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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 24/2026

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 24/2026

Stand: 14. Juni 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II

1.1 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.09.2025 – L 6 AS 614/24 –

Thema

COVID-19-Bedarfe – Masken sind im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich mehrbedarfsfähig nach § 21 Abs. 6 SGB II.

Entscheidung

Mit dem Charakter des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II als Leistung für besondere Bedarfslagen im Einzelfall ist es im Grundsatz nicht vereinbar, anstelle der Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs von Pauschalen auszugehen (BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R).

Macht der Kläger lediglich pauschale Forderungen („mindestens 30 Euro monatlich“) geltend, die er damit begründet, dass der Bedarf an Schutzmasken im Regelbedarf unzureichend berücksichtigt sei, besteht kein Anspruch.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.2 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2024 – L 13 AS 187/22 –

Thema

Zur Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II.

Entscheidung

Freiwillige Unterhaltszahlungen muss das Jobcenter grundsätzlich nicht vom Erwerbseinkommen absetzen. Das Jobcenter muss nicht für vertraglich vereinbarte Armut zahlen.

In den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht, sind die SGB-II-Träger und die Gerichte befugt, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.04.2018 – L 11 AS 1373/14). Eine solche Offensichtlichkeit ist anzunehmen, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht schon nach Aktenlage nicht bestehen kann.

In diesem Sinne ist vorliegend offensichtlich, dass der Kläger keiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nach § 1361 BGB (Unterhalt bei Getrenntleben von Ehegatten) gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau und gegenüber seinem Sohn nach § 1601 BGB unterlag.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.3 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.06.2026 – L 3 AS 122/26 B ER –

Thema

Darf das Jobcenter ein Zurückbehaltungsrecht oder Kürzungsrecht nach der Heizkostenverordnung dem Leistungsberechtigten fiktiv unterstellen?

Leitsätze

  • Schuldet ein Mieter dem Vermieter aufgrund wirksamer mietvertraglicher Vereinbarung Heizkostenvorauszahlungen, besteht der grundsicherungsrechtliche Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in voller Höhe der vereinbarten Vorauszahlung, solange diese tatsächlich gezahlt wird und nicht reduziert ist.

  • Ein Zurückbehaltungsrecht oder Kürzungsrecht nach der Heizkostenverordnung darf der Leistungsträger dem Leistungsberechtigten nicht fiktiv unterstellen.

  • Ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren setzt voraus, dass der Leistungsträger den Leistungsberechtigten qualifiziert berät, d. h. ihm konkret mitteilt, welche Heizkosten als angemessen anerkannt werden, und ihn durch eine handlungsleitende Aufforderung in die Lage versetzt, seine Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

  • Der bloße Hinweis auf ein mietrechtliches Zurückbehaltungsrecht genügt diesen Anforderungen nicht.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtsprechungshinweis

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.08.2024 – L 6 AS 46/24 B ER –

Eine einvernehmliche Mieterhöhung – hier zwischen Vermieter (Mutter) und Leistungsbezieher (Sohn) – muss das Jobcenter auch dann übernehmen, wenn es diese für unwirksam hält.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach dieser Regelung sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden.

Dabei werden die tatsächlichen Aufwendungen nicht dadurch begrenzt, dass die fragliche Vereinbarung, die zur Mietzinserhöhung geführt hat, möglicherweise zivilrechtlich unwirksam ist.


1.4 LSG Hessen, Beschluss vom 10.06.2026 – L 9 AS 308/26 B ER –

Thema

Zu den Unterkunftsleistungen nach § 22 Abs. 5 SGB II, wenn die 21-jährige Tochter nicht zusammen mit ihrer Mutter aufs Dorf ziehen möchte.

Jobcenter darf keine Mitzugspflicht für U25-Jährige verlangen

Leitsatz

Ein Umzug i. S. d. § 22 Abs. 5 SGB II liegt nicht vor, wenn die unter 25-Jährige in der Wohnung verbleibt und nur die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausziehen. Die Norm ist in dieser Konstellation auch nicht analog anwendbar.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.5 LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2025 – L 3 AS 60/23 –

Revision anhängig beim BSG, Az.: B 4 AS 22/25 R

Themen

  • Bedarf es der vorherigen Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens, um die Anerkennung unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum als Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II auf die angemessenen Aufwendungen zu begrenzen?

  • Ist eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip im Hinblick auf die Kosten für die Instandsetzung der Heizungsanlage bei Bestehen eines unentgeltlichen Wohnungsrechts gerechtfertigt?

Entscheidung

Das Jobcenter muss die Instandsetzung der Ölheizung als Zuschuss und nicht lediglich als Darlehen erbringen.

Die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auf die nach Ansicht des Jobcenters angemessenen Kosten setzt die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens voraus.

Eine Kostensenkungsaufforderung ist auch bei einmalig fällig werdenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 48/13 R).

Diese Grundsätze wurden zwar für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 22 Abs. 2 SGB II am 01.01.2011 entwickelt. Sie gelten indes auch für das seit dem 01.01.2011 geltende Recht.

Eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip ist im Hinblick auf die Kosten für die Instandsetzung der Heizungsanlage bei Bestehen eines unentgeltlichen Wohnungsrechts gerechtfertigt (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R).

Quelle: Juris sowie https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_06_18_B_04_AS_22_25_R.html


1.6 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2026 – L 2 AS 1639/25 B –

Thema

Anwendbarkeit der vierjährigen Ausschlussfrist bei Überprüfung abschließender Festsetzungsbescheide nach § 44 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 SGB II und Berücksichtigung der Corona-Soforthilfe als Einkommen.

Entscheidung

In einem solchen Zugunstenverfahren (gegen abschließende Festsetzungsbescheide, die niedrigere Leistungen bewilligen als eine vorangegangene vorläufige Entscheidung) gilt nicht die (verkürzte) einjährige Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X, sondern die vierjährige Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2022 – B 7/14 AS 57/21 R).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de




2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld

2.1 SG Detmold, Urteil vom 26.02.2025 – S 19 AS 1062/18 – bestätigt durch LSG NRW, Beschluss vom 17.03.2026 – L 7 AS 497/25

Thema

Kein Ausschluss vom Bürgergeld für EU-Bürger bei Beschäftigung unterhalb des Mindestlohns.

Entscheidung

Allein aus einer geringen Wochen- oder Monatsarbeitszeit, einem nicht existenzsichernden Lohn oder einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden.

Pflegt eine EU-Bürgerin ihre Schwester und erhält dafür monatlich 316 Euro bei einem monatlichen Gesamtaufwand von 14 Stunden, besteht ein Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

Vergütung unterhalb des Mindestlohns schließt Bürgergeld bei EU-Bürgern nicht aus

Eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns (hier: 5,24 Euro statt 8,84 Euro im Jahr 2018) schließt das Vorliegen eines Arbeitnehmerstatus im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht aus, wenn – wie hier – die Voraussetzungen für ein nicht völlig untergeordnetes und unwesentliches Arbeitsverhältnis vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 31.01.2023 – L 7 AS 1652/22 B ER, Rn. 28 f. [Oktober/November 2022 – Stundenlohn 10,45 Euro bei einem Mindestlohn von 12 Euro] sowie vom 26.05.2017 – L 7 AS 510/17 B ER).

Im konkreten Fall war die Person als Pflegeperson für eine Verwandte im Umfang von 14 Wochenstunden tätig (LSG NRW, Beschluss vom 17.03.2026 – L 7 AS 497/25 –, Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2026).


2.2 SG Hannover, Beschluss vom 05.05.2026 – S 7 AS 334/26 ER – (nicht rechtskräftig)

Thema

Zur Annahme eines dauernden Getrenntlebens und der Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft für eine Bürgergeld beziehende Mutter und ihre vier Kinder.

Entscheidung

Getrennte Wohnungen, aber keine Trennung: Sozialgericht bejaht Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten

Für die Annahme eines dauernden Getrenntlebens kommt es nicht entscheidend auf eine räumliche Trennung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob mindestens ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft ablehnt und dies nach außen erkennbar ist. Dafür haben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ergeben.

Die Beweisaufnahme hat vielmehr gezeigt, dass die Eheleute keine Trennungsabsichten haben und ihre Ehe weiterhin leben.

Quelle: https://sozialgericht-hannover.niedersachsen.de/presse/presseinformationen/getrennte-wohnungen-aber-keine-trennung-sozialgericht-bejaht-bedarfsgemeinschaft-von-eheleuten-251336.html

3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 LSG Thüringen, Urteil vom 10.12.2025 – L 10 AL 204/23 –

Thema

Zur Gewährung einer Prämie für eine erfolgreich bestandene Zwischenprüfung – hier verneinend.

Leitsätze

§ 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III, § 81 SGB III, Art. 3 GG

Berufliche Weiterbildung – Weiterbildungsprämie – Zwischenprüfung – trägerinterne Leistungsüberprüfung – keine Regelung in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften – keine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung – Gleichbehandlung im Unrecht.

  1. § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III knüpft mit dem Begriff „Zwischenprüfung“ ebenso wie mit dem Begriff „Abschlussprüfung“ in Nr. 2 ersichtlich an die Terminologie des Berufsbildungsgesetzes zur Berufsausbildung an (Anschluss an BSG, Urteil vom 03.11.2021 – B 11 AL 2/21 R).

  2. Für ausschließlich trägerinterne Leistungsüberprüfungen findet die Prämienregelung des § 131a Abs. 3 SGB III in der bis zum 30.06.2023 geltenden Fassung keine Anwendung.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

 

4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 SG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2026 – S 30 SO 233/20 –

Thema

Zur Übernahme von Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII (hier ablehnend aufgrund zumutbarer Selbsthilfe, etwa durch Ratenzahlungsvereinbarung oder Beantragung einer Stundung).

Leitsätze

  1. Die Belastung mit Bestattungskosten ist für den Bestattungspflichtigen grundsätzlich unzumutbar, wenn sie zu einer Bedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne führt.

  2. Aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe gilt dies jedoch nur, wenn beim Verstorbenen kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, das für die Bestattungskosten einzusetzen wäre, oder wenn die Bedürftigkeit nicht durch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung vermieden werden könnte.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist ein geeignetes Mittel, um den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII zu wahren. Sozialhilfeträger verlangen häufig, dass Verpflichtete das Bestattungsunternehmen zunächst um Stundung oder Ratenzahlung bitten, um die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu verringern.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann die Übernahme von Bestattungskosten nur dann beansprucht werden, wenn die sofortige Begleichung unzumutbar ist. Reichen die eigenen Mittel im Monat der Fälligkeit nicht aus, sind Stundungen oder Ratenzahlungen grundsätzlich zumutbare Wege (BSG, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R).


4.2 SG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2025 – S 38 SO 97/24 –

Thema

Zum Behindertentestament und zur fiktiven Anrechnung von Einkommen durch das Sozialamt.

Behindertentestament verhindert Zugriff des Sozialamtes auf die Erbschaft

Entscheidung

Erbt eine Hilfeempfängerin unter gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung, kann das geerbte Vermögen nicht angerechnet werden, soweit es ihr nicht tatsächlich zufließt.

Zahlt der Testamentsvollstrecker jedoch Geldbeträge aus, sind diese als Einkommen zu berücksichtigen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4.3 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2026 – L 7 SO 616/26 ER-B –

Thema

Eingliederungshilfe: Vorläufig kein Erbe für den Landkreis

Ein Anspruch auf Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB gegen die Miterben ist nach der Rechtsprechung der beiden für die Eingliederungshilfe zuständigen Senate des LSG Baden-Württemberg überleitungsfähig (§ 141 SGB IX).

Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB gegen die Miterben ist nach § 141 SGB IX überleitungsfähig.

  2. Tatbestandsvoraussetzung für eine Überleitung nach § 141 SGB IX ist, dass der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt. Dabei vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass die Leistungen als Zuschuss gewährt werden müssen; eine darlehensweise Leistungserbringung genügt nicht.

  3. Die Überleitung ist durch schriftliche Anzeige an den Schuldner bzw. Anspruchsgegner des übergeleiteten Anspruchs zu bewirken. Das Gesetz schreibt insoweit die Schriftform vor (§ 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX; § 126 BGB). Erst die schriftliche Anzeige gegenüber dem Schuldner bzw. Dritten führt zum Anspruchsübergang.

  4. Sind die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 SGB IX erfüllt, kann der Träger der Eingliederungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen den Übergang des Anspruchs bewirken. Vorliegend wurden Ermessensfehler angenommen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

Eingliederungshilfe: Vorläufig kein Erbe für den Landkreis

Im Beschluss L 7 SO 616/26 ER-B vom 14.04.2026 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Sozialhilfeträger Erbansprüche schwerbehinderter Leistungsbezieher nicht ohne Weiteres auf sich überleiten dürfen. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung kann jedoch unter strengen Voraussetzungen übergeleitet werden.

Vgl. dazu:

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B –

Überleitungsanzeige: Sozialhilfeträger darf Erbansprüche nicht ohne Weiteres übernehmen

Zu den rechtlichen Anforderungen der Überleitung eines Anspruchs auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB wegen der darlehensweisen Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 14.04.2026 (Az. L 2 SO 617/26 ER-B) stärkt die Rechte von Sozialhilfeempfängern. Er stellt klar, dass Eingliederungshilfeträger Erbansprüche nicht ohne Weiteres per Überleitungsanzeige nach § 141 SGB IX übernehmen dürfen, solange die Erbenstellung umstritten ist.


4.4 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2026 – L 2 SO 56/26 ER-B –

Thema

Eingliederungshilfe: Vorerst kein behindertengerechtes Auto vom Sozialamt – Taxi und Bus ausreichend

Entscheidung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass kein Anspruch auf ein behindertengerecht umgebautes Auto über die Eingliederungshilfe besteht, wenn die Mobilität stattdessen mit dem öffentlichen Personennahverkehr, Taxis oder Fahrdiensten sichergestellt werden kann.

Die (vorläufige) Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur veranlasst, wenn der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann.

Nach Auffassung des 2. Senats war es dem Antragsteller zumutbar, den ÖPNV, Taxen sowie gegebenenfalls weitere Beförderungsangebote des Antragsgegners in Anspruch zu nehmen, erforderlichenfalls mit Unterstützung Dritter. Dies galt insbesondere deshalb, weil als konkrete Bedarfe für die Freizeitgestaltung lediglich Besuche des Europaparks mit den Enkelkindern benannt worden waren.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

5.1 SG Nürnberg, Urteil vom 31.01.2025 – S 11 AY 94/23 –

Thema

Zur rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch die Nichtbeschaffung eines iranischen Reisepasses.

Unterdrückung und Nichtbeschaffung eines Reisepasses als rechtsmissbräuchliches Verhalten

Leitsätze

  1. Die Unterdrückung des Reisepasses und die Weigerung, in den Besitz eines gültigen Reisepasses zu gelangen, stellen jedenfalls dann ein erhebliches rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn dies über mehrere Monate erfolgt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

  2. Für die Beschaffung eines iranischen Reisepasses war die Abgabe einer sogenannten Freiwilligkeitserklärung, also einer Erklärung, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen, nicht erforderlich. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

  3. In der freiwilligen Übergabe des Reisepasses an einen Schleuser zur Verwahrung liegt ein schuldhaftes, die Aufenthaltsdauer beeinflussendes Verhalten. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-13033?hl=true

6. Verschiedenes

6.1 BSG, Urteil vom 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 R –

Rechtsfrage

Ist der von einem selbstständig Erwerbstätigen wegen einer erwarteten Einnahmenerhöhung erklärte Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II oder die teilweise Antragsrücknahme unbeachtlich, wenn hierdurch der in der vorläufigen Leistungsbewilligung festgelegte Bewilligungszeitraum verkürzt werden soll, um auf diese Weise die Einkommensberücksichtigung im Rahmen der Leistungsberechnung zu steuern?

Entscheidung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass das Jobcenter die Vorlage der Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit mit abschließenden Angaben verlangen durfte.

Offen lässt das BSG, ob es sich bei der entsprechenden Erklärung des Klägers um eine teilweise Rücknahme seines Leistungsantrags oder um einen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I handelt.

Das BSG betont jedoch:

Weder eine Antragsrücknahme noch ein Verzicht bewirken, dass sich der Bewilligungszeitraum, auf den das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert. Von der Antragstellung gehen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass dem potenziell Leistungsberechtigten insoweit Gestaltungsmöglichkeiten zukommen.

Anmerkung von Detlef Brock

Rücknahme eines Bürgergeldantrags kann für Selbstständige richtig teuer werden

Denn weder eine wirksame (teilweise) Antragsrücknahme noch ein wirksamer Verzicht bewirken, dass sich der Zeitraum, auf den das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert. Das BSG hat bereits entschieden, dass eine nachträgliche Disposition über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses grundsätzlich nur zulässig ist, soweit sie einseitige Rechte und Vergünstigungen des Berechtigten betrifft (BSG, Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 22/14 R).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass weder eine Beschränkung des Antrags noch ein Verzicht den für die Bildung des monatlichen Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-Verordnung a. F. maßgeblichen Zeitraum verändern.

Rechtsprechungstipp

Der Leistungsbezug kann nicht einfach durch Verzicht oder Abmeldung beendet werden, wenn dies dazu dient, die Anrechnung von Einkommen zu umgehen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil Az.: L 3 AS 1036/19).


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock

  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé

  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

 

Zitate ohne Quellenangabe sind nicht zulässig.

 

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