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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 26/2018
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
1. 1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.06.2018 - L 6 AS 86/18 B ER - rechtskräftig
Jobcenter muss für alleinerziehende Mutter mit 14- jährigem Kind auch vorübergehend zu teure Wohnung bezahlen, denn insbesondere die schulische Situation des 2004 geborenen Antragstellers begründet eine Begrenzung des räumlichen Suchumfeldes
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld begründen, können die Obliegenheiten der Leistungsempfänger einschränken, die Kosten der Unterkunft zu senken.
2. Jobcenter Kiel muss auch bei unangemessener Wohung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II übernehmen, wenn die Hilfesuchenden nachweisen, dass kein angemessener Wohnraum zur Verfügung steht.
Leitsatz ( Redakteur )
Für die Antragsteller sind hier vorläufig und für einen vorübergehenden Zeitraum die vollen tatsächlichen Kosten für die von ihnen bewohnte Wohnung im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II anzuerkennen, denn Ihnen steht in dem maßgeblichen räumlichen Umfeld eine bedarfsgerechte Wohnung innerhalb der vom Antragsgegner festgesetzten Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt trotz umfangreicher und dokumentierter Suchbemühungen gegenwärtig nicht zur Verfügung ( vgl. BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - im Zusammenhang mit der Situation einer alleinerziehenden Mutter mit einem 10-jährigen Kind in der Stadt Kiel).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200591&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. dazu: Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2018/06/18/hartz-iv-ein-umzug-muss-auch-fuer-kinder-zumutbar-sein/
1. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.05.2018 - L 29 AS 939/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Die verbliebene Ungewissheit einer Leistungsberechtigung des Vaters des Klägers rechtfertigt, anders als beim durch das Jobcenter verfügten Wegfall des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nach §§ 31 ff. SGB II, keine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen ( vgl. BSG, Urteil v. 14.02.2018 - B 14 AS 17/17 R ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Diese Konstellation unterscheidet sich von Sanktionen, weil bei dieser (nur) vorübergehend trotz Leistungsberechtigung des Dritten dessen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht übernommen wird. Ist die Leistungsberechtigung eines dritten Haushaltsmitglieds, bei deren Vorliegen dessen Kopfteil als Bedarf anerkannt und übernommen würde, ungeklärt, lässt dies den Bedarf der anderen Mitglieder unberührt (so für die ungewiss gebliebene Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II in der oben zitierten Entscheidung des BSG, Urteil vom 14. Februar 2018, a.a.O.).
2. So, wie die Folgen des "fehlenden" Kopfteils für die anderen Mitglieder des Haushalts aufgrund einer Versagung gegenüber einem dritten Mitglied, weil dieses die u.a. in §§ 60 ff SGB I i.V.m. § 9 und §§ 11 ff SGB II zum Ausdruck kommenden Verhaltenserwartungen nicht erfüllt, nicht durch höhere Einzelansprüche der anderen Haushaltsmitglieder auszugleichen sind (so BSG, Urteil vom 14. Februar 2018, a.a.O.), sind es auch diejenigen Folgen des "fehlenden" Kopfteils nicht, die daraus resultieren, dass der Vater des Klägers es versäumt hat, mit Blick auf eigene mögliche Ansprüche den Rechtsweg auszuschöpfen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200535&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. BSG, Urteil v. 14.06.2018 - B 4 AS 23/17 R
1. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.05.2018 - L 29 AS 2814/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Rechtmäßigkeit einer Leistungsaufhebung und -Erstattung nach dem Zufluss einer Betriebskostenrückerstattung.
Leitsatz ( Redakteur )
Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung von Betriebskostenrückerstattungen ist aufgrund der Regelung des § 22 Absatz 1 S. 4 SGB II a.F. auch auf die seit dem 1. Januar 2011 gültige Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II anwendbar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200502&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS
Orientierungssatz ( Redakteur )
Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ansprüche gehen nach § 198 GVG während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (vgl. ausführlich: Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS; so auch: LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2017 – L 11 SF 17/16 EK AS; andere Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 - L 15 SF 21/15 EK AS ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200545&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: S. a. Leitsatz ( Juris )
1. § 198 GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)
2. Umgang mit Verzögerungen, die auf die fehlende/fehlerhafte Angabe eines gerichtlichen Aktenzeichens zurückgehen.
3. Vorbereitungs- und Bedenkzeiten in einem Verfahren, das aufgrund der Einlegung mehrerer Rechtsbehelfe teilweise parallel in zwei Instanzen, teilweise parallel in mehreren Senaten geführt wird.
4. Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge.
1. 5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25.04.2018 - L 7 AS 167/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Geldzuflüsse aus dem Ausland lassen Hilfebedürftigkeit entfallen.
Leitsatz ( Redakteur )
Ein mündlicher Darlehensvertrag mit einer derart unbestimmten Rückzahlungsverpflichtung und ohne jede weitere bei einem Darlehensvertrag übliche Vertragsabrede ist – insbesondere außerhalb von Verwandtschaftsverhältnissen – unüblich (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 8. April 2016 – L 7 AS 1772/15 -).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200165&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
SGB II: Mindestanforderungen für Darlehen unter Freunden
Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
Celle, den 18. Juni 2018
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass auch für Darlehen im Freundes- und Familienkreis gewisse Mindestanforderungen eingehalten werden müssen, die den üblichen Modalitäten im Geschäftsverkehr entsprechen.
S. a. Dazu Leitsatz ( Juris )
1. Auch für den Nachweis eines nach einem Geldzufluss behaupteten Darlehensvertrages unter Freunden gelten Mindestanforderungen, um eine Darlehensgewährung von einer Schenkung oder einer ggf. auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abzugrenzen. Dem Hilfebedürftigen obliegen insoweit Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.
2. Die Ausgestaltung und die Durchführung eines Darlehensvertrages unter Freunden muss nicht in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen entsprechen. Die Vereinbarung zumindest einzelner der im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten, vgl. hierzu § 488 BGB) ist jedoch im Regelfall erforderlich; diese Abreden sind ein Indiz für eine tasächlich bestehende Darlehensabrede. Gegen einen tatsächlich zur Durchführung bestimmten Darlehensvertrag spricht hingegen, wenn Vereinbarungen (insbesondere zur Darlehenshöhe sowie zu den Rückzahlungsmodalitäten) oder der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hinreichend belegt werden können oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann.
1. 6 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.05.2018 - L 7 AS 328/18 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Sämtliche Einnahmen aus dem Freiwilligendienst sind als Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB II zu berücksichtigen (zum Taschengeld vgl BSG, Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R; zum Verpflegungskostenzuschuss vgl Thüringer LSG, Urteil vom 21.6.2017 - L 4 AS 1116/15 -).
2. Dass von den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst über den Freibetrag nach § 11b Abs 2 S 6 SGB II weitere Beträge abzusetzen sind, ist nach aktuellem Sachstand nicht glaubhaft. Insoweit ist insbesondere nicht glaubhaft, dass - hinsichtlich des Verpflegungskostenzuschusses iHv 241 EUR und der der Geldersatzleistung iHv 212 EUR - den Freibetrag nach § 11b Abs 2 S 6 SGB II übersteigende notwendige Ausgaben nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB II entstehen. Solche sind weder belegt noch sind sie - auch im Hinblick auf die weitgehenden Schwärzungen in den vorgelegten Unterlagen überhaupt nachvollziehbar.
3. Absetzungsbeträge, die das Gesetz von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig macht, wie den Pauschbetrag für Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 6 Abs 3 Alg II-V, können keine Berücksichtigung finden, da der Freiwilligendienst keine Erwerbstätigkeit iS des SGB II ist (vgl BSG, aaO, RdNr 26).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 7 LSG Bayern, Urteil v. 14.05.2018 – L 11 AS 160/17
Orientierungssatz (Juris )
Der Übergang von Ansprüchen nach § 33 SGB II erfolgt kraft Gesetzes und muss nicht durch Verwaltungsakt bewirkt werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200614&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az.: S 4 AS 1817/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss vom Jobcenter derart verständlich und einfach abgefasst sein, dass auch Personen mit einfacher Schulbildung in der Lage sind, diese Ausführungen zu begreifen.
2. Dies ist gerade dann nicht der Fall, wenn dem Empfänger dieses Belehrungstextes ein flüssiges Lesen dieser Ausführungen kaum möglich ist, weil die kleine Schriftgröße und das gänzliche Fehlen von Absätzen den Text unübersichtlich machen sowie vom Leser größere Anstrengungen erfordern. Damit der in diesem Zusammenhang Verwendung findende Begriff „negatives Bewerbungsverhalten“ ebenfalls für einen juristisch nicht vorgebildeten Adressaten mit einfacher Schulbildung verständlich ist, bedarf es hier unbedingt einer näheren Erläuterung.
Rechtstipp: SG Cottbus, Beschluss v. 12.08.2016 - S 40 AS 1768/16 ER - und SG München v. 10.08.2016 - S 13 AS 2433/14 - Eine Rechtsfolgenbelehrung erfüllt ihre Warnfunktion nicht, wenn sie formal in einer Schriftgröße gehalten ist, die deutlich unterhalb der Schriftgröße des übrigen Schreibens liegt. Eine Rechtsfolgenbelehrung erfüllt ihre Warnfunktion nicht, wenn sie formal in einer Schriftgröße gehalten ist, die deutlich unterhalb der Schriftgröße des übrigen Schreibens liegt.
2. 2 Sozialgericht Cottbus, Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2018 (Az.: S 31 AS 1324/15):
Orientierungssatz RA Dr. Jens Lehmann
Versicherungspauschale ist bei „aufgestauter“ Nachzahlung von Krankengeld pro Monat abzusetzen: Grundsätze des BSG, 17.07.2014 – B 14 AS 25/13 R gelten unabhängig von der Einkommensart
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine einer Alg II-Empfängerin rückwirkend für zwei Monate gewährte Krankengeldzahlung (§ 44 SGB V) stellt einen Nettokapitalzufluss dar, der von Jobcenter entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 4 Satz 2 Nr. 1 Alg II-V auf den von dieser Person im Zuflussmonat geltend gemachten Leistungsanspruch anzurechnen ist.
2.Von diesem Einkommen ist gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die sog. Versicherungspauschale in Höhe von monatlich EUR 30,- insgesamt zweimal (in Höhe von EUR 60,-) abzusetzen, wenn die Krankengeldnachzahlung für zwei Monate erfolgte.
3. Dies gilt gerade dann, wenn sich die Empfängerin dieser Entgeltersatzleistung für Erwerbseinkommen in den betr. Monaten im Leistungsbezug nach dem SGB II befand. Hier besteht der Zweck der Festsetzung von Absetzungsbeträgen sowie insbesondere der Versicherungspauschale darin, der Hilfeempfängerin einen dem unteren Lebensstandard in Deutschland entsprechendes Leben zu ermöglichen und damit das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern.
2. 3 Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 12. März 2018 (Az.: S 24 AS 1811/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Ein Umzug wegen Schimmelbefall ist dann erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn der Vermieter das Begehren auf Mängelbeseitigung abgelehnt hat, und dieser Wohnungsgeber den in der betr. Liegenschaft als Mietern noch verbliebenen Alg II – Empfängern gegenüber die Empfehlung ausgesprochen hat, diese Liegenschaft zu verlassen.
2. 4 Sozialgericht Darmstadt, Beschluss v. 23.05.2018 - S 19 AS 309/18 ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob ein ernstliches Mietzinsverlangen zwischen dem Vater des Antragstellers und dem Antragsteller besteht, woran nach der Anhörung des Antragstellers und Vernehmung des Vaters Zweifel bestehen, ist eine dringliche Notlage weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200596&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
3. 1 LSG München, Urteil v. 22.03.2018 – L 9 AL 135/14
Gewährung von Gründungszuschuss für die erste Phase der Existenzgründung
Leitsatz ( Juris )
1. § 93 Abs. 1 SGB III weist mit der „Beendigung der Arbeitslosigkeit“ ein echtes Tatbestandsmerkmal auf, das neben die in § 93 Abs. 2 SGB III enthaltenen tritt.
2. "Arbeitslosigkeit“ in § 93 Abs. 1 SGB III ist im Sinn von § 138 SGB III zu interpretieren und nicht auf die bloße Beschäftigungslosigkeit zu beschränken; erforderlich ist demnach auch die subjektive Verfügbarkeit.
3. Für die „Beendigung der Arbeitslosigkeit“ gilt gleichsam die Erleichterung, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beendigung der Arbeitslosigkeit und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit genügt.
4. Beim Vermittlungsvorrang handelt es sich um einen Ermessensgesichtspunkt und nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung.
5. Der Vermittlungsvorrang ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200494&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. BSG -, Urteil vom 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R, LSG Berlin-Brandenburg vom 28.05.2014 - L 18 AL 236/13
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 12.04.2018 - L 8 SO 227/15
Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Eingliederungshilfeleistungen
Leitsatz ( Juris )
1. Eingliederungshilfe nach dem SGB XII wird nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und ihren nichtehelichen Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3, § 20 SGB XII).
2. Die grundsätzliche Abhängigkeit des Eingliederungshilfeanspruchs von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist verfassungsrechtlich zulässig und insbesondere mit dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar.
3. Aus den Vorschriften der UN-BRK ergibt sich kein Anspruch auf einkommens- und vermögensunabhängige Eingliederungshilfemaßnahmen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5. 1 Sozialgericht Wiesbaden, Urt. v. 02.05.2018 - S 29 SO 67/14
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII kann bestehen, sofern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen sind (hier verneint).
2.Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II sind im Rahmen eines Anspruches nach § 67 SGB XII nur anspruchsvernichtend zu berücksichtigen, sofern diese tatsächlich den geltend gemachten Bedarf decken. Alleine das Bestehen eines Anspruches nach dem Sozialgesetzbuch II reicht nicht aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200601&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 2 SG Köln: Vergleich Kosten für Betriebsstrom einer Heizungsanlage
Sozialgericht Köln, Vergleich vom 15.02.2018 - S 39 SO 15/17, S 39 SO 177/17, S 39 SO 251/17, S 39 SO 395/17
Kosten für Betriebsstrom einer Heizungsanlage (Gas-Kombitherme) sind nicht im Regelbedarf enthalten, BSG, Urt .v. 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R (http://dejure.org/2015,36255). Es handelt sich um einen Bestandteil der Heizkosten, der bei Erfassung über den allgemeinen Stromzähler geschätzt werden muss.
§ 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung.
Möglich sind hier zwei Verfahren.
1. Schätzung der Stromkosten, wenn kein Zwischenzähler vorhanden ist, 5% - 8% der Brennstoffkosten.
I.d.R. nicht mehr als 5 % der Brennstoffkosten.
2. Stromverbrauchswert der angeschlossenen Geräte, multipliziert mit der 24stündigen Laufzeit je Tag, multipliziert mit der Anzahl der Heiztage, multipliziert mit dem Strompreis je KWh.
Bspw.
0,25 kWh x 24 h x 150 Tage x 0,25 EUR / kW = 225,00 EUR
oder:
0,35 kWh x 24 h x 170 Tage x 0,30 EUR / kW = 428,40 EUR.
(Vgl. Geiger in Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II - Das Handbuch, 4. Aufl., Betriebsstrom, Seiten 93, 125, 129, 130, 197.)
Sozialgericht Köln, Vergleich vom 15.02.2018 - S 39 SO 15/17, S 39 SO 177/17, S 39 SO 251/17, S 39 SO 395/17
Das Sozialamt Köln wollte bei dem alleinstehenden Kläger, der Grundsicherung im Alter nach Kap. 4 SGB XII bezieht, die 5%-Regelung anwenden. Bei hier 25,00 €/mtl. Heizkosten wären das für den entsprechenden Zeitraum nur 1,25 €/mtl. gewesen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und klagte dann vor dem SG Köln.
Er beantragte nach der 2. Variante 16,88 €/mtl.
Weiter: http://fs1.directupload.net/images/180624/v4ltaprm.pdf
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
6. 1 Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 16.05.2018 - S 2 AL 715/18
Zur Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für Nigerianischer Staatsbürger ( hier verneinend ).
Zum Anspruch von Asylbewerbern mit Aufenthaltsgestattung auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III
Leitsatz ( Juris )
1.) Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Sinne von § 132 Abs. 1 SGB III kann bei lediglich gestatteten Asylbewerbern weiterhin nur dann angenommen werden, wenn sie aus einem Herkunftsland mit einer Gesamtschutzquote von 50 % oder mehr stammen.
2.) Dass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an seiner bisherigen Rechtsposition (Beschluss vom 03.05.2017, L 14 AL 52/17 B ER) nach Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht nicht festhält, gebietet keine abweichende Auslegung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200579&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. dazu SG Köln, Beschl. v. 22.05.2018 - S 20 AL 204/18 ER: ausbildungsbegleitende Hilfen für afghanischen Flüchtling, n. v. und SG Karlsruhe, 24.01.2018 - S 2 AL 3795/17 - Zum Anspruch von Asylbewerbern mit Aufenthaltsgestattung auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III; Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B ER
7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
7. 1 Unterkunftskosten in der Stadt Hof und im Landkreis Hof - Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 28. März 2018, L 11 AS 52/16 und L 11 AS 620/16
Das SGB II gibt den Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu erfolgen. Dabei müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren berechnet werden. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der richterlichen Kontrolle.
Weiter: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=7422&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
7. 2 Keine Ausschlusswirkung des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips?
Anmerkung zu: LSG Berlin-Potsdam, Beschluss vom 20.04.2018 - L 15 SO 213/17 B (http://dejure.org/2018,12964)
Autor: Prof. Dr. Ernst-Wilhelm Luthe
Normen:
§ 104 SGB 10, § 24 SGB 12, § 26 SGB 12, § 39a SGB 12, § 93 SGB 12, § 95 SGB 12, § 103 SGB 12, § 68 SGB 12, § 71 SGB 12, § 82 SGB 12, § 83 SGB 12, § 84 SGB 12, § 85 SGB 12, § 87 SGB 12, § 90 SGB 12, § 91 SGB 12, § 94 SGB 12, § 19 SGB 12, § 27a SGB 12, § 41 SGB 12, § 5 SGB 2, § 31 SGB 1, Art 3 GG, § 1 SGB 12, § 7 WoGG, § 8 SGB 12, § 1896 BGB, § 23 SGB 12, § 25 AufenthG 2004, § 68 AufenthG 2004, § 528 BGB, § 52 SGB 12, § 2 SGB 12, § 48 SGB 12, Art 2 GG
Erscheinungsdatum: 21.06.2018
Zitiervorschlag: Luthe, jurisPR-SozR 12/2018 Anm. 1
Keine Ausschlusswirkung des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips?
Orientierungssätze zur Anmerkung
1. § 2 SGB XII ist entgegen der h.M. als eigenständiger Ausschlusstatbestand i.S.d. Nachranges der Sozialhilfe zu verstehen, solange keine speziellen Nachrangnormen vorliegen, die den Ausschluss regeln.
2. Daher kann es auch kein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Wohngeld geben.
Quelle: juris (http://tinyurl.com/yajzfsg9)
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock