Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 24/2013

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.06.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

1.1 BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R 

Die sog. 6 Monatsfrist für die Umsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen (vgl Urteil des Senats vom 16.4.2013 - B 14 AS 28/12 R) gilt auch für Heizkosten. 

Als Grenzwert für unangemessene Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des BSG auf den sog bundesweiten Heizspiegel abzustellen. 

Beim Überschreiten dieses Betrags sind jedoch die tatsächlichen Aufwendungen so lange zu übernehmen, wie es der leistungsberechtigten Person nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II). 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12986 

Anmerkung: Ebenso im Ergebnis – BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R 

1.2 BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R 

Es ist nur die Hälfte des Erbes als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde. 

Unabhängig von der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gegenüber der Obliegenheit des Schuldners zur Tilgung von privaten Schulden im Rahmen des Insolvenzrechts, zB nach § 295 Abs 1 Nr 2 InsO, ist vorliegend entscheidend, dass aufgrund einer solchen Tilgung zu Beginn des strittigen Zeitraums nur noch die Hälfte des Erbes als bereite Mittel zur Verfügung stand und damit als Einkommen zu berücksichtigen war (vgl Urteil des Senats vom 29.11.12 B 14 AS 33/12 R). 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12986 

1.3 BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 50/12 R 

Ein minderjähriges Kind hat für die Kalendertage des mehr als zwölfstündigen Aufenthalts im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils (temporäre Bedarfsgemeinschaft) auch dann einen Anspruch auf Sozialgeld, wenn es als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil für diese Tage bereits Sozialgeld erhalten hat. 

Da die Bedarfsgemeinschaften im Falle des umgangsbedingten Wechsels des Aufenthalts eines Kindes nicht personenidentisch sind, handelt es sich um zwei Ansprüche, die unterschiedlich hoch sein können und sich in zeitlicher Hinsicht ausschließen. 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12986 

Anmerkung: Ebenso im Ergebnis – LSG NRW, Urteil vom 20.01.2011, - L 7 AS 119/08 

2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.02.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

2.1 BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R 

Hat der Hilfebedürftige den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ohne Begründung abgelehnt, steht dem Grundsicherungsträger in einem solchen Fall nur die Handlungsform Verwaltungsakt zur Verfügung. 

Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen; was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre. 

Die Durchsetzung der Ansprüche auf Eingliederungsleistungen hängt nicht davon ab, ob diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt festgelegt worden sind und zudem der jeweilige Sachbearbeiter des Jobcenters womöglich am besten beurteilen kann, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht (so aber BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R). 

Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von zehn Monaten angeordnet hat. 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=12982&pos=15&anz=25 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

2.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2013 - L 20 AS 199/13 B ER rechtskräftig 

Bulgarische Staatsangehörige haben auch im Rahmen der Folgenabwägung keinen Anspruch auf ALG II, da das Gericht nicht von der Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses überzeugt ist. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161683&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Anderer Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2013 - L 31 AS 362/13 B ER rechtskräftig 

2.2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.05.2013 - L 7 AS 251/13 B ER 

Rechtsschutz gegen eine Kostensenkungsaufforderung besteht im Regelfall nicht. Dies gilt sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch den einstweiligen Rechtsschutz. 

Hält der Leistungsberechtigte die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit hierüber - ggf im einstweiligen Rechtsschutz - erst unmittelbar bei der Frage auszutragen, welche Leistungen für Unterkunft und Heizung für den betreffenden Bewilligungszeitraum zu bewilligen sind (BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 219/10 R), hier also erst für den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum ab Februar 2014. Erst im Rahmen dieses Verfahrens ist dann auch zu prüfen, ob den Leistungsberechtigten eine Kostensenkungsobliegenheit trifft 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161780&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.05.2013 - L 11 AS 192/13 B PKH und - L 11 AS 193/13 B PKH 

Keine Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die den von der Krankenkasse übernommenen Betrag übersteigen. 

Für die notwendige zahnärztliche Behandlung ist die Krankenkasse zuständig, wobei auch durch § 55 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB V unzumutbare Belastungen für den Hilfebedürftigen vermieden werden können. Es handelt sich nicht um einen laufenden Bedarf iS der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG eingeführten Regelung des § 21 Abs 6 SGB II (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 19.12.2012 - L 11 AS 821/12 B ER - sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW ). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161704&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Vgl. dazu Anhängiges Verfahren beim BSG: Vorinstanz- LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW anhängig unter dem Az. B 4 AS 6/13 R 

Besteht eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten spezieller kieferorthopädischer kieferorthopädischer Behandlungsmaßnahmen bei einem Leistungsbezieher nach SGB 2, wenn diese nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind? 

2.4 Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 14.01.2013 L 4 AS 332/12 B ER 

Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, sind vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgenommen-EFA Vorbehalt zulässig. 

Die Antragstellerin hat jedoch Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161606&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Anmerkung: Ebenso - Vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betroffene Ausländer sind nämlich nicht nach § 21 Satz 1 SGB XII von Ansprüchen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.10.2012, L 19 AS 1393/12 B ER ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.7.2012, L 9 AS 563/12 B ER). 

2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER rechtskräftig 

Liegen keine Ausnahmefälle vor, ist der Antragsteller zur Beantragung der vorzeitigen Altersente verpflichtet. 

Das Renteneinkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau wird voraussichtlich sogar so hoch sein, dass auch die Ehefrau des Antragstellers keine ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII wird beziehen müssen. Dann wiederum darf das Jobcenter ihn auch zur Stellung des Rentenantrags auffordern. 

Offen gelassen wurde, ob die in der Unbilligkeitsverordnung genannten Fälle abschließend sind. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161770&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - L 7 AS 525/13 B ER und - L 7 AS 526/13 B – rechtskräftig 

Aufforderung des Jobcenters zur unverzüglichen Antragstellung auf vorzeitige Altersrente ist rechtmäßig, denn eine besondere Härte liegt nicht vor. 

Denn auch unter Inanspruchnahme der vollen Altersrente würde Hilfebedürftigkeit dauerhaft nicht vermieden werden können. 

Offen gelassen, ob neben den in der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fällen auch weitere Fallgruppen, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente möglicherweise eine besondere Härte für den Betroffenen darstellt, im Rahmen des § 12 a Satz 2 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen sein können. 

Anderer Auffassung: SG Duisburg, Beschluss vom 28.1.2013 - S 25 AS 4787/12 ER 

Bei der Ermessensausübung hat das Jobcenter auch andere als die in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführte Katalog von Unbilligkeitstatbeständen ist nicht abschließend. 

Bei der Ermessensausübung ist auch zu berücksichtigen, ob eine vorzeitige Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente voraussichtlich zu einer dauerhaften Bedarfsunterdeckung und zu einer dauerhaften Inanspruchnahme von Existenzsicherungsleistungen führen würde. 

Quelle dazu: info also, 2013, 132 - Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente mit Anmerkung von Hans-Ulrich Weth 

2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2013 - L 7 AS 112/13 B ER rechtskräftig 

Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt 

Die Verpflichtung, monatlich mindestens fünf Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder Ausbildungsstellen vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. 

Keine Bedenken unterliegt, dass die Verpflichtung des Antragstellers innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise dazu vorzulegen, dass er den Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung Folge leistet. 

Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen (§ 60 SGB I). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161603&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ähnlich im Ergebnis – LSG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2013 - L 4 AS 93/13 B ER 

Die geforderte Zahl von mindestens fünf Bewerbungen monatlich erscheint dabei eher gering. 

Entscheidung ist hier zu finden: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.7 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2013 - L 5 AS 434/13 B ER 

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts ist wegen des Ablaufs des Geltungsbereichs wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161296&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Dieses Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 13. August 2011, L 5 AS 435/10 B ER; ebenso - Bayerisches LSG v. 14.11.2011 - L 7 AS 693/11 B ER. 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

3.1 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 11.05.2012 - S 14 AS 47/09, rechtskräftig 

Die Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung ist unzumutbar, wenn der Leistungsberechtigte dazu die Pflege seiner nahen Angehörigen aufgeben müsste. 

Ist die Pflege wegen des Todes der Angehörigen oder wegen anderweitiger Sicherstellung nicht mehr notwendig, muss der Leistungsträger dem Leistungsberechtigten eine Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einräumen. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161621&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Kostensenkung unzumutbar- vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R 

4. BSG: Unwirksame Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung, wenn Gesetzesänderung vor Abschluss bekannt war. 

1. Die Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II ist eine „vertragliche Abrede“, die unter den Voraussetzungen des § 59 SGB X kündbar ist. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse – hier: Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaf und damit verbundenem Wegfall der Hilfebedürftigkeit – ist zu prüfen, ob der kündigenden Vertragspartei ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. 

2. Nicht zumutbar ist das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung dann, wenn der Rahmen des Risikos überschritten wird, den der Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen des anderen Vertragspartners nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. (Leitsätze des Verfassers) 

BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R, BeckRS 2013, 67182 

Quelle hier: http://beck-aktuell.beck.de/news/bsg-unwirksame-k-ndigung-einer-eingliederungsvereinbarung-wenn-gesetzes-nderung-vor-abschluss 

5. Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 169/11 R 

Autor: Daniela Evrim Öndül, RA'in und FA'in für Arbeitsrecht 

Kein Abzug hinsichtlich der berücksichtigten Unterkunftskosten bei der Erstattung von vorläufig erbrachten SGB II-Leistungen 

Leitsatz 

Bei der Erstattung von vorläufig erbrachten SGB II-Leistungen ist kein Abzug hinsichtlich der berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung vorzunehmen. 

Quelle: Juris – Anmerkung ist hier zu finden: http://www.juris.de/jportal/portal/t/7mn/page/homerl.psml;jsessionid=04D826651D9BFB1F43A8902311FAD73D.jp45?nid=jpr-NLSR000006013&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles 

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de" 

Zurück