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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 21/2016

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 25.04.2016 - L 16 AS 221/16 B ER

Vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt

Leitsatz ( Juris )


1. Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtschutzverfahrens, streitige Rechtsfragen zu klären. (amtlicher Leitsatz)

2. Für die Frage, ob Personen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund besteht, von der Rechtsprechung des BSG (hier Urteile vom 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R) auszugehen. (amtlicher Leitsatz)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 2 LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.05.2016 - L 9 AS 5116/15

Jobcenter muss keine Unterkunftskosten für Pritschenwagen zahlen - Pritschenwagen ist keine Hartz-IV-Unterkunft

Leitsatz ( Redakteur )


1. Ein Hartz-IV-Leistungsempfänger, der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigt, kann von dem zuständigen Jobcenter keine Kosten der Unterkunft verlangen.

2. Denn der offene Pritschenwagen stellt keine Unterkunft im Sinne des SGB II dar, für die Kosten übernommen werden können.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 20.05.2016: http://www.juris.de/jportal/portal/t/mem/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160501094&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Pritschenwagen+keine+geeignete+Unterkunft/?LISTPAGE=3790062





1. 3 LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 09.05.2016 - L 6 AS 515/15 NZB

Notwendigkeit gesonderter Aufhebungsentscheidungen - Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Das BSG hat nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.

2. Mindert sich kraft Gesetzes der „Auszahlungsanspruch“ einer zuerkannten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, so bedeutet das nicht, dass die zugrunde liegende Bewilligung selbst abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ohne ausdrückliche (Teil-)Aufhebung partiell ihre Regelungswirkung verlieren könnte (BSG v. 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R).

Rechtstipp: ebenso LSG NRW, Urteil v. 18.01.2016 - L 19 AS 411/15





1. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.11.2015 - L 7 AS 1148/14

Leitsatz ( Juris )


1. Nebenkostenguthaben aus einem Mietverhältnis unterliegen einem Aufrechnungsverbot und sind gemäß § 22 Abs. 3 SGB II leistungsmindernd für die Unterkunftskosten zu berücksichtigen.

2. Dem Leistungsbezieher ist bei Unterstützung durch den SGB II Leistungsträger der Zivilrechtsweg zwecks Realisierung seiner Forderung gegen den Vermieter bzw. Energielieferanten zumutbar.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160008013&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





1. 5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.11.2015 - L 7 AS 1519/15 B ER

Leitsatz ( Juris )


1. Eine Sanktion nach § 31 SGB II kann nur eintreten, wenn das Angebot bzw. die Zuweisung zu einer Eingliederungsmaßnahme hinreichend bestimmt sind, um dem Leistungsempfänger eine Überprüfung der formellen und inhaltlichen Anforderungen zu ermöglichen.

2. Allgemeine Beschreibungen wie Unterstützung und Hilfestellung im Bewerbungsprozess oder Integration in den ersten Arbeitsmarkt sind nicht geeignet, eine ausreichende Auskunft über Gegenstand und Ausgestaltung der Maßnahme zu vermitteln.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160008014&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





1. 6 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.04.2016 - L 7 AS 170/16 B ER

Eine gezielte Herbeiführung der Notlage zu Lasten des Leistungsträgers kann nicht hingenommen werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.10.2006 – L 9 AS 529/06 ER – und vom 28.05.2009 – L 7 AS 546/09 B ER -).

Leitsatz ( Juris )


1. Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II ist zur langfristigen Sicherung der bisherigen Unterkunft nicht geeignet, wenn keine Anhaltspunkte über die erforderliche Änderung im (Verbrauchs-)Verhalten der Antragsteller bestehen.

2. Von einem sozialwidrigen und missbräuchlichen Verhalten ist auszugehen, wenn jährlich wiederholend erhebliche Rückstände an Strom und Heizkosten trotz entsprechender Unterstützung in der Vergangenheit entstehen und kein Selbsthilfewillen erkennbar ist.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160008015&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 





1. 7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.03.2015 - L 19 AS 1272/15

Zur Verwertbarkeit eines selbst genutzten Hausgrundstücks von unangemessener Größe - auch keine darlehnsweise Gewährung nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II bei Ablehnung einer Verwertung

Leitsatz ( Redakteur )


Wird jegliche Verwertungsbemühung eines selbst genutzten großen Hausgrundstücks durch die Vermögensinhaber verweigert, scheidet eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II aus.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185316&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.04.2016 - L 32 AS 445/16 B ER - rechtskräftig





1. 8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.04.2016 - L 19 AS 423/16 B ER rechtskräftig

Kein Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei verweigertem Antrag auf Gewährung vorzeitiger Altersrente

Jobcenter darf Hartz IV-Leistungen nach verweigerter Rentenantragstellung nicht allein wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten versagen.

"Erhalten" i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II setzt tatsächlichen Zufluss voraus.

Als mögliche Handlungsoption für ein Jobcenter ist schließlich § 34 SGB II in Betracht zu ziehen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Kommt ein Leistungsberechtigter der Aufforderung nach § 12a SGB II zur Rentenantragstellung nicht nach bzw. in einem vom Grundsicherungsträger eingeleiteten Rentenverfahren wirkt er nicht mit, darf der Grundsicherungsträger die Leistungen nicht versagen bzw. er darf auch kein fiktives Einkommen anrechnen.

2. Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen erhält iS von § 9 Abs 1 SGB II, wer sie bezieht,
das heißt wem sie tatsächlich zufließt. Es reicht nicht aus, wenn der Leistungsberechtigte
die erforderliche Hilfe von anderen erhalten kann ( vgl. Beschluss des Senats vom 29.02.2012 - L 19 AS 544/12 B ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER).

3. Denn entscheidend ist der tatsächliche Zufluss einer solchen Rente als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung. Ein Verweis auf ein fiktiv vorhandenes Einkommen ist unzulässig. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist danach mit Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht vereinbar ( vgl. BSG, Urteil 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R).

4. Das Bundessozialgericht hält die Berücksichtigung eines bestehenden Rechtsanspruchs als Einkommen auch dann für ausgeschlossen, wenn ein Leistungsberechtigter auf die Realisierung des Anspruches hinwirken kann. Insoweit hat der 14. Senat ausdrücklich in dieser Entscheidung die frühere Rechtsprechung, wonach eine Berücksichtigung eines Wertzuwachses als Einkommen vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses erwogen worden ist, wenn eine Freigabe der fraglichen Mittel "ohne Weiteres" zu erreichen war (vgl. etwa BSG, Urteile vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R - und vom 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R - ) unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung zum Begriff der "bereiten Mittel" aufgegeben.



5. Es hat den Nachrangigkeitsgrundsatz (§§ 2, 3 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II) dadurch gewahrt gesehen, dass ein solches - einen Wertzuwachs nicht realisierendes - Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen kann.

6. Diese vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze zum Begriff des "bereiten Mittels" sind übertragbar auf die Fallgestaltung, dass ein Leistungsberechtigter der Aufforderung nach § 12a SGB II zur Rentenantragstellung nicht nachkommt bzw. in einem vom Grundsicherungsträger eingeleiteten Rentenverfahren nicht mitwirkt Der Antragsgegner dürfte insoweit auch auf die Handlungsoption des § 34 SGB II hinzuweisen sein (vgl. hierzu LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185317&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis: Siehe hierzu Punkt 13 des Tacheles Rechtsprechungsticker KW 20/2016: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/





Hinweis aktuell: Bei drohender Altersarmut keine Zwangsverrentung mehr: http://www.n-tv.de/politik/SPD-rudert-bei-Zwangsverrentung-zurueck-article17715396.html

Derzeit urteilen die Gerichte noch so: LSG NRW, Beschluss v. 26.04.2016 - L 2 AS 388/16 B ER - Insbesondere kann eine Unzumutbarkeit nicht darauf gestützt werden, die vorzeitige Altersrente reiche nicht zum notwendigen Lebensunterhalt aus und erfordere daneben die Gewährung von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Nach den gesetzlichen Vorgaben reicht es nämlich bereits aus, wenn durch die Rentengewährung eine Verminderung der Hilfebedürftigkeit (mit Rentenbeginn dann im Rahmen des SGB XII) eintritt (siehe dazu auch BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 14 AS 1/15 R).





1. 9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.04.2016 - L 19 AS 576/16 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Redakteur )


Der Senat sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften der §§ 21, 23 SGB XII im Fall von Unionsbürgern (BSG, Urteile vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R -, - B 4 AS 44/15 R - und - B 4 AS 43/15 B ER, vom 16.12.2015 - B 14 AS 33/14 R, vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R) auch unter Berücksichtigung der hiervon abweichenden Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER ; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.106 - L 3 AS 668/15 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER - und vom 17.03.2016 - L 9 AS 1580/15 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER) abzuweichen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.02.2016 - L 19 AS 1834/15 B ER und vom 24.03.2016 - L 19 AS 289/16 B ER).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185319&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.04.2016 - L 7 AS 384/16 B - rechtskräftig

Gewährung von Prozesskostenhilfe ( hier bejahend ) - fehlender Weiterbewilligungsantrag ALG II - Verwaltungsakt - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Zur Frage, ob ein Antrag auf ALG II gestellt wurde ( hier bejahend ).

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Frage, ob ein Schreiben einen Verwaltungsakt darstellt, insbesondere eine Regelung beinhaltet, ist unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts durch Auslegung zu ermitteln.

2. Die Argumentation, eine Bescheidung sei "obsolet", wenn ein Antrag fehle, ist offensichtlich rechtswidrig.

3. Der Antrag iSd § 37 SGB II ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen, bei deren (vermeintlichem) Fehlen die Bewilligung abgelehnt werden muss, nicht aber eine Bescheidung verweigert werden darf.

4. Der Umstand, dass das Jobcenter rechtsirrig anderer Meinung war und keinen Bescheid erlassen wollte, ist unbeachtlich, da die Auslegung nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts eines verständigen Beteiligten zu erfolgen hat.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185320&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.04.2016 - L 6 AS 407/16 B ER - rechtskräftig

Verpflichtung des Leistungsträgers im einstweiligem Rechtsschutz für bulgarische Antragsteller vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu erbringen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. § 23 Abs. 3 SGB XII steht einem Leistungsanspruch der Antragsteller nicht entgegen (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R ). Selbst wenn es sich bei den Antragstellern um Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht handelt, haben sie zwar im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII keinen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, jedoch steht ihnen ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu (BSG Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R; Urteil vom 16.12,2016 - B 14 AS 33/14 R; LSG NRW Beschluss vom 24.02.2016 - L 19 AS 1834/15 B ER ; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER, SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER).

2. Das Ermessen der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes der Antragsteller von jedenfalls mehr als einem Jahr auf null reduziert (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R; Urteil vom 16.12,2016 - B 14 AS 33/14 R ). Denn im Hinblick auf die Dauer ihres Aufenthalts und fehlende Anhaltspunkte, dafür dass die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat bzw. auch nur vorbereitet, haben die Antragsteller einen bereits verfestigten Aufenthalt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185327&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]





1. 12 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.04.2016 - L 7 AS 288/16 B ER - rechtskräftig

Polnische Antragsteller haben vorläufigen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung im einstweiligem Rechtsschutz - Abweichung von dem Grundsatz, dass die Zubilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für eine Zeit vor Stellung des Eilantrags nicht in Betracht kommt( vgl. auch auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2015 - L 19 AS 1365/15 B ER).

Leitsatz ( Redakteur )


1. Seit dem Urteil des BSG vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) ist höchstrichterlich entschieden, dass jedenfalls auch erwerbsfähige Personen mit einem verfestigten Aufenthalt Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben können. Damit ist die Frage, ob Antragsteller dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen, - ähnlich wie die Frage der Erwerbsfähigkeit iSd § 8 Abs. 1 SGB II (vergl. § 44 a Abs. 1 Satz 7 SGB II) - (lediglich) maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers. Unterliegen die Antragsteller dem Leistungsausschluss nicht, weil sie - was hier wie ausgeführt nahe liegt - auch über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügen, ist der Antragsgegner für die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständig.

2. Unterliegen die Antragsteller hingegen dem Leistungsausschluss, ist die Beigeladene als Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Rechtstipp: ebenso für estnische Staatsangehörige, Beschluss v. 19.04.2016 - L 7 AS 386/16 B ER





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 SG München, Beschluss v. 21.03.2016 - S 40 AS 555/16 ER

Fahrtkosten zu Meldeterminen beim Jobcenter - Existenzminimum muss gewahrt sein, ein Beitrag von RA Mathias Klose, Regensburg


Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Leistungen erheben, sich beim Jobcenter oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert. Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und ggf. einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden. Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs; dies gilt aber nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 32 SGB II).

Grundsätzlich sind die Fahrtkosten zum Meldetermin also (zunächst) aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Etwas anderes gilt aber, wenn die glaubhafte finanzielle Unmöglichkeit zum Kauf der notwendigen Fahrkarte unverzüglich und rechtzeitig vor dem Meldetermin geltend gemacht wird. In diesem Fall kann das Jobcenter darauf noch reagieren und gegebenenfalls eine Fahrkarte oder einen Gutschein für die Fahrt zur Verfügung stellen.

Reagiert das Jobcenter darauf nicht, kann ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vom Meldetermin vorliegen, der einer Absenkung des Arbeitslosengelds II entgegensteht. Das Existenzminimum muss dem Meldepflichtigen nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts München in aller Regel verbleiben.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2016/05/fartkosten-zu-meldeterminen-beim.html#more





2. 2 SG Schleswig, Beschluss vom 11.12.2015 - S 16 AS 208/15 ER – noch nicht rechtskräftig

Leitsatz ( Redakteur )


Objektiv unangemessene Heizkosten iS einer erweiterten Produkttheorie sind auch dann zu übernehmen,wenn die Unterkunftskosten entsprechend niedriger sind, so dass bei einerGesamtbetrachtung (Unterkunfts- und Heizkosten) insgesamt vonangemessenen Kosten ausgegangen werden kann.

Siehe dazu auch Beitrag von RA Dirk Audörsch, 25870 Oldenswort: "Erweiterte Produkttheorie" - Summe aus Unterkunfts- und Heizkosten: http://www.rechtundschlichtung.de/index.php/aktuell.html



Rechtstipp: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Urteil vom 18.12.2008, L 8 AS 30/07 , Rn. 77

Zitat : Es entspricht der Rechtsprechung des BSG, dass, um nicht die Wohnungseigentümer zu benachteiligen, eventuell Tilgungsleistungen zu den eigentlichen Hausnebenkosten zu addieren sind (BSG, Urt. vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R -, Rn. 23 ff.). Was einerseits für Tilgungsraten gilt, kann auf Heizkosten übertragen werden. Ergibt mithin eine Gegenrechnung, das heißt ein Vergleich zu einem Mieter, dass der Eigentümer in einem praktisch schuldenfreien Haus lebt und von daher niedrige Kosten hat, so gilt: Er kann eventuell einiges "durch den Schornstein heizen", solange er nur sich im Rahmen des für einen Mieter Üblichen hält.





2. 3 SG Osnabrück, Urteil vom 16.03.2016 - S 22 AS 802/15

Grundsätzlich sind Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zwingend an den gesetzlichen Vertreter zu richten.

Leitsatz ( Juris )


Ein an einen Minderjährigen zu ergehender Verwaltungsakt ist an den gesetzlichen Vertreter zu adressieren, um wirksam bekannt gegeben zu werden. Ein an den Minderjährigen adressierter Verwaltungsakt wird auch bei zufälliger Kenntnisnahme des gesetzlichen Vertreters nicht wirksam bekannt gegeben.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160008021&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





2. 4 SG Osnabrück, Urteil vom 10.05.2016 - S 33 AS 470/13

Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt

Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen haben Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich als Arbeitnehmer einschließlich geringfügig Beschäftigter oder Selbstständige in Deutschland aufhalten (Radüge in JurisPK SGB II, Stand: 14.03.2016, § 7, Rd.-Nr. 95).

Leitsatz (Juris )


Mit einem monatlichen Einkommen von 200,00 Euro besteht eine Anknüpfung zum deutschen Arbeitsmarkt. Der Anknüpfung steht die Nichtanmeldung der geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B343C0050AD441E5C881DCE94036D5BA.jp20?doc.id=JURE160008019&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint







3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.03.2016 - L 20 SO 545/11 - Die Revision wird zugelassen.

Zur Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Förderschule in einem anderen Bundesland als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ( hier verneinend ).

Leitsatz ( Redakteur )


1. Einem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Hilfe für eine angemessene Schulbildung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhV) steht entgegen, dass er im streitigen Zeitraum an einer öffentlichen Schule in Nordrhein-Westfalen hätte beschult werden können, ohne dass er dazu Sozialhilfeleistungen bedurft hätte.

2. Eine Übernahme der Kosten für den Besuch der L-Schule durch den Kläger als Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung käme deshalb nur dann in Betracht, wenn ihm der Besuch einer anderen (nordrhein-westfälischen und damit für ihn kostenfreien öffentlichen) Schule aus schwerwiegenden subjektiven Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fällen bereits die Senatsurteile vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11  und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185330&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

4. 1 SG Koblenz, Beschluss v. 13.05.2016 - S 16 AY 3/16 ER

Das SG Koblenz hat in einem Eilverfahren entscheiden, dass nach einem 15monatigem Aufenthalt Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen sind, auch wenn die Betroffenen (abgelehnte Asylantragstellende aus Serbien) nicht freiwillig ausreisen ("Das bloße Absehen von einer freiwilligen Ausreise ist (...) nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.").

Selbst wenn die Einreise ursprünglich zum Zwecke des Sozialhilfebzugs erfolgt ist, darf eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG nur für einen "begrenzten Zeitraum" verhängt werden.
"Angesichts des Umstandes, dass es den von der Regelung des § 1a Abs. 1 AsylbLG betroffenen Ausländern nicht möglich ist, durch eigenes Verhalten die Gewährung ungekürzter Leistungen herbeizuführen, ist eine dauerhafte Leistungskürzung als unverhältnismäßig und nicht mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar anzusehen.

Verbleibt ein Ausländer, der mit dem Ziel des Sozialleistungsbezugs eingereist ist, längerfristig oder sogar dauerhaft im Bundesgebiet, ist verfassungsrechtlich der Übergang von den unabweisbar gebotenen existenzsichernden Leistungen zu den ungekürzten Grundleistungen bzw. - nach Ablauf der Wartefrist - den Analogleistungen geboten."

Quelle: Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln







5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Kinderzuschlag

5. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.04.2016 - L 7 BK 7/15

Leitsatz ( Juris )


Die von der Familienkasse in Umsetzung des BSG-Urteils vom2. November 2012 - B 4 KG 2/11 R - verwendete Formulierung bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden unter Rückzahlungsvorbehalt ist hinreichend bestimmt und stellt eine wirksame Nebenabrede dar.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160008020&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





6. Entscheidungen der Landessozialgerichte aus anderen Gesetzbüchern wie SGB V, SGB VI u.a.

6. 1 LSG Baden-Württemberg erschwert "Verschiebung“ von Sozialhilfeempfängern in gesetzliche Krankenversicherung

zu LSG Baden-Württemberg , Urteil vom 10.05.2016 - L 11 KR 5133/14


Eine einmonatige oder längere Unterbrechung des Sozialhilfebezugs kann zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Dies gilt aber nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht bei rückwirkend oder rechtswidrig herbeigeführten Unterbrechungen des Bezugs durch das Sozialamt. Dann muss dieses weiterhin die notwendigen Kosten tragen (Urteil vom 10.05.2016, Az.: L 11 KR 5133/14).



Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/landessozialgericht-erschwert-verschiebung-von-sozialhilfeempfaengern-in-die-gesetzliche-krankenversicherung

http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Zustaendigkeitsstreit+zwischen+Sozialamt+und+Krankenkassen/?LISTPAGE=3790062





6. 2 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.03.2016 - L 2 R 712/15

Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Bezugsberuf nach längerer Arbeitslosigkeit

Leitsatz ( Redakteur )


Teilhabeleistungen bei Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf auch nach längerer Arbeitslosigkeit.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184875





7. Hartz IV: Formulierungshilfen für den Sozialabbau - ND

Zu: http://www.katja-kipping.de/

Bundesregierung schickt Textvorschläge an Fraktionen von SPD und CDU/CSU / LINKE-Chefin Katja Kipping: »Bundestagsfraktionen zu Befehlsempfängern degradiert« / Geplante Änderungen wirken sich zulasten der Sozialleistungsbezieher aus.


Berlin. Die Linkspartei-Vorsitzende Katja Kipping hat auf ihrer Homepage ein Schreiben der Bundesregierung an die Bundestagsfraktionen von SPD und CDU/CSU veröffentlicht, das »Formulierungshilfen« für Änderungsanträge des Hartz-IV-Gesetzes enthält. Kipping findet es »erschreckend, dass die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD zu Befehlsempfängern der Bundesregierung degradiert werden, die Formulierungshilfen der Bundesregierung in Anträge umsetzen sollen«.

Weiter: http://www.neues-deutschland.de/artikel/1012101.hartz-iv-formulierungshilfen-fuer-den-sozialabbau.html





8. Video: Wie Andrea Nahles Arbeitslose um ihre Rechte bringen will - Report Mainz

Video: Wie Andrea Nahles Arbeitslose um ihre Rechte bringen will

Immer wieder bekommen Hartz-IV-Empfänger zu wenig Geld vom Jobcenter,
weil ihre Bescheide falsch sind. Ihre Möglichkeiten, sich dagegen zu
wehren, sollen mit der geplanten Hartz-IV-Reform für viele drastisch
verschlechtert werden.

Video:

http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/report-mainz/videosextern/wie-andrea-nahles-arbeitslose-um-ihre-rechte-bringen-will-102.html

Report München:
http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/report-mainz/videos/index.html





9. Ehrenamtliche Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe, Leube, SGb 05/2016, 260

Ehrenamtliche Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe

Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Wohlfahrtspflege

Von Dr. Konrad Leube


Die Zuwanderung von Flüchtlingen ist Anlass für vielfältige Aktivitäten freiwilliger Helfer in allen Lebensbereichen. Neben den „klassischen" Institutionen der freien Wohlfahrtspflege besteht eine große Zahl von kleineren und kleinsten Gruppen von Bürgern, die sich der Flüchtlingshilfe widmen. Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen für die Einbeziehung dieser Aktivitäten in die gesetzliche Unfallversicherung.

VI. Fazit

Die Betreuung der großen Zahl von Flüchtlingen geschieht in erheblichem Umfang als bürgerschaftliches Engagement durch freiwillige Helfer in Verbänden und Bürgerinitiativen. Kommt es dabei zu Arbeitsunfällen, besteht der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung für Personen, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind
(§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII).

Dieser Versicherungsschutz setzt die Anbindung der Tätigkeit an ein Unternehmen voraus, das über ein Mindestmaß an organisatorischer Verfestigung verfügt. Einzelpersonen und Kleinstgruppen bleiben unversichert. Die Finanzierung dieses Versicherungsschutzes erfolgt derzeit allein durch die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

Nachdem das Engagement zugleich wesentlich öffentlichen Zwecken dient, sollten die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für diese Unfälle durch einen Bundeszuschuss mitfinanziert werden.





10. Sozialgericht rügt Landratsamt - Arme brauchen doch einen Staubsauger

1.200 Euro Kosten für eine Klage, die völlig unnötig gewesen wäre.

Arme haben doch ein Recht auf einen Staubsauger – das befand am Mittwoch das Sozialgericht unter deutlichen Worten an das zuständige Landratsamt Regensburg. Wie berichtet hatte das dortige Sozialamt dem erwerbslosen Josef B. mehrere Gegenstände für die Erstausstattung seiner Wohnung verweigert, darunter ein Wohnzimmerschrank und ein Staubsauger – ohne nähere Begründung.

Auch einen Widerspruch dagegen wies das Landratsamt Ende Januar ab – nach einer Bearbeitungszeit von über fünf Monaten. In einer Stellungnahme gegenüber unserer Redaktion spricht das Landratsamt mit Blick auf die überlange Bearbeitungsdauer von einem Versehen. Man habe die Angelegenheit „irrtümlich“ als abgeschlossen betrachtet. Josef B.s Rechtsanwalt Otmar Spirk reichte schließlich Klage beim Sozialgericht ein.

weiter: http://www.regensburg-digital.de/arme-brauchen-doch-einen-staubsauger/11052016/ 





11. Aktuelle Empfehlungen/Stellungnahmen des Deutschen Vereins

Empfehlung/Stellungnahme vom 18. Mai 2016



Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz)



Die Stellungnahme (DV 5/16) wurde am 18. Mai 2016 vom Präsidialausschuss des Deutschen Vereins beschlossen.

mehr Informationen

Empfehlung/Stellungnahme vom 9. Mai 2016



Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins anlässlich der Anhörung am 9. Mai 2016 im Ausschuss für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG), BT-Drucks. 18/8042




Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 9. Mai 2016 [PDF, 170 KB]

Als gemeinsames Forum der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege unterstützt der Deutsche Verein das erklärte Ziel des Gesetzentwurfes, den Zugang zur beruflichen Weiterbildung für geringqualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und ältere Beschäftigte zu verbessern.

mehr Informationen

Empfehlung/Stellungnahme vom 16. März 2016



Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung (BR-Drucks. 66/16)




Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 16. März 2016 [PDF, 300 KB]

Die Stellungnahme (DV 35/15) wurde am 16. März 2016 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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