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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 23/2026
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 23/2026
Stand: 07. Juni 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem SGB II
1.1 BSG, Urteil vom 03.06.2026 – B 7 AS 1/25 R
Rechtsfrage
Können auch Angebote einer Schule im Rahmen der Nachmittagsbetreuung zur angemessenen Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II zählen?
Entscheidung des BSG
Nach einem verfahrensrechtlichen Hinweis des Senats hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
1.2 BSG, Urteil vom 03.06.2026 – B 7 AS 2/25 R
Rechtsfrage
Handelt es sich bei Aufwendungen für Sprachkurse um Bedarfe der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II?
Entscheidung des BSG
-
Bezieher von Bürgergeld haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die schulische Nachmittagsbetreuung in einer Privatschule nach § 28 Abs. 5 SGB II.
-
Jobcenter müssen auch fremdsprachige Sprachkurse übernehmen (§ 28 Abs. 7 SGB II).
Begründung
Nach Ansicht des BSG erfasst § 28 Abs. 5 SGB II nach seinem Wortlaut nur Angebote außerschulischer Lernförderung.
Lernförderung soll vorrangige schulische Angebote ergänzen, also solche, die von der Schule in ihrer Eigenschaft als Bildungseinrichtung angeboten werden. Die von der Privatschule der Klägerin im Rahmen eines schulischen Ganztagskonzepts verantwortete Nachmittagsbetreuung der Klägerin ist damit bereits strukturell nicht von § 28 Abs. 5 SGB II erfasst.
Ein Anspruch kann auch nicht auf § 21 Abs. 6 SGB II (Härtefallmehrbedarf) gestützt werden, denn weitere, über § 21 Abs. 6 SGB II zu deckende Bedarfe sind im Kontext der Lernförderung ausgeschlossen.
§ 28 Abs. 5 SGB II bildet eine speziellere und damit abschließende Regelung, wie schon die Gesetzesbegründung deutlich macht. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt kein abweichendes Verständnis. Mit einem schulgeldfreien staatlichen Schulsystem wird bereits eine Leistung der Daseinsvorsorge erbracht.
Bedarf es dennoch individueller Unterstützung durch Lernförderung und ist das Angebot der Schule als Bildungsträger unzureichend oder fehlt ein solches Angebot gänzlich, greift nachrangig § 28 Abs. 5 SGB II. Weitere, über § 21 Abs. 6 SGB II zu deckende Bedarfe sind im Kontext der Lernförderung mithin ausgeschlossen.
Gebühren für Sprachkurse können einen Teilhabebedarf nach § 28 Abs. 7 SGB II begründen
Die Regelung verfolgt übergreifend das Ziel, Kinder und Jugendliche in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren, um auf diese Weise das Gemeinschaftserlebnis zu fördern, soziale Kompetenz zu entwickeln und das gesellschaftliche Leben aktiv mitzugestalten.
Sie erfasst alle angeleiteten Angebote zur kulturellen Bildung, nicht nur in künstlerischen Fächern.
Dazu zählen auch Sprachkurse.
Weder der Umstand, dass entsprechende Kurse dem individuellen Wissenserwerb dienen, noch dass auch an Schulen Fremdsprachen unterrichtet werden, schließt Sprachkurse vom Anwendungsbereich des § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB II aus.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_06_03_B_7_AS_02_25_R.html
Hier die formatierte Fortsetzung:
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II
2.1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2026 – L 1 AS 516/26 B ER, L 1 AS 517/26 ER
Thema
Zur Glaubhaftmachung eines Wohnungserstausstattungsanspruches im Eilverfahren.
Entscheidung
Kein Wohnungserstausstattungsanspruch im Eilverfahren, wenn der Antragsteller die Sachaufklärung verweigert.
Das Gericht verneint entgegen der Vorinstanz des SG Berlin die Glaubhaftmachung des Wohnungserstausstattungsanspruches, weil die Antragstellerin eine Besichtigung der Wohnung nicht zugelassen hat und die Sachaufklärung verweigerte, was jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu ihren Lasten gehen muss.
Sie hat ungeachtet des ausdrücklichen Hinweises, die „Versicherung an Eides Statt“ enthalte keine Aussagen zur Ausstattung der Unterkunft, und der Aufforderung, die vorhandenen und nicht vorhandenen Einrichtungsgegenstände aufzulisten, lediglich anderweitige Ausführungen gemacht.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 – L 7 AS 1065/25 B ER / L 7 AS 1066/25 B
Thema
Das Jobcenter trägt die objektive Beweislast für die belastende Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung bei der Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft – hier rechtswidrig.
Entscheidung
Das Jobcenter war vor Erlass der Aufhebungsentscheidung gehalten, die erforderlichen Ermittlungen zum zu berücksichtigenden Einkommen bzw. Vermögen und zu den sich daraus ergebenden Folgen für die Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzustellen, wozu es gegebenenfalls ein Verfahren i. S. d. § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II gegen den Partner hätte einleiten müssen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R).
Da das Jobcenter weder Feststellungen zu Einkommen oder Vermögen des Partners getroffen noch ein Auskunftsverlangen gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II gegen ihn eingeleitet hat, erweist sich die angefochtene Aufhebungsentscheidung jedenfalls nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstab als rechtswidrig. Ein Erfolg der Klage vor dem SG Gelsenkirchen (S 53 AS 1796/25) ist überwiegend wahrscheinlich.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2025 – L 12 AS 2161/25
Thema
Zum Anspruch auf neue Kleidung für sich und seine Töchter wegen Verschleiß und Gerichtsauftritten.
Entscheidung
Hochwertige Kleidung für Gerichtsauftritte müssen Bezieher von Bürgergeld aus der Regelleistung finanzieren.
Ein Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II scheidet aus, weil es sich nicht um eine Erstausstattung für Bekleidung handelt.
Eine Erstausstattung für Bekleidung kommt neben den in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich genannten Ereignissen (Schwangerschaft, Geburt) bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht, wie beispielsweise nach einer Haft, bei Wohnungslosigkeit, bei starken Gewichtsschwankungen oder außergewöhnlichem Größenwachstum. Entscheidend ist das Auftreten eines erstmaligen Bedarfs für die Ausstattung mit Bekleidung aufgrund besonderer Umstände.
Demgegenüber unterfallen die Kosten für die laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung der Regelleistung.
Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Soweit die Kläger die Ersetzung der bisherigen Kleidung durch neue, hochwertige Kleidung, beispielsweise für Gerichtsauftritte, begehren, handelt es sich gerade nicht um einen speziellen Bedarf, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht, sondern um Kosten für die laufende Anschaffung, Ersetzung und Instandhaltung von Kleidung, die aus der Regelleistung zu bestreiten sind.
Kein Anspruch über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Es besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für neue Kleidung im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, insbesondere nach § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Denn es besteht keinerlei Zusammenhang zwischen der begehrten Kleidung – insbesondere hinsichtlich der vom Vater angeführten Auftritte vor Gericht und im Hinblick auf die beiden Töchter, die jeweils einem Studium nachgehen – und einer möglichen Eingliederung in Arbeit.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.4 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.04.2026 – L 3 AS 91/26 B ER
Thema
Das bloße Bestreiten des Vorliegens einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ist nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen.
Leitsätze
-
Die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II wird nicht bereits durch den Vortrag einer strikten hälftigen Kostenteilung widerlegt. Mit zunehmender Dauer des Zusammenlebens steigen die Anforderungen an die Widerlegung.
-
Der Partner einer leistungsberechtigten Person ist nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II verpflichtet, inhaltliche Auskunft zur Herkunft erheblicher Geldzuflüsse auf seinem Konto zu erteilen (jedoch keine Belegvorlagepflicht), soweit dies für die Leistungen erforderlich ist. Verweigert er dies endgültig, liegt eine qualifizierte Mitwirkungsverweigerung vor, die den Leistungsträger zur Entscheidung auf Grundlage der vorhandenen Aktenlage berechtigt.
-
Verbleiben wegen der Mitwirkungsverweigerung des Partners entscheidungserhebliche Unklarheiten zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, gehen diese nach dem Grundsatz der Beweislastnähe zu Lasten der antragstellenden Person, unabhängig davon, ob sie auf den Partner rechtlichen Einfluss hat.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock
Hammer-Entscheidung zur Frage, ob das Jobcenter bei der Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft vom Partner Kontoauszüge wegen hoher Bareinzahlungen auf dessen Konto fordern darf.
Die Herkunft von Bareinzahlungen unbekannter Dritter auf ein Privatkonto ist einer amtswegigen Aufklärung durch das Jobcenter strukturell nicht zugänglich.
Dafür gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage.
Das Bundessozialgericht hat diese Frage bis heute offengelassen.
Hier die formatierte Fortsetzung:
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld
3.1 SG Leipzig
Thema
Kein Zwang zur lückenlosen Wohnungssuche.
Entscheidung
Das Sozialgericht Leipzig stärkt die Rechte von Bürgergeldbeziehenden, die in Notunterkünften oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind.
Die vier Kammern des Sozialgerichts Leipzig haben in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die von der Stadt Leipzig erhobenen Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte vom Jobcenter Leipzig im Regelfall in tatsächlicher Höhe bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu übernehmen sind.
Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Zwang zur Wohnungssuche. Eine Abweichung von der Regelfallübernahme liegt nicht bereits dann vor, wenn der Leistungsempfänger keine lückenlose aktive Wohnungssuche nachweisen kann.
Atypische Fälle
Die Kosten müssen laut der 7. Kammer nur in Ausnahmefällen nicht vollständig übernommen werden, etwa dann, wenn sich der Leistungsberechtigte grundlos weigert, ein zumutbares Wohnungsangebot anzunehmen.
Kernaussage
Wenn das behördliche Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II vorsieht, dass bei sogenannter irregulärer Unterbringung (beispielsweise in Gemeinschaftsunterkünften) im Regelfall die tatsächlichen Kosten anzuerkennen sind, liegt eine Abweichung vom Regelfall nicht bereits dann vor, wenn keine lückenlose aktive Wohnungssuche nachgewiesen ist.
Entscheidungen
-
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 03.11.2025 – S 15 AS 1165/25 ER
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Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 16.02.2026 – S 19 AS 187/26 ER
-
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 24.03.2026 – S 7 AS 402/26 ER
-
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 30.03.2026 – S 28 AS 295/26 ER
Quelle: Pressemitteilung des SG Leipzig
3.2 SG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2024 – S 3 AS 1443/23
Thema
Verletzt ein Bürgergeldempfänger seine Mitwirkungspflicht, wenn er dem Jobcenter einen Gesundheitsfragebogen und eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung zur Klärung seiner Erwerbsfähigkeit nicht vorlegt?
Entscheidung
Das Jobcenter darf bei Nichtvorlage eines Gesundheitsfragebogens und einer ärztlichen Schweigepflichtentbindungserklärung die Leistungen nach § 66 SGB I um bis zu 30 % versagen, wobei es Ermessen ausüben muss.
Ein Leistungsempfänger kann seine Mitwirkungsobliegenheiten verletzen, wenn er dem Jobcenter einen Gesundheitsfragebogen und eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung nicht vorlegt.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
4.1 Keine verfügbar
5. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2025 – L 7 SO 1343/25 ER-B
Thema
Gewährung von Regelleistungen nur in Höhe von 80 % des Regelbedarfs für Alleinstehende bei ungeklärtem Vermögen in der Erbengemeinschaft.
Eine selbst bewohnte 53 m² große Wohnung aus dem Nachlass der Erbengemeinschaft ist Schonvermögen.
Die Verwertung eines Anteils an einer Erbengemeinschaft kann eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen.
Entscheidung
Die Vorinstanz, das SG Konstanz (Az. S 3 SO 496/25 ER), gewährte der Klägerin lediglich 80 % des Regelbedarfs für Alleinstehende wegen ungeklärten Vermögens in der Erbengemeinschaft. Das nach §§ 90 und 91 SGB XII zu berücksichtigende Vermögen sei derzeit ungeklärt und im zeitlich gebotenen Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens auch nicht vollständig aufklärbar.
Das Sozialamt ist mit seiner Beschwerde vor dem LSG Baden-Württemberg nicht durchgedrungen, denn die Antragstellerin verfügt derzeit über kein verwertbares Vermögen.
Zu berücksichtigen ist, dass zum Nachlass die von der Antragstellerin bewohnte 53 m² große Wohnung gehört, die grundsätzlich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vor einer Verwertung geschützt sein dürfte. An der Angemessenheit der Wohnung bestehen bei einer Wohnungsgröße von 53 m² für einen Einpersonenhaushalt keine Zweifel.
Da der Anteil der Antragstellerin am gesamten Nachlass wertmäßig etwa der von ihr bewohnten Wohnung entspricht, deren Verwertung nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht verlangt werden dürfte, spricht vieles dafür, dass ihr Miteigentumsanteil am Nachlass als Schonvermögen zu behandeln ist bzw. jedenfalls die Verwertung ihres Anteils an der Erbengemeinschaft eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen könnte.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5.2 SG Konstanz, Urteil vom 16. Dezember 2025 – S 6 SO 435/22
Thema
Spenden können den Anspruch auf Eingliederungshilfe gefährden – keine Gewährung von Umbaubeihilfen bei Spenden von Freunden und Dritten wie Vereinen.
Entscheidung
Spenden können bei Leistungen der Eingliederungshilfe als Vermögen berücksichtigt werden und dadurch einen Leistungsanspruch mindern oder ausschließen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gelder zur Deckung desselben Bedarfs eingesetzt werden können, für den auch die Sozialleistung beantragt wird.
Spenden müssen für den Wohnungsumbau verwendet werden. Gelder, die ein Verein verwaltet und nur unter Vorbehalt auszahlt, wurden dagegen nicht als sofort verwertbares Vermögen angesehen.
Quelle: https://anwaltauskunft.de/themenwelten/spenden-anspruch-auf-sozialleistungen/
Hier die formatierte Schlussfassung:
6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
6.1 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 04.06.2026 – S 25 AY 65/26 ER
Thema
Zur Gewährung der Regelbedarfsstufe 1.
Entscheidung
Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1.
6.2 Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2026 – S 9 AY 678/26 ER
Thema
Die Behörde ist der Auffassung, dass es für die Regelbedarfsstufe 1 keine gesetzliche Grundlage gebe.
Entscheidung
Grundleistungen gemäß §§ 3 und 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 gewährt die Kammer. Der Anspruch ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts bereits aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 (Az. 1 BvL 3/21).
6.3 Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2026 – S 9 AY 855/26 ER
Thema
Gewährung der Regelbedarfsstufe 1.
Entscheidung
Siehe Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2026 – S 9 AY 678/26 ER.
6.4 EuGH, Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24
Thema
Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht.
Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Leistungseinschränkungen für Asylbewerber in sogenannten Dublin-Fällen nicht dazu führen dürfen, dass der erforderliche Mindestlebensstandard unterschritten wird.
EuGH: Kleidung und Geldleistungen unverzichtbar
Das Luxemburger Gericht entschied zugunsten eines afghanischen Staatsangehörigen. Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass sowohl Kleidung als auch Geldleistungen zu einem angemessenen Lebensstandard im Sinne der Aufnahmerichtlinie gehören.
Ohne Kleidung und Geldleistungen lasse sich der tägliche Bedarf nicht decken. Kleidung zähle ebenso wie Unterkunft, Verpflegung und Körperpflege zu den elementarsten Bedürfnissen.
Darüber hinaus seien Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs unverzichtbar, um den betroffenen Menschen ein Mindestmaß an Selbstbestimmung zu ermöglichen. Sie erlaubten es, sich über Unterkunft, Verpflegung und Kleidung hinaus weitere Güter des täglichen Bedarfs und Verbrauchsgüter des Haushalts zu beschaffen.
Außerdem werde hierdurch ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gewährleistet. Geldleistungen trügen somit dazu bei, den Lebensunterhalt des Antragstellers sowie den Schutz seiner physischen und psychischen Gesundheit sicherzustellen.
Auswirkungen auf das deutsche Recht
Die deutsche Kürzungsregelung, um die es konkret vor dem Gerichtshof ging, wurde 2024 sogar noch verschärft. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG (vormals § 1a Abs. 7 AsylbLG) können Leistungen inzwischen auch vollständig ausgeschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedstaat für einen Asylbewerber zuständig ist und dieser ausreisen muss.
Auch nach der GEAS-Reform bleibt der Mindeststandard verpflichtend
Die Entscheidung des EuGH bezieht sich zwar auf die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU. Ab dem 12. Juni 2026 gilt jedoch die neue Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS).
Auch die neue Richtlinie verlangt weiterhin die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards im Einklang mit dem Unionsrecht. Dazu gehört insbesondere die Beachtung der EU-Grundrechtecharta.
Hinweis zur Zitierweise
Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:
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Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
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Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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