Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 26/2012

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 26/2012

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 19.06.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 19.06.2012,- B 4 AS 163/11 R -

Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2012&nr=12512&pos=0&anz=15

1.2 BSG,Urteil vom 19.06.2012,- B 4 AS 162/11 R -

Behinderte Kinder in niedersächsischen Tagesbildungsstätten haben Anspruch auf Leistungen für Schulbedarfe nach dem SGB II (sog "Schulstarterpaket").

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2012&nr=12511&pos=1&anz=15

2.Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 06.06.2012,- L 20 AS 95/12 NZB -

Die Frage, ob Einnahmen aus einem Promotionsstipendium als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11a Abs. 3 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung zu behandeln sind , ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152549&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Urteil vom 09.05.2012,- L 13 AS 10/11 -

Die Vorschriften der §§ 14 ff. SGB II ermöglichen nur die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Unterstützung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und können nicht erweiternd auf noch nicht 15 Jahre alte Sozialgeldbezieher ausgelegt werden.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152107&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.05.2012,- L 13 AS 105/11 -

Bereits die Einreichung eines gemeinsames Antragsformulars auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist ein gewichtiges Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft, ferner die Unterschrift des für sich genommen offenkundig nicht hilfebedürftigen Partners auf dem gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruch; auch das Widerspruchs- und Klageverfahren sind gemeinsam geführt worden.

1. Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein, nämlich ein gemeinsamer Haushalt, eine Partnerschaft und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

2. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erfordert keine besonders ausgestaltete Wirtschaftsgemeinschaft, sondern es genügt regelmäßig das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung.

3. Die Abgrenzung zu einer reinen Wohngemeinschaft erfolgt nach der gesetzlichen Systematik nach dem Merkmal, dass Voraussetzung für das tatbestandliche Eingreifen der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II das Bestehen einer Partnerschaft ist.

4. Der Verantwortungs- und Einstehenswille bezieht sich auf die Einstandsbereitschaft in sämtlichen not- und Wechselfällen des Lebens. Er ist nicht mit der Bereitschaft zu verwechseln, die Unterstützung des Partners mit dem Lebensnotwendigen auch vorrangig vor der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Sozialleistungen zu erbringen.

5. Die Regelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in Fällen noch nicht einjährigen Zusammenlebens eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152108&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 09.05.2012,- L 12 AS 1464/11 -

Keine zuschussweise Gewährung von ALG II, denn das Zweifamilienhaus ist nicht gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II von der Verwertung ausgenommen, da es sich nicht um ein durch diese Vorschrift privilegiertes selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung handelt.

Nicht allein die Wohnfläche der selbst genutzten Wohnung, sondern die Wohnfläche des gesamten Eigentums ist maßgeblich (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2007 - L 12 SO 12/07; LSG NRW Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 Rn 27).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152783&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 12.06.2012,- L 7 AS 916/12 B ER -

Die Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen, stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB II-Leistungsträgers notwendig macht.

Denn nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können die Leistungsträger, sofern Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.

Daraus folgt aber, dass nicht nur die Stellung des Antrags an Stelle des Leistungsempfängers im Ermessen des Leistungsträgers steht ("können stellen"), sondern schon die Aufforderung einer Ermessensentscheidung bedarf (LSG NRW, Beschluss vom 01.02.2010 - L 19 AS 371/09 AS ER Rn. 9 juris; LSG Hessen, Beschluss vom 24.05.2011 - L 7 AS 88/11 B ER Rn. 21 juris; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 5 Rn. 32; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, § 5 Rn. 119; Armborst in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2012, § 5 Rn. 49).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152780&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 15.06.2012,- L 19 AS 728/12 B ER - und - L 19 AS 729/12 B -

Keine Übernahme der Kosten für eine Nebenkostenabrechnung , wenn die Wohnung des Antragstellers unangemessen ist.

Denn die Vorschrift des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II schützt nach ihrem Wortlaut die Wohnung dann, wenn ihr Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist.

Grundsätzlich wird dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für eine Übernahme der Schulden zu fordern sein, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.

Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes von dem Träger der Grundsicherung zu übernehmen ist (BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn 26).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152778&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Berlin,Urteil vom 18.04.2012,- S 174 AS 18801/10 -

1. Zur Ermittlung des Anspruchs auf Nachzahlung einer Nebenkostennachforderung nach erfolgter Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung.

2. Eine "Überzahlung" bei den Unterkunftskosten ist mindernd bei der Ermittlung des Nachzahlungsanspruchs im Hinblick auf die Heizkosten zu berücksichtigen, weil es entscheidend auf die Deckung des angemessenen Gesamtbedarfs an Kosten der Unterkunft und Heizung ankommt.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152750&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis ? Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträgern und Einrichtungsträgern

Sozialrecht aktuell, Zeitschrift für Sozialberatung Nomos Heft 3

http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/archiv/2012/heft-3/

5. BVerfG: Karlsruhe hat Zweifel an Asylbewerberleistungsgesetz

http://www.rundschau-online.de/politik/verfassungsgericht-existenzminimum-fuer-asylbewerber,15184890,16433238.html

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

Zurück