Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 20/2026

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 20/2026

Stand: 17. Mai 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II

1.1 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2026 – L 37 SF 209/24 EK AS – Revision zugelassen

Thema

Zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG

Bürgergeldbezieher haben keinen Anspruch auf Freistellung von den im Rahmen der außergerichtlichen Verfolgung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten. Insbesondere besteht keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Falle der Vertretung einer um eine Entschädigung nachsuchenden Person durch einen Berufsbetreuer.

Entscheidung

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus der Sicht eines vernünftigen Laien bei der erstmaligen „Anmeldung“ eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem haftungspflichtigen Land wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens regelmäßig nicht erforderlich. Die durch die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen gehören dementsprechend nicht zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten.

Leitsätze

  1. Soweit es im Rahmen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Bedeutung des zum Gegenstand einer Entschädigungsklage gemachten Verfahrens und damit das Interesse eines Entschädigungsklägers an diesem ankommt, ist in Verfahren, die Kostenfragen oder vorbereitende Nebenentscheidungen zum Gegenstand haben, klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – juris Rn. 41, 43).
  2. Kostenfragen betreffenden Verfahren kommt im Regelfall nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Anschluss an BSG, Urteil vom 11.06.2024 – B 10 ÜG 4/23 R – juris Rn. 21).
  3. Wurde im Ausgangsverfahren um die Kosten eines Widerspruchsverfahrens gestritten, das von einem Rechtsanwalt im Namen einer nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen verfügenden und durch einen Berufsbetreuer vertretenen Person geführt wurde, ohne dass Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz auch nur beantragt worden war, reduziert sich die Bedeutung des Klageverfahrens weiter. Die mittellose Person muss sich das Versäumnis ihres Betreuers und/oder Bevollmächtigten, nicht um Beratungshilfe nachzusuchen, zurechnen lassen, sodass ein etwaiges weitergehendes Interesse nicht schützenswert ist (Fortführung von LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2024 – L 37 SF 124/23 EK AS – juris Rn. 38 ff.).
  4. Fallen für die vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beim späteren Beklagten für eine Klägerin Rechtsanwaltskosten an, sind diese mangels Notwendigkeit regelmäßig nicht als Vermögensschaden im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu entschädigen (Fortführung von LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.11.2024 – L 37 SF 179/22 EK AL – Rn. 51 ff. und – L 37 SF 124/23 EK AS – Rn. 62 ff., vom 23.01.2025 – L 37 SF 154/23 EK AS – Rn. 48 ff. sowie vom 10.04.2025 – L 37 SF 90/23 EK AS – Rn. 59 ff., jeweils zitiert nach juris). Insbesondere besteht keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Falle der Vertretung einer um eine Entschädigung nachsuchenden Person durch einen Berufsbetreuer.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

Das BSG hat mit Urteil vom 26.03.2026 – B 10 ÜG 3/24 R – (bislang nur Terminbericht) zu dieser Rechtsfrage einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung seiner materiellen Vermögensnachteile bezüglich der Anwaltskosten für die vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs verneint.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten, weil Anwaltskosten für eine vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nur dann notwendig sind, wenn sie durch eine nicht gerechtfertigte Verzögerung des Ausgangsverfahrens verursacht und objektiv berechtigt sind.

Beim BSG ist eine weitere Klage zu dieser Rechtsfrage anhängig: BSG, Az. B 10 ÜG 3/25 R

1.2 LSG Hamburg, Urteil vom 30.04.2026 – L 4 AS 254/24 –

Thema

Leistungsempfänger müssen eine Vertretungsvollmacht des Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren vorlegen

Entscheidung

Der 4. Senat des LSG Hamburg folgt der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG aus 2025).

Die Entscheidung des Sozialgerichts entspricht der später ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.09.2025 – B 4 AS 10/24 R), nach der im Widerspruchsverfahren § 13 SGB X und nicht etwa § 73 SGG gilt.

Auch von Rechtsanwälten kann die Vorlage der Originalvollmacht verlangt werden, wobei nur die eingeschränkte Überprüfung eines Verfahrensermessens eröffnet ist und eine nachträgliche Vorlage der Vollmacht unbeachtlich bleibt.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 73 SGG ist damit zugleich nicht einschlägig.

Quelle: LSG Hamburg

1.3 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.05.2026 – L 6 AS 175/25 B ER, L 6 AS 212/25 B PKH

Thema

Bürgergeldempfängerin in Kiel erstreitet mehr Geld für ihre Wohnung, denn die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für 1-Personen-Haushalte ist voraussichtlich zu niedrig bemessen

Leitsätze

  1. Die vom Antragsgegner im Rahmen seiner Methodenfreiheit festgelegte Perzentilgrenze von 33 % zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist vor dem Hintergrund der Nachfragegruppe für Wohnraum im unteren Segment im Bereich der „1-Personen-Bedarfsgemeinschaften“ in Kiel zu niedrig und wird im Rahmen des dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zustehenden Ermessens auf 45 % erhöht.
  2. Bei der Bestimmung der Nachfragegruppe sind auch nach der Reform des Wohngeldgesetzes weiterhin Menschen aus dem Bereich des Niedriglohnsektors, die keine staatlichen Transferleistungen beziehen, und gerade in einer Universitätsstadt auch Studierende zu berücksichtigen.
  3. Der Berücksichtigung der Vermieterstruktur in der Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R) ist ausreichend genügt, wenn das Konzept auf Daten beruht, die im Rahmen der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erhoben worden sind.

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/LSG/Presse/PI/2026/Mehr_Geld_fuer_Wohnung?nn=003fe7fb-9016-4e48-9b40-2a031a3bc5ba

Anmerkung von Detlef Brock

Ich empfehle allen 1-Personen-Bedarfsgemeinschaften in Kiel, denen vom Jobcenter lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 574,50 € gewährt wurden, Widerspruch gegen ihren Bescheid einzulegen bzw. einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, denn die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für 1-Personen-Haushalte ist voraussichtlich zu niedrig bemessen.

Nach Ansicht des 6. Senats des LSG Schleswig-Holstein beträgt die tatsächliche angemessene Miete 602,50 €. Das sind monatlich 28 € mehr.


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld

2.1 SG Dortmund, Urteil vom 10.04.2026 – S 35 AS 2078/23 – Berufung zugelassen

Thema

Zur Frage, ob bei Betrieb einer Gaskombitherme neben der Berücksichtigung von Heizkosten und geschätztem Betriebsstrom ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren ist

Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf den pauschalierten Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II setzt nach § 21 Abs. 1 SGB II das Vorliegen eines ungedeckten Bedarfs voraus; er besteht nicht, wenn die Aufwendungen für den Betrieb einer Gaskombitherme bereits vollständig als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II berücksichtigt werden (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 18.05.2022 – B 7/14 AS 1/21 R –, SozR 4-4200 § 41a Nr. 4, SozR 4-1500 § 96 Nr. 14).
  2. Der pauschalierte Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II ist nicht unabhängig vom tatsächlichen Bedarf zu gewähren; eine Gewährung ohne ungedeckten Bedarf widerspräche dem Bedarfsdeckungsprinzip des SGB II und dem systematischen Verhältnis der §§ 20, 21 und 22 SGB II.
  3. Die Kosten für Zünd-, Pump- und Betriebsstrom einer Gaskombitherme sind Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und können, soweit eine gesonderte Erfassung nicht möglich ist, im Wege sachgerechter Schätzung (regelmäßig 5 % der Brennstoffkosten) berücksichtigt werden; ein darüber hinausgehender Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II scheidet regelmäßig aus.

Rechtsprechungshinweise

  • BSG, Urteil vom 18.05.2022 – B 7/14 AS 1/21 R
  • LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2020 – L 12 AS 2055/18
  • LSG Hessen, Urteil vom 27.11.2017 – L 9 AS 3/15

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hierzu zählt auch der Bedarf für zentral erzeugtes Warmwasser, nicht aber der Bedarf für dezentrale Warmwassererzeugung.

Dieser Bedarf ist vielmehr über den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II abzudecken (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.05.2022 – B 7/14 AS 1/21 R; Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 6/17 R).

Dieser Rechtsprechung folgend urteilte der 12. Senat des LSG NRW in einem aktuellen Bürgergeldurteil.

Man darf gespannt sein, ob sich diese Rechtsprechung der 35. Kammer durchsetzen wird oder ob es eine Einzelentscheidung bleibt.


3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 keine

4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 LSG Bayern, Urteil vom 29.05.2024 – L 7 SO 83/21 –

Thema

Unterlassungsklage gegen einen Sachbearbeiter einer Behörde

Entscheidung

Für eine Unterlassungsklage gegen einen Sachbearbeiter einer Behörde fehlt es nach dessen Ausscheiden aus der Behörde mangels Wiederholungsgefahr am Rechtsschutzbedürfnis.

4.2 SG Reutlingen, Beschluss vom 19.01.2024 – S 4 SO 2476/23 ER –

Thema

Zur Gewährung von Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII)

Leitsätze

  1. Sämtliche Leistungen nach § 64b SGB XII – damit auch die hier maßgeblichen sogenannten niedrigschwelligen Angebote – setzen eine entsprechende Zertifizierung des Leistungserbringers voraus.
  2. Bei der von einem professionellen Anbieter einer Senioren-Wohngemeinschaft für niedrigschwellige Angebote geforderten Betreuungspauschale geht es nicht um ein persönliches Budget. Für die Vereinbarung einer Zielvereinbarung mit individuellen Regelungen besteht insoweit kein Raum.
  3. Leistungsvoraussetzungen wie die Zertifizierung von Leistungserbringern können durch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 104 Abs. 2 SGB IX nicht umgangen werden.

Anmerkung von Detlef Brock

Bestätigt durch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2024 – L 2 SO 357/24 ER-B –

Bei der Betreuungspauschale von 1.895,00 € handelt es sich nicht um Leistungen, die als Leistungen der Hilfe zur Pflege auch in der Leistungsform des persönlichen Budgets ausgeführt werden können. Denn gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB IX geht die Ausführung eines persönlichen Budgets grundsätzlich vom individuell festgestellten Bedarf aus.

Vorliegend handelt es sich aber um ein pauschaliertes und damit nicht auf den individuellen Bedarf des Antragstellers abgestimmtes, sondern für alle Personen gleiches Betreuungsangebot der SVG.

Für die Vereinbarung einer Zielvereinbarung mit individuellen Leistungsinhalten besteht bei einer von einem professionellen Anbieter geforderten Pauschale kein Raum.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

5.1 keine

Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Zitate ohne Quellenangabe sind nicht zulässig.

Zurück