsuche im Bundesgebiet nicht entgegen, denn der von der Bundesregierung am 19. Dezember 2011 in Bezug auf die Gewährung von Leistungen gemäß dem SGB II erklärte Vorbehalt zum EFA bewirkt eine durchgreifende Einschränkung der Inländergleichbehandlung.
2. Dieser Leistungsausschluss ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, weil dieser Antragsteller ebenfalls grundsätzlich Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) hat.
3. EU-Ausländer, die weder über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen, sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zwar von Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen. Dieser Leistungsausschluss führt aber nicht auch zum Ausschluss von Ermessensleistungen entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.
4. Hinsichtlich der nach § 18 Abs. 1 SGB XII (Kenntnisnahmegrundsatz) erforderlichen Kenntnis des Sozialhilfeträgers von einem Leistungsfall ist auf die dem Sozialamt zuzurechnende Kenntnis des antragstellerseitig zuerst angegangenen Jobcenters abzustellen.
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=B%2014%20AS%2031/18%20R
1. 2 BSG, Urt. v. 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R
Festlegung von Vergleichsräumen innerhalb des Landkreises Börde - gerichtliche Überprüfung
Orientierungssatz ( Redakteur )
Es gibt keine rechtliche Grundlage für die unterschiedlichen Mietobergrenzen. Für jede festgelegte Grenze müsse ein eigener Vergleichsraum gebildet werden.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_01_30_B_14_AS_24_18_R.html
Hinweis: S. a. Dazu: BSG: Jobcenter dürfen Mietkosten nicht an Wohnungsmärkten messen
zu BSG , Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R; B 14 AS 12/18 R; B 14 AS 10/18 R; B 14 AS 11/18 R; B 14 AS 24/18 R
Jobcenter dürfen bei der Berechnung, welche Unterkunftskosten sie Arbeitslosen erstatten, ihr Gebiet nicht in einzelne Wohnungsmärkte mit unterschiedlichen Preisniveaus unterteilen. Das hat das Bundessozialgericht in einer Reihe von Fällen aus Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt entschieden. Zusammen hätten die Entscheidungen eine grundsätzliche Bedeutung, sagte eine BSG-Sprecherin am 31.01.2019 in Kassel. Die vorhergehenden Urteile der Landessozialgerichte wurden aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen. Die Jobcenter müssen nun neue Konzepte vorlegen (Az.: B 14 AS 41/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R).
BSG: Unterteilung der Landkreise in "Wohnungsmarktypen" unzulässig
weiter: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bsg-jobcenter-duerfen-mietkosten-nicht-an-wohnungsmaerkten-messen
1. 3 BSG, Urt. v. 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Festlegung von Vergleichsräumen für den Flächenlandkreis Segeberg - Bildung von Wohnungsmarkttypen - Datenerhebung - Ermittlung der Mietobergrenze
Orientierungssatz ( Redakteur )
Es ist nicht zulässig, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in dem vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_01_30_B_14_AS_41_18_R.html
Hinweis: S. a. Dazu: Gericht erleichtert Umzüge für Hartz-IV-Empfänger
Für Arbeitslose übernehmen Jobcenter die Mietkosten nach festgelegten Berechnungen. Mehrere Langzeitarbeitslose klagten gegen die hohen Hürden bei Umzügen - und bekamen nun Recht von höchster Instanz.
Weiter: https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/hartz-vier-mietobergrenze-umzug-100.html
1. 4 BSG, Urt. v. 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Festlegung von Vergleichsräumen für den Salzlandkreis
Orientierungssatz ( Redakteur )
Der Salzlandkreis mit einer Fläche von 1.426,76 km2 und 203.785 Einwohnern ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_01_30_B_14_AS_11_18_R.html
Rechtstipp: ebenso Urteile des BSG vom 30.01.2019 - B 14 AS 10/18 R ( Landkreis Harz ) und B 14 AS 12/18 R ( Landkreis Harz), veröffentlicht hier: https://www.bsg.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DE/Expertensuche_Formular.html?documentType_=courtdecision&sortOrder=dateOfIssue_dt+desc&cl2Categories_Sachgebiet=sachgebiet-as
1. 5 BSG, Urt. v. 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R, B 11 AL 17/18 R
Wann können zweite und dritte Sperrzeiten mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen eintreten?
Zweite und dritte Sperrzeiten mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten Rechtsfolgenbelehrungen und Bescheiden über vorausgegangene Sperrzeiten
Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (versicherungswidriges Verhalten), kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist.
Quelle: Pressemitteilung BSG vom 27.06.2019:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_26.html
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 - L 4 AS 203/16
Zur Anrechnung von Einkommen aus einer Straftat.
Orientierungssatz ( Redakteur )
Der Umstand, dass die Einnahmen aus einer Straftat der Ehefrau des Klägers, nämlich einem Betrug, erlangt wurden, schließt eine Anrechnung als Einkommen nicht aus (wie hier für Gelder, die durch Betrug im Zusammenhang mit Ebay-Verkäufen erzielt wurden, Sächsisches LSG, Urteil vom 8.11.2018 – L 7 AS 1086/14 und die zustimmende Anmerkung von Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.1.2017 – L 23 SO 327/16 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207005&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 16.05.2019 - L 11 AS 122/19 B ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
Pick-Up Truck als Vermögen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206794&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Pick-Up Truck als verwertbares Vermögen?
Das LSG Celle-Bremen hat sich mit der Frage befasst, ob ein als US-Import für 21.000 Euro vor fünf Jahren gekaufter Pick-Up Truck, Ford F 15 für die Gewährung von SGB II-Leistungen ein unangemessenes Auto darstellt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts werden die Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit nicht überschritten. Zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme gelte ein seit Jahren unveränderter Kfz-Freibetrag von 7.500 Euro. Hinzu komme ein Vermögensfreibetrag, der mit zunehmendem Alter ansteige und bei dem Kläger 9.300 Euro betrage. Da außer dem Auto kein weiteres Vermögen vorhanden war, hätte der Kläger nur verkaufen müssen, wenn der Wert 16.800 Euro übersteigen würde.
Die Berechnung des Jobcenters konnte das Gericht nicht nachvollziehen, da der Gesamtfreibetrag selbst bei einem jährlichen Wertverlust von nur 5% durch Alter und Laufleistung unterschritten werde.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/kz3/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190601543&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3. 1 Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss v. 20.05.2019 - S 25 AS 1515/19 ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Sanktionsbescheid rechtswidrig, denn der Antragsteller hat den Eingliederungsverwaltungsakt nicht erhalten, Beweislast liegt beim JC.
2. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides bestehen auch deswegen, weil es sich um einen sog. "Ankreuzbescheid" handelt, d.h. der Antragsteller hat mehrere Seiten Papier erhalten, auf denen jeweils einzelne Aussagen als zutreffend für ihn angekreuzt wurden. An einer individuellen einzelfallbezogenen Prüfung und Begründung des Sanktionsbescheides fehlt es. Auch aus diesem Grund bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207073&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
4. 1 Sozialgericht Stade, Urteil vom 11. April 2019 (S 19 AY 5/19):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Auch wenn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nur die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Energie- und Wohnungsinstandhaltungskosten zu übernehmen sind, da die entsprechenden Bedarfe vom Regelbedarf mit umfasst sind, darf ein öffentlicher Träger keinen Pauschalbetrag in einer Höhe von monatlich EUR 50,- pro Person von den Grundleistungen ohne näheren Nachweis in Abzug bringen.
2. Die Erhöhung des Leistungsanspruchs durch eine Anpassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss hier keine vorherige Entscheidung entsprechenden Inhalts verkündet haben. Eine durch diese oberste Bundesbehörde unterlassene Bekanntgabe gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG führt nicht dazu, dass die durch das Gesetz vorgeschriebene Anpassung zu unterbleiben hat. Hier handelt es sich um keine notwendige Voraussetzung für die Anhebung der Leistungen.
4. 2 Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 10/19 ER vom 13.06.2019
Normen: § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG analog - Schlagworte: Rechtswidrige Leistungskürzung, Einreise nach subsidiärem Schutz, Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches, Eilverfahren
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. § 1a AsylbLG ist mit Blick auf das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG restriktiv auszulegen.
2. Sofern § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG dem Wortlaut nach für die Anspruchseinschränkung nur auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis abstellt, ist dies verfassungsrechtlich bedenklich ( LSG München, Beschluss v. 17.09.2018 – L 8 AY 13/18 B ).
Quelle: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=108,1434,0,0,1,0
5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
5. 1 BSG, Urteil v. 27.06.2019 - B 10 EG 1/18 R
Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen.
Nach Auffassung des BSG ist nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) "erarbeitet" hat, der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend sei, welches Einkommen der Berechtigte "im Bemessungszeitraum hat". Dies folge aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18.09.2012.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ump/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190601591&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
5. 2 Änderungen in Sozialgesetzbüchern
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX und SGB XII) und anderer Rechtsvorschriften vorgelegt.
Mit diesem Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/11006 – PDF, 1,1 MB) sollen gesetzliche Unklarheiten beseitigt werden, um den anstehenden Systemwechsel bei den Unterkunftskosten der besonderen Wohnform nach § 42a des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vorzubereiten. Dieser Systemwechsel sieht vor, dass ab dem 01.01.2020 Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen personenzentriert ausgerichtet sein sollen und es keine Unterscheidung mehr nach ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen mehr geben soll.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ump/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190601590&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
5. 3 Übersicht über die Gesetze im "Migrationspaket" sowie zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, von Claudius Voigt
Doritt Komitowski und Johannes Remy von der Fachstelle Einwanderung des IQ Netzwerks haben eine hervorragende Übersicht erstellt zu den geplanten Änderungen der am 7. Juni 2019 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten sieben Gesetze des sogenannten „Migrationspakets“, des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch sowie weiterer Gesetzesentwürfen. Die Übersicht ist vorläufig, da nur der aktuelle Stand (20. Juni 2019) der Gesetzgebungsverfahren wiedergegeben wird, diese aber noch nicht abgeschlossen sind: https://www.netzwerk-iq.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Fachstelle_Einwanderung/Publikationen_2019/FE_%C3%9Cbersicht_Migrationspaket_2019.pdf
Außerdem eine weitere Arbeitshilfe zu den Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und das Beschäftigungsduldungsgesetz: https://www.netzwerk-iq.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Fachstelle_Einwanderung/Publikationen_2019/FE_Arbeitshilfe_FKEG_und_DuldG_19-06-19.pdf sowie zwei grafische Darstellungen dazu: https://www.netzwerk-iq.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Fachstelle_Einwanderung/Publikationen_2019/FE_FKEG_Grafik_19-06-18.pdf und https://www.netzwerk-iq.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Fachstelle_Einwanderung/Publikationen_2019/FE_DuldG_Grafik_19-06-18.pdf
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock