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Jahresarchiv
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 21/2013
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.05.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R
Durch eine Sanktion ausfallender Mietanteil eines in Bedarfsgemeinschaft lebenden SGB-II-Beziehers erhöht Bedarf der Mitbewohner
Werden einem SGB-II-Empfänger als Sanktion die Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen entzogen, so erhöht dies den Bedarf der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden übrigen Hilfeempfänger. In Höhe des sanktionsbedingt weggefallenen Mietkostenanteils sind diesen dann weitere Leistungen zur Verfügung zu stellen, denn § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sieht keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor. Dass die Sanktion dadurch teilweise ins Leere läuft, ändert laut Bundessozialgericht hieran nichts
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2013&nr=12955&pos=1&anz=14
1.2 BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/11 R
Ehemann muss auch für Stiefkinder aufkommen
Männer, die mit einer arbeitslosen Partnerin zusammenleben, müssen faktisch auch für deren Kinder aufkommen. Die entsprechenden Regelungen bei Hartz IV seien nicht verfassungswidrig, bekräftigte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 4 AS 67/11 R). Die abgewiesene Stieftochter will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. Ein ähnlicher Fall ist dort bereits anhängig.
http://www.thueringer-allgemeine.de.....fkinder-aufkommen-8944726
Anmerkung: Vorinstanz - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2010, - L 20 AS 21/09 -, Berufung anhängig beim BSG - B 4 AS 67/11 R
Die Berücksichtigung von Einkommen des Ehemannes der Mutter der Hilfebedürftigen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R -, Rn. 33; Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig- 1 BvR 1083/09).
Quelle hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1988
Hinweis: Sippenhaft durch " Hartz IV" - Ein Beitrag von Herbert Masslau
Quelle: http://www.herbertmasslau.de/sippenhaft-hartz-iv.html
1.3 BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R
Jugendbett statt Kindergitterbett ist vom Leistungsträger nach dem SGB II zu übernehmende Erstausstattung
Ein Jugendbett, das sich ein Hilfebedürftiger beschafft, nachdem er seinem Kinderbett entwachsen war, ist eine nicht vom SGB-II-Regelbedarf umfasste Erstausstattung für die Wohnung, deren angemessene Kosten das Jobcenter zu übernehmen hat
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2013&nr=12956&pos=0&anz=14
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.05.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 BSG, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R
Pflicht eines Selbstständigen zur Ausfüllung des Vordrucks zur Einkommensschätzung
Ein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit unter Verwendung des Vordruck EKS zu machen.
Ferner ergibt sich durch die Angaben in der Anlage EKS auch keine übermäßige Heranziehung im Rahmen der in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R – zur Frage der Zumutbarkeit einer Mitwirkung des Leistungsberechtigten durch Vorlage von Kontoauszügen).
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Ebenso – LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2010 - L 19 AS 219/10 B ER und Bayrisches LSG, Urteil vom 29.07.2010 - L 7 AS 12/10 -, Bundessozialgericht B 14 AS 55/10 BH vom 07.10.2010.
3. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.05.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 51/12 R
Zufluss am Tag der Antragstellung - Berücksichtigung als Einkommen
Die Gehaltszahlung ist als (laufende) Einnahme iS des § 11 Abs 1 SGB II und nicht als Vermögen anzusehen, weil sie an dem selben Tag auf seinem Konto einging, an dem er auch seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte.
Auf die Uhrzeit der Kontogutschrift und den Zeitpunkt der Antragstellung bem Jobcenter kommt es nicht an.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=12959&pos=10&anz=16
Anmerkung: Seit dem 01.01.2011 gilt: § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II n. F. sieht eine Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats vor.
Durch die Neufassung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist dieser wie folgt fortzuentwickeln:
Wenn einem Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rückwirkung zukommt, so ist für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Beginn des Leistungszeitraums maßgeblich.
Deshalb sind Zuflüsse von Geld oder Geldeswert, die zwar vor Antragstellung, aber innerhalb des von der gesetzlichen Rückwirkung des Antrags erfolgten Zeitraums erfolgen, als Einkommen i. S. v. § 11 SGB II und nicht als Vermögen i. S. v. § 12 SGB II zu beurteilen.
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2013 - L 31 AS 1100/13 B PKH rechtskräftig
Der Leistungsausschluss für Bafög-Empfänger in § 7 Abs. 5 SGB II erfasst auch die Kosten für eine Klassenfahrt/ Studienfahrt nach Rom.
Bafög Bezieher kann einen Betrag von 300,- Euro in monatlichen Raten von 25,- Euro für eine –einmalige- Studienfahrt nach Rom ansparen, eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor.
Die Finanzierung einer Klassenfahrt fällt nicht in den Regelungsbereich des § 73 SGB XII.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161252&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Ebenso - LSG NSB, Beschluss v. 13.07.2012, - L 7 AS 76/12 B.
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
5.1 Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 14.03.2013 - S 14 AS 4157/13 , Berufung wird zugelassen
Nebenkostenguthaben darf nicht als “Einkommen” berücksichtigt werden, wenn ein Leistungsbezieher, weil das Jobcenter nur die "angemessenen" Kosten der Unterkunft und Heizung übernahm, die fehlenden Mietkosten aus der Regelleistung bezahlt hat.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161225&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso das SG Chemnitz im Urteil vom 31.01.2013, Az.: S 40 AS 5401/11, ausdrücklich offen gelassen vom BSG in der Entscheidung vom 16.05.2012, Az.: B 4 AS 132/11 R, Rn. 19
5.2 Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 13.05.2013 - S 23 AS 612/13 ER – nicht rechtskräftig
ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Der Höhe nach ist der Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II auf die günstigsten zumutbaren Reise — und Unterkunftsmöglichkeiten beschränkt. Der Hilfebedürftige muss sich auf alle zur Verfügung stehenden Einsparmöglichkeiten verweisen lassen (vgl. LSG Niedersachsen — Bremen vom 11.05.2012 L 15 AS 341/11 B ER — Rn. 17). Auf die Gewährung zusätzlicher Verpflegungskosten besteht grundsätzlich kein Anspruch, da der Hilfebedürftige diesbezüglich entsprechend Aufwendungen in Deutschland erspart (vgl. LSG Rheinland — Pfalz vom 24.11.2010 — L 1 SO 133/10).
http://www.kanzleibeier.de/Urteil_beierbeier_SG_Bremen_S_23_AS_612_13_ER.php
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
6.1 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2013 - S 1 SO 4182/12
Ein erwachsener - dauerhaft voll erwerbsgeminderter - Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und dort keinen eigenen Haushalt führt, ist bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Hilfeempfänger bei einem Anspruch nach dem SGB II der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen wäre. Dies rechtfertige sich nach dem Willen des Gesetzgebers und obergerichtlicher Rechtsprechung aus Systemunterschieden zwischen dem SGB II und dem SGB XII.
7. Von der Leyen schafft Gründercoaching für Arbeitslose ab / Antragstellung nur noch bis 31.12.13 möglich
http://www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/gruendungszuschuss/news/blog/von-der-leyen-schafft-gruendercoaching-fuer-arbeitslose-ab-antragstellung-nur-noch-bis-311213-m.html
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
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