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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 25/2020

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )



1. 1 BSG, Urteil vom 19. März 2020 (B 4 AS 1/20 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Die einer Empfängerin von Alg II entstehenden Aufwendungen für ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin stellen keinen Bedarf im Sinne der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß den §§ 19 ff. SGB II dar.

Hierfür geht aus dem SGB II keine Anspruchsgrundlage hervor.

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 16 ff. SGB II bilden einen gegenüber den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts selbständigen Streitgegenstand. Unter Verweis auf § 3 Abs. 2 Alg II-V geltend gemachte Ausgaben für Bekleidung stellen keine absetzungsfähigen Betriebsausgaben dar, wenn es sich hier nicht um eine typische Berufskleidung, sondern lediglich um "bürgerliche Kleidung" handelt.

Entsprechend den §§ 11 ff. SGB II erfolgt im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben, ist hier kein "horizontaler Verlustausgleich" vertretbar.

Maßgebende Bedeutung hat hingegen stets eine materielle Beurteilung, die sich danach richtet, ob die im Rahmen einer spezifischen Tätigkeit erzielten Einnahmen in einem direkten Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausgaben stehen. Es muss hier eine klar erkennbare Beziehung, eine notwendige Verbindung zwischen den im Einzelnen bezifferbaren Aufwendungen und den Einnahmen nachweisbar sein (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II). Dies gebietet der bei der Einkommensanrechnung ebenfalls zur Anwendung gelangende Nachranggrundsatz (§§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB II). Mit öffentlichen Mitteln darf die Ausübung einer Tätigkeit nicht gefördert werden, in der wegen erwiesener Unwirtschaftlichkeit die Verluste überwiegen. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit Ausgaben, die in Sachen einer noch gar nicht ausgeübten, sondern erst zukünftig beabsichtigten, selbständigen Tätigkeit entstehen.

Auch für freiberuflich tätige Personen hat der Grundsatz Gültigkeit, dass ein ihnen im Bedarfsdeckungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) stets zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist.

Aus dem SGB II und der Alg II-V geht keine § 10 Satz 2 DVO zu § 82 SGB XII entsprechende Härtefallregelung hervor.

Die Absetzungsmöglichkeit durch § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II setzt hier im Vergleich zu den Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts einen eigenen Rahmen. Gemäß § 9 Abs. 6 EStG handelt es sich bei Aufwendungen einer steuerpflichtigen Person, die ihr für ihre Ausbildung entstehen,
nur dann um absetzbare Werbungskosten, wenn ein Steuerpflichtiger zuvorbereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat, oder wenn die Ausbildung ihm Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Das Alg II soll grundsätzlich nicht dazu dienen, subsidiär eine Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (§ 7 Abs. 5 SGB II). Der Gesetzgeber erwartet in verfassungsgemäßer Weise, dass Antragsteller/innen ggf. eine Ausbildung abbrechen, um ihre Arbeitskraft zur Finanzierung ihres notwendigen Lebensunterhalts einzusetzen.



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



2. 1 Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 06.02.2020 - L 3 AS 535/18 - Revision zugelassen

Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Fahrkostenerstattung eines Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers, die dieser im Rahmen der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit für den Arbeitgeber mit seinem Privatfahrzeug durchführt



Leitsatz ( Redakteur )

Bei der Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber handelt es sich um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sie stellt jedoch kein weiteres Erwerbseinkommen dar.

Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Bei der Fahrkostenerstattung handelt es sich nicht um eine sogenannte zweckbestimmte Leistung gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.

2. Es handelt sich auch nicht um einen Aufwendungsersatz nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der als sogenannter "durchlaufender Posten" nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs führen würde (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017 - L 5 AS 8/16 ).

3. Die Fahrkostenerstattung stellt jedoch kein weiteres Erwerbseinkommen dar. Bei der Fahrkostenerstattung handelt es vielmehr um eine Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus einer gegenüber dem Erwerbseinkommen eigenständigen Einkommensquelle. Denn die erzielten Einnahmen sind eine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung seines privaten Kraftfahrzeuges durch den Kläger an seine Arbeitgeberin.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212064&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2. 2 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 04.06.2020 - L 7 AS 354/20 B ER

Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Für die Annahme einer besondere Härte bei Vermögen(§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II, vgl. hierzu z.B. BSG v. 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R - Rn. 45) genügt nicht der allgemein gehaltene Hinweis auf dessen Verwendung für eine zukünftige geplante Selbständigkeit.

2. Ein sog. fiktiver Vermögensverbrauch wird nicht berücksichtigt (vgl nur BSG v. 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212096&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.05.2020 - L 19 AS 444/20 NZB - rechtskräftig

Meldeaufforderung; Wert des Beschwerdegegenstandes; Nichtzulassungsbeschwerde; Beschwerdefrist bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung; Prozessurteil statt Sachurteil; Fortsetzungsfeststellungsklage


Leitsatz ( Juris )

Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (Prozessurteil statt Sachurteil) stellt die Abweisung einer Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig mangels berechtigtem Interesse nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG einen Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr 3 SGG nur dann dar, wenn in der angefochtenen Entscheidung die an das Feststellungsinteresse zu stellenden Anforderungen verkannt worden sind und nur deshalb nicht in der Sache entschieden worden ist. Beruht die mangelnde Anerkennung des berechtigten Interesses dagegen auf einer Anwendung materiellen Rechts, begründet selbst dessen fehlerhafte Anwendung nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211951&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.02.2019 - L 7 AS 1376/19 - rechtskräftig

Ob im Rahmen einer Beschäftigung als Taxisfahrer erzieltes Trinkgeld als Erwerbseinkommen bedarfsmindernd angerechnet werden kann, hier befürwortend.



Leitsatz ( Redakteur )

Bei den Trinkgeldzahlungen handele es sich nicht um nach § 11a Abs. 5 SGB II nicht zu berücksichtigendes Einkommen.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Das dem Kläger als Trinkgeld zugeflossene Erwerbseinkommen ist bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

2. Das Erwerbseinkommen in Form der Trinkgelder ist auch unter Berücksichtigung von § 11a SGB II als Einkommen zu behandeln. Insbesondere kommt eine Privilegierung nach § 11a Abs. 5 SGB II nicht in Betracht.

3. Es ist konsequent, dass Trinkgelder, die anlässlich eines Austauschvertrags gewährt werden, etwa in der Gastronomie, im Taxigewerbe oder im Friseurhandwerk den anrechenbaren Einkünften der ausgeübten Tätigkeit zugerechnet werden (ebenso SG Landshut Urteil vom 27.09.2017 - S 11 AS 261/16; Schmidt, in: Schlegel-Voeltzke, juris-PK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 82 Rn. 60 - Stand: 13.08.2018; abweichend SG Karlsruhe Urteil vom 30.03.2016 - S 4 AS 2297/15).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211922&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.04.2020 - L 7 AS 436/20 B ER rechtskräftig

Keine Bedarfsgemeinschaft, wenn Eheleute nur geheiratet haben, weil Antagstellerin schwanger war, aber häuslich getrennt leben.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Haben die Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen. Vielmehr muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch bei räumlicher Trennung ist für die Annahme eines Getrenntlebens damit maßgeblich, ob eine enge, dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB gerecht werdende persönliche und geistige Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wobei für ein Getrenntleben nicht erforderlich ist, dass die Eheleute keinerlei Kontakt zueinander haben, nichts Gemeinsames unternehmen und eine totale Trennung vollziehen.

2. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass die häusliche Gemeinschaft nicht hergestellt wird, weil die Partner die eheähnliche Gemeinschaft ablehnen. Glaubhaft und unstreitig ist, dass der Ehemann und die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt in einem Haushalt gelebt haben. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zu 1) zwei weitere Kinder hat, die nicht von dem Ehemann stammen, und die mit der Antragstellerin in einer Wohnung leben, erscheint die Entscheidung der Eheleute, nicht zusammenleben zu wollen und ihre Behauptung, nur wegen der Schwangerschaft geheiratet zu haben, plausibel.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211916&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



3. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrech



3. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.05.2020 - L 20 AY 7/20 B ER - rechtskräftig

Zum im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, ob die Leistungen an den Antragsteller nach § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG zu kürzen sind.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG setzt auch nicht etwa - als ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - voraus, dass dem Betroffenen eine Rückkehr in das für sein Asylverfahren zuständige Land (hier: Italien) möglich und zumutbar ist. Hat der Senat für die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG (bei einstweiliger Entscheidung im Wege einer Folgenabwägung) ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal angenommen (Beschluss des Senats vom 27.03.2020 - L 20 AY 20/20 B ER), so betrifft diese Norm Leistungsberechtigte nach § 1 Nr. 1 bzw. Nr. 1a AsylbLG, über deren Asylantrag in Deutschland mithin noch nicht entschieden ist. § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG hingegen lässt angesichts seines eindeutigen Wortlauts die Annahme eines die Leistungseinschränkung von weiteren Voraussetzungen abhängig machenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals nicht zu (vgl. auch Beschluss des Senats vom 13.03.2020 - L 20 AY 48/19 B ER; einschränkend indes SG München, Beschluss vom 10.02.2020 - S 42 AY 82/19 ER Rn. 37, sowie SG Landshut, Beschlüsse vom 28.01.2020 - S 11 AY 3/20 ER Rn. 48 f. und vom 23.01.2020 - S 11 AY 79/19 ER Rn. 28 ff., die eine teleologische Reduktion dahingehend annehmen, dass dem Ausländer ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sein müsse).

2. Die fehlende Anwendbarkeit des § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG auf nach § 60a AufenthG geduldete Ausländer ergibt sich aus der Binnensystematik des § 1a AsylbLG.

3. Im Hauptsacheverfahren dürfte verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG allerdings näher nachzugehen sein. Diese Bedenken liegen deshalb nahe, weil diese Leistungseinschränkung das Grundrecht des Anragstellers auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums beeinträchtigen dürfte.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212189&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



3. 2 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2020 (L 9 AY 22/19 B ER):

Erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3a Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a) und § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) Asylbewerberleistungsgesetz geregelten Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind. Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft ( Orientierungshilfe Redakteur )

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 3a AsylbLG geregelten, neuen und besonderen Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschafts- oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind.

Der Gesetzgeber vertritt an dieser Stelle schlicht die Behauptung, der Aspekt des gemeinsamen Wirtschaftens aus „einem Topf“, der für eheähnlich zusammenlebende Personen von signifikanter Bedeutung ist, könnte ebenfalls auf eine Klientel übertragen werden, die lediglich bestimmte Räumlichkeiten in Sammelunterkünften (wie z. B. die Küche sowie die Sanitär- und Aufenthaltsräume) gemeinsam nutzen.

Für ein Bestehen dieser konkreten Synergieeffekte fehlt jeder Nachweis, weshalb sie als eher spekulativ aufzufassen sind.

§ 3a Abs. 1 Nr. 2b) AsylbLG kann nur aufgrund verfassungskonformer Auslegung als mit dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar aufgefasst werden, wenn die Regelbedarfsstufe 2 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) angesetzt werden kann, weil leistungsberechtigte Personen mit anderen in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Menschen in Form der Tätigung gemeinsamer Einkäufe und Essenszubereitung regelmäßig gemeinsam wirtschaften, wodurch deutlich feststellbare Synergieeffekte aufgrund geringerer Anschaffungs- und Zubereitungskosten entstehen.

Für ein Bestehen solcher Gegebenheiten trägt der öffentliche Träger die volle Beweislast.



Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=C048D6CBA79458A86E0B3866E6CC29EE.jp20?showdoccase=1&doc.id=JURE200008379&st=ent



 



Hinweis:



Diese Regelung wird von diversen deutschen Sozialgerichten in Eilverfahren bereits ohne die Auswirkungen des Covid-19-Virus für verfassungswidrig gehalten (vgl.: SG Landshut, Beschlüsse v. 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER und v. 28.01.2020 – S 11 AY 3/20 ER und v. v. 23.01.2020 - S 11 AY 79/19 ER; SG Hannover, Beschluss v. 20.12.2019 – S 53 AY 107/19 ER; SG Leipzig, Beschluss v. 08.01.2020 – S 10 AY 40/19; SG Darmstadt, Beschluss v. 14.01.2020 – S 17 SO 191/19 ER; SG Frankfurt/Main, Beschluss v. 14.01.2020 – S 30 AY 26/19 ER; SG Freiburg, Beschlüsse v. 20.01.2020 – S 7 AY 5235/19 ER und v. 03.12.2019 - S 9 AY 4605/19 ER; SG Dresden, Beschluss v. 04.02.2020 – S 20 AY 86/19 ER; SG München, richterlicher Hinweis v. 31.01.2020 – S 42 AY 4/20 ER und Beschluss v. 10.02.2020 – S 42 AY 82/19 ER; LSG Sachsen, Beschluss v. 23.03.2020 – L 8 AY 4/20 B ER).



 



 



3. 3 Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 42 AY 73/20 ER vom 04.06.2020
Normen: § 2 AsylbLG, § 1a AsylbLG - Schlagworte: Anspruch auf Umstellungen auch Leistungen nach § 2 AsylbLG, Libanon, Botschaft, Passbeschaffung


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig privilegierte Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG in Verbindung mit SGB XII analog zu gewähren, denn das Unterlassen einer freiwilligen Ausreise bei erteilter Duldung stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.



Quelle: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=120,1529,0,0,1,0



 



 



3. 4 SG Aurich, Beschluss v. 05.06.2020 - S 23 AY 13/20 ER

Zur Frage RBS 1 nach AsylbLG in Gemeinschaftsunterkünften während der Corona-Pandemie.

Orientierungshilfe ( Redakteur )

Bedarfsstufe 1 statt 2 in Gemeinschaftsunterkünften während der Corona-Pandemie.



ANWALTSBÜRO
für migrationsrecht + soziales

Rechtsanwälte Goritzka, Sürig und Anuschewski
Außer der Schleifmühle 54

28203 Bremen



 



 



3. 5 SG Oldenburg, Beschluss v. 09.06.2020 - S 25 AY 21/20 ER

Kürzung der Regelbedarfe nach dem AsylbLG in Gemeinschaftsunterkünften während der Pandemie.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

AsylbLG-Bedarfsstufe 1 statt 2 in Gemeinschaftsunterkünften während der Pandemie.



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3. 6 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2020 (S 90 AY 57/20 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Während der Geltungsdauer der zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus erlassenen Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen kann amtlicherseits von einem gemeinsamen Wirtschaften von in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG lebenden, nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Personen entsprechend § 3a Abs. 1 Nr. 2b) AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b) AsylbLG nicht pauschal ausgegangen werden.

In Sammelunterkünften untergebrachte Flüchtlinge sind zu besonderer Vorsicht und Wahrung der verfügten Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln gehalten, da sie aufgrund ihrer besonderen Wohnsituation in einem besonderen Maße gefährdet sind, sich und andere Personen zu infizieren



 



4. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher



4. 1 Familien zweiter Klasse: Kinderbonus ist abhängig vom Aufenthaltsstatus



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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



 

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