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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 26/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Asylrecht und AsylbLG sowie zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )



1.1 BSG, Urt. v. 24.06.2021 - B 7 AY 1/20 R

Asylbewerberleistungsrecht - Analogleistungen - Blindenhilfe

Orientierungssatz ( Redakteur Tacheles e. V. )


1. Für Leistungsberechtigte nach § 2 Abs 1 AsybLG ist ein Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB 12 nicht von vornherein ausgeschlossen.

2. Denn Liegt Hilfebedürftigkeit vor, hat der Leistungsträger ausgehend von der Blindheit des Klägers eine Ermessenentscheidung über die Gewährung von Blindenhilfe in analoger Anwendung des § 72 SGB XII zu treffen.

3. Weder wird die Möglichkeit eines solchen Anspruchs für Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG durch § 9 Abs 1 AsylbLG und § 23 Abs 2 SGB XII ausgeschlossen, noch führt die Tatsache, dass der Kläger Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, zu Gesichtspunkten, die von vornherein das Ermessen des Beklagten in dem Sinne begrenzen, dass nur eine ablehnende Entscheidung rechtmäßig wäre (sog Ermessenreduzierung auf Null).



 



Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_06_24_B_07_AY_01_20_R.html



 



 



1.2 BSG, Urt. v. 24.06.2021 - B 7 AY 4/20 R

Asylbewerberleistungsrecht - Analogleistungen - Kirchenasyl - Aufenthaltsdauer

Leitsatz ( Redakteur Tacheles e. V. )


1. Aufenthalt im Kirchenasyl ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten.

2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach rechtsmissbräuchlich im Sinne der Norm ein Verhalten nur ist, wenn es unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar im Sinne von Sozialwidrigkeit ist.



 



Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_06_24_B_07_AY_04_20_R.html



 



 



Hinweis: Offenes Kirchenasyl begründet keine geringeren Asylleistungen

Ein sogenanntes offenes Kirchenasyl für Flüchtlinge darf nicht zu geringeren Asylleistungen führen. Es stellt ein "widersprüchliches Verhalten" des Staates dar, wenn dieser dem zur Ausreise verpflichteten Asylsuchenden vorwirft, mit dem Kirchenasyl rechtsmissbräuchlich seinen Aufenthalt zu verlängern, die Behörde den Aufenthalt in einer Gemeinde aber duldet.



 



Weiter: https://www.evangelisch.de/inhalte/187677/24-06-2021/offenes-kirchenasyl-begruendet-keine-geringeren-asylleistungen



 



und Kirchenasyl nicht rechtsmißbräuchlich i. S. v. § 2 AsylbLG, ein Beitrag von Rechtsanwalt Peter Holzschuher



 



weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/kirchenasyl-nicht-rechtsmissbraeuchlich-i-s-v-2-asylblg-190139.html



 



 



1.3 BSG, Urteil vom 4. März 2021 (B 11 AL 7/19 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Zeiten eines Versicherungsverhältnisses im Sinne der §§ 24 ff. SGB III können auch während des Bezugs von Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation vorliegen.

Bei § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III handelt es sich um keine hier verdrängend wirkende Spezialregelung, die auch die Anwendung von Vorschriften sperrt, nach denen eine Versicherungspflicht gegeben sein kann.

Eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III setzt eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, die Einordnung in eine fremdbestimmte, betriebliche Ordnung sowie die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung voraus. Dies liegt bei einer Beschäftigung zur Ausbildung in einem Berufsbildungswerk nicht vor.

Hier kann die Ausbildung und der Lernort keinem Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet werden.

Im Unterschied § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III verknüpft § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB II allerdings die Versicherungspflicht nach § 24 SGB III nicht mit einer „Beschäftigung“ zu einer Berufsausbildung, sondern § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III erklärt die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchlaufene Ausbildung als ausreichend.

Auf Umschulungsverhältnisse sind die Vorschriften des BBiG über das Berufsausbildungsverhältnis gemäß den §§ 4 ff. BBiG aber nicht anwendbar.



 



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



2.1 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07. 06.2021 - L 25 AS 1335/17

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - BAföG-Bezieher - Aufhebungsentscheidung - Anhörung - Anhörungsmangel - Heilung - Nachholung - grobe Fahrlässigkeit - Aussetzung - sachdienlich - Jahresfrist


Leitsatz

1. Die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung.

2. Eine Verfahrensaussetzung, um dem Beklagten die Nachholung der Anhörung zu ermöglichen, ist nicht sachdienlich, wenn kein weiteres Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in der gleichen Sache droht, welches durch die Aussetzung zur Heilung des Anhörungsmangels überflüssig würde. Dies ist der Fall, wenn die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht gewahrt werden kann. Dann kann die Aussetzung zur Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens nicht als im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich angesehen werden, weil dies im Ergebnis zu einer Umgehung der Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X führen würde.



Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210009739



 



2.2 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.06.2021 - L 25 AS 1720/18

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Einkommen - Vermögen - Zufluss - bereite Mittel - Erbschaft - Grundeigentums - Miterbe - Gesamtrechtsnachfolge - Erbauseinandersetzung - Verwertung eines Erbteils - Verwertungsbemühungen - Hinweis- und Beratungspflichten des Jobcenters - Konfusion

Leitsatz


1. Der wertmäßige Zuwachs mindert im Fall einer Erbschaft erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Der Hilfesuchende darf wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen.

2. Unterlässt der Miterbe Verwertungsbemühungen, ist die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 16/16 R – juris) zu § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II für die Frage, ob Einkommen als bereites Mittel zur Verfügung steht, nicht ohne weiteres anwendbar.



Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210009735



 



2.3 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31.05.2021 - L 5 AS 457/21 B ER, L 5 AS 459/21 B ER PKH

Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

Leitsatz


Die Rückausnahme des § 7 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II setzt nicht nur eine einmalige Anmeldung bie der Meldebehörde, sondern ein durchgehendes Gemeldetsein im Bundesgebiet für die Dauer von mindestens fünf Jahren voraus.



Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210009801



 



Hinweis:



In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob § 7 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II fortwährende (und überdies melderechtskonforme) Anmeldungen während der gesamten Dauer der Fünfjahresfrist voraussetzt (so LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 4. Mai 2018, L 6 AS 59/18 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 16. Oktober 2019, L 7 AS 343/19 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2020, L 31 AS 602/20 B ER; Groth, in: BeckOK Sozialrecht, 60. Edition, Stand 1. März 2021, § 23 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‹SGB XII› Rn. 18e; so möglicherweise auch: Mushoff, in: BeckOK Sozialrecht, 60. Edition, Stand 1. März 2021, § 7 SGB II Rn. 43) oder nicht (so LSG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2019, L 4 AS 34/19 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2019, L 6 AS 152/19 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2020, L 8 SO 73/20 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23. April 2018, L 7 AS 2162/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2020, L 18 AS 1812/19; Geiger, in: Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl. 2021, § 7 Rn. 42).



 



 



2.4 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.03.2021 - L 18 AS 1472/18

Wohngeldnachzahlung - Einkommen - Grundurteil im Höhenstreit

Leitsatz ( Redakteur Tacheles e. V. )


Die Wohngeldnachzahlung ist als Einkommen anzurechnen.



Quelle: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18825



 



2.5 LSG München, Urteil v. 06.05.2021 – L 16 AS 652/20

Titel:

Entziehung der Leistungen nach dem SGB II, fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung, fehlerhafte Ermessensausübung

Leitsätze:
1. Vor der Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB I muss dem Leistungsempfänger eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung erteilt werden, die konkret, richtig und vollständig sein muss. Die beabsichtigte Entscheidung muss mitgeteilt werden.



2. Eine Ermessensentscheidung über die vollständige Entziehung der Regelleistung nach dem SGB II zur Klärung der Erwerbsfähigkeit, bei unstrittiger Hilfebedürftigkeit, bedarf einer besonderen Begründung.



3. Eine Ermessensentscheidung, die aus formelhaften Wendungen zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Sparsamkeit und Gleichbehandlung besteht, leidet an einem Abwägungsdefizit.



Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-14708?hl=true



 



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



3.1 Sozialgericht Mainz, Urteil vom 26. November 2020 (S 190 AS 654/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Zur Übernahme der Kosten für eine notwendige Reparatur eines Kfz eines Haushaltsvorstands sowie der Kosten der Hauptuntersuchung in einer Höhe von ca. EUR 600,- gemäß § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SGB II, wenn ohne einen verwendungsfähigen Pkw die Gattin ihre Tätigkeit als Reinigungskraft bei zwei verschiedenen Arbeitgebern nicht mehr ausüben kann.

Hier hat das Jobcenter den Aspekt der Angewiesenheit auf dieses Kfz zur weiteren Einkommenserzielung sachgerecht zu realisieren und in der gebotenen Form in seine Ermessenserwägungen einfließen zu lassen.

Die fällig werdenden Leistungen nach den §§ 16 ff. SGB II sind in diesem Zusammenhang zu den ersparten Kosten zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts aufgrund der weiterhin ausgeübten Erwerbstätigkeit dieses Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ins Verhältnis zu setzen.

Hinweis:

Wer zahlt die Reparatur des Autos?


Selbst wer arbeitet, kann auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sein. Ein neues Auto kann man sich damit nicht leisten. Aber für ein altes Auto fallen häufig Reparaturkosten an. Wer die bezahlen muss, hat das Sozialgericht Mainz nun im Fall einer Reinigungskraft entschieden.



 



Weiter: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/wer-zahlt-die-reparatur-des-autos/details/anzeige/



 



 



3.2 Sozialgericht Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2021 (S 27 AS 2124/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Eine Erstausstattung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II liegt auch im Fall der Neubegründung eines Haushalts nach der Trennung vom bisherigen Partner vor, wenn erwiesenermaßen ein Bedarf an einer Ausstattung einer vollkommen neuen Wohnung besteht.

Bei solchen Gegebenheiten ist eine Gleichstellung einer Ersatzbeschaffung mit einer erstmaligen Ausstattung einer Wohnung vertretbar.

Abzustellen ist hier gerade nicht auf die noch vor der Gründung des zwischenzeitlich untergegangenen Haushalts bestehenden Lebensumstände.



 



 



3. 3 SG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 - S 10 AS 425/20

Orientierungshilfe (RA Johannes Christian Heemann, 01099 Dresden):

1. Wenn die Behörde beabsichtigt, den Widerspruch bei Nichtvorlage der Vollmacht als unzulässig zu verwerfen, so muß sie bei Anforderung der Vollmacht darauf hinweisen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 16.10.2013 - L 2 AS 1342/13 B, Rn. 13, juris; Urteil vom 20.11.2013 - L 12 AS 343/13, Rn. 22, juris).

2. Unterbleibt der Hinweis und wird der Widerspruch gleichwohl wegen fehlender Vollmacht als unzulässig verworfen, so kann der insoweit rechtswidrige Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden. Denn dem Widerspruchsverfahren als gerichtlichem Vorverfahren kommt eine Filterfunktion zur Entlastung der Sozialgerichte zu, so daß bei fehlender Sachverhaltsermittlung und Sachprüfung durch die Behörde eine Zurückverweisung zur Sachentscheidung notwendig ist.

3. 4 SG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 - S 10 AS 12/21

Orientierungshilfe (RA Johannes Christian Heemann, 01099 Dresden):


Das Vorverfahren/Widerspruchsverfahren ist mit Erlaß des Widerspruchsbescheides abgeschlossen. Nach Erlaß des Widerspruchsbescheides darf die Widerspruchsstelle nicht mehr tätig werden, weil mit Erhebung der Klage die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen ist. Ein zweiter Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 - L 15 AS 262/16).



 



 



4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )



4.1 LSG München, Urteil v. 21.05.2021 – L 8 SO 213/20

Titel:

Krankenversicherung, Leistungen, Eingliederungshilfe, Kostenerstattung, Lebensunterhalt, Bescheid, Behinderung, Sozialhilfe, Einkommen, Rente, Grundsicherung, Arzt, Erwerbsminderung, Rehabilitation, Hilfe zum Lebensunterhalt, gesetzlichen Krankenversicherung, medizinischen Rehabilitation

Leitsätze:



1. Die Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII verdrängt nicht einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII a.F.



2. Ein unzureichender privater Krankenversicherungsschutz kann der Leistungspflicht des Eingliederungshilfeträgers im Rahmen des § 14 SGB IX a.F. nicht entgegengehalten werden.



Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-14835?hl=true



 



 



4.2 SG Koblenz, Urt. v. 21.01.2021 - S 1 SO 44/20

Zur Verweisung einer pflegebedürftigen Sozialempfängerin auf die Belieferung des Mittagessens durch einen Mahlzeitenlieferdienst.

Leitsatz


1. Ist die tägliche Zubereitung einer warmen Mahlzeit durch einen ambulanten Pflegedienst wesentlich teurer als die Belieferung durch einen Mahlzeitenlieferdienst, kann der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege den Leistungsempfänger auf die Nutzung des Mahlzeitenlieferdienstes verweisen.
2. Zum Vorliegen von medizinischen Gründen für die individuelle Zubereitung einer warmen Mahlzeit.



Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/6vf/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=13&numberofresults=2716&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210009796&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint



 



 



5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG



5.1 LSG Nds.-Bremen v. 26.1.21 - L 8 AY 21/19

Vorlage zum BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit der Zwangsverpartnerung durch Grundbedarf 2b (§§ 3, 3a AsylbLG).

Quelle: RA Volker Gerloff: https://twitter.com/GerloffVolker/status/1408104372056248329



 



 



5.2 Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 5. Mai 2021 (S 11 AY 7/21 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Ein rechtskräftig zur Abschiebung anstehender iranischer Staatsangehöriger, bei dem keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzogen werden können, weil diese Person an der hierfür erforderlichen Passbeschaffung nicht in zumutbarer Weise mitgewirkt hat, unterfällt prinzipiell dem von einer Anspruchseinschränkung nach § 1 Abs. 3 AsylbLG betroffenen Personenkreis.

Die Rechtsfolge des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. 5 AsylbLG bedarf aber stets einer verfassungskonformen Auslegung.

Vor dem Hintergrund jahrelanger Leistungskürzungen und der aktuellen Lebenssituation des Antragstellers sind erhebliche Zweifel an der verfassungsmäßigen Zulässigkeit einer entsprechend durchgreifenden Anspruchseinschränkung vertretbar.

Hier ist das menschenwürdige Existenzminimum dieses Antragstellers nicht gesichert und deshalb die zuständige Behörde zu verpflichten, vorläufig ungekürzte Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.

Hinweis ( Redakteur Tacheles e. V. ): vgl. Hessischen LSG, Beschluss vom 26.2.2020 - L 4 AY 14/19 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.1.2021, L 8 AY 10/20 B ER, Beschluss vom 22.2.2021, L 8 AY 9/20 B ER und Beschluss vom 3.3.2021, L8 AY8/20 B ER - die Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AsylbLG widerspricht den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.11.2019 (1BvL7/16 ) genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen.



 



 



 



6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher



6.1 Sätze werden bis um zehn Euro angehoben



Berliner Senat zahlt Hartz-IV-Empfängern mehr Miete



 Hartz-IV-Empfänger dürfen teurer wohnen: Zum Juli steigen die Sätze für Bruttokaltmieten!



Die Mieten für Bedarfsgemeinschaften werden vom Amt übernommen – aber, sie müssen angemessen sein. Da ein neuer Berliner Mietspiegel vorliegt, passt der Sozialsenat die Richtwerte an. Ausschlaggebend sind dabei die Mittelwerte bei einfachen bis mittleren Wohnwerten (6,25 bis 6,84 Euro/m²). Eine Rolle spielen auch die kalten Betriebskosten – sie liegen bei 1,68 Euro/m².



Die neuen Spannen reichen von 426 Euro (Singlewohnung) bis 857,82 Euro (5 Personen) – fast zehn Euro mehr (siehe Tabelle unten)



Quelle: https://www.bz-berlin.de/berlin/berliner-senat-zahlt-hartz-iv-empfaengern-mehr-miete



 



 



6.2 Auslesen und Verwerten der Handydaten von Asylbewerbern ohne Ausschöpfen milderer Mittel unzulässig



Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ohne das Ausschöpfen milderer Mittel nicht befugt, Asylsuchende zur Preisgabe ihrer Handyzugangsdaten zu verpflichten, deren Handys auszuwerten und die so erlangten Daten der Entscheidung über den Asylantrag zugrunde legen. Das hat das VG Berlin in einem Klageverfahren entschieden.



Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/hcu/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210602386&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



 



6.3 Ausweisungsverfügung gegen Unionsbürger



Ein Unionsbürger, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, kann erst ein neuerliches Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats genießen, nachdem er seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet hat.



Eine solche Ausweisungsverfügung wird nämlich nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger dieses Hoheitsgebiet innerhalb der in dieser Verfügung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise physisch verlassen hat, vollständig vollstreckt.



Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/rl6/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210602405&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



 



 



Hinweis Redakteur: Wegen Wartungsarbeiten am Server ist die Seite von www.sozialgerichtsbarkeit.de zur Zeit nicht erreichbar.



 



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



 

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