3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2025 – L 7 AL 3/23 –
Revision anhängig beim BSG, Az.: B 11 AL 5/25 R
Thema:
Ausschluss der Anrechnung von Elterneinkommen bei unbekanntem Aufenthaltsort – Anwendung der vom BSG aufgestellten Grundsätze zur Frage, wann ein Kind den Aufenthaltsort der Eltern gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG 1996 nicht kennt – Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Entscheidung:
Der 7. Senat stellt einen klaren Grundsatz auf und lässt die Revision zu.
Ein rechtsmissbräuchliches Sich-Verschließen vor der Kenntnis des Aufenthaltsortes der Eltern nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen zur Frage, wann einem Kind der Aufenthalt seiner Eltern i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG 1996 unbekannt ist (BSG, Urteil vom 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R –), liegt vor, wenn sich der Auszubildende bei der Einkommensanrechnung im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 67 Abs. 5 SGB III darauf beruft, der Aufenthalt eines Elternteils sei unbekannt, obwohl er den Elternteil in der Vergangenheit zwecks Wohnungsanmietung offenbar einfach und schnell über Facebook kontaktieren konnte.
Leitsätze:
Ein Kind verschließt sich missbräuchlich der Kenntnis vom Aufenthalt seiner Eltern, wenn es eine sich ihm ohne Weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht nutzt, deren Erlangung weder besondere Kosten noch besonderen Aufwand erfordert und deren Nutzung deshalb insbesondere von einem Kind auf der Suche nach seinen Eltern erwartet werden kann.
Dazu gehört die Nutzung moderner und nahezu überall verfügbarer Kommunikationsmöglichkeiten, insbesondere Mobiltelefonie und Internet, auch unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter wie Familienangehöriger oder Freunde.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2025 – L 7 SO 1162/25 –
Thema:
Schülerbeförderungskosten für den Besuch des Sohnes einer Freien Evangelischen Schule (§ 28 Abs. 4 SGB II)
Entscheidung:
Keine Schülerbeförderungskosten für den Besuch einer Ersatzschule.
Leitsätze:
Eine Grundschule, die als evangelische Bekenntnisschule in freier Trägerschaft als Ersatzschule anerkannt ist, stellt nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II dar, wenn sie nicht aufgrund ihres Profils im Sinne einer besonderen inhaltlichen oder organisatorischen Gestaltung des Unterrichts, sondern wegen der neben dem Unterricht bestehenden christlich-biblischen Konzeption gewählt wurde.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4.2 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.12.2025 – L 15 SO 61/25 B ER –
Thema:
Antragsteller macht im Eilverfahren einen „Notgroschen“ in Höhe von 13.500 € zur Begleichung von Schulden geltend
Entscheidung:
Die Vorinstanz, das SG Oldenburg, sowie der 15. Senat haben entschieden, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden.
Für die Auszahlung eines „Notgroschens“ existiert schlicht keine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage.
Ein Anordnungsanspruch ist daher nicht erkennbar. Ebenso wenig liegt ein Anordnungsgrund vor, da der Antragsteller gerade keine aktuelle Notlage geltend macht, sondern den „Notgroschen“ für künftig anfallende Ausgaben zurücklegen beziehungsweise zur Schuldentilgung einsetzen möchte.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.04.2026 – 1 BvL 5/21 –
Thema:
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 20.08.2019 sind im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar
Leitsätze:
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Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (Anschluss an BVerfGE 163, 254).
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a) Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, soweit es um Art und Umfang der Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.
b) Im Rahmen dieses Spielraums darf der Gesetzgeber auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit diese nachvollziehbar und nicht unsachlich sind. Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer anknüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt.
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Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Die erheblichen Spielräume des Gesetzgebers bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen machen es erforderlich, die Bemessungsgrundlagen aktuell zu halten, damit die Existenzsicherung nicht durch zwischenzeitliche Veränderungen gefährdet wird.
Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/04/ls20260415_1bvl000521.html
6. Verschiedenes
6.1 Anmerkung und Hinweis zu 1.3 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.05.2026 – L 6 AS 175/25 B ER, L 6 AS 212/25 B PKH –
Thema:
Bürgergeldempfängerin in Kiel erstreitet höhere Unterkunftskosten, denn die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für 1-Personen-Haushalte ist voraussichtlich zu niedrig bemessen
Veröffentlicht im letzten Rechtsprechungsticker.
Hinweis:
Hier ist mir ein Fehler unterlaufen:
Ich empfehle allen 1-Personen-Bedarfsgemeinschaften in Kiel, denen vom Jobcenter lediglich angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von 474,50 € gewährt wurden, Widerspruch gegen ihren Bescheid einzulegen beziehungsweise einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, denn die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für 1-Personen-Haushalte ist voraussichtlich zu niedrig bemessen.
Nach Ansicht des 6. Senats des LSG Schleswig-Holstein beträgt die tatsächliche angemessene Miete 502,50 €. Das sind monatlich 28 € mehr.
Anmerkung:
Im letzten Rechtsprechungsticker wurden versehentlich die Beträge von 574,50 € beziehungsweise 602,50 € genannt. Zutreffend sind 474,50 € beziehungsweise 502,50 €.
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern frohe Pfingsten!
Hinweis zur Zitierweise
Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:
• Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
• Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
• Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0
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