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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 27/2017

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 01.12.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Urteil v. 01.12.2016 - - B 14 AS 34/15 R

Kosten nur für Bewilligungszeitraum abzugsfähig.

Hinweis Gericht


1. Nach dem Regelungskonzept des § 3 Alg II-V ist der Bezugsrahmen zur Ermittlung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der jeweilige Bewilligungszeitraum. Dies gilt auch hinsichtlich der Kfz-Kosten in § 3 Abs 7 Alg II-V.

2. Diese Regelung ist durch die Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II gedeckt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wie zB das Kalenderjahr als Gewinnermittlungszeitraum nach § 4a Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG, weil das SGB II andere Bewilligungszeiträume vorsieht, und ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Differenzierung in § 3 Abs 7 Alg II-V beruht auf Sachgründen und hält sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung nach Art 3 Abs 1 GG, Verstöße gegen Art 12 und 14 GG sind nicht zu erkennen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016-12&Seite=1&nr=14615&pos=30&anz=31 





2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.03.2017 zur Sozialhilfe ( SGB XII )

2. 1 BSG, Urteil v. 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R

Eingliederungshilfe: Anforderungen an Zuschuss für geeigneten Wagen

BSG verweist zurück: Streit um Auto vom Sozialamt für Gehbehinderten wird neu verhandelt

zu BSG - B 8 SO 2/16 R


Ein sowohl schwer- als auch gehbehinderter Mann aus Nordrhein-Westfalen kann weiter auf die Finanzierung eines Autos durch seinen Sozialhilfeträger hoffen. Das Bundessozialgericht in Kassel hob am 08.03.2017 ein Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Es müssten noch weitere Tatsachen festgestellt werden, etwa wie sich die Behinderung des Mannes auf dessen Alltag auswirke, erklärte ein Sprecher des BSG (Az.: B 8 SO 2/16 R).

BSG: Sozialhilfeträger müssen in bestimmten Fällen Autos stellen

Die Stadt Bonn hatte die Anschaffung des geforderten Mittelklasse-Wagens mit Automatik-Getriebe abgelehnt, weil der Mann aus Bonn nicht plausibel gemacht habe, dass er Einkäufe und die Pflege sozialer Beziehungen nicht zu Fuß erledigen könne. Der Mann hatte dagegen argumentiert, dass seine Teilhabewünsche verkannt worden seien. Der Sprecher des Bundessozialgerichts erklärte, es sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass Sozialhilfeträger in bestimmten Fällen Autos stellen müssten.

Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bsg-kippt-urteil-prozess-um-auto-vom-sozialamt-fuer-behinderten-wird-neu-verhandelt



Hinweis Gericht:

Siehe dazu Rz. 23

Wege, die der Kläger mit dem Kfz zurücklegen will, sind damit nur dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz unbeachtlich, wenn es sich um Wünsche handelt, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten (etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten) und die damit der Teilhabe nicht dienen können; insoweit bestimmen nicht die Vorstellungen des Beklagten und der Beigeladenen oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen (vgl bereits BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - RdNr 16).

Dem Regelbeispiel des Angewiesenseins auf ein Kfz insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl § 8 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 Eingliederungshilfe-VO) lässt sich schließlich keine Begrenzung des Anspruchs dahin entnehmen, dass der behinderte Mensch vor dem Hintergrund seiner Wünsche "in der Regel täglich" auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein müsse (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.9.2011 - L 9 SO 40/09 - RdNr 45 ff; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27.11.2013 - L 9 SO 16/11 - ZFSH/SGB 2014, 298 ff; Schmeller in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 54 SGB XII RdNr 47 f, Stand März 2016; Exner/Dillmann, br 2013, 1).

Schon die Teilhabe am Arbeitsleben setzt nicht zwingend eine tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz voraus; Kraftfahrzeughilfe wäre ggf auch zu gewähren, wenn der behinderte Mensch überwiegend von zu Hause arbeiten kann, nur an wenigen Tagen im Beschäftigungsbetrieb anwesend sein muss und ein Kfz hierfür aber notwendig würde. Vor allem widerspricht aber jede starre zeitliche Vorgabe der dargestellten Systematik, wonach maßgeblich zur weitmöglichsten Eingliederung in die Gesellschaft ein personenzentrierter Maßstab unter Berücksichtigung der individuellen Lebensverhältnisse ist.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14625&pos=9&anz=25



Hinweis: In konsequenter Fortführung seiner Rspr. erkennt das BSG (v. 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R, Rn. 23), dass dem Regelbeispiel des Angewiesenseins auf ein Kfz insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben keine Begrenzung des Anspruchs dahin zu entnehmen ist, dass der behinderteMensch vor dem Hintergrund seiner Wünsche „in der Regel täglich“ auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein muss ( jurisPK-SGB XII 2. Aufl. / Wehrhahn, Rz. 9.4).





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.05.2017 - L 13 AS 105/16

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vermögensberücksichtigung im Trennungsjahr; Von getrennt lebenden Ehepartner weiterhin genutztes Hausgrundstück

Leitsatz ( Juris )

Die Verpflichtung zur Verwertung eines vom getrennten lebenden Ehepartner weiterhin genutzten Hausgrundstücks, welches bis zum Auszug des Leistungsberechtigten Schonvermögen i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II darstellte, vor Ablauf des Trennungsjahrs kann eine besondere Härte i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II darstellen.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170030951&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



Hinweis: Grundsicherungsempfänger im Trennungsjahr müssen Eigenheim nicht verkaufen

Das LSG Celle-Bremen hat erstmals obergerichtlich entschieden, dass Grundsicherungsempfänger während des Trennungsjahres nicht auf die Verwertung ihres Hausgrundstücks verwiesen werden dürfen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 26.06.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1ki1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604491&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





3. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.05.2017 - L 11 AS 245/17 B ER

Einstweiliger Rechtsschutz - Anforderungen an den Anordnungsgrund bzw die Eilbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Trennung von Ehegatten - abwechselnde Nutzung der bisherigen Familienwohnung zur Kinderbetreuung - Nest-Modell - Anmietung eines zusätzlichen WG-Zimmers - Berücksichtigung der Hälfte der Unterkunftskosten für Familienwohnung und Zimmer

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass Kosten für die Beibehaltung einer früheren Wohnung - etwa um sich bei einer neu eingegangenen Partnerschaft einen Rückzugsort offenzuhalten - vom Grundsicherungsträger nicht zu übernehmen sind (Beschluss vom 9. Januar 2017 - L 11 AS 1138/16 B -). Dies gilt sinngemäß auch für die vorliegende Fallkonstellation (sog. „Nest-Modell“ nach Trennung der Eltern).

2. Es ist nicht Sinn und Zweck existenzsichernder Grundsicherungsleistungen, ein von den Eltern nach erfolgter Trennung gewähltes Betreuungsmodell, welches durch die Beibehaltung einer Familienwohnung zu weiteren Unterkunftskosten führt, vollständig zu finanzieren. Grundsicherungsrechtlich besteht der Anspruch auf KdUH-Leistungen nur für eine einzige Unterkunft, nämlich für die tatsächlich genutzten Räumlichkeiten.

Leitsatz ( Juris )

1. Zum Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) nach Trennung der Ehegatten im Wege des sog. "Nest-Modells"

2. In Eilverfahren um SGB II-Leistungen für laufende KdUH dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden. Das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis ist in aller Regel gegeben, wenn ein SGB II-Leistungsträger zu Unrecht Leistungen für laufende KdUH versagt und es hierdurch bei dem Betroffenen zu einer Bedarfsunterdeckung kommt. Dass bereits die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen vorliegen oder dass der Vermieter bereits gekündigt oder Räumungsklage erhoben hat, ist für die Bejahung des Anordnungsgrundes nicht zwingend erforderlich.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B6C4C2A708D1F35B0C64694552224DFC.jp11?doc.id=JURE170030949&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





3. 3 Thüringer Landessozialgericht, Beschl. v. 01.06.2017 - L 4 AS 851/16 B - rechtskräftig

Gewährung von PKH, denn das Jobcenter hat die Frist nicht eingehalten und den Antrag noch am selben Tag gestellt (vgl. zur "verfrühten Antragstellung": LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. März 2016 – L 5 AS 25/16 B ER, Rn. 47; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2016 – L 4 AS 550/16 B ER )

Leitsatz ( Juris )


1. Als Anspruchsgrundlage für ein Klagebegehren auf Rücknahme des gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II durch den SGB II-Leistungsträger ersatzweise gestellten Rentenantrags kommt der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht.

2. Die Aufforderung zur Antragstellung gemäß § 12a S. 1 SGB II ist mit einer - angemessenen - Frist zu versehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R, Rn. 34). Dem Leistungsberechtigten, der als Anspruchsinhaber primär zur Stellung des Antrags berechtigt und verpflichtet ist, ist zunächst Gelegenheit zu geben, den Antrag binnen der gesetzten Frist selbst zu stellen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193456&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive





3. 4 LSG München, Beschluss v. 16.05.2017 – L 11 AS 335/17 B ER

Kein Anordnungsanspruch und -grund mangels drohendem Wohnungsverlust im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

Leitsätze:


1 Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (Anschluss an BVerfG BeckRS 2016, 53085). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

2 Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom Gericht erkennbar darzulegen ist (Anschluss an BVerfG BeckRS 2016, 53085). Wenn keine gegenwärtige Notlage oder ein Wohnungsverlust drohen, so fehlt es an Anordnungsanspruch und -grund. Bei Geltendmachung künftiger Nutzungsentschädigungen wäre ggf. ein neuer Eilantrag zu stellen. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-114137?hl=true





3. 5 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2017 - L 1 AS 854/17 ER-B

Zur Bejahung eines Leistungsanspruchs eines kroatischen Antragstellers, der infolge einer nur sehr kurzen Beschäftigungszeit im Bundesgebiet und seiner Arbeitslosigkeit sein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FreizügG/EU verloren hat, gemäß § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II auf Bewilligung vorläufiger Hilfen.


Leitsatz ( Juris )

Aus § 41a Abs. 7 SGB 2 kann dann ein Anspruch auf vorläufige Leistungen resultieren, wenn besondere Umstände bestehen, die im Einzelfall geeignet sind, eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen (Abgrenzung zu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.02.2017 - L 8 SO 344/16 B ER).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192255&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 6 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.6.2017 - L 1 AS 1310/17 ER-B

Der Ersatz von abgenutzten oder nach längerer Benutzung defekt gewordenen Einrichtungsgegenständen ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren.

Leitsatz ( Juris )


Ein Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die Beschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung besteht nach einer Zwangsräumung jedenfalls dann nicht, wenn die alte Einrichtung durch den bisherigen Vermieter zunächst eingelagert und nur deshalb vernichtet wurde, weil der Leistungsempfänger eine Abholung der Einrichtungsgegenstände, zu deren Herausgabe der ehemalige Vermieter bereit war, unter Verweis auf den schlechten Zustand der Einrichtung verweigert hat.

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2017&nr=22437&pos=0&anz=72





3. 7 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.5.2017, L 1 AS 1815/17 ER-B

Leitsatz ( Juris )

Bei einer schwangeren an HIV erkrankten bulgarischen Staatsbürgerin, die ein Kind von einem ausländischen Staatsbürger erwartet, der sich seit mehr als 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und das Kind gegenüber dem Jugendamt anerkannt hat, kann ein Aufenthaltsrecht wegen aufenthaltsrechtlicher Vorwirkungen jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine Rückkehr nach Bulgarien zur Durchführung des Sichtvermerkverfahrens die Gesundheit des ungeborenen Kindes beeinträchtigen würde.

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2017&nr=22432&pos=1&anz=72 





4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

4. 1 Sozialgericht Dresden, Urteil v. 19.01.2017 - S 45 AS 380/16- Berufung anh. beim Sächs. LSG L 7 AS 547/17

Leitsatz ( Juris )


Das der zum 1.2.2015 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Landkreises Görlitz zugrundeliegende Konzept erfüllt nicht an die an ein schlüssiges Konzept zu stellenden Anforderungen. Für die zugrundeliegenden Vergleichsgrößen aus Bestandsdaten allein von Grundsicherungsempfängern und Gesamtdaten als Kombination von Angebots- und Bestandsmieten ist das gewählte Quantil nicht plausibel begründet. Die als dritte Vergleichsgröße etablierte Verfügbarkeitsprüfung enthält mathematisch nicht nachvollziehbare Berechnungsschritte. Damit ist auf keinen dieser Werte als Angemesenheitsgrenze zurückzugreifen, sondern es sind die Werte der Wohngeldtabelle anzuwenden.

Eine entsprechende Angemessenheitsgrenze lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht der zum 1.2.2015 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Landkreises A ... zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und § 35 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) entnehmen, da diese nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rspr. des BSG entspricht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193207&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis: Deckelung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger rechtswidrig - SG Dresden, Urt. v. 19.01.2017 - S 45 AS 380/16 und SG Dresden, Urt. v. 08.05.2017 - S 20 AS 3514/14

Das SG Dresden hat entschieden, dass die Deckelung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger in den Landkreisen Görlitz und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge rechtswidrig ist.

Die Konzepte der Landkreise Görlitz und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge seien nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Die Deckelung der Unterkunftskosten für "Hartz IV"-Empfänger in diesen Landkreisen sei daher unwirksam, so das SG Dresden.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 9/2017 v. 26.06.2017 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/1ki1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604498&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





4. 2 Sozialgericht Dresden, Urteil v. 08.05.2017 - S 20 AS 3514/14

Deckelung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger rechtswidrig

Leitsatz ( Redakteur )


Die Deckelung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist rechtswidrig. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für die Stadt Heidenau 2014/2015 verfügt nicht über ein schlüssiges Konzept.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193625&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis: https://www.juris.de/jportal/portal/t/aty/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604498&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





4. 3 Sozialgericht Dortmund, Urt. v. 17.03.2017 - S 19 AS 4647/16

Leitsatz ( Redakteur )

1. Rumänische Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft - Arbeitszeit von zehn Wochenstunden - Arbeitsentgelt 335,92 EUR brutto - = netto deutlich über dem Betrag von 175,00 EUR liegt.

2. Das gilt umso mehr, als zumindest in Teilen der Rechtsprechung Einkommen in jeder Höhe zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft für ausreichend erachtet wird, sobald es zu einer Anrechnung im Rahmen des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende führt, also über 100,00 EUR liegt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.10.2016, L 12 AS 965/16 B ER; so schon andeutungsweise LSG NRW, Beschluss vom 07.04.2016, L 7 AS 288/16 B ER; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2016, wo ein Bruttolohn von 165,75 EUR für ausreichend erachtet wurde).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193479&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 4 Sozialgericht Aachen, Urteil v. 30.08.2016 - S 14 AS 751/15

Rechtswidrige Aufhebungsentscheidung des Jobcenters, weil der Kläger entgegen der der Entscheidung des JC zugrunde liegenden Annahme erwerbsfähig i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB II war (und ist).

Leitsatz ( Redakteur )


100% Behinderter und "wegeunfähiger " Antragsteller kann Anspruch auf SGB II Leistungen haben.

Hinweis Gericht

Zuletzt konnte der Kläger sich nicht gegen die der Aufhebungsentscheidung des Jobcenters zugrunde liegende Feststellung der Erwerbsunfähigkeit selbst wenden. Die Zuständigkeitszuweisung in § 44a SGB II im Verhältnis zwischen den beteiligten Trägern ist aus Sicht eines Hilfebedürftigen lediglich eine verwaltungsinterne Vorfrage, bei der eine Rechtswirkung nach außen (vgl. § 31 Satz 1 SGB X) vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang offenkundig nicht intendiert ist. Folglich steht es ihm frei, trotz einer anderweitigen Einschätzung des Rentenversicherungsträgers Leistungen des Grundsicherungsträgers zu begehren. Er muss sich nicht gegen den Rentenversicherungsträger bzw. die Bundesagentur für Arbeit und deren Einschätzung wenden, sondern alleine gegen die negative Entscheidung des Jobcenters (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Februar 2012 – L 11 AS 1019/11 B ER, Rn. 23, juris; Knapp in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 44a, Rn. 67; vgl. Blüggel, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 44a, Rn. 104; vgl. ders. in: jurisPK-SGB XII, § 45 Rn. 59; Kirchhoff in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 45 Rn. 24; Steimer in: Mergler/Zink, SGB XII, § 45 Rn. 13a). Der Hilfebedürftige bleibt aufgrund der Subsidiarität (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO, Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55, Rn. 19) der allgemeinen Feststellungsklage (§ 55 SGG) daher auf die inzidente Überprüfung der behördlichen Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit im Rahmen der Anfechtungs-, ggfs. kombiniert mit einer Verpflichtungsklage (vgl. LSG Bay, a.a.O; Knapp, a.a.O.) bzw. einer Fortsetzungsfeststellungsklage verwiesen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193532&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

5. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 20.04.2017 - L 9 AL 49/14

Weitergewährung eines Gründungszuschusses nach Ablauf der ersten Phase der Förderung - Ermessensfehlgebrauch liegt vor - umfassende Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalles des Klägers wurde nicht durchgeführt

Ermessensausübung bei der Gewährung eines Gründungszuschusses zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Leitsatz ( Redakteur )

Die Beklagte hat bei ihrer Ermessensentscheidung über die Weitergewährung des Gründungszuschusses schematisch und pauschalisierend anhand der ermessenslenkenden Weisungen der Agentur für Arbeit auf die ihrer Auffassung nach ausreichenden Gewinneinkünfte des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit abgestellt. Zu einer rechtsfehlerfreien Ermessensausübung hätte es jedoch der umfassenden Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalles des Klägers bedurft (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2013, Az. L 9 AL 150/12).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193441&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

6. 1 LSG Hessen, 10.05.2017 - L 4 SO 119/14

Leitsatz ( Juris )


1.Zur Auslegung eines Bewilligungsbescheids, mit dem "laufende Leistungen" der Sozialhilfe "zunächst nur für einen Monat" zuerkannt werden.

2.Zur Reichweite der Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193457&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern



7. 1 BVerwG vom 27.06.2017 - 1 C 26.16

EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

Das BVerwG hat den EuGH zur Klärung von Fragen angerufen, die die Sekundärmigration von Ausländern betreffen, die bereits als Flüchtling in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt worden sind.

Insbesondere gehe es um die in der Asylverfahrensrichtlinie eröffnete Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz erhalten habe, so das BVerwG. Bereits im März wurde der EuGH um die Klärung von Fragen in Fällen ersucht, in denen im Ausland subsidiärer Schutz gewährt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 23.03.2017 - 1 C 17.16 u.a.).

Bis zur Entscheidung des EuGH hat das BVerwG das Revisionsverfahren ausgesetzt.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 47/2017 v. 27.06.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/10pp/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604512&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





7. 2 OVG Lüneburg v. 27.06.2017 - 2 LB 117/17

Keine zusätzliche Flüchtlingsanerkennung bei subsidiärem Schutz für Syrer.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts – wie auch der in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend geteilte Standpunkt – bildet die illegale Ausreise aus Syrien, die Asylantragstellung und der längere Aufenthalt im westlichen Ausland für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene bei einer – wegen des subsidiären Schutzstatus rein hypothetischen – Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung erleiden würde. Auch der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ausreise einer Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen sei, mache ihn ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in den Augen der syrischen Machthaber nicht verdächtig, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen.

Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 27.06.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/w2g/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604519&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





7. 3 BSG, Urt. v. 29.06.2017 - B 10 EG 5/16 R  

Kein höheres Elterngeld aufgrund der Einmalzahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld

Das BSG hat entschieden, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht das Elterngeld erhöhen; diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht.

Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 29.06.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/17va/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604551&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 









Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock





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