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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 26/2026

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 26/2026

Stand: 28. Juni 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II

1.1 LSG NRW, Beschluss vom 08.06.2026 – L 7 AS 670/26 B ER / L 7 AS 671/26 B –

Thema:

Zur Gewährung des Regelsatzes im Eilverfahren, wenn die 23-jährige Klägerin (U 25) mit ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft bildet.

Die unter Einbeziehung des Pflegegeldes und des Taschengeldes verbleibende geringfügige Unterdeckung zwischen 4 und maximal rund 50 Euro erscheint ungeeignet, eine existenzielle Notlage auszulösen.

Entscheidung:

Der 7. Senat verneint den Anordnungsgrund, denn eine geringfügige Unterdeckung zwischen 4 und maximal rund 50 Euro erscheint dem Senat ungeeignet, eine existenzielle Notlage auszulösen.

Eine Bedarfsunterdeckung in dieser Höhe ist für einen vorübergehenden Zeitraum zumutbar und erfordert insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit einer vorläufigen Regelung die Hauptsache nicht tatsächlich oder faktisch vorweggenommen werden soll, nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2023 – L 7 AS 1171/23 B ER –; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 30.11.2012 – L 2 AS 2150/12 B –).

Die Antragstellerin ist vielmehr zur abschließenden Klärung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 LSG NRW, Beschluss vom 22.05.2026 – L 6 AS 735/26 B ER –

Thema:

Eilverfahren wegen Verstoßes gegen zwingende Formvorschriften bereits unzulässig.

Entscheidung:

Die Einreichung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz per E-Mail-to-Fax-Verfahren bzw. Web-to-Fax-Verfahren ist zur Formwahrung nicht ausreichend (siehe LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2024 – L 7 SO 3301/23 B –).

Durch im E-Mail-to-Fax-Verfahren übersandte Dokumente wird das Schriftformerfordernis jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn das Dokument nur die E-Mail-Adresse als Absender, jedoch nicht dessen Faxnummer ausweist.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld

2.1 SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.08.2025 – S 33 AS 1151/25 ER –

Thema:

Ablehnung der einstweiligen Anordnung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mangels Mitwirkung – Vorlage sämtlicher Kontoauszüge, insbesondere aktueller.

Jobcenter: Kein Bürgergeld bei unklarer Beweislage – Vorlage aktueller Kontoauszüge

Entscheidung:

Die Kammer verneint die Eilbedürftigkeit und Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II mangels Vorlage aktueller Kontoauszüge und damit aufgrund unklarer Beweislage.

Wer nur veraltete Kontoauszüge einreicht, gibt dem Gericht keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Und wer auf einen gerichtlichen Hinweis gar nicht reagiert, riskiert die Ablehnung seines Antrags – unabhängig davon, ob er tatsächlich hilfebedürftig ist.

Beweislast liegt beim Antragsteller – nicht beim Jobcenter.

Für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB II) trägt der Antragsteller die Beweislast. Er muss die anspruchsbegründenden Tatsachen nachvollziehbar und überprüfbar darlegen. Das ist keine Besonderheit des Eilverfahrens, sondern ein allgemeiner Grundsatz.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 LSG Sachsen, Beschluss vom 05.02.2026 – L 3 AL 86/25 B ER –

Thema:

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Arbeitslosengeld nicht auf Grundlage der allgemeinen Regelungen, sondern nach der Nahtlosigkeitsregelung.

Leitsätze

  1. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist ein Gericht verpflichtet, die selbst gesetzte Frist einzuhalten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich ein Beteiligter vor Fristablauf abschließend geäußert hat und weitere Stellungnahmen nach Lage der Dinge nicht zu erwarten sind.

  2. Mit der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung wird lediglich das ausreichende Leistungsvermögen im Sinne der Arbeitsfähigkeit nach § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III fingiert. Alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen hingegen erfüllt sein.

  3. Die Frage, ob im konkreten Fall eine objektive Verfügbarkeit nach den allgemeinen Regelungen des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III gegeben ist oder ob sie über § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III fingiert wird, betrifft lediglich die Begründung der Bewilligungsentscheidung.

  4. Ein Anspruch auf eine Änderung allein der Begründung ohne Aufhebung oder Änderung der Regelung des Verwaltungsakts besteht bei einer gebundenen Entscheidung grundsätzlich nicht, weil das Gericht die getroffene Regelung unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn die Begründung selbst eine Verletzung subjektiver Rechte beinhaltet.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2025 – L 7 SO 2899/23 –

Thema:

Müssen sich Sozialhilfeempfänger auf alte Heiztechnik verweisen lassen?

Sozialhilfeempfänger im selbst bewohnten Haus müssen sich auf alte Heiztechnik verweisen lassen.

Entscheidung:

Maßnahmen, um eine Heizungsanlage auf einen neuen, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Zustand zu bringen, sind nicht als notwendige Aufwendungen für die Unterkunft zu berücksichtigen, da es sich um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme handelt.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock:

Andere Auffassung zum SGB II

Leistungsempfänger, die selbst bewohntes Wohneigentum nutzen, können gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten für ihre Heizungsanlage nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen.

Dabei müssen sich Hilfeempfänger nicht auf den Einbau veralteter Heiztechnik verweisen lassen (SG Magdeburg, Beschluss – Az. S 14 AS 1925/15 ER).

 

5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

5.1 LSG Bayern, Beschluss vom 15.06.2026 – L 8 AY 43/26 B ER –

Thema:

Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG nicht verfassungswidrig.

Leitsätze

  1. Keine Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG in dem Fall, dass einer zumutbaren Ausreise eines in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

  2. Übertragung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.03.2022 – B 4 AS 2/21 R) zum Verweis von Unionsbürgern ohne Aufenthaltsrecht, denen eine Ausreise zumutbar und möglich ist, auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis des Gerichts:

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 04.06.2026 die Europarechtswidrigkeit der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 7 a.F. AsylbLG für sogenannte „Dublin-III-Fälle“ bestätigt. Dies gilt jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Neufassung durch die Richtlinie (EU) 2024/1346 am 12.06.2026. Zu diesem Ergebnis gelangte der Senat insbesondere deshalb, weil der dortige Antragsteller im zuletzt noch streitigen Zeitraum dem in Art. 3 Abs. 1 der Aufnahme-Richtlinie umschriebenen Anwendungsbereich dieser Richtlinie unterlag.

Dies ist im vorliegenden Verfahren nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG anders, weil es sich hier nicht (mehr) um einen Antragsteller im Sinne der Aufnahme-Richtlinie handelt.

Ein Flüchtling, dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde, fällt grundsätzlich nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU. Diese gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU nur für Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde („Antragsteller“). Wer bereits als Flüchtling anerkannt ist, ist kein „Antragsteller“ mehr im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/33/EU.


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock

  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé

  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Zitate ohne Quellenangabe sind nicht zulässig.



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