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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 22/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1.1 BSG, Urt. v. 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufnahmeeinrichtung - Unterkunftskosten

Orientierungshilfe ( Redakteur )

Grundsätzlich ist für den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem sogenannten Monatsprinzip maßgeblich, inwieweit die in einem Monat fälligen unterkunftsbedingten Zahlungsverpflichtungen mit dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen gedeckt werden können. Unbeachtlich ist hingegen, für welchen Zeitraum die bedarfsbegründende Aufwendung bestimmt ist. Die Gebühren für die Wohnnutzung der Aufnahmeeinrichtung können also unter weiteren Voraussetzungen über zuschussweise Leistungen für Unterkunft und Heizung zu decken sein.



Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_05_19_B_14_AS_19_20_R.html





Hinweis: Dazu RA Volker Gerloff:

BSG zu Mietschuldenübernahme aus Flüchtlingsunterkünften

a) Forderung des "alten" Sozialamtes gilt als Kosten der Unterkunft im Monat der Fälligkeit
b) JobCenter am Wohnort zur Zeit der Fälligkeit muss zahlen

https://twitter.com/GerloffVolker/statu ... 0683619328







2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 LSG Hessen, Urt. v. 30.04.2021 - L 9 AS 361/17

Leitsatz


1. Hat ein Leistungsberechtigter nach der ersten Antragstellung und während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II ein Hausgrundstück geerbt, handelt es sich nach der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Rechtslage nicht um Vermögen, sondern um Einkommen, das zudem nur dann bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn es als bereites Mittel tatsächlich zur Deckung des Bedarfes zur Verfügung steht.

2. Ist ein Grundstück nur marktgängig, wenn eine denkmalgeschützte Bebauung abgerissen wird, ist es als Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn die Veräußerung nur bei vorheriger Erteilung einer Abbruchgenehmigung in Betracht kommt, diese vom potentiellen Käufer eingeholt werden muss und zudem ungewiss ist, ob die denkmalschutzrechtlich erforderliche Zustimmung zum Abbruch erteilt wird.

Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000865





2.2 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.03.2021 - L 14 AS 63/21 B ER

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Folgenabwägung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ungeklärte Leistungsberechtigung - Vermögensberücksichtigung während der Corona-Pandemie - keine abschließende Klärung des erheblichen Vermögens - Leistungsgewährung - Verpflichtung zur dinglichen Sicherung - Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch - Miteigentumsanteil an einem Grundstück

Leitsatz


Die Verpflichtung zu vorläufigen Leistungen nach dem SGB II kann von einer dinglichen Sicherung abhängig gemacht werden. (Rn.9)



Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210007825





2.3 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2021 - L 10 AS 802/19

Höhe des Zuschusses zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung - unabwendbarer Mehrbedarf ( § 21 Abs. 6 SGB 2 )

Leitsatz ( Redakteur )


Die Anerkennung eines unabwendbaren Mehrbedarfs ( § 21 Abs. 6 SGB 2 ) setzt voraus, dass ein Wechsel in den Basistarif wegen einer fehlenden Beratung und nicht aus anderen Gründen, wie etwa besseren Leistungen im vereinbarten Tarif, unterblieben ist (Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 07. Juli 2020 – L 16 AS 327/18 ). Letzteres ist hier aber gerade der Fall.



Quelle: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18693





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3.1 SG Magdeburg, Urt. v. 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

Leitsatz


1. Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können.

2. Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der beklagte Grundsicherungsträger zur empirischen Ableitung der Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft ein Konzept wählen, das auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz in dem Sinne beruht, Angebot und Nachfrage zu quantifizieren und die Angemessenheitsgrenze dorthin zu legen, wo eine ausreichende Wohnraumversorgung der Betroffenen sichergestellt ist.

3. Die mit den Werten der Unterkunftskosten zugleich erhobenen Vorauszahlungen für die Heizkosten und der daraus berechnete Mittelwert stellen keine verlässlichen Ermittlungen eines für den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt abstrakt angemessenen Heizkostenpreises dar.



Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210008647







4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4.1 Sozialgericht Mannheim, Gerichtsbescheid vom 31. März 2021 (S 17 AL 528/19):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Finanzierung von Umzugskosten ist ebenfalls vertretbar, wenn eine Bezieherin von Arbeitslosengeld I den Arbeitsvertrag über die Aufnahme einer neuen Beschäftigung an einem zweieinhalb Fahrstunden entfernt liegenden Ort bereits vor einer entsprechenden Antragstellung gegengezeichnet hat.

Auch bei solchen Gegebenheiten besteht eine Kausalität zwischen der Arbeitsaufnahme einer bislang arbeitslosen Person und der Angewiesenheit auf besondere Förderleistungen.

Es wäre nicht im Sinne einer möglichst raschen Wiederaufnahme einer Beschäftigung, wenn arbeitslos gemeldete Antragsteller*innen stets zunächst eine positive Bescheidung ihres Förderantrags durch die Arbeitsagentur abzuwarten hätten und erst dann ein Stellenangebot annehmen dürften.

Bei der Umsetzung der aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III hervorgehenden Ermessensnorm sind von der Arbeitsagentur jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls eingehend zu berücksichtigen und zum Maßstab ihrer Entscheidung in Sachen einer Verbesserung der Integrationschancen, der Mobilität und der Beendigung der Arbeitslosigkeit zu machen.

Eine Ablehnung darf hier nicht einzig mit Verweis auf die Haushaltslage und zentrale haushaltsrechtliche Prinzipien gestützt werden.

Eine Begrenzung, der gemäß von der Arbeitsagentur auf der Grundlage bestehender Richtlinien ganz grundsätzlich nur ein Teilbetrag an notwendigen Umzugskosten (hier: EUR 2.000,-) unabhängig von der tatsächlichen Höhe dieser Aufwendungen (hier: über EUR 4.000,-) übernommen werden kann, und eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget grundsätzlich nicht vollumfänglich erfolgen darf, lässt sich weder dem Wortlaut des § 44 SGB III noch dem besonderen Sinn und Zweck dieser Norm entnehmen.

An dieser Stelle hat vielmehr eine einzelfallbezogene Bewilligungsentscheidung zu erfolgen, d. h. von der Arbeitsagentur sind die Besonderheiten der jeweiligen Interessenlage und die Lebenssituation von Antragsteller*innen sowie deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu prüfen und in die Abwägungsentscheidung sachgerecht einzubeziehen (hier: arbeitslose Mutter zweier Kinder als Antragstellerin, deren Gatte zum Antragszeitpunkt über keinen Verdienst verfügte).

Hinweis: Umzugskosten für Arbeitssuchende

Wer seine Arbeitslosigkeit schnell beenden möchte, muss unter Umständen einen Job an einem weit entfernten Ort annehmen. Ohne Umzug geht das oft nicht. Für eine ganze Familie wird der aber teuer. Hier kann das Vermittlungsbudget der Arbeitsagentur helfen. Bei ihrer Entscheidung muss die Arbeitsagentur den Einzelfall betrachten, so hat es das Sozialgericht Mannheim klargestellt.



Weiter: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/umzugskosten-fuer-arbeitssuchende/details/anzeige/







5. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5.1 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.3.2021 - L 7 SO 2344/19

Leitsatz ( Juris )


Der Träger der Eingliederungshilfe hat als zweitangegangener Rehabilitationsträger die begehrte Teilhabeleistung nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen. Hier: Therapiedreirad als Leistung zur medizinischen Rehabiltation.



Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2021&Seite=1&nr=34681&pos=16&anz=50





5.2 LSG München, Urteil v. 29.04.2021 – L 8 SO 217/20

Titel:
Leistungen, Krankenversicherung, Behinderung, Eingliederungshilfe, Kostenerstattung, Bescheid, Rentenversicherung, Arbeitnehmer, Berufung, Widerspruchsbescheid, Sozialhilfe, Bewilligung, Rehabilitation, Arbeitsentgelt, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben, Erstattung der Kosten

Leitsätze:


1. § 18 Abs. 7 SGB XII regelt u.a. für die Träger der Eingliederungshilfe (bzw. vormals die Träger der Sozialhilfe), dass sie in Bezug auf alle zu prüfenden Anspruchsgrundlagen von den Vorgaben des § 18 Abs. 1 bis 5 SGB IX ausgenommen werden.

2. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen für die Teilnahme an einer künstlerisch ausgerichteten Veranstaltung eines inklusiven Theaters unter dem Aspekt der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben.



Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-10734?hl=true





5.3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 03.05.2021 - L 8 SO 47/21 B ER

Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung


Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass behinderte Pflegeheimbewohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln müssen.

Für das Recht auf Eingliederungshilfe sei die Wahrung von Menschenwürde und Selbstbestimmung von wesentlicher Bedeutung. Die freie Entscheidung behinderter Menschen gegen die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe müsse geachtet und respektiert werden. Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen seien vorrangig vor vermeintlich besseren Hilfsangeboten. Da der Pflegebedarf des Mannes in dem derzeit bewohnten Heim gedeckt werde, habe er weiterhin Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit der Verweigerung der bisherigen Unterstützung habe das Sozialamt unzulässig Druck ausgeübt.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 12/2021 v. 25.05.2021 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/b7n/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210502046&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp







6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

6.1 BVerwG vom 27.05.2021 - Az.: 1 C 36.20

Keine isolierte Vorabverpflichtung zur Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes bei Fortführung des Asylverfahrens nach § 37 Abs. 1 AsylG


Eine (isolierte) Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG ist nicht statthaft, wenn das Asylverfahren nach einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 37 Absatz 1 Satz 2 AsylG fortzuführen ist.



Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/wx3/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210502076&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





6.2 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 26.04.2021 - L 9 AY 7/21 B ER

Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leitsatz


1. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b und § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG geregelten Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind.

2. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm gebietet, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt wird, wofür die objektive Beweislast (und im Eilverfahren die Darlegungslast) beim Leistungsträger liegt. (Festhaltung an LSG Neustrelitz vom 11.5.2020 - L 9 AY 22/19 B ER = ZFSH/SGB 2020, 524)



Quelle: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/JURE210008032





Hinweis: vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht – Beschluss vom 13.04.2021 – Az.: L 4 AY 3/21 B ER



https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2774/ und Sozialgericht Düsseldorf: Sozialgericht legt Bundesverfassungsgericht Frage zur Höhe der Leistungen für Asylbewerber vor https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/pre ... /index.php





6.3 Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 19.05.2021 - S 12 AY 8/21 ER

Normen: § 1a AsylbLG, § 2 AsylbLG – Schlagworte: Verfassungswidrigkeit des § 1a Abs. 7 AsylbLG, Regelbedarfsstufe 2, Sammelunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft

Orientierungshilfe ( Redakteur Tacheles e.V.)


1. Die Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AsylbLG widersprechen den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16 ) genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen ( (vgl. Sächsisches LSG, Beschlüsse vom 11. Januar 2021, L 8 AY 10/20 B ER und vom 3. März 2021, L 8 AY 8/20 BER ).

2. Gleiches gilt mit der Rechtsprechung der Kammer (SG Kassel, u.a. Urteile vom 19. November 2020, S 12 AY 56/20 und S 12 AY 44/20) und der des HLSG (Beschluss vom 13. April 2021 - L 4 AY 3/21 B ER) dann aber auch bezogen auf § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG sowie § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG.

3. Zum Vorliegen erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Gewährung von Leistungen an in Gemeinschaftsunterkünften alleinlebenden Asylbewerbern ( vgl. LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21 B ER und Vorlagebeschluss des SG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2021, S 17 AY 21/20 ).



Quelle RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2021/05/25/sozialgericht-kassel-beschluss-vom-19-05-2021-az-s-12-ay-8-21-er/







7. . Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

7.1 Sozialrechtliche Informationen (SOZIALRECHT-JUSTAMENT Juni 2021) von Bernd Eckhardt

Der redaktionelle Artikel in der aktuellen Ausgabe beschäftigt sich mit SGB II-Schulden im Insolvenzverfahren. Ausführlich wird dazu die aktuelle Rechtsprechung dargestellt. An dieser Stelle möchte ich nochmals auf die letzte Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT Mai 2021 hinweisen. In dieser Ausgabe findet sich eine Überarbeitung meiner vielfach verwendeten Ausführungen zur »modifizierten Zuflusstheorie«, die die Grundlage der Anrechnung von Einkommen im SGB II bildet. Die neue Ausführung ersetzt alle früheren Versionen.



Quelle: https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-06-2021.pdf und https://www.sozialrecht-justament.de/



Hinweis: vgl. dazu ganz aktuell LSG München, Urteil v. 18.05.2021 – L 8 AY 122/20 - Revision zugelassen





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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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