Newsticker
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 25/2022
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem (SGB II )
1.1 BSG, Urt. v. 09.03.2022 - B 7/14 AS 30/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - EU-Ausländer - Familienangehörige
Zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Kläger - luxemburgische Staatsangehörige -, die ihre Freizügigkeitsberechtigung in Deutschland auf Art 10 VO 492/2011 (EG) gründen, dass BSG bejaht das.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171456
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2.1 LSG NRW, Beschluss v. 19.04.2022 - L 7 AS 1746/21 B ER
Grundsicherung nach dem SGB II- Folgenabwägung - Leistungsausschluss für Ausländer – Unionsbürger – Keine Notwendigkeit der durchgehenden Meldung bei der Meldebehörde im 5-Jahres-Zeitraum
Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.
1. Die Annahme, ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II setze eine durchgehende Meldung voraus (so auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.05.2020 - L 31 AS 602/20 B ER) ist unter Berücksichtigung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung unzutreffend.
2. Es spricht nichts dafür, dass die allein an den faktischen Gegebenheiten orientierte Legaldefinition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in der allgemeinen Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I („Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt“) nicht auch in § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II Anwendung findet. Hätte der Gesetzgeber die durchgehende melderechtliche Erfassung zur Voraussetzung für den Ablauf der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II machen wollen, hätte es nahegelegen, in der Vorschrift - wie es in der Regelung des Fristbeginns in § 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II geschehen ist - ausdrücklich auf die Meldung und nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 26.07.2021 - L 7 AS 715/21 B ER, LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2020 - L 18 AS 1812/19 ).
Anmerkung Redakteur von Tacheles e. V.
In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob § 7 Abs. 1 S. 4, 5 SGB II fortwährende (und überdies melderechtskonforme) Anmeldungen während der gesamten Dauer der Fünfjahresfrist voraussetzt (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.5.2021, L 5 AS 457/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.5.2018, L 6 AS 59/18 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 16.10.2019, L 7 AS 343/19 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.5.2020, L 31 AS 602/20 B ER) oder nicht (so LSG Hamburg, Beschluss vom 20.6.2019, L 4 AS 34/19 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.12.2019, L 6 AS 152/19 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3.7.2020, L 8 SO 73/20 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 23.4.2018, L 7 AS 2162/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2020, L 18 AS 1812/19; Geiger, in: Münder/Geiger, SGB II, 2021, § 7 Rn. 42; vgl. auch Leopold in: juris PK – SGB II, § 7 Rn. 165, Stand: 05.01.2021).
vgl. ganz aktuell zum SGB XII:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2021 (L 9 SO 56/21 B ER): Erstritten durch H&M Kanzlei – Berlin
Hinweis Redakteur: Beim BSG ist folgende Rechtsfrage anhängig: B 4 AS 8/22 R
Bedarf ein dem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b SGB II entgegen stehendes Daueraufenthaltsrecht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 4 SGB II nach erfolgter Erstanmeldung bei der Meldebehörde einer ununterbrochenen Meldung im Fünfjahreszeitraum?
2.2 LSG Hamburg, Urt. v. 05.05.2022 - L 4 AS 39/20
Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.
1. Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Untermietzahlungen stellen regelmäßig kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II dar.
2. „Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Untermietzahlungen stellen regelmäßig kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II dar (BSG, Urteil vom 6.8.2014 – B 4 AS 37/13 R; ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.4.2011 – L 6 AS 37/10, nachfolgend BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 161/11, dort diese Frage offen lassend; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.2.2008 – L 28 AS 1965/07; a.A. SG Potsdam, Urteil vom 26.3.2014 – S 38 AS 1542/13 WA, jedenfalls für den Fall, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht in Streit stehe).
Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE220028531
3. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
3.1 LSG Bayern, Beschluss v. 11.05.2022 - L 8 AY 27/22 B ER
Leitsätze
Eine fortgesetzte Anspruchseinschränkung ist möglich, wenn die Pflichtverletzung fortbesteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin vorliegen. § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ergänzend die weiteren in §§ 3, 3a und 6 AsylbLG vorgesehenen Leistungen zu gewähren sind, allerdings nicht pauschaliert, sondern nur wenn dies nach der Bedarfssituation des Antragstellers geboten ist.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171459
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4.1 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 13.4.2022 - L 2 SO 1679/19
Leitsätze
1. Zu den angemessenen Bestattungskosten zählt zwar auch eine Individualisierung der Grabstätte, in der Regel ist hierfür jedoch ein Holzkreuz oder ein ähnliches Denkmal, nicht aber ein Grabstein erforderlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, was ortsüblich ist.
2. Soweit ein Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII geltend gemacht wird kann es dem Antragsteller auch zumutbar sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte (hier die Schwester) geltend zu machen, durchzusetzen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dies endgültig gescheitert ist.
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock