Newsticker
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 25/2026
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 25/2026
Stand: 21. Juni 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem SGB II
1.1 BSG, Urteil vom 18.06.2026 – B 4 AS 22/25 R –
Rechtsfrage
Bedarf es der vorherigen Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens, um die Anerkennung unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum als Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II auf die angemessenen Aufwendungen zu begrenzen?
Ist eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip hinsichtlich der Kosten für die Instandsetzung einer Heizungsanlage bei Bestehen eines unentgeltlichen Wohnungsrechts gerechtfertigt?
BSG:
Unter der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage ist hinsichtlich unabweisbarer Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen bei selbst bewohntem Wohneigentum die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens nicht erforderlich.
Bereits nach Wortlaut und Binnensystematik des § 22 Abs. 2 SGB II fallen unangemessen hohe Aufwendungen in den Anwendungsbereich des Satzes 2. Auf die Zumutbarkeitsregelung in Absatz 1, die im streitbefangenen Zeitraum in Satz 3 enthalten war, wird nicht verwiesen.
Hierfür besteht auch kein Bedarf, denn § 22 Abs. 2 SGB II enthält eine eigenständige Regelung zur Leistungserbringung bei unangemessenen Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen.
Die Sonderregelung würde weitgehend leer laufen, wenn der kommunale Träger bei diesen typischerweise einmaligen Aufwendungen erst nach Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens zur Begrenzung seiner Leistungen berechtigt wäre.
Das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung widerspräche zudem Sinn und Zweck des Absatzes 2.
Die Vorschrift dient der Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern. Für Aufwendungen, deren Höhe über die bei Mietern anerkannten Bedarfe hinausgeht, sollen keine Zuschüsse erbracht werden. Mit der Möglichkeit eines ergänzenden Darlehens wird dem verfassungsrechtlichen Gebot der tatsächlichen Sicherung einer menschenwürdigen Existenz ausreichend Rechnung getragen.
Quelle:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_06_18_B_04_AS_22_25_R.html
Anmerkung von Detlef Brock:
Kein glückliches Urteil des 4. Senats.
Damit gilt: Bei unangemessenen Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen, etwa für die Reparatur des Daches oder die Instandsetzung der Heizung bei selbst bewohntem Wohneigentum, muss das Jobcenter die über den angemessenen Betrag hinausgehenden Kosten nur noch darlehensweise übernehmen. Einer vorherigen Kostensenkungsaufforderung bedarf es nicht.
Beispiel: Reparatur einer Ölheizung
Maximal 4.000 Euro werden vom Jobcenter als Zuschuss erbracht. Die darüber hinausgehenden Kosten – beispielsweise weitere 3.500 Euro – werden lediglich als Darlehen gewährt und sind durch Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des Regelbedarfs zurückzuzahlen.
Das Jobcenter kann die Aufrechnung bereits vor Bestandskraft des Darlehensbescheides erklären.
1.2 BSG, Urteil vom 18.06.2026 – B 4 AS 10/25 R –
Rechtsfrage
Führt allein die von der Ausländerbehörde festgestellte Beendigung des Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU eines mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet lebenden Ausländers zur Beendigung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II bzw. zur Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II, oder muss die Verlustfeststellung bestandskräftig oder zumindest vollziehbar sein?
BSG:
Ein britischer Staatsangehöriger hat weder einen Anspruch auf Bürgergeld noch auf Leistungen nach dem SGB XII.
Die Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde führt dazu, dass der Aufenthalt eines Unionsbürgers nicht mehr als verfestigt anzusehen ist. Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht daher nicht.
Die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II aufgrund eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet greift zugunsten des Klägers nicht ein, denn ihm gegenüber wurde der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt.
BSG stellt klar (bislang umstritten):
§ 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II, der die Rückausnahme sperrt, setzt allein die Wirksamkeit der Verlustfeststellung voraus, nicht jedoch deren Vollziehbarkeit oder gar Bestandskraft.
Die Norm stellt allein auf die Feststellung des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ab.
Die Feststellung erfolgt durch den aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsakt bereits mit Eintritt seiner äußeren Wirksamkeit. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt.
Der Gesetzgeber stellt nicht darauf ab, ob und inwieweit die Wirkungen der Verlustfeststellung vollzogen werden können, sondern allein auf den Umstand der Verlustfeststellung.
Ebenso wie die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II nicht an eine Rechtsposition anknüpft, sondern lediglich an einen längeren verfestigten Aufenthalt, reagiert § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II allein auf den tatsächlichen Umstand, dass die Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde dazu führt, dass der Aufenthalt nicht mehr verfestigt ist.
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Verlustfeststellung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt oder aufgehoben wird.
Quelle:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_06_18_B_04_AS_10_25_R.html
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II
2.1 LSG Sachsen, Urteil vom 23.04.2026 – L 3 AS 419/25 –
Thema:
Zum Antrag auf Bürgergeld bei nicht vollständiger Vorlage der Unterlagen.
Versagungsbescheid des Jobcenters rechtswidrig bei unvollständigem Leistungsantrag auf Bürgergeld, denn das Jobcenter muss zunächst zur Mitwirkung unter Androhung der Rechtsfolgen auffordern.
Leitsätze:
-
§ 67 SGB I lässt sich keine Präklusionsregelung entnehmen.
-
Legt ein Antragsteller im Zuge einer neuen Antragstellung Unterlagen vor, aus denen sich (auch) seine Hilfebedürftigkeit für einen zurückliegenden Zeitraum ohne Weiteres feststellen lässt, ist das Jobcenter verpflichtet, hinsichtlich einer nicht bestandskräftigen, auf einem früheren Antrag beruhenden Ablehnungsentscheidung die Leistungsansprüche des Antragstellers für den zurückliegenden Zeitraum inhaltlich zu prüfen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock:
Eine fehlende Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters macht einen Versagungsbescheid rechtswidrig (SG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2015 – S 34 AS 4077/15 ER –, nicht veröffentlicht).
Voraussetzung für eine rechtmäßige Versagung ist die vorherige Mitwirkungsaufforderung der Behörde.
2.2 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2026 – L 7 AS 927/26 ER-B –
Thema:
Ist ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz als Vermögen beim Bürgergeld zu berücksichtigen? (47.500 Euro)
Leitsätze:
Das Guthaben eines Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 SGB II auf dem bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG geführten Freizügigkeitskonto nach Art. 4 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) i.V.m. Art. 60 Abs. 5 des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stellt Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.
Ein bloßes Freizügigkeitskonto ist kein aktives Versicherungsverhältnis und fällt daher nicht unter § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2026 – L 14 AS 1405/25 B ER –
Thema:
Wann kann das Berufen auf einen Arbeitnehmerstatus für einen EU-Bürger rechtsmissbräuchlich sein und zum Leistungsausschluss nach dem SGB II führen?
Leitsatz:
Das Berufen auf einen Arbeitnehmerstatus kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Eigenbemühungen eines EU-Bürgers ersichtlich nicht darauf gerichtet sind, dauerhaft eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufzubauen und auszubauen, um im Rahmen seiner zumutbaren Möglichkeiten zur Verringerung des Hilfebedarfs der Familie beizutragen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein voll erwerbsfähiger EU-Bürger das Angebot seines Arbeitgebers ohne wichtigen Grund ausschlägt, mehr als zehn Stunden pro Woche zu arbeiten, oder wenn er einen Arbeitsvertrag abschließt, dies dem Gericht zur Glaubhaftmachung seiner Leistungsberechtigung mitteilt und das Arbeitsverhältnis unmittelbar danach ohne wichtigen Grund wieder aufgibt.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.4 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2026 – L 1 AS 416/26 B ER –
Thema:
Teilweise Entziehung des Bürgergeldes rechtswidrig, wenn die Behörde im Rahmen der Mitwirkungspflichten etwas „Unmögliches“ verlangt – Vorlage von Unterlagen Dritter.
Entscheidung:
Das Gericht sieht Zweifel an der teilweisen Entziehung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil die Antragstellerin trotz Mitwirkungsaufforderung nicht den angeforderten Bewilligungsbescheid ihrer Mutter nach dem SGB XII einschließlich Berechnungsbogen eingereicht habe.
Das Jobcenter darf im Rahmen des § 60 SGB I nichts subjektiv oder objektiv Unmögliches verlangen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2022 – L 29 AS 520/22 B ER –). Die Antragstellerin müsste tatsächlich im Besitz eines solchen Bescheides ihrer Mutter sein.
Die Anforderung eines Grundsicherungsbescheides der Mutter dürfte zudem den eigenen Ermittlungen des Jobcenters bei der Wohngeldstelle des Bezirksamts widersprechen.
Schließlich muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I und einer erheblichen Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2020 – B 14 AS 13/19 R –).
Dem Jobcenter dürfte es jedoch möglich sein, den angeforderten SGB-XII-Bewilligungsbescheid der Mutter – soweit ein solcher und nicht lediglich ein Wohngeldbescheid existiert (vgl. § 7 Abs. 1 WoGG) – ohne erheblichen Verwaltungsaufwand selbst im Wege der Amtshilfe anzufordern.
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg
Rechtsprechungshinweis:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2022 – L 29 AS 520/22 B ER –
Wird von einem Leistungsberechtigten etwas subjektiv Unmögliches verlangt, besteht keine Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I.
Im dortigen Fall hatte die Klägerin die Betriebs- und Heizkostenabrechnung ihres Vaters nicht erhalten, weil dieser sie ihr nicht herausgegeben hatte.
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung/Bürgergeld
3.1 SG Altenburg, Beschluss vom 20.03.2026 – S 16 AS 178/26 ER –
Thema:
Zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II bei fehlender schriftlicher Bestätigung des Vermieters.
Eine Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung weiterhin bewohnt wird, ist keine Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen.
Leitsätze:
-
Voraussetzung für die Übernahme einer Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe von Wohnräumen als Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, dass ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch des Vermieters entstanden ist und die Unterkunft vom Leistungsberechtigten tatsächlich weiterhin zu Wohnzwecken genutzt wird.
-
Eine Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung weiterhin bewohnt wird, ist keine Voraussetzung für die Übernahmefähigkeit der Aufwendungen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
3.2 SG Altenburg, Urteil vom 19.01.2026 – S 42 AS 492/25 –
Thema:
Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Einstufungsmessung eines Kaminofens im selbst bewohnten Eigentum nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Bei einer Ermessensreduzierung auf Null muss das Jobcenter die Kosten für die Einstufungsmessung eines Kaminofens im selbst bewohnten Eigentum als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen.
Leitsätze:
-
Ist für das Begehren auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme konkreter Aufwendungen im Sinne des § 22 SGB II keine spezialgesetzliche Regelung normiert, ist § 34 SGB X als allgemeine Vorschrift heranzuziehen.
-
Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zählen bei selbst genutzten Hausgrundstücken auch die Aufwendungen für eine nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) erforderliche Einstufungsmessung eines mit festen Brennstoffen betriebenen Kamins.
-
Die Prüfung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst neben der betragsmäßigen Höhe erstattungsfähiger Unterkunftskosten auch die Frage, ob einzelne Aufwendungen, die mit der Nutzung der aktuell bewohnten Unterkunft im Zusammenhang stehen, ihrer Art nach während des Leistungsbezugs nach dem SGB II angemessen sind.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
3.3 SG Heilbronn, Beschluss vom 05.06.2026 – nicht rechtskräftig
Beschwerde anhängig beim Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Az. L 9 AS 2010/26 ER-B
Thema:
Zum Anspruch auf Bürgergeld bei einer Erbschaft in Höhe von 130.000 Euro und deren Verbleib.
Jobcenter muss kein Bürgergeld gewähren, wenn der Verbleib der Erbschaft nicht glaubhaft gemacht wird.
Entscheidung:
Das Gericht war der Auffassung, dass zunächst kein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag bestehe, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel – die Gewährung von Bürgergeld – einfacher und schneller erreichen könne, indem er die vom Jobcenter angeforderten Unterlagen vorlege. Einer Befassung des Gerichts bedürfe es hierfür nicht.
Ein Leistungsanspruch setze nach § 9 SGB II Hilfebedürftigkeit voraus, die hier nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Die Erbschaft stelle zu berücksichtigendes Vermögen dar, welches die maßgeblichen Freibeträge übersteige und zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen sei. Der Antragsteller habe keine ausreichenden Nachweise über die Verwendung der Erbschaft vorgelegt.
Die wenigen Rechnungen von MediaMarkt belegten bei Weitem nicht die Verwendung der Gesamtsumme von 130.000 Euro. Auch die Kontoauszüge mit den dort ersichtlichen Barabhebungen seien nicht ausreichend, da sie keinen Nachweis über die Verwendung des abgehobenen Bargeldes erbrächten.
4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
4.1 SG Darmstadt, Urteil vom 30.03.2026 – S 8 AL 1/24 –
Thema:
§ 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III bezweckt, die Rücknahme von Rehabilitationsanträgen bzw. den Verzicht auf Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen des SGB III zu sanktionieren.
Aufhebung des Arbeitslosengeldes bei fehlender Mitwirkung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit.
Leitsätze:
-
Im Rahmen des § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III muss der Rentenversicherungsträger ausdrücklich feststellen, dass die Arbeitslose eine Mitwirkungspflicht verletzt hat.
-
Das Tatbestandsmerkmal „Verhalten“ im Sinne des § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III setzt nicht voraus, dass die Arbeitslose eine Mitwirkungspflicht verletzt haben muss. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten durch konkludentes Verhalten wird bereits von § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III erfasst. Andernfalls hätte § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III keinen eigenen Anwendungsbereich.
-
Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III bezweckt, die Rücknahme von Rehabilitationsanträgen bzw. den Verzicht auf Rehabilitationsmaßnahmen zu sanktionieren. Systematisch entspricht dies dem Umstand, dass nach der Aufforderung zur Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen das Dispositionsrecht der Arbeitslosen eingeschränkt ist und für eine Rücknahme oder einen Verzicht die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.
-
Kostenrechtlich sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung anwendbar, soweit das Sozialgerichtsgesetz keine spezielleren Regelungen enthält.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2026 – L 8 SO 27/25 B ER –
Thema:
Die Höhe des im Rahmen des Persönlichen Budgets zu berücksichtigenden Stundenlohns für eine Assistenzkraft richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Im Eilverfahren kann ein höheres Persönliches Budget nicht durchgesetzt werden, wenn keine akute Notlage vorliegt (hier: Vorhandensein von Vermögen und eines Budgetkontos sowie mangelnde Mitwirkung des behinderten Menschen).
Leitsätze
-
Das Persönliche Budget ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt und die erforderliche Beratung und Unterstützung sichergestellt werden können (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX).
-
Die Höhe des im Rahmen des Persönlichen Budgets zu berücksichtigenden Stundenlohns für eine Assistenzkraft richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Stundenlohn orientiert sich an der Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB für vergleichbare Assistenzleistungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Anforderungen des konkret erforderlichen Bedarfs sowie der regionalen Situation des Arbeitsmarktes. Ein Anspruch auf Basis einschlägiger Tariflöhne liegt dabei nahe.
-
Jedenfalls während der Startphase eines Persönlichen Budgets kann eine Budgetberatung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX erforderlich sein. Ihr zeitlicher Umfang richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
-
Eine akute Notlage besteht nicht, wenn der Antragsteller seinen Bedarf aus Mitteln des Budgetkontos und seinem Vermögen decken kann.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5.2 SG Altenburg, Urteil vom 21.01.2026 – S 21 SO 1010/23 –
Themen:
-
Von Assistenzleistungen gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 1 SGB IX sind auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten umfasst.
-
Eingliederungshilfeleistungen sind nicht zu befristen.
Leitsätze
Bei wiederholt befristet bewilligten Eingliederungshilfeleistungen kommt regelmäßig ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Form der Wiederholungsgefahr in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R –).
Von Assistenzleistungen gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 1 SGB IX sind auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten umfasst. Im Verhältnis zwischen rechtlicher Betreuung und befähigenden Eingliederungshilfeleistungen ist vom Nachrang der rechtlichen Betreuung auszugehen.
Bei einem dauerhaft bestehenden Bedarf besteht keine Grundlage für eine Befristung gewährter Assistenzleistungen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock:
Assistenzleistungen dürfen nicht einfach befristet werden. So aktuell auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 19. Februar 2026 – L 24 SO 116/25 –.
Das SGB IX kennt keine automatische Befristung.
5.3 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2024 – L 9 SO 330/24 – Revision zugelassen
Thema:
Begegnet die Regelung des § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII zur Altersvorsorge verfassungsrechtlichen Bedenken?
Die gegen die Beschränkung der Anerkennung eines zusätzlichen Freibetrages auf die in § 82 Abs. 5 SGB XII bezeichneten Altersvorsorgeformen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu eingehend Ruland, SGb 2022, 389 ff.; Brosius-Gersdorf, DRV 2020, 45 ff.) teilt der Senat im Ergebnis nicht.
Entscheidung:
Die Regelung des § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII verstößt nach Überzeugung des Senats ungeachtet dieser verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5.4 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2024 – L 9 SO 165/24 B ER –
Thema:
Verpflichtung der Behörde zur Gewährung eines Persönlichen Budgets in Höhe von jährlich 269.463 Euro im Eilverfahren.
Entscheidung:
Ein höheres Persönliches Budget kann im Eilverfahren zugesprochen werden, wenn es der behinderten Person nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil der aktuelle Bedarf an Assistenzkräften gedeckt werden muss.
Hierfür muss sie auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig sein, was durch die vorläufige Bemessung des Persönlichen Budgets erreicht wird.
Eine nicht unterschriebene Zielvereinbarung steht dem Anspruch nicht entgegen.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bemisst der Senat das Persönliche Budget anhand des Tariflohns für Pflegehilfskräfte einschließlich der tariflichen Jahressonderzahlung sowie der tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (so auch LSG Sachsen, Beschluss vom 11.11.2021 – L 8 SO 39/21 B ER –).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5.5 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2026 – L 9 SO 39/26 B –
Thema:
Kein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung des Grundsicherungsträgers zur Vorlage beim Beitragsservice zwecks Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Entscheidung:
Ein Rentner hat im Zusammenhang mit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides oder einer Bescheinigung über seinen sozialhilferechtlichen Bedarf unabhängig von der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs.
Ein solcher Anspruch ist gesetzlich nicht vorgesehen (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2015 – L 31 AS 574/15 –).
Ohne einen Leistungsantrag ist die zuständige Behörde – hier das Sozialamt – nicht zur Erteilung eines Bescheides verpflichtet.
Der Kläger ist gehalten, den von ihm behaupteten Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV im beim Verwaltungsgericht geführten Klageverfahren geltend zu machen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
6.1 SG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2026 – S 12 AY 1835/26 ER –
Thema:
Gewährung der Regelbedarfsstufe 1 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Regelbedarfsstufe 2.
Entscheidung:
Die 12. Kammer kommt zu dem Schluss, dass die von der Behörde im Fall des Antragstellers bislang angewandten Sonderbedarfsstufen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AsylbLG nach der inzwischen wohl einhelligen Auffassung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur voraussichtlich verfassungswidrig sind (vgl. stellvertretend Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage, § 3a AsylbLG, Rn. 40 m.w.N.).
Bis zu einer Verwerfung der voraussichtlich verfassungswidrigen Normen sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts zweckmäßigerweise Leistungen nach dem AsylbLG auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren (BSG, Urteil vom 11.08.2022 – B 8/7 AY 1/21 R –).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
6.2 SG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2026 – S 61 AY 301/26 ER –
Thema:
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vollständigen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG.
Leitsätze:
-
Ein vollziehbar Ausreisepflichtiger, dem bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist und dieser Schutz fortbesteht, kann grundsätzlich auf eine Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass er seine Bedürftigkeit dort durch tatsächlich eröffnete, geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten unmittelbar vermeiden oder vermindern kann.
-
Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vollständigen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG, weil das Existenzminimum durch § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG nicht gewährleistet wird, wenn eine Rückkehr im Einzelfall nicht möglich ist. Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 AsylbLG können auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung als Überbrückungsleistungen gewährt werden.
-
Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entfaltet keine Tatbestandswirkung für einen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG.
Ein vollziehbar Ausreisepflichtiger, dem in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und dieser Schutz fortbesteht, kann grundsätzlich nicht auf eine Ausreise nach Griechenland als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden, weil davon auszugehen ist, dass Schutzberechtigte dort über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen sowie vom legalen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.
Quelle: SG Hamburg
6.3 SG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2026 – S 28 AY 428/26 ER –
Thema:
Zur Rechtmäßigkeit eines Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG bei Gewährung subsidiären Schutzes in Griechenland.
Leitsätze:
-
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt wurde und denen eine freiwillige Rückreise grundsätzlich jederzeit möglich und zumutbar ist, von existenzsichernden Leistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG auszuschließen.
-
Eine Unzumutbarkeit der freiwilligen Rückreise, die eine besondere Härte im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG darstellt, ist in verfassungskonformer Auslegung anzunehmen, wenn international Schutzberechtigte im Fall einer freiwilligen Rückreise faktisch von sämtlichen Sozialleistungen ausgeschlossen sind und keinen ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt haben, um ihre Bedürftigkeit unmittelbar zu vermindern oder abzuwenden.
-
Der Umfang der im Wege von Überbrückungsleistungen zu gewährenden Leistungen umfasst die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1).
Quelle: SG Hamburg
6.4 SG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2026 – S 28 AY 471/26 ER –
Thema:
Zur Rechtmäßigkeit eines Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG bei Gewährung subsidiären Schutzes in Griechenland.
Leitsätze:
-
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt wurde und denen eine freiwillige Rückreise grundsätzlich jederzeit möglich und zumutbar ist, von existenzsichernden Leistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG auszuschließen.
-
Eine Unzumutbarkeit der freiwilligen Rückreise, die eine besondere Härte im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG darstellt, ist in verfassungskonformer Auslegung anzunehmen, wenn international Schutzberechtigte im Falle einer freiwilligen Rückreise faktisch von sämtlichen Sozialleistungen ausgeschlossen sind und keinen ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt haben, um ihre Bedürftigkeit unmittelbar zu vermindern oder abzuwenden.
-
Der Umfang der im Wege von Überbrückungsleistungen zu gewährenden Leistungen umfasst die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1).
Quelle: SG Hamburg
Anmerkung von Detlef Brock:
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Beim Sozialgericht Hamburg sind weitere Eilverfahren mit vergleichbaren Sachverhalten anhängig.
Quelle: https://justiz.hamburg.de/gerichte/sozialgericht-hamburg/pressemitteilung-946240
6.5 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.04.2026 – L 8 AY 39/25 B ER –
Thema:
Zur Leistungseinstellung nach § 1 Abs. 4 AsylbLG.
Leitsatz:
Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist nicht gewahrt, wenn der Leistungsträger sämtliche Leistungen nach dem AsylbLG einstellt, um sodann im Wege der Ermessensausübung lediglich Sachleistungen für Unterkunft, Strom, Heizung und Ernährung bis zur Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Griechenland) zu erbringen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis zur Zitierweise
Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:
-
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
-
Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
-
Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0
Zitate ohne Quellenangabe sind nicht zulässig.