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Jahresarchiv
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 27/2018
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe ( SGB XII )
1. 1 BSG, Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
SGB XII § 24 I 2 Nr. 1, II; SGG §§ 163, 170 II 2; GG Art. 1
Leitsätze NJW 24/2018
1. Ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland besteht, soweit sich der Hilfesuchende in einer außergewöhnlichen Notlage befindet, die Rückkehr in das Bundesgebiet unmöglich und die Hilfe unabweisbar ist.
2. Die elterliche Aufenthaltsbestimmung im Ausland für einen Minderjährigen ist regelmäßig ein rechtliches Rückkehrhindernis.
3. Das menschenwürdige Existenzminimum umfasst ein Mindestmaß an Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung, welche sich an den örtlichen Gegebenheiten im Aufenthaltsland orientiert.
4. Der Unabweisbarkeit von Leistungen steht eine darlehensweise Befriedigung nicht entgegen, insbesondere, wenn der Hilfesuchende die Leistungen erst erstreiten muss.
Volltext: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017-10&nr=15039&pos=2&anz=24
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.04.2018 - L 5 AS 408/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob für die Datenauswertung bei einem "schlüssigen Konzept" zusätzlich zu den im Vergleichsraum erhobenen Daten im Wege der Clusteranalyse auch solche von anderen, hinsichtlich der Mietkosten aber ähnlichen Vergleichsräumen ("Wohnungsmarkttypen") herangezogen werden dürfen.
Leitsatz ( Juris )
1. Der Landkreis Börde (Fläche 2.366 km2) ist als Gebietskörperschaft kein einheitlicher "Vergleichsraum", Denn seine kreisangehörigen Gemeinden weisen erhebliche strukturelle Unterschiede auf, die sich bei einer bewertenden Betrachtung von Topografie, Siedlungsdichte und Infrastruktur ergeben. Er besteht ausgehend von den Wohnorten aus 13 Vergleichsräumen in Form der politischen Gemeinden und der Verbandsgemeinden. Diese verfügen über jeweils eigene Wohnungsmärkte.
2. Die Bestimmung des Vergleichsraums ist nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen.
3. Die durchgeführte Mietwerterhebung für den gesamten Landkreis Börde genügt unter Berücksichtigung der Methodenfreiheit den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete). Insbesondere erfolgte die Mietdatenerhebung zum Stichtag 1. Juli 2012 in allen vom Senat festgestellten Vergleichsräumen. Umfang sowie Art und Weise der Datenerhebung sind im Rahmen der Methodenfreiheit nicht zu bemängeln. Es ist auch zulässig, dass im Rahmen der Datenauswertung durch die sog "Clusteranalyse" einzelne Vergleichsräume zu Wohnungsmarkttypen zusammen gefasst worden sind. Dabei handelt es sich um eine statistisch anerkannte Methode mit dem Zweck, die Datenbasis zu verbreitern. Die dafür gewählten Kriterien sind schlüssig.
4. Die Fortschreibung des Konzepts zum 1. Juni 2014 ist nicht zu beanstanden. Sie ist nach zwei Jahren ab Veröffentlichung der Richtlinie der Behörde vorzunehmen, wenn dies im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Datenerhebung und -auswertung geschieht. Die Vorgehensweise, eine Überprüfung und Neufestsetzung der Unterkunftskosten anhand der Entwicklung der Wohnungsmieten und Wohnungsnebenkosten im Land Sachsen-Anhalt vorzunehmen, ist im Rahmen der Methodenfreiheit zulässig. Das gleiche gilt für den Vergleich der Indexentwicklung vom Stichtag der Datenerhebung an (1. Juli 2012) bis zum Ablauf der Zweijahresfrist nach Inkrafttreten der Richtlinie.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200030&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.06.2018 - L 7 AS 178/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts von Sperrzeiten von mindestens 21 Wochen entfaltet - auch wenn er bestandskräftig ist - keine Tatbestandswirkung im Rahmen des Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten ( so im Ergebnis LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. April 2013 - L 19 AS 1303/12; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2012 - L 3 AS 159/12; Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 23. November 2016 - S 52 AS 456/16; SG Kassel, Urteil vom 2. Juli 2014 - S 6 AS 873/12; Reichel in jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014 (Stand 6. Februar 2017), § 161 Rdnr. 30.1).
2. Ein Verhalten, das die Voraussetzungen für die Minderung eines Leistungsanspruchs nach § 31 SGB II erfüllt, kann, muss aber nicht ein sozialwidriges Verhalten i.S. des § 34 SGB II darstellen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200690&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 3 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 15.03.2018 - L 7 AS 1252/17 B ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Nach vorläufiger Auffassung (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 28.09.2017 - L 7 AS 551/17 B ER; Beschluss vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER; Beschluss vom 29.08.2016 – L 8 AS 675/16 B ER) ist das der mit Wirkung zum 01.07.2017 fortgeschriebenen Richtlinie der Stadt Leipzig vom 18.12.2014 zugrunde liegende Konzept nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung schlüssig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200650&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso SG Leipzig, Beschl. v. 12.04.2017 - S 14 AS 700/17 ER, n. v.
2. 4 Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Keine Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der geltend gemacht wird, dass der seit 01.01.2016 geltende Regelbedarf zu niedrig festgesetzt wurde ( Anlehnung an LSG Bayern, 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200649&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.05.2018 - L 13 AS 59/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
Leitsatz ( Juris )
Eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip bei der Verteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kommt in Fällen von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nur in Betracht, wenn tatsächliche Aufwendungen dem spezifischen Unterkunftsbedarf eines bestimmten Bewohners zugeordnet werden können.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9AE676BA6F7432FDA8894083F62607F0.jp11?doc.id=JURE180009489&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
2. 6 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.05.2018 - L 11 AS 1013/17 B ER
Leistungsausschluss für Unionsbürger nach dem SGB II und dem SGB XII
Leitsatz ( Juris )
Erwerbsfähige Unionsbürger, die allein ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben und von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind (vgl. § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II), haben - mit Ausnahme von Überbrückungsleistungen - nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII auch keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht unter Berücksichtigung des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9AE676BA6F7432FDA8894083F62607F0.jp11?doc.id=JURE180009488&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
2. 7 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 28.05.2018 - L 11 AS 397/18 NZB
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Keine Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Lattenrost der Größe 140 x200 cm samt Lieferung.
2. Eine Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II scheide aus, da es sich nicht um einen laufenden Bedarf handle. Es sei auch nicht von einer Erstausstattung auszugehen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II), der Lattenrost stelle eine Ersatzbeschaffung für einen bereits vorhandenen Gegenstand dar. Es fehle auch an einer atypischen Bedarfslage.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200759&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 8 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 07.06.2018 - L 31 AS 671/18 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
Ein bestandskräftiger Eingliederungsverwaltungsakt ist im Verfahren gegen einen Sanktionsbescheid nicht zu überprüfen, sondern mit seinem Regelungsgehalt zugrunde zu legen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200756&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: aA LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2015 - L 7 AS 1519/15 B ER
2. 9 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Juni 2018 (Az.: L 6 AS 86/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wenn der allein erziehenden Mutter und ihrem minderjährigen Sohn in dem für sie maßgebenden räumlichen Umfeld keine bedarfsgerechte Wohnung innerhalb der vom SGB II-Träger für einen Zwei-Personen-Haushalt festgesetzten Mietobergrenze trotz umfangreicher und dokumentierter Suchbemühungen zur Verfügung steht.
2. Die schulische Situation des minderjährigen Sohnes als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft kann hier eine Begrenzung des räumlichen Suchfelds rechtfertigen. Dies gilt gerade dann, wenn wegen Lernschwierigkeiten bereits ein Schulwechsel durchgeführt zu werden hatte. Hier ist es diesem Schüler nicht zuzumuten, einzig zur Senkung der Kosten der von ihm zusammen mit seiner Mutter bewohnten Unterkunft ein weiteres Mal die Schule zu wechseln.
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3. 1 Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 13.3.2018 - S 49 AS 472/18
§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II
Fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt eines EU-Bürgers im Bundesgebiet bei Bestehen einer Meldelücke
Leitsatz (der Redaktion):
1. Der Beginn des fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Bürgers muss durch eine amtliche Wohnsitzmeldung dokumentiert sein.
2. Dagegen muss die Dauer des fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht zwingend durch eine durchgehende, lückenlose melderechtliche Wohnsitzdokumentation belegtsein; vielmehr reichen dafür auch andere Beweismittel.
Quelle: info also 3/2018
3.2 Sozialgericht Magdeburg vom 12.06.2018 – S 47 AS 2623/14 –
Leitsatz RA Michael Loewy
1. Die Richtlinie des Landkreises Harz zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB II basiert bezüglich der Gemeinde Nordharz auf keinem schlüssigen Konzept (Firma Analyse & Konzepte), weil der maßgebliche Vergleichsraum unzutreffend bestimmt ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 11.05.2017 – L 5 AS 547/16).
2. Die Kammer sieht auch nach Ergehen der Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 31.01.2018 – L 5 AS 201/17 – keine Veranlassung ihre bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Danach hat die fehlerhafte Festlegung von Vergleichsräumen zur Folge, dass das auf dieser Grundlage entwickelte Konzept nicht schlüssig ist (so auch Bayerisches Landessozialgericht vom 28.03.2018 – L 11 AS 620/16, Rn. 43, juris).
3. Mangels Vorliegens geeigneter anderer Datengrundlagen ist zur Bestimmung des maximal angemessen Mietpreises auf die Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent zurückzugreifen. [nicht rechtskräftig]
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/?logout=1
3.3 Sozialgericht Braunschweig vom 05.06.2018 – S 57 AS 381/17
Leitsatz RA Michael Loewy
Werden in einem Leistungsbescheid zwei Absetzbeträge für Fahrtkosten ausgewiesen und konnte der Leistungsempfänger nicht erkennen, welcher der beiden ausgewiesenen Absetzbeträge der Zutreffende ist, besitzt dieser bezüglich der Zuerkennung des höheren Absetzbetrages Vertrauensschutz gem. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X. Eine Aufhebung des Leistungsbescheides nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X kann insoweit nur bezüglich des geringeren Absetzbetrages erfolgen.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/?logout=1
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
4. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.05.2018 - L 11 AL 67/16 NZB
Sperrzeit nach Meldeversäumnis; Belehrung über die Rechtsfolgen, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III
Leitsatz ( Juris )
1. Für eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 SGB II ist eine konkrete Belehrung auch über den Beginn der drohenden Sperrzeit erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 53/08 R). Es besteht kein Anlass, hinsichtlich der Belehrung über den Beginn einer Sperrzeit an eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III geringere Anforderungen zu stellen als an eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 SGB II.
2. Wie eine derartige Belehrung zum Beginn der Sperrzeit bei einem Meldeversäumnis lauten kann, ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 30/10 R).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9AE676BA6F7432FDA8894083F62607F0.jp11?doc.id=JURE180009487&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
5. 1 SG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2017 - S 5 AL 2937/17 - rechtskräftig
Keine Sperrzeit bei Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum Meister
Kurzfassung:
1. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgibt, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, könne er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen, so dass keine Sperrzeit eintrete. Voraussetzung sei allerdings, dass die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden kann und dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum spätmöglichsten Zeitpunkt kündigt, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt: Es gebe in der Nähe keine Schule, die eine Weiterbildung zum Brauereimeister in Teilzeit anbiete; der Kläger habe daher eine Vollzeit-Weiterbildung aufnehmen müssen.
2. Ab dem 11.9.2017 stehe dem Kläger allerdings kein Arbeitslosengeld zu. Denn parallel zur Vollzeit-Weiterbildung sei es ihm zeitlich nicht möglich, werktags eine mindestens 15-stündige Beschäftigung auszuüben. Er stehe daher den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit derzeit nicht zur Verfügung. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/5206054/?LISTPAGE=4880401
5. 2 Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 5.2.2018 - S 31 AL 287/17
Leitsätze (des Gerichts):
1. Der Verfügbarkeit eines Arbeitnehmers im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III steht nicht entgegen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für den gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten annimmt.
2. Bis zum tatsächlichen Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ist in diesem Fall Arbeitslosengeld I zu leisten.
Quelle: info also 3/2018
Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198689
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
6. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 24.05.2018 - L 8 SO 193/13
Zur Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft im Stadtgebiet Hildesheim in den Jahren 2010 und 2011
Leitsatz ( Juris )
Ein schlüssiges Konzept, das sich innerhalb des methodischen Rahmens zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze i.S. des § 35 SGB XII bzw. § 22 SGB II bewegen soll, kann in der Regel nicht allein auf Daten über Neuvertragsmieten beruhen, sondern muss auch Daten über Bestandsmieten einbeziehen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9AE676BA6F7432FDA8894083F62607F0.jp11?doc.id=JURE180009496&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
7. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
7. 1 Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 20.02.2018 - S 28 SO 163/14
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Zur Kostenerstattung für die Anschaffung eines I.-Pads im Rahmen der Eingliederungshilfe ( hier begründet )
2. Denn es soll auch im Rahmen der Eingliederungshilfe –Vorschriften diejenige Hilfe gewährt werden, die es ihm ermöglicht, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben, insbesondere, wenn damit eine selbstständigere Lebensführung erreicht werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
7. 2 SG Mainz, Urt. v. 19.06.2018 - S 11 SO 33/15
Stadt muss Kosten für Grabstein übernehmen
Das SG Mainz hat entschieden, dass die beklagte Stadt neben der Bestattungskostenbeihilfe auch die Kosten für einen (einfachen) Grabstein übernehmen muss.
Kurzfassung:
Nach Auffassung des Sozialgerichts gehören zu den Bestattungskosten im Falle der Klägerin auch die Kosten eines einfachen Grabsteins. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag i.H.v. 1.856,40 Euro. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die seitens des Gerichts angefordert wurden.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 7/2018 v. 26.06.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/l5d/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180601838&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
8. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
8. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.02.2018 - L 8 AY 16/17 B ER
Zum Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der ambulanten Betreuung bei Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG
Leitsatz ( Juris )
1. Die Kenntnis des Leistungsträgers i.S. des § 18 Abs. 1 SGB XII ist danach zu beurteilen, ob dessen Informationsstand so ist, dass er von Amts wegen in Ermittlungen eintreten muss (Anschluss an BSG vom 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R - juris Rn. 10).
2. Das Vereiteln einer Abschiebung durch Untertauchen kann die Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland abstrakt-generell beeinflussen und damit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellen. Eine gebotene Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann aber ergeben, das dies nicht unentschuldbar (sozialwidrig) ist (hier wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung).
3. Zur Beurteilung, ob Leistungen zur Sicherung der Gesundheit i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylbLG unerlässlich sind, sind als Kriterien einzubeziehen z.B. die Qualität des betroffenen Rechtes (Grundrechtsrelevanz), Ausmaß und Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland. Hierbei kommt auch der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) eine besondere Bedeutung zu.
4. Anders als die Regelungen des SGB XII differenziert § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht zwischen Gesundheitsleistungen (im engeren Sinne) und sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeleistungen. Letztere sind nach dieser Vorschrift nicht von vornherein ausgeschlossen und können ausnahmsweise - insbesondere für behinderte Kinder - erbracht werden.
5. Seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie Aufnahmebedingungen 2013/33/EU zum 21. Juli 2015 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen nach Art. 19 Abs. 2, 21 bis 25 der Richtlinie während der Dauer ihres Asylverfahrens einen Anspruch auf die "erforderliche medizinische und sonstige Hilfe" (entsprechend § 6 Abs. 2 AsylbLG) haben (hier ambulante Betreungsleistungen wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180009493#focuspoint
8. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 26.04.2018 - L 8 AY 40/16
Keine Verzinsung von Leistungen nach dem AsylbLG
Leitsatz ( Juris )
Leistungen nach dem AsylbLG unterliegen nicht der Verzinsung. Insoweit findet weder § 44 SGB I noch § 291 BGB - auch nicht anlog - Anwendung.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9AE676BA6F7432FDA8894083F62607F0.jp11?doc.id=JURE180009494&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
ebenso: Landessozialgericht - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - L 7 AY 726/11; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 2014 – L 9 AY 70/12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - L 15 AY 12/16; Scheider in GK-AsylbLG, Stand Januar 2018, § 9 Rn. 60; Groth in jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, § 44 Rn. 16).
Rechtstipp: Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen, AsylbLG, Berufungszulassung – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.09.2016 - L 8 AY 24/16 NZB
Hinweis Gericht
1. Die Rechtsfrage, ob Leistungen nach dem AsylbLG im Falle der Nachzahlung zu verzinsen sind, ist klärungsbedürftig. Allerdings ist § 44 SGB I nicht direkt anwendbar, denn das AsylbLG ist kein Teil des SGB (vgl. § 68 SGB I) und § 44 SGB I gehört nicht zu den Vorschriften, deren entsprechende Anwendung im Rahmen des AsylbLG gesetzlich angeordnet ist (vgl. § 9 Abs. 3 AsylbLG in der seit dem 1. März 2015 geltenden Fassung; § 7 Abs. 4 AsylbLG in der bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung). Auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I dürfte mangels planwidriger Regelungslücke (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie: BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rn. 16) nicht in Betracht kommen. Es ist aber nicht geklärt, ob sich ein Zinsanspruch aus der analogen Anwendung des § 291 BGB ergeben kann.
2. Das BSG hat die Rechtsfrage, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Mehrere Revisionsverfahren hierzu endeten, indem sich die Beteiligten im Vergleichswege auf die Zahlung von Prozesszinsen (§ 291 BGB) einigten (BSG, Termin-bericht Nr. 53/13 vom 30. Oktober 2013 zu den Verfahren B 7 AY 8/12 R, B 7 AY 1/13 R, B 7 AY 2/13 R). Im Übrigen geht das BSG davon aus, dass im Anwendungsbereich des AsylbLG allenfalls ein Anspruch auf Prozesszinsen bestehen kann (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 2/12 R - juris Rn. 31), eine Klärung der Rechtslage ist insoweit aber noch nicht eingetreten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile anerkannt ist (einen Zinsanspruch ablehnend: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 26. November 2014 - L 9 AY 70/12 - juris Rn. 61).
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
8. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.05.2018 - L 8 AY 7/17
Anforderungen an den "Ausreisetermin" i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG
Leitsatz ( Juris )
1. Unter dem Ausreisetermin i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist dasjenige Datum zu verstehen, zu dem die Ausreise des vollziehbar Ausreisepflichtigen erfolgen soll, wobei unter den Begriff der Ausreise nicht nur die freiwillige, sondern auch diejenige unter Zwang (Abschiebung) fällt.
2. Der Ausreisetermin i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG bestimmt sich nach den Vorschriften über die Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 50 ff. AufenthG und damit in der Regel nach dem Ablauf der im asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren vom Bundesamt oder von der Ausländerbehörde festgesetzten Ausreisefrist.
3. Die aus einer unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet folgende sofortige Ausreisepflicht (§§ 50, 58 AufenthG) begründet keinen Ausreisetermins i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG.
4. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG setzt eine abweichende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats aufgrund eines Relokationsbeschlusses der Europäischen Union voraus und ist tatbestandlich nicht bereits dann einschlägig, wenn nach der sog Dublin III-VO (EU) 604/2013 (juris: EUV 604/2013) ein anderer Staat zuständig ist, in dem erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Fortführung von LSG Celle vom 17.08.2017 - L 8 AY 17/17 B ER - juris Rn. 10 m.w.N.).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9AE676BA6F7432FDA8894083F62607F0.jp11?doc.id=JURE180009495&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
9. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
9. 1 Neue Mietobergrenzen im Kreis Plön ab 01.04.2018, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Seit dem 01.04.2018 gelten im Kreis Plön neue Mietobergrenzen. Bei der Berechnung wird die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete inklusive der kalten Betriebskosten) zugrunde gelegt. Die Mietobergrenzentabelle findet sich hier.
Quelle: https://sozialberatung-kiel.de/2018/06/26/neue-mietobergrenzen-im-kreis-ploen-ab-01-04-2018/
9. 2 Sozialrecht Justament Juni 2018 - 6/2018 von Bernd Eckhardt, Nürnberg
Das komplizierte Verhältnis von Wohngeld und SGB II-Leistungen ist Thema der Ausgabe. Hierbei wird die verbreitete Auffassung, dass sich SGB II-Leistungen und Wohngeldbezug stets gegenseitig ausschließen, relativiert.
Download:
http://sozialrecht-justament.de/data/documents/6-2018-Sozialrecht-Justament.pdf
http://www.sozialrecht-justament.de/
9. 3 Anforderungen an Erteilung der Untermieterlaubnis
Anmerkung zu: LG Berlin 66. Zivilkammer, Urteil vom 11.04.2018 - 66 S 275/17 (http://dejure.org/2018,9405)
Autor: Klaus Schach, RA, Vors. RiLG a.D.
Normen: § 553 BGB, § 91a ZPO
Erscheinungsdatum: 28.06.2018
Zitiervorschlag: Schach, jurisPR-MietR 13/2018 Anm. 1
Quelle: juris (http://tinyurl.com/ydcn3jrz)
Anforderungen an Erteilung der Untermieterlaubnis
Orientierungssätze
1. Zu dem berechtigten Interesse an einer nach § 553 Abs. 1 BGB beanspruchten Untervermietung muss der Mieter dem Vermieter zwar plausible und wahrheitsgemäße Angaben machen; ein Anspruch des Vermieters, dass ihm für solche Angaben geeignete Beweise vorgelegt werden, bevor er über die Erteilung der Erlaubnis eine Entscheidung trifft, besteht nicht.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter als Grund für den Wunsch zur Untervermietung den Umstand anführt, sich die Wohnung wegen der Maßgabe des SGB II zu hohen Wohnkosten allein nicht länger leisten zu können. Der Vermieter ist nicht berechtigt, eine Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig zu machen, dass der Mieter zunächst einen aktuellen und vollständigen Bescheid über Leistungen des Jobcenters vorlegt.
9. 4 Broschüren des ALZ Dortmund - Jonny Bruhn-Tripp, Gisela Tripp: Erwerbsfähige EU-Bürger und das Recht auf ALG II und reguläre Sozialhilfe
Jonny Bruhn-Tripp, Gisela Tripp
Erwerbsfähige EU-Bürger und das Recht auf ALG II und reguläre Sozialhilfe
Rechtsstand: Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen
in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem
Zwölften Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016
Stand: Mai 2018
Download:
http://www.file-upload.net/download-132 ... 8.pdf.html
http://www.alz-dortmund.de/broschueren.php
9.5 Die Anhörungsrüge, ein Beitrag von Herbert Masslau
Der maßgebliche Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, welches durch Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz garantiert ist, ist die Anhörungsrüge.
Weiter: http://herbertmasslau.de/anhoerungsruege.html
9.6 Alleinerziehende: Leistungen für die Unterkunft wie Alleinstehende, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass alleinerziehende Eltern im ALG II-Bezug, deren Kinder aufgrund von eigenem bedarfsdeckenden Einkommen nicht hilfebedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (in Kiel derzeit: 361 € bruttokalt) haben.
weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2018/07/01/alleinerziehende-leistungen-fuer-die-unterkunft-wie-alleinstehende/
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
1. 1 BSG, Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
SGB XII § 24 I 2 Nr. 1, II; SGG §§ 163, 170 II 2; GG Art. 1
Leitsätze NJW 24/2018
1. Ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland besteht, soweit sich der Hilfesuchende in einer außergewöhnlichen Notlage befindet, die Rückkehr in das Bundesgebiet unmöglich und die Hilfe unabweisbar ist.
2. Die elterliche Aufenthaltsbestimmung im Ausland für einen Minderjährigen ist regelmäßig ein rechtliches Rückkehrhindernis.
3. Das menschenwürdige Existenzminimum umfasst ein Mindestmaß an Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung, welche sich an den örtlichen Gegebenheiten im Aufenthaltsland orientiert.
4. Der Unabweisbarkeit von Leistungen steht eine darlehensweise Befriedigung nicht entgegen, insbesondere, wenn der Hilfesuchende die Leistungen erst erstreiten muss.
Volltext: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017-10&nr=15039&pos=2&anz=24
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.04.2018 - L 5 AS 408/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob für die Datenauswertung bei einem "schlüssigen Konzept" zusätzlich zu den im Vergleichsraum erhobenen Daten im Wege der Clusteranalyse auch solche von anderen, hinsichtlich der Mietkosten aber ähnlichen Vergleichsräumen ("Wohnungsmarkttypen") herangezogen werden dürfen.
Leitsatz ( Juris )
1. Der Landkreis Börde (Fläche 2.366 km2) ist als Gebietskörperschaft kein einheitlicher "Vergleichsraum", Denn seine kreisangehörigen Gemeinden weisen erhebliche strukturelle Unterschiede auf, die sich bei einer bewertenden Betrachtung von Topografie, Siedlungsdichte und Infrastruktur ergeben. Er besteht ausgehend von den Wohnorten aus 13 Vergleichsräumen in Form der politischen Gemeinden und der Verbandsgemeinden. Diese verfügen über jeweils eigene Wohnungsmärkte.
2. Die Bestimmung des Vergleichsraums ist nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen.
3. Die durchgeführte Mietwerterhebung für den gesamten Landkreis Börde genügt unter Berücksichtigung der Methodenfreiheit den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete). Insbesondere erfolgte die Mietdatenerhebung zum Stichtag 1. Juli 2012 in allen vom Senat festgestellten Vergleichsräumen. Umfang sowie Art und Weise der Datenerhebung sind im Rahmen der Methodenfreiheit nicht zu bemängeln. Es ist auch zulässig, dass im Rahmen der Datenauswertung durch die sog "Clusteranalyse" einzelne Vergleichsräume zu Wohnungsmarkttypen zusammen gefasst worden sind. Dabei handelt es sich um eine statistisch anerkannte Methode mit dem Zweck, die Datenbasis zu verbreitern. Die dafür gewählten Kriterien sind schlüssig.
4. Die Fortschreibung des Konzepts zum 1. Juni 2014 ist nicht zu beanstanden. Sie ist nach zwei Jahren ab Veröffentlichung der Richtlinie der Behörde vorzunehmen, wenn dies im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Datenerhebung und -auswertung geschieht. Die Vorgehensweise, eine Überprüfung und Neufestsetzung der Unterkunftskosten anhand der Entwicklung der Wohnungsmieten und Wohnungsnebenkosten im Land Sachsen-Anhalt vorzunehmen, ist im Rahmen der Methodenfreiheit zulässig. Das gleiche gilt für den Vergleich der Indexentwicklung vom Stichtag der Datenerhebung an (1. Juli 2012) bis zum Ablauf der Zweijahresfrist nach Inkrafttreten der Richtlinie.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200030&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.06.2018 - L 7 AS 178/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts von Sperrzeiten von mindestens 21 Wochen entfaltet - auch wenn er bestandskräftig ist - keine Tatbestandswirkung im Rahmen des Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten ( so im Ergebnis LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. April 2013 - L 19 AS 1303/12; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2012 - L 3 AS 159/12; Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 23. November 2016 - S 52 AS 456/16; SG Kassel, Urteil vom 2. Juli 2014 - S 6 AS 873/12; Reichel in jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014 (Stand 6. Februar 2017), § 161 Rdnr. 30.1).
2. Ein Verhalten, das die Voraussetzungen für die Minderung eines Leistungsanspruchs nach § 31 SGB II erfüllt, kann, muss aber nicht ein sozialwidriges Verhalten i.S. des § 34 SGB II darstellen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200690&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 3 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 15.03.2018 - L 7 AS 1252/17 B ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Nach vorläufiger Auffassung (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 28.09.2017 - L 7 AS 551/17 B ER; Beschluss vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER; Beschluss vom 29.08.2016 – L 8 AS 675/16 B ER) ist das der mit Wirkung zum 01.07.2017 fortgeschriebenen Richtlinie der Stadt Leipzig vom 18.12.2014 zugrunde liegende Konzept nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung schlüssig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200650&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso SG Leipzig, Beschl. v. 12.04.2017 - S 14 AS 700/17 ER, n. v.
2. 4 Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Keine Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der geltend gemacht wird, dass der seit 01.01.2016 geltende Regelbedarf zu niedrig festgesetzt wurde ( Anlehnung an LSG Bayern, 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200649&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.05.2018 - L 13 AS 59/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
Leitsatz ( Juris )
Eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip bei der Verteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kommt in Fällen von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nur in Betracht, wenn tatsächliche Aufwendungen dem spezifischen Unterkunftsbedarf eines bestimmten Bewohners zugeordnet werden können.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9AE676BA6F7432FDA8894083F62607F0.jp11?doc.id=JURE180009489&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
2. 6 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.05.2018 - L 11 AS 1013/17 B ER
Leistungsausschluss für Unionsbürger nach dem SGB II und dem SGB XII
Leitsatz ( Juris )
Erwerbsfähige Unionsbürger, die allein ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben und von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind (vgl. § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II), haben - mit Ausnahme von Überbrückungsleistungen - nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII auch keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht unter Berücksichtigung des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9AE676BA6F7432FDA8894083F62607F0.jp11?doc.id=JURE180009488&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
2. 7 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 28.05.2018 - L 11 AS 397/18 NZB
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Keine Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Lattenrost der Größe 140 x200 cm samt Lieferung.
2. Eine Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II scheide aus, da es sich nicht um einen laufenden Bedarf handle. Es sei auch nicht von einer Erstausstattung auszugehen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II), der Lattenrost stelle eine Ersatzbeschaffung für einen bereits vorhandenen Gegenstand dar. Es fehle auch an einer atypischen Bedarfslage.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200759&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 8 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 07.06.2018 - L 31 AS 671/18 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
Ein bestandskräftiger Eingliederungsverwaltungsakt ist im Verfahren gegen einen Sanktionsbescheid nicht zu überprüfen, sondern mit seinem Regelungsgehalt zugrunde zu legen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200756&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: aA LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2015 - L 7 AS 1519/15 B ER
2. 9 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Juni 2018 (Az.: L 6 AS 86/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wenn der allein erziehenden Mutter und ihrem minderjährigen Sohn in dem für sie maßgebenden räumlichen Umfeld keine bedarfsgerechte Wohnung innerhalb der vom SGB II-Träger für einen Zwei-Personen-Haushalt festgesetzten Mietobergrenze trotz umfangreicher und dokumentierter Suchbemühungen zur Verfügung steht.
2. Die schulische Situation des minderjährigen Sohnes als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft kann hier eine Begrenzung des räumlichen Suchfelds rechtfertigen. Dies gilt gerade dann, wenn wegen Lernschwierigkeiten bereits ein Schulwechsel durchgeführt zu werden hatte. Hier ist es diesem Schüler nicht zuzumuten, einzig zur Senkung der Kosten der von ihm zusammen mit seiner Mutter bewohnten Unterkunft ein weiteres Mal die Schule zu wechseln.
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3. 1 Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 13.3.2018 - S 49 AS 472/18
§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II
Fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt eines EU-Bürgers im Bundesgebiet bei Bestehen einer Meldelücke
Leitsatz (der Redaktion):
1. Der Beginn des fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Bürgers muss durch eine amtliche Wohnsitzmeldung dokumentiert sein.
2. Dagegen muss die Dauer des fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht zwingend durch eine durchgehende, lückenlose melderechtliche Wohnsitzdokumentation belegtsein; vielmehr reichen dafür auch andere Beweismittel.
Quelle: info also 3/2018
3.2 Sozialgericht Magdeburg vom 12.06.2018 – S 47 AS 2623/14 –
Leitsatz RA Michael Loewy
1. Die Richtlinie des Landkreises Harz zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB II basiert bezüglich der Gemeinde Nordharz auf keinem schlüssigen Konzept (Firma Analyse & Konzepte), weil der maßgebliche Vergleichsraum unzutreffend bestimmt ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 11.05.2017 – L 5 AS 547/16).
2. Die Kammer sieht auch nach Ergehen der Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 31.01.2018 – L 5 AS 201/17 – keine Veranlassung ihre bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Danach hat die fehlerhafte Festlegung von Vergleichsräumen zur Folge, dass das auf dieser Grundlage entwickelte Konzept nicht schlüssig ist (so auch Bayerisches Landessozialgericht vom 28.03.2018 – L 11 AS 620/16, Rn. 43, juris).
3. Mangels Vorliegens geeigneter anderer Datengrundlagen ist zur Bestimmung des maximal angemessen Mietpreises auf die Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent zurückzugreifen. [nicht rechtskräftig]
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/?logout=1
3.3 Sozialgericht Braunschweig vom 05.06.2018 – S 57 AS 381/17
Leitsatz RA Michael Loewy
Werden in einem Leistungsbescheid zwei Absetzbeträge für Fahrtkosten ausgewiesen und konnte der Leistungsempfänger nicht erkennen, welcher der beiden ausgewiesenen Absetzbeträge der Zutreffende ist, besitzt dieser bezüglich der Zuerkennung des höheren Absetzbetrages Vertrauensschutz gem. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X. Eine Aufhebung des Leistungsbescheides nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X kann insoweit nur bezüglich des geringeren Absetzbetrages erfolgen.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/?logout=1
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
4. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.05.2018 - L 11 AL 67/16 NZB
Sperrzeit nach Meldeversäumnis; Belehrung über die Rechtsfolgen, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III
Leitsatz ( Juris )
1. Für eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 SGB II ist eine konkrete Belehrung auch über den Beginn der drohenden Sperrzeit erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 53/08 R). Es besteht kein Anlass, hinsichtlich der Belehrung über den Beginn einer Sperrzeit an eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III geringere Anforderungen zu stellen als an eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 SGB II.
2. Wie eine derartige Belehrung zum Beginn der Sperrzeit bei einem Meldeversäumnis lauten kann, ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 30/10 R).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9AE676BA6F7432FDA8894083F62607F0.jp11?doc.id=JURE180009487&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
5. 1 SG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2017 - S 5 AL 2937/17 - rechtskräftig
Keine Sperrzeit bei Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum Meister
Kurzfassung:
1. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgibt, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, könne er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen, so dass keine Sperrzeit eintrete. Voraussetzung sei allerdings, dass die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden kann und dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum spätmöglichsten Zeitpunkt kündigt, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt: Es gebe in der Nähe keine Schule, die eine Weiterbildung zum Brauereimeister in Teilzeit anbiete; der Kläger habe daher eine Vollzeit-Weiterbildung aufnehmen müssen.
2. Ab dem 11.9.2017 stehe dem Kläger allerdings kein Arbeitslosengeld zu. Denn parallel zur Vollzeit-Weiterbildung sei es ihm zeitlich nicht möglich, werktags eine mindestens 15-stündige Beschäftigung auszuüben. Er stehe daher den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit derzeit nicht zur Verfügung. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/5206054/?LISTPAGE=4880401
5. 2 Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 5.2.2018 - S 31 AL 287/17
Leitsätze (des Gerichts):
1. Der Verfügbarkeit eines Arbeitnehmers im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III steht nicht entgegen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für den gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten annimmt.
2. Bis zum tatsächlichen Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ist in diesem Fall Arbeitslosengeld I zu leisten.
Quelle: info also 3/2018
Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198689
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
6. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 24.05.2018 - L 8 SO 193/13
Zur Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft im Stadtgebiet Hildesheim in den Jahren 2010 und 2011
Leitsatz ( Juris )
Ein schlüssiges Konzept, das sich innerhalb des methodischen Rahmens zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze i.S. des § 35 SGB XII bzw. § 22 SGB II bewegen soll, kann in der Regel nicht allein auf Daten über Neuvertragsmieten beruhen, sondern muss auch Daten über Bestandsmieten einbeziehen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9AE676BA6F7432FDA8894083F62607F0.jp11?doc.id=JURE180009496&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
7. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
7. 1 Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 20.02.2018 - S 28 SO 163/14
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Zur Kostenerstattung für die Anschaffung eines I.-Pads im Rahmen der Eingliederungshilfe ( hier begründet )
2. Denn es soll auch im Rahmen der Eingliederungshilfe –Vorschriften diejenige Hilfe gewährt werden, die es ihm ermöglicht, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben, insbesondere, wenn damit eine selbstständigere Lebensführung erreicht werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
7. 2 SG Mainz, Urt. v. 19.06.2018 - S 11 SO 33/15
Stadt muss Kosten für Grabstein übernehmen
Das SG Mainz hat entschieden, dass die beklagte Stadt neben der Bestattungskostenbeihilfe auch die Kosten für einen (einfachen) Grabstein übernehmen muss.
Kurzfassung:
Nach Auffassung des Sozialgerichts gehören zu den Bestattungskosten im Falle der Klägerin auch die Kosten eines einfachen Grabsteins. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag i.H.v. 1.856,40 Euro. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die seitens des Gerichts angefordert wurden.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 7/2018 v. 26.06.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/l5d/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180601838&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
8. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
8. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.02.2018 - L 8 AY 16/17 B ER
Zum Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der ambulanten Betreuung bei Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG
Leitsatz ( Juris )
1. Die Kenntnis des Leistungsträgers i.S. des § 18 Abs. 1 SGB XII ist danach zu beurteilen, ob dessen Informationsstand so ist, dass er von Amts wegen in Ermittlungen eintreten muss (Anschluss an BSG vom 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R - juris Rn. 10).
2. Das Vereiteln einer Abschiebung durch Untertauchen kann die Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland abstrakt-generell beeinflussen und damit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellen. Eine gebotene Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann aber ergeben, das dies nicht unentschuldbar (sozialwidrig) ist (hier wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung).
3. Zur Beurteilung, ob Leistungen zur Sicherung der Gesundheit i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylbLG unerlässlich sind, sind als Kriterien einzubeziehen z.B. die Qualität des betroffenen Rechtes (Grundrechtsrelevanz), Ausmaß und Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland. Hierbei kommt auch der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) eine besondere Bedeutung zu.
4. Anders als die Regelungen des SGB XII differenziert § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht zwischen Gesundheitsleistungen (im engeren Sinne) und sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeleistungen. Letztere sind nach dieser Vorschrift nicht von vornherein ausgeschlossen und können ausnahmsweise - insbesondere für behinderte Kinder - erbracht werden.
5. Seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie Aufnahmebedingungen 2013/33/EU zum 21. Juli 2015 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen nach Art. 19 Abs. 2, 21 bis 25 der Richtlinie während der Dauer ihres Asylverfahrens einen Anspruch auf die "erforderliche medizinische und sonstige Hilfe" (entsprechend § 6 Abs. 2 AsylbLG) haben (hier ambulante Betreungsleistungen wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180009493#focuspoint
8. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 26.04.2018 - L 8 AY 40/16
Keine Verzinsung von Leistungen nach dem AsylbLG
Leitsatz ( Juris )
Leistungen nach dem AsylbLG unterliegen nicht der Verzinsung. Insoweit findet weder § 44 SGB I noch § 291 BGB - auch nicht anlog - Anwendung.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9AE676BA6F7432FDA8894083F62607F0.jp11?doc.id=JURE180009494&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
ebenso: Landessozialgericht - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - L 7 AY 726/11; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 2014 – L 9 AY 70/12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - L 15 AY 12/16; Scheider in GK-AsylbLG, Stand Januar 2018, § 9 Rn. 60; Groth in jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, § 44 Rn. 16).
Rechtstipp: Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen, AsylbLG, Berufungszulassung – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.09.2016 - L 8 AY 24/16 NZB
Hinweis Gericht
1. Die Rechtsfrage, ob Leistungen nach dem AsylbLG im Falle der Nachzahlung zu verzinsen sind, ist klärungsbedürftig. Allerdings ist § 44 SGB I nicht direkt anwendbar, denn das AsylbLG ist kein Teil des SGB (vgl. § 68 SGB I) und § 44 SGB I gehört nicht zu den Vorschriften, deren entsprechende Anwendung im Rahmen des AsylbLG gesetzlich angeordnet ist (vgl. § 9 Abs. 3 AsylbLG in der seit dem 1. März 2015 geltenden Fassung; § 7 Abs. 4 AsylbLG in der bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung). Auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I dürfte mangels planwidriger Regelungslücke (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie: BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rn. 16) nicht in Betracht kommen. Es ist aber nicht geklärt, ob sich ein Zinsanspruch aus der analogen Anwendung des § 291 BGB ergeben kann.
2. Das BSG hat die Rechtsfrage, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Mehrere Revisionsverfahren hierzu endeten, indem sich die Beteiligten im Vergleichswege auf die Zahlung von Prozesszinsen (§ 291 BGB) einigten (BSG, Termin-bericht Nr. 53/13 vom 30. Oktober 2013 zu den Verfahren B 7 AY 8/12 R, B 7 AY 1/13 R, B 7 AY 2/13 R). Im Übrigen geht das BSG davon aus, dass im Anwendungsbereich des AsylbLG allenfalls ein Anspruch auf Prozesszinsen bestehen kann (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 2/12 R - juris Rn. 31), eine Klärung der Rechtslage ist insoweit aber noch nicht eingetreten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile anerkannt ist (einen Zinsanspruch ablehnend: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 26. November 2014 - L 9 AY 70/12 - juris Rn. 61).
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
8. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.05.2018 - L 8 AY 7/17
Anforderungen an den "Ausreisetermin" i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG
Leitsatz ( Juris )
1. Unter dem Ausreisetermin i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist dasjenige Datum zu verstehen, zu dem die Ausreise des vollziehbar Ausreisepflichtigen erfolgen soll, wobei unter den Begriff der Ausreise nicht nur die freiwillige, sondern auch diejenige unter Zwang (Abschiebung) fällt.
2. Der Ausreisetermin i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG bestimmt sich nach den Vorschriften über die Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 50 ff. AufenthG und damit in der Regel nach dem Ablauf der im asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren vom Bundesamt oder von der Ausländerbehörde festgesetzten Ausreisefrist.
3. Die aus einer unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet folgende sofortige Ausreisepflicht (§§ 50, 58 AufenthG) begründet keinen Ausreisetermins i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG.
4. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG setzt eine abweichende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats aufgrund eines Relokationsbeschlusses der Europäischen Union voraus und ist tatbestandlich nicht bereits dann einschlägig, wenn nach der sog Dublin III-VO (EU) 604/2013 (juris: EUV 604/2013) ein anderer Staat zuständig ist, in dem erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Fortführung von LSG Celle vom 17.08.2017 - L 8 AY 17/17 B ER - juris Rn. 10 m.w.N.).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9AE676BA6F7432FDA8894083F62607F0.jp11?doc.id=JURE180009495&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
9. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
9. 1 Neue Mietobergrenzen im Kreis Plön ab 01.04.2018, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Seit dem 01.04.2018 gelten im Kreis Plön neue Mietobergrenzen. Bei der Berechnung wird die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete inklusive der kalten Betriebskosten) zugrunde gelegt. Die Mietobergrenzentabelle findet sich hier.
Quelle: https://sozialberatung-kiel.de/2018/06/26/neue-mietobergrenzen-im-kreis-ploen-ab-01-04-2018/
9. 2 Sozialrecht Justament Juni 2018 - 6/2018 von Bernd Eckhardt, Nürnberg
Das komplizierte Verhältnis von Wohngeld und SGB II-Leistungen ist Thema der Ausgabe. Hierbei wird die verbreitete Auffassung, dass sich SGB II-Leistungen und Wohngeldbezug stets gegenseitig ausschließen, relativiert.
Download:
http://sozialrecht-justament.de/data/documents/6-2018-Sozialrecht-Justament.pdf
http://www.sozialrecht-justament.de/
9. 3 Anforderungen an Erteilung der Untermieterlaubnis
Anmerkung zu: LG Berlin 66. Zivilkammer, Urteil vom 11.04.2018 - 66 S 275/17 (http://dejure.org/2018,9405)
Autor: Klaus Schach, RA, Vors. RiLG a.D.
Normen: § 553 BGB, § 91a ZPO
Erscheinungsdatum: 28.06.2018
Zitiervorschlag: Schach, jurisPR-MietR 13/2018 Anm. 1
Quelle: juris (http://tinyurl.com/ydcn3jrz)
Anforderungen an Erteilung der Untermieterlaubnis
Orientierungssätze
1. Zu dem berechtigten Interesse an einer nach § 553 Abs. 1 BGB beanspruchten Untervermietung muss der Mieter dem Vermieter zwar plausible und wahrheitsgemäße Angaben machen; ein Anspruch des Vermieters, dass ihm für solche Angaben geeignete Beweise vorgelegt werden, bevor er über die Erteilung der Erlaubnis eine Entscheidung trifft, besteht nicht.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter als Grund für den Wunsch zur Untervermietung den Umstand anführt, sich die Wohnung wegen der Maßgabe des SGB II zu hohen Wohnkosten allein nicht länger leisten zu können. Der Vermieter ist nicht berechtigt, eine Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig zu machen, dass der Mieter zunächst einen aktuellen und vollständigen Bescheid über Leistungen des Jobcenters vorlegt.
9. 4 Broschüren des ALZ Dortmund - Jonny Bruhn-Tripp, Gisela Tripp: Erwerbsfähige EU-Bürger und das Recht auf ALG II und reguläre Sozialhilfe
Jonny Bruhn-Tripp, Gisela Tripp
Erwerbsfähige EU-Bürger und das Recht auf ALG II und reguläre Sozialhilfe
Rechtsstand: Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen
in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem
Zwölften Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016
Stand: Mai 2018
Download:
http://www.file-upload.net/download-132 ... 8.pdf.html
http://www.alz-dortmund.de/broschueren.php
9.5 Die Anhörungsrüge, ein Beitrag von Herbert Masslau
Der maßgebliche Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, welches durch Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz garantiert ist, ist die Anhörungsrüge.
Weiter: http://herbertmasslau.de/anhoerungsruege.html
9.6 Alleinerziehende: Leistungen für die Unterkunft wie Alleinstehende, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass alleinerziehende Eltern im ALG II-Bezug, deren Kinder aufgrund von eigenem bedarfsdeckenden Einkommen nicht hilfebedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (in Kiel derzeit: 361 € bruttokalt) haben.
weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2018/07/01/alleinerziehende-leistungen-fuer-die-unterkunft-wie-alleinstehende/
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock