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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 22/2022

1. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum SGB II 

Hartz IV Empfänger siegt in Karlsruhe wegen Ablehnung von Beratungshilfe

 

Ablehnung von Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 45/2022 vom 24. Mai 20221

weiter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-045.html

 

Hinweis: S. a. dazu bei RA Helge Hildebrandt:https://sozialberatung-kiel.de/2022/05/24/ablehnung-von-beratungshilfe-fur-sozialrechtliches-widerspruchsverfahren-verfassungswidrig/

 

 

2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem (SGB II ) und zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

2.1 BSG, Urteil vom 26. Januar 2022 (B 4 AS 3/21 R):

Fahrkosten für Haftbesuche zum nichtehelichen Partner können im Einzelfall vom Jobcenter zu übernehmen sein ( Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V. ).

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Das vom JobCenter entsprechend den §§ 19 ff. SGB II zu gewährleistende Existenzminimum umfasst auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen. Diese Gewährleistung ist nicht von vornherein auf die Beziehungspflege zu solchen Personen beschränkt, deren Verhältnis dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt oder familienrechtlich geregelt ist.

Die Inhaftierung des Lebensgefährten stellt eine „grundrechtlich beachtliche Trennungssituation“ dar.

Aufgrund der Länge der vom Partner zu verbüßenden Freiheitsstrafe darf die Partnerin nicht darauf verwiesen werden, den Kontakt zu ihm ausschließlich fernmündlich oder schriftlich aufrechtzuerhalten. In dieser Situation können zwei in der JVA monatlich durchgeführte Besuche noch dem von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG umfassten Bereich des unabdingbaren Existenzminimums zugeordnet werden.

Bei den in diesem Rahmen entstehenden Fahrkosten handelt es sich um keinen einmaligen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1, 2. HS SGB II, sondern um einen fortlaufend entstehenden Bedarf.

Ein „besonderer Bedarf“ gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II kann nur in einem atypisch gelagerten Fall bejaht werden.

Der Höhe nach liegt dies dann vor, wenn eine erhebliche Abweichung von einem durchschnittlichen Bedarf vorliegt, weil eine individuelle Konstellation vorliegt, die sich einer an typischen Bedarfen orientierenden Pauschalierung entzieht. Entsprechendes lässt sich bei monatlich geltend gemachten Fahrkosten in die JVA in einer Höhe von EUR 79,78 akzeptieren.

Das Tatbestandsmerkmal des besonderen Bedarfs im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II überlappt sich hier der Höhe nach mit der Erheblichkeit im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Unabweisbarkeit gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II.

 

2.2 BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 (B 14 AS 61/20 R):

Jobcenter muss Kita-Verpflegung als Weiterbildungskosten übernehmen( Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V. )

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Die Rechtsgrundlage für den von einer allein erziehenden Mutter zweier minderjähriger Kinder während ihrer auf zwei Jahre angesetzten Weiterbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen (IHK) in Teilzeit dem Jobcenter gegenüber geltend gemachten Anspruch auf Übernahme von Verpflegungskosten als Kinderbetreuungskosten geht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit den §§ 81 ff., 83 Abs. 1 Nr. 4 und 87 SGB III hervor.

Entsprechend § 87 SGB III verbleibt hier aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit § 83 Abs. 1 Nr. 4 SGB III dem Jobcenter kein Raum für eine weitere Ermessensentscheidung in Sachen der Übernahme von Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach.

Bei diesen während des notwendigen Besuchs einer Kindertagesstätte entstehenden Verpflegungskosten handelt es sich wegen des funktionalen Zusammenhangs dieser Aufwendungen mit der Bildungsmaßnahme um unmittelbar durch diese von der Mutter durchlaufene Weiterbildung entstandene Kosten der Kinderbetreuung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in Verbindung mit § 87 SGB III.

Durch die Inanspruchnahme einer Weiterbildungsmaßnahme durch eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) entstehen Kinderbetreuungskosten bereits dann, wenn während dieser Maßnahme die Beaufsichtigung minderjähriger Kinder sichergestellt zu werden hat, denn ansonsten wäre eine regelmäßig eine Teilnahme der Mutter an dieser Maßnahme nicht möglich.

Diese allein erziehende Mutter darf hier allerdings Kinderbetreuungskosten nur in Höhe der ihr tatsächlich entstehenden Aufwendungen geltend machen, die unterhalb der Höchstgrenze des § 87 SGB III (aktuell: EUR 140,- monatlich je Kind) liegen.

 

2.3 BSG, Urt. v. 25.05.2022 - B 11 AL 29/21 R

Qualifizierungsmaßnahme - Weiterbildungsprämie - gestreckte Abschlussprüfung - Zwischenprüfung - Bildungsgutschein

Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung ist dem Bestehen einer Zwischenprüfung hinreichend vergleichbar, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolgt.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_05_25_B_11_AL_29_21_R.html

 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3.1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21 B ER

Anspruch des Hilfebedürftigen auf Zusicherung der Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger bei erforderlichem Umzug - Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

Orientierungssatz


1. Sind die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen und steht dem Grundsicherungsberechtigten die bisher innegehabte Wohnung nicht mehr zur Verfügung, so ist der Leistungsträger nach § 22 Abs. 4 S. 2 SGB 2 verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme für die Kosten der neuen Wohnung zu tragen.(Rn.12)

2. Zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Bruttokaltmiete der Zielwohnung ist zunächst die abstrakte Angemessenheit und dann die konkrete Angemessenheit der Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3 SGB 2 zu prüfen.(Rn.16)

3. Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Dreipersonenhaushalt beträgt 80 qm.(Rn.17)

4. Bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht auf die Angemessenheitswerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % zurückgreifen.(Rn.19)

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171283

 

3.2 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.05.2022 - L 34 AS 2279/18

Leitsätze


Zum Anspruch einer in einem Obdachlosenwohnheim lebenden Leistungsberechtigten auf Übernahme der Kosten für die Einlagerung von Möbeln und sonstigen Gegenständen

Anmerkung Redakteur von Tacheles e. V.

Hier erfolgte keine Übernahme als Kosten der Unterkunft, Mehrbedarf nach $ 21 Abs. 6 SGB II wurde auch verneint, weil die von der Klägerin eingelagerten Gegenstände dienten bzw. dienen zu einem großen Teil nicht persönlichen Grundbedürfnissen oder dem Wohnen. Einem Anspruch der Klägerin aus § 21 Abs. 6 SGB II steht entgegen, dass die Einlagerungskosten im streitigen Zeitraum nicht unabweisbar waren.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171300

 

 

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II

4.1 SG Gießen, Urt. v. 20.04.2022 - S 29 AS 279/20

Leitsatz


1. Ob ein SGB II-Leistungsempfänger Erbe eines unbeweglichen Vermögens im EU-Ausland geworden ist, das zu einer Verminderung oder zum Entfallen seiner Hilfebedürftigkeit führt, bestimmt sich nach dem auf den Erbfall anzuwendenden Recht. Dabei bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung, dass im Erbfalle das Recht des Landes anzuwenden ist, in welchem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

2. Im marokkanischen Erbrecht kommt es dahingehend entscheidend darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, weil sich hiernach prinzipiell das Erbstatut richtet.

3. Auch bei einem Erbe im EU-Ausland ist es SGB II-Leistungsempfängern abzuverlangen und diesen zumutbar, Erbansprüche durchzusetzen um Hilfebedürftigkeit zu vermindern oder zu vermeiden.

Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002843

 

 

5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

5.1 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.04.2022 - L 18 AL 22/20 - Revision zugelassen

Arbeitslosengeldanspruch - Ermittlung des Bemessungszeitraumes - Nichtberücksichtigung von verminderten Arbeitszeiten wegen Teilzeitvereinbarung - nicht nur vorübergehende Arbeitszeitabsenkung - Wille der Vertragsparteien zum Prognosezeitpunkt - Restlaufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses - Anschlussarbeitsverhältnis

Orientierungssatz


Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes gem § 150 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 3 ist auch dann von einer "nicht nur vorübergehenden" Arbeitszeitabsenkung auszugehen, wenn diese Arbeitszeitvereinbarung zukunftsoffen getroffen wird, sich auf die Restlaufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses bezieht und im Vorgriff auf ein etwaiges Anschlussarbeitsverhältnis auch für dieses gelten soll. (Rn.21)

Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220027400

 

 

6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

6.1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.12.2021 - L 15 SO 211/21 B ER

Leitsätze


Die Frage, wie die Kostenabgrenzung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse bei gleichzeitiger Erbringung von medizinischer Behandlungspflege und körperbezogenen Pflegemaßnahmen durch dieselbe Pflegekraft und Abrechnung nach Leistungskomplexen vorzunehmen ist, lässt sich im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht abschließend klären. Denkbar sind 3 Lösungsansätze, nämlich a) man halbiert die den nicht verrichtungsbezogenen Behandlungspflegemaßnahmen entsprechenden Leistungskomplexen zugeordneten Beträge und multipliziert diese mit dem dem jeweiligen Pflegegrad zugeordneten Zeitanteil aus den Kostenabgrenzungs-Richtlinien, b) man multipliziert den in den Kostenabgrenzungs-Richtlinien vorgegebenen Zeitaufwand mit einem (gegriffenen) Stundensatz, c) man berücksichtigt die Kostenabgrenzungs-Richtlinien lediglich zur Berechnung der von der Krankenkasse für die Behandlungspflege zu tragenden Kosten, d.h. man zieht von den verordneten Stunden Behandlungspflege die in den Richtlinien festgesetzten Minuten ab und legt für die Berechnung der Kosten der Pflege, auch der Grundpflege, den vollen für die Berechnung der Leistungskomplexe vereinbarten Preis zugrunde.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171282

 

6.2 Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28. März 2022 (S 16 SO 3174/20):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Zur Bejahung besonderer Lebensverhältnisse im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 2 DVO zu § 69 SGB XII wegen einer nach wie vor bestehenden Abstinenzunsicherheit und psychischer Instabilität eines suchtmittelabhängigen, wohnungslosen Menschen.

Zum Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen dieser schwierigen Lebenssituation und sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 3 DVO zu § 69 SGB XII, wenn ein wohnungsloser Mensch mit Suchtproblematik aufgrund seiner psychischen Instabilität erhebliche Schwierigkeiten damit hat, Alltagssituationen (wie z. B. Behördengänge) konstant und problemlos eigenverantwortlich zu bewältigen.

Entsprechendes indiziert auch seine Unfähigkeit, diese besonders ausgeprägte Lebenslage aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln zu überwinden.

Eine ambulante Abstinenzbetreuung stellt sich hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII als die einzig notwendige und vertretbare Maßnahme dar, um besondere soziale Schwierigkeiten im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Trotz des bevorstehenden Ausbildungsbeginns und des deshalb notwendigen Umzugs an einen anderen, weit entfernt liegenden Ort stellt es sich in Bezug auf diese Übergangszeit besonders belastend dar, wenn die bereits erreichte Abstinenz und psychische Stabilität des Antragstellers deutlich gefährdet wird, weshalb eine weitere Angewiesenheit auf nachgehende Hilfen entsprechend den §§ 67 ff. SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 DVO zu § 69 SGB XII hier zu bejahen ist.

 

 

7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

7.1 Streit um Benzingeld-Berechnung

Hartz-IV-Empfängerin fährt Zeitungen aus – dann kürzt Jobcenter knallhart ihre Bezüge

Die Hartz-IV-Empfängerin Julia Glanz aus Niedersachsen fährt mit ihrem Privatauto Zeitungen aus. Dafür bekommt sie neben ihrem Lohn auch Benzingeld. Das Jobcenter wertet diesen Zuschuss als Einnahmen von Frau Glanz und kürzt ihr deshalb die Hilfsleistungen. Die 56-Jährige ist empört - und wehrt sich vor Gericht.

SG Lüneburg, Beschluss v. 16.04.2021 - S 50 AS 17/21 ER

Beschluss: Fahrtkosten keine „echten Lohnzahlungen“

weiter: https://www.focus.de/finanzen/streit-um-spritgeld-berechnung-hartz-iv-empfaengerin-klagt-vor-gericht-wegen-benzingeld-streit-eskaliert_id_104246499.html

 

Hinweis Redakteur von Tacheles e. V.

BSG, Urt. v. 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R

Grundsicherung für Arbeitssuchende - Einkommensberücksichtigung - Fahrkostenerstattung

Pauschaler Fahrkostenersatz durch einen Arbeitgeber ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Leitsatz Redakteur von Tacheles e.V.

1. Fahrkostenersatz durch einen Arbeitgeber ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen.

2. Ist der Fahrkostenersatz Einkommen, sind hiervon die mit seiner Erzielung verbundenen notwendigen Aufwendungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II vor seiner Berücksichtigung bei der Leistungsberechnung abzusetzen.

3. Pro gefahrenem Kilometer auf einem Betriebsweg steht ALG II Empfängern ein Absetzbetrag in Höhe von zehn Cent zu. Bei entsprechendem Nachweis können auch darüber hinausgehende höhere Fahrtkosten ebenfalls abgesetzt werden.

 

Hinweis für die Klägerin und das JobCenter:

Das JobCenter versteckt sich hinter dieser Entscheidung, muss denn aber auch zumindestens diese  beachten und auch umsetzen,

Pro gefahrenem Kilometer auf einem Betriebsweg steht ALG II Empfängern ein Absetzbetrag in Höhe von zehn Cent zu. Bei entsprechendem Nachweis können auch darüber hinausgehende höhere Fahrtkosten ebenfalls abgesetzt werden.

Dies ist meine persönliche Meinung, es kann nicht sein, dass diese Frau so gut wie umsonst arbeitet!!

 

7.2 Ein Beitrag von Claudius Voigt

Zu den am 1. Juni 2022 in Kraft tretenden Änderungen – insbesondere bezüglich des Rechtskreiswechsels für Menschen mit (beantragtem) vorübergehenden Schutz – gibt es hier eine ausführliche Darstellung und Erläuterung der einzelnen Gesetzesänderungen: https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/AEnderungen_Rechtskreiswechsel.pdf

Diese betreffen jedoch nicht nur den viel zitierten „Rechtskreiswechsel“ für Geflüchtete aus der Ukraine, sondern eine Vielzahl von Änderungen in unterschiedlichen Gesetzen, z. B. im

  • SGB II
  • SGB XII
  • AsylbLG
  • SGB IX
  • SGB V
  • BAföG
  • Familienleistungen im BKGG, EStG, BEEG, UhVorschG
  • AufenthG.

Es handelt sich um eine Auswahl der aus meiner Sicht relevantesten Änderungen und ist nicht vollständig. Für Hinweise zu Fehlern, Lücken oder anderen Sichtweisen bin ich sehr dankbar!

Daneben gibt es hier die tabellarische Übersicht zu den Ansprüchen von Menschen mit (beantragtem) vorübergehenden Schutz gem. § 24 AufenthG ab 1. Juni 2022: https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Aufenthalt_24.pdf

 

7.3 Weisung der BA zu Alg II Anträgen von  Geflüchteten: https://arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisungen-zum-paragraphen-74-sgb-ii_ba147496.pdf…

unter 4. wird erklärt, dass Anträge abzulehnen sind, wenn der Antrag bei einem JobCenter außerhalb der Wohnsitzauflage gestellt wird - das ist so pauschal jedenfalls nicht ganz richtig ein Thread

weiter auf Twitter bei RA Volker Gerloff: https://twitter.com/GerloffVolker/status/1530478426175553537?ref_src=twsrc%5Egoogle%7Ctwcamp%5Eserp%7Ctwgr%5Etweet

Weisung der BA: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisungen-zum-paragraphen-74-sgb-ii_ba147496.pdf

 

Hinweis: S. a. Dazu: Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Mai 2022 zum Rechtskreiswechsel ab 1. Juni, ein Beitrag von Claudius Voigt

weiter hier:

https://ggua.de/fileadmin/downloads/Ukraine/Fachliche_Weisung_Rechtskreiswechsel.pdf

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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