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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 22/2019

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung ( SGB II )

1. 1 BSG, Urt. v. 21.03.2019 - B 14 AS 42/17 R

Orientierungssatz ( Redakteur )

Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung von Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs eines Kindes steht der Berücksichtigung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigten Kindergelds als Einkommen des Elternteils grundsicherungsrechtlich nicht entgegen ( Anschluss an BSG, Urt. v. 14.06.2018 -B 14 AS 37/17 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206523&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 05.04.2019 - L 11 AS 668/18 NZB

Leitsatz ( Juris )

1. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Prüfanliegen „im Einzelfall“ (§ 44 SGB X) auch dann zu bejahen ist, wenn anstatt einer bestimmten Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur lediglich die zu überprüfende Verwaltungsentscheidung konkret benannt wird (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R -, Rn 15). Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass es bei einem Antrag auf „Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit“ an einem hinreichend konkretisierten Antrag i.S.d. § 44 SGB X fehlt und somit in entsprechenden Fallkonstellationen keine Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung besteht (BSG, a.a.O.).

2. Diese Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung können nicht dadurch unterlaufen werden, dass statt eines einzigen pauschalen Überprüfungsantrags mehrere, ebenfalls pauschale und nicht einzelfallbezogen begründete Einzelanträge nach § 44 SGB X hinsichtlich praktisch sämtlicher bislang ergangener Bescheide gestellt werden (so bereits: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Februar 2016 – L 11 AS 1392/13 -; Urteil vom 12. März 2018 – L 6/9 AS 54/14 -).

3. Divergenz i.S.d. § 144 Abs 2 Nr 2 SGG setzt eine grundsätzliche Abweichung von der Rechtsprechung der in dieser Vorschrift genannten Gerichte voraus. Folgt das Sozialgericht dagegen ausdrücklich der obergerichtlichen Rechtsprechung, führt ein Rechtsirrtum (wie z.B. das Missverstehen obergerichtlicher Rechtsprechung, eine fehlerhafte Subsumtion oder eine insgesamt unzutreffende Beurteilung) nicht zur Divergenz i.S.d. § 144 Abs 2 Nr 2 SGG.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=42A4D802354C1BDE54F3449C5D68173C.jp23?doc.id=JURE190006267&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





2. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2019 - L 11 AS 72/19 B ER

Leitsatz ( Juris )

1. Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).

2. Die Bestimmung der KdUH-Angemessenheitsgrenze erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren (abstrakte Angemessenheitsprüfung; anschließend konkrete Angemessenheitsprüfung, soweit die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten über der abstrakt ermittelten Referenzmiete liegen).

3. Lagen nach den Ermittlungen des Leistungsträgers im letzten Vierteljahr lediglich 3 Wohnungen (= 2,73 % der Wohnungsinserate für den gesamten Vergleichsraum) bzw. lediglich 1 Wohnung in der Kreisstadt (= 1 % der Wohnungsinserate für die Kreisstadt) eindeutig innerhalb der vom Leistungsträger festgelegten Mietobergrenze, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vom Leistungsträger festgelegte Mietobergrenze nicht als konkret angemessen angesehen werden.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=42A4D802354C1BDE54F3449C5D68173C.jp23?doc.id=JURE190006268&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





2. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - L 11 AS 235/17

Leitsatz ( Juris )

1. Die Fahrt eines Taxifahrers unter Drogeneinfluss mit nachfolgendem Verlust der Fahrerlaubnis, des Personenbeförderungsscheins und des Arbeitsplatzes ist nach den Wertungen des SGB II und SGB III ein zu missbilligendes Verhalten, das grundsätzlich sanktions- und sperrzeitrelevant ist.

2. Allein der Umstand, dass eine Sperrzeit und eine Sanktion verhängt worden sind, schließt einen Schadensersatzanspruch nach § 34 SGB II nicht von vornherein aus.

3. Ein Schadensersatzanspruch nach § 34 SGB II kommt allerdings nur für begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle in Betracht, weil der Grundsatz, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind, nicht durch eine weitreichende, zeitlich und betragsmäßig nicht begrenzte Ersatzpflicht der Leistungsberechtigten konterkariert werden darf.

4. Steht wie im vorliegenden Fall die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II infolge des Drogenkonsums erst am Ende einer mehrgliedrigen Kausalkette (Verlust des Führerscheins und Personenbeförderungsscheins, außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, zu geringe Ansprüche auf Arbeitslosengeld I), entfernt sich der Sachverhalt mit jeder Stufe von einer Ausnahmekonstellation, weil dem Kläger gerade nicht unmittelbar vor Augen stehen musste, dass sein Verhalten unweigerlich zum Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II führen wird.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE190006266&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





2. 4 LSG Berlin-Brandenburg , Urt. vom 09.05.2019 – L 34 AS 1236/18

Bitte unterschreiben Sie hier…., ein Beitrag von RA Kay Füßlein

Manchmal ist man von Wendungen im Prozesses dann sehr überrascht. Dies muss nicht unbedingt der Zuhörer im Gerichtssaal sein, der aufspringt und als Entlastungszeuge aussagt, manchmal ergibt sich dies auch einfach nur aus den Akten….

weiter: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=947





2. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.04.2019 - L 26 AS 2621/17

Keine Ausweiskopien im Jobcenter

Orientierungssatz ( Redakteur )

Anspruch auf Löschung der gespeicherten Kopien des Personalausweises ohne Passbild der Klägerin aus der elektronischen Akte des Jobcenters.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206487&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15

Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung

Leitsatz ( Juris )

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren besteht keine Veranlassung, dem vollmachtslosen Prozessbevollmächtigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Kläger anders als z.B. in der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mit Kosten des Verfahrens belastet werden kann. Er bedarf des Schutzes, den die Möglichkeit der Kostenentscheidung zulasten des vollmachtslosen Vertreters vermittelt, in der Sozialgerichtsbarkeit nicht.

2. Die Belastung des vollmachtlosen Prozessbevollmächtigten mit den Kosten des Verfahrens stellt daher eine "versteckte Missbrauchsgebühr" dar, für die die Rechtsgrundlage fehlt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206486&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 Sozialgericht München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER

Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids, weil das Nichterscheinen zu drei Meldeterminen allein nicht bewirkt, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht (mehr) nachgewiesen sind im Sinn von § 66 Abs. 1 S. 1 a. E. SGB I. Es fehlt also an einer Voraussetzung der Entziehung.

2. Das JC ist einem dauerhaften Nichterscheinen des Antragstellers nicht hilflos ausgesetzt. Er kann, in Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, dass er psychisch so angeschlagen sei, dass er einen Meldetermin nicht aushalte, eine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit veranlassen durch Anforderung medizinischer Unterlagen, Schweigepflichtentbindungen und Untersuchungen (zu den besonderen Anforderungen an das Ermessen bei einer Entziehung in dieser speziellen Situation vgl. Bay LSG, Beschluss vom 31.08.2012, L 7 AS 601/12 B ER, und LSG Berlin-BB, Beschluss vom 19.09.2018, L 34 AS 1650/18 B ER). Er kann auch Hausbesuche veranlassen, um festzustellen, ob der Antragsteller ohne Zustimmung ortsabwesend ist, § 7 Abs. 4a SGB II. Wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlen der Hilfebedürftigkeit hinzutreten, kommt auch eine Leistungsentziehung nach § 66 SGB I in Betracht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206492&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 2 Sozialgericht Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können.

2. Die Kosten für die Heilpraktikerausbildung sind nicht abzugsfähig.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206499&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 3 Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18

Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist

Leitsatz ( Juris )

1. Die Eröffnung elektronischer Kommunikation im regulären Austausch mit dem Bürger lässt allein noch keinen Schluss auf die Bereitschaft der Behörde zum Empfang gesicherter, elektronischer Widersprüche zu (keine konkludente Widmung).

2. Weder die Verpflichtung nach § 2 EGoVG noch die seit 1.1.2018 geltende Fassung von § 84 SGG noch § 36a SGB 1 eröffnen den Zugang für gesicherte E-Mail-Widersprüche.

3. Die technische Möglichkeit zum Empfang verschlüsselter E-Mail-Widersprüche macht die Widmung zur Eröffnung des elektronischen Widerspruchsverfahrens nicht entbehrlich.

4. Rechtsbehelfsbelehrungen ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs in elektronischer Form sind nur dann fehlerhaft, wenn die zuständige Behörde den elektronischen Zugangsweg ausdrücklich oder konkludent eröffnet hat.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206505&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 4 SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18

Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein

Auch für die aktuelle laufenden Leistungsfälle sind die Werte des Mietspiegels 2019 anzuwenden.

In dieser Woche ist der Mietspiegel 2019 erschienen. Dies hat auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II unmittelbare Auswirkungen, weil diese sich (nach weit verbreiteter Auffassung) nach dem jeweils aktuellen Mietspiegel richten. Nach dem Erscheinen des Mietspiegels 2017 im Mai 2017 dauerte es jedoch bis Januar 2018 bis die angemessene Miete in der AV Wohnen neu geregelt worden ist.

Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=943





3. 5 Sozialgericht Duisburg, Beschluss v. 12.02.2019 - S 49 AS 5042/18 ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Redakteur )

Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205991&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )


4. 1 LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18

Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten

Das LSG Essen hat zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs entschieden, dass die Anwaltskosten für die Vereinbarung einer Abfindungssumme im Arbeitsgerichtsprozess nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/qz3/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190501244&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





4. 2 Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 03.04.2019 - S 14 AL 769/16

Orientierungssatz ( Redakteur )

Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19.12.2018 zum Aktenzeichen L 3 AL 193/18 B ER).

Quelle:  https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206549&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

5. 1 Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019

Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Wegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sind die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit in § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Var. AsylbLG weit auszulegen. Hinreichend ist die Erforderlichkeit zur Sicherung der Gesundheit im Sinne eines Behandlungsbedarfs, der über Bagatellerkrankungen hinausgeht. Geboten ist dann zumindest bei Personen, die sich nicht nur kurzzeitig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die medizinische Versorgung mit allen Leistungen nach §§ 47 ff. SGB XII bzw. nach dem SGB V. ( Hessisches LSG, Beschluss vom 11. Juli 2018, L 4 AY 9/18 B ER ).

2. Es verstößt gegen die Menschenwürde des Antragstellers, ihm die von den behandelnden Ärzten als "dringlich notwendig" bzw. als "indiziert" und "empfohlen" bezeichnete Behandlung trotz unstreitiger Schmerzsymptomatik vorzuenthalten, obwohl diese Behandlungsform nach Aussage des Antragsgegners in der Antragserwiderung "in der Bundesrepublik Deutschland üblich sei" ( SG Dresden, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – S 20 AY 63/18 ER ).

Quelle: RA Sven Adam: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=108,1426,0,0,1,0









Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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