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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 26/2019

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 06.02.2019 - L 2 AS 507/18 B ER und L 2 AS 508/18 B

Einstweiliger Rechtsschutz - Unionsbürger - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - keine selbständige Tätigkeit bei bloßer familiärer Mithilfe - unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff - Dauerhaftigkeit der Tätigkeit - keine Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 bis 6 SGB XII bei bereits abgelaufenem verfahrensgegenständlichen Zeitraum und gestelltem Neuantrag auf Leistungen nach dem SGB II

Leitsatz ( Juris )

1. Allein die Vorlage von Nachweisen über erzielte Einkünfte aus Schrottverkäufen reicht nicht aus, um eine selbständige Tätigkeit als Schrotthändler nachzuweisen.

2. Als Arbeitnehmer im Sinne des FreizügigG/EU und im unionsrechtlichen Sinne kann nur angesehen werden, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, die nicht einen so geringen Umfang hat, dass es sich um völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten handelt. Eine solche völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit ist anzunehmen, wenn derjenige, der die Arbeit verrichtet, sich aufgrund der kurzen Dauer der Tätigkeit mit der Arbeit weder vertraut machen kann und/oder die verrichtete Arbeit für den Arbeitgeber keinen wirtschaftlichen Wert hat.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204736&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.08.2018 - L 10 SF 3/17 EK

Leitsatz ( Juris )

Bei einem nach § 75 Abs 1 SGG einfach Beigeladenen ist im Falle einer überlangen Verfahrensdauer regelmäßig kein immaterieller Nachteil nach § 198 Abs 2 Satz 1 GVG zu vermuten. Allein der Umstand der einfachen Beiladung reicht nicht aus, um eine Nachteilsvermutung zu begründen. Ein einfach beigeladener Verfahrensbeteiligten kann deshalb im Allgemeinen einen Schadensersatzanspruch wegen einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahren nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG nur dann haben, wenn er im Einzelfall tatsächlich nachweisbar einen Schaden erlitten hat.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205714&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 3 LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.12.2018 - L 6 AS 202/18 B ER

Rechtsmittelbelehrung muss auch im SGB II auf elektronische Form hinweisen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206974&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Sozialgericht Altenburg, Urteil v. 18.03.2019 - S 42 AS 1942/17 - rechtskräftig

Unterkunftskosten Wohneigentum - Beiträge zur Lebensversicherung als Ersatz für eine Tilgung des Darlehens keine Kosten der Unterkunft

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Übernahme der Aufwendungen für eine in die Finanzierung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses eingebundene Kapitallebensversicherung als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, hier ablehnend, denn die durch die monatlichen Versicherungsbeiträge eintretende Vermögensbildung kann nicht aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbracht werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206923&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 Sozialgericht Landshut, Urt. v. 27.05.2019 - S 11 AS 504/17

Probewohnen im Maßregelvollzug - Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts sind nachrangig

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Die Regelungen des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) vom 17.07.2015 stellen für den Maßregelvollzug ein eigenständiges umfassendes vorrangiges Leistungssystem für alle Bedarfe dar (Anschluss an SG München, Urteil vom 19. April 2018 - S 46 AS 2799/16 -).

2. Die Kosten des Probewohnens sind Kosten des Maßregelvollzugs (Art. 18 Abs. 1 S. 3 BayMRVG). Soweit das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 21. Januar 2019 - L 7 AS 24/19 B ER -) davon ausgeht, dass Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayMRVG nicht ausschlaggebend sei, bezieht es sich auf die hier nicht einschlägige Rechtslage vom 01.01.2019.

3. Die Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II durch tatsächliche Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 15 Wochenstunden ist nicht möglich. Nach der Gesetzesänderung zum 01.08.2016 mit der Einfügung "nach Satz 1" hinter "in einer stationären Einrichtung" ist klargestellt, dass Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten auch dann nicht leistungsberechtigt sind, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung in dem genannten Umfang nachgehen (SG München, Urteil vom 19. April 2018 - S 46 AS 2799/16 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206950&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3. 1 SG Landshut, Urteil v. 15.05.2019 - S 16 AL 238/18

Aufhebungsvertrag kann Sperrzeit zur Folge haben

Das SG Landshut hat klargestellt, dass nicht nur die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitnehmers, sondern auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit zur Folge haben kann.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne konkrete Aussichten auf einen nahtlosen Anschlussarbeitsplatz zu haben. Dadurch habe er grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Zudem habe er nicht glaubhaft nachgewiesen, dass ihm für den Fall, dass er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte, zum selben Zeitpunkt die Kündigung des Arbeitgebers gedroht hätte. Das Zeitarbeitsunternehmen habe jedenfalls bestritten, dass es dem Kläger von sich aus gekündigt hätte.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/xyb/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190601502&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 LSG Saarbrücken Urteil vom 4.4.2019 - L 11 SO 14/17

Leitsatz ( Juris )

1. Grundsätzlich entfällt die Notwendigkeit von Kraftfahrzeughilfe in Form der Übernahme von Beschaffungskosten, wenn bereits ein verkehrstaugliches Kfz vorhanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R), wobei es kein Ausschlusskriterium ist, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, ein Kfz selbst zu steuern, sondern dies vor allem von seinem Assistenten im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung übernommen wird (vgl. § 8 Abs. 3 EinglHV). Nicht entscheidend ist, dass das zur Verfügung stehende Leasingfahrzeug nicht im Eigentum des Klägers steht.

2. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die bestehende familiäre Einstandsgemeinschaft und das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht - auch gegenüber volljähringen Kindern, wie sich aus § 1618a BGB ergibt - zu beachten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R).

3. Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen ist u.a. der Schutz vor sozialer Ausgrenzung. Hierbei ist auf die Lebensgewohnheiten abzustellen, die auch von der Bevölkerung in "bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 26.02.2010 - L 8 SO 55/09), so dass sich daraus eine Grenze des dem Kläger aus § 9 Abs. 2 SGB XII zustehenden Wunsch- und Wahlrechts ergibt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.12.2012 - B 8 SO 19/10 R).

Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&sid=071fe7f6d459d1e25c33cfe478d4b38d&nr=7552&pos=0&anz=211





4. 2 LSG Saarbrücken Urteil vom 4.4.2019 - L 11 SO 16/17

Leitsatz ( Juris )

1. Eine Kostenerstattung für erbrachte Sozialhilfeleistungen auf Grundlage von §§ 108, 147 BSHG a.F. i.V.m. § 115 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R) kann gemäß § 111 Satz 1 SGB X rückwirkend nur für ein Jahr ab Eingang des Erstattungsverlangens begehrt werden.

2. Wird gegenüber einem Erstattungspflichtigen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der zunächst geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht weiterverfolgt wird und erledigt ist, gilt für ein späteres erneutes Erstattungsverlangen (wieder) die Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X. 3. § 112 SGB X ist auch bei der Geltendmachung einer (Rück-)Rückerstattung anwendbar, da diese Vorschrift dazu dient, materiell-rechtlich fehlerhafte Erstattungen rückgängig zu machen und zu Unrecht erfolgte Vermögensverschiegungen nicht bei dem rechtsgrundlos Bereicherten verbleiben sollen. Dieser Rückerstattungsanspruch unterliegt nicht einem Anspruchsausschluss nach § 111 Satz 1 SGB X (vgl. nur BSG, Urteil vom 15.12.2015 - B 1 KR 14/15 R).

Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&sid=071fe7f6d459d1e25c33cfe478d4b38d&nr=7555&pos=1&anz=211





4. 3 Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 34 SO 40/16 vom 24.05.2019

Normen: § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II - Schlagworte: Landkreis Göttingen, Analyse und Konzepte, Angemessenheitsgrenzen, Kosten der Unterkunft

Orientierungssatz ( Redakteur )

Der Beklagte verfügt für den Vergleichsraum Göttingen nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft. Das von diesem eingeholte A&K-Gutachten entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG ( vgl. LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 02. April 2019 — L 6 AS 467/17 ).

Quelle: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1433,0,0,1,0





4. 4 SG Hildesheim, Urt. v. 07.06.2019 - S 34 SO 13/19

Orientierungssatz Herbert Masslau

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unter einem Vorläufigkeitsvorbehalt für einen Bewilligungszeitraum von nur 6 Monaten rechtswidrig, wenn keine atypischen Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelbewilligungsdauer erkennbar sind.

Kurzfassung

Weil eine vorläufige Leistungsbewilligung (§ 44a SGB XII; § 41a SGB II) keine Vertrauensschutztatbestände eröffnet, sind formal hohe Anforderungen an eine solche zu stellen.

"Im vorliegenden Einzelfall wird vorläufig die tatsächliche Miete berücksichtigt und die endgültige Berechnung von einem Gerichtsurteil abhängig gemacht. Dies stellt zur Überzeugung der Kammer keinen tragfähigen Rechtsgrund für eine vorläufige Bewilligung dar." "Damit war zur Überzeugung der Kammer eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf 6 Monate rechtswidrig. Die Bewilligung hätte im vorliegenden Einzelfall von vorneherein für 12 Monate erfolgen müssen, da keine atypischen Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelbewilligungsdauer erkennbar sind."

Quelle: http://herbertmasslau.de/mediapool/5/50745/data/SG_Hildesheim_-_S_34_SO_13_19.pdf





4. 5 Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 23.04.2019 - S 10 SO 222/19 ER

Orientierungssatz ( Redakteur )

Kosten für einen behindertengerechten Umbau der Mietwohnung nach § 64e SGB XII, hier ablehnend, weil Kosten von 21.000,- Euro in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, die häusliche Pflege der Antragstellerin zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern bzw. ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu sichern.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206977&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht

5. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.02.2019 - L 8 AY 10/18 B ER - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )

Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a AsylbLG in der seit dem 3. August 2016 geltenden Fassung.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205491&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.05.2019 - L 7 AY 1161/19 ER-B

Orientierungssatz ( Redakteur )

Verfassungswidrigkeit des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG - Senat ist nicht überzeugt davon ( vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 8.11.2018, L 7 AY 4468/16 ).

Leitsatz ( Juris )

1. Der Tatbestand des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG knüpft an den Umstand an, dass bereits ein anderer Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz oder ein anderes Aufenthaltsrecht gewährt hat sowie dass dieser Status fortbesteht und der Ausländer trotzdem in die Bundesrepublik Deutschland einreist.

2. Der Bescheid über eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylblG ist hinreichend bestimmt, wenn diesem die erlassende Behörde, der Adressat, der Zeitraum der Anspruchseinschränkung sowie die Höhe der abgesenkten Leistungen zu entnehmen ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206929&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 3 Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 23.04.2019 - S 10 AY 26/19 ER

Asylbewerberleistung - Inhaber einer Duldung

Keine Anwendung des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG auch auf jene Ausländer, denen eine Duldung erteilt wurde.

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Sowohl Wortlaut als auch Systematik des § 1a AsylbLG sprechen aber dagegen, Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift auf geduldete Ausländer anzuwenden. Denn der Gesetzgeber hat in § 1a AsylbLG hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches ausdrücklich zwischen den verschiedenen Leistungsberechtigten des § 1 Abs. 1 AsylbLG differenziert (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2017 – L 4 AY 5/17 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.12.2016 – L 8 AY 51/16 B ER; jeweils zu § 1a Abs. 2 AsylbLG).

2. So betreffen die Anspruchseinschränkungen nach § 1a Abs. 1 und 3 AsylbLG Leistungsberechtigte sowohl nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 als auch nach Nr. 5 AsylbLG, während § 1a Abs. 2 AsylbLG lediglich die nach Nr. 5 und § 1a Abs. 4 (Satz 2 i.V.m.) Satz 1 AsylbLG die nach Nr. 1 oder Nr. 5 Berechtigten nennt. Diese Differenzierung spricht dafür, dass sich für die Anwendbarkeit des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer die Leistungsberechtigung allein aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG ergeben muss und die Norm nicht anwendbar ist, wenn der Betroffene (zugleich) im Besitz einer Duldung ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206976&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 4 Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 15. April 2019 (Az.: S 40 AY 23/19 ER):

Leitsatz Dr. M. Hammel

Zur Bejahung eines Anspruchs auf Anpassung des Regelbedarfs entsprechend § 3 Abs. 4 AsylbLG.

Diese Erhöhung des Leistungsanspruchs ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Die Regelbedarfshöhe ist auch hier an die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII gekoppelt.

Soweit die Leistungsveränderungen nach dem SGB XII feststehen, sind die gemäß § 3 AsylbLG gewährten Grundleistungen entsprechend anzupassen.

Eine vorherige Entscheidung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber ist hier nicht notwendig, weil § 3 Abs. 4 AsylbLG die Berechnung vorgibt. Es ist deshalb an dieser Stelle keine weitere, wesentliche Entscheidung zu treffen.





6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6. 1 LSG Schleswig 3. Senat, Urteil vom 15.02.2019 - L 3 AL 5/17
Autor: Prof. Dr. Hermann Plagemann, RA, FA für Sozialrecht und FA für Arbeitsrecht


Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs

Leitsatz

Die gemeinsame Verlagerung eines Wohnsitzes unterfällt nicht der Zuzug-Rechtsprechung des BSG.

Orientierungssatz zur Anmerkung

Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, weil er den gemeinsamen Wohnsitz mit dem Ehegatten an einen anderen Ort verlegt, löst eine Sperrzeit nach § 159 SGB III aus. Die vermieterseitige Kündigung der bisherigen Wohnung reicht für die Annahme eines wichtigen Grundes für die Arbeitsaufgabe nicht aus.

Weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/d73/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000006619&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





Kosten der Unterkunft (Miethöhe) in Nordfriesland gem. SGB XII / II (Hartz IV) ab dem 01.07.2019, ein Beitrag von RA Dirk Audörsch

Es ist zwar zu erwarten, dass der Kreistag des Landkreises Nordfriesland in seiner Sitzung am 21.06.2019 die sog. Mietobergrenzen gem. der nachfolgenden Beschlussvorlage leicht erhöhen wird, jedoch hält die Anwaltskanzlei Audörsch auch dann die Mietobergrenzen für nicht vereinbar mit den Vorgaben des Bundessozialgerichts.

Einerseits bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der gebildeten Vergleichsräume (Nord/ Süd/ Sylt) in Nordfriesland. Diese Bedenken speisen sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 (B 14 AS 41/18 R) https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_01_30_B_14_AS_41_18_R.html  , wonach beanstandet wurde, dass im Landkreis Bad Segeberg die Stadt Norderstedt mit seiner Nähe zu Hamburg mit dem Vergleichsraum des ländlichen Umlands zusammengefasst wurde. Die Begründung erscheint auf die Stadt Husum, die ebenfalls mit dem ländlichen Umland zusammengefasst wurde, übertragbar.

Andererseits bestehen auch Bedenken hinsichtlich der Mietobergrenzen z.B. für die Inseln Amrum und Föhr.

weiter: https://westkuestenanwalt.com/2019/06/17/kosten-der-unterkunft-miethoehe-in-nordfriesland-gem-sgb-xii-ii-hartz-iv-ab-dem-01-07-2019/







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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