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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 20/2014

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.12.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



 



1.1 BSG, Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente - Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge gem. § 65 BVG - Nichtberücksichtigung der Verletztenrente in Höhe des ruhenden Anspruchs auf eine Grundrente - verfassungskonforme Auslegung

Leitsätze (Autor)
Verletztenrente wird nur zum Teil bei SGB II- Leistungen angerechnet -   Schwerstbeschädigtengrundrente voll.

Die dem Opfer einer Gewalttat nach dem OEG zugesprochene Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalles unter Anrechnung der Opferentschädigungsrente ist kein Einkommen, soweit sie der nach § 65 BVG ruhenden Beschädigungsrente nach § 30 Abs. 1 BVG entspricht. Dagegen sind die Schwerstbeschädigtenzulage, die Ausgleichsrente und der Ehegattenzuschlag als Einkommen zu berücksichtigen.



 



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013-10-17&nr=13391&pos=1&anz=3



 



 



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



2.1 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.03.2014 - L 16 AS 613/13

Zum Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - Verjährung

Leitsätze (Autor)



Ein Anspruch des Antragstellers ist inzwischen verjährt. Ein Bereicherungsanspruch unterliegt in Rechtsanalogie zu den §§ 45 Abs. 1 SGB I, 113 Abs. 1 SGB X einer vierjährigen Verjährungsfrist , die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.



 



Wann der Kläger Kenntnis von einem möglichen Anspruch hatte, ist unerheblich.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169576&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



2.2 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.03.2014 - L 16 AS 289/13

Dem Anspruch auf Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum November 2006 bis April 2010 und Nachzahlung einer Restforderung steht § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X entgegen.

Leitsätze (Autor)
Entgegen der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden können, werden nach der am 01.04.2011 in Kraft getretenen Vorschrift gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur für ein Jahr rückwirkend erbracht, wenn der Antrag auf Überprüfung nach dem 31.03.2011 gestellt worden ist (§ 77 Abs. 13 SGB II).

Die seit 01.04.2011 geltende Neuregelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Unanwendbarkeit der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X steht einer isolierten Rücknahme entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2013, B 7 AY 6/12 R ).



 



Die nach Rücknahme eines Bewilligungsbescheids gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche neue Entscheidung über den Leistungsanspruch ist in jeder Hinsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts zu treffen. Es gibt keinen Bestandsschutz einzelner Berechnungselemente.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169575&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Urteil vom 19.09.2013 - L 7 AS 1050/13; BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2013 - L 13 AS 4917/12 B; LSG Hessen, Beschluss vom 15.01.2013 - L 6 AS 364/12 B; zur entsprechenden Regelung im Sozialhilferecht, § 116a SGB XII LSG NRW, Beschluss vom 05.04.2013 - L 20 SO 358/12 B - Die seit 01.04.2011 geltende Neuregelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.



 



 



 



2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2014 - L 7 AS 371/14 B ER - rechtskräftig

Jobcenter muss Mietschulden der Antragstellerin als Darlehen übernehmen, auch wenn die Schulden der Antragstellerin bereits vor Antragstellung auf SGB II Leistungen entstanden sind.

Leitsatz (Autor)
Es ist es hier gerechtfertigt, auch die (laufenden) Mietschulden, die nach Antragstellung auf SGB II Leistungen und vor Antragstellung auf Erlass der einstweiligen Anordnung, entstanden sind, als reguläre Unterkunftskosten im einstweiligen Verfahren zu berücksichtigen, da diese von der Räumungsklage erfasst sind, und die Übernahme dieser Kosten zur Sicherung der Wohnung bzw. zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit erforderlich ist (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R; LSG NRW, Beschluss vom 16.08.2012, L 7 AS 1368/12 B ER).

Im Hinblick auf die drohende Zwangsräumung lag auch ein Anordnungsgrund vor. Denn in diesem Fall drohte eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit (LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2012, L 7 AS 742/12 B ER).



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169538&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2014 - L 19 AS 873/13 NZB - rechtskräftig

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes für in Bedarfsgemeinschaft lebende unter 25-jährige Hilfebedürftige für den Zeitraum 2011 ("Regelbedarfsstufe 3").

Leitsätze (Autor)
Die Festsetzung eines Regelsatzes i.H.v. 80 % des Regelsatzes für alleinstehende volljährige Personen ist bedarfsdeckend.

Geklärt sind die verfassungsgemäße Bemessung des Regelsatzes für alleinstehende Erwachsene ab dem 01.01.2011 als Bezugspunkt der hier zu prüfenden Regelung , die Zulässigkeit der Grundannahme des Gesetzgebers, dass bei Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft Einsparungen und Synergien auftreten, die bei der Bemessung der Regelsätze berücksichtigt werden dürfen, sowie die absolute Höhe der zulässigerweise unterstellten Einsparung bei von Bedarfsgemeinschaft angehörenden Volljährigen unter 25-Jährigen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung besteht hinsichtlich der insgesamt zur Verfügung stehenden Leistungen weder im Verhältnis zu einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender Erwachsener noch im Verhältnis zu über 25-Jährigen. Zu Unrecht nimmt die Beschwerde schließlich an, der Gesetzgeber habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Bemessung der Regelbedarfsstufe 3 schülerspezifische Bedarfe zu berücksichtigen.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Anmerkung 1: Siehe dazu LSG NRW, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 5/14 R

Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 3 - Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Regelbedarfsstufe 3 seine verfassungsrechtlichen Pflichten zu transparenten Begründung nicht verletzt.

Anmerkung 2: zu dieser Rechtsfrage sind weitere Revisionen beim BSG anhängig: SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 - S 16 SO 27/13, Revision anhängig unter B 8 SO 14/13 R und LSG NRW, Urt. v. 16.01.2014 - L 9 SO 40/13, Revision anhängig unter B 8 SO 9/14 R



 



 



 



2.5 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - L 4 AS 279/13

Keine Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II

Leitsatz (Autor)
Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht, weil es an einem laufenden Bedarf fehlt.



 



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169431&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Anmerkung 1: Anderer Auffassung SG Detmold, Urteil vom 11.01.2011 - S 21 AS 926/10 - Gleitsichtbrille stellt Sonderbedarf nach dem SGB II dar.



 



 



Anmerkung 2: In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass auch bei einmaligen und atypischen Bedarfen eine analoge Anwendung der Zuschussregel des § 21 Abs. 6 SGB II angewendet werden kann. Dies deshalb, da eine Darlehensgewährung als unabweisbarer Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II) oder der Verweis auf die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) für ungeeignet angesehen wird (Eicher, Kommentar SGB II, 3. Aufl., § 24 Rz 33, jurisPK-SGB II, § 24 Rz 33).



 



 



2.6 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2014 - L 4 AS 615/12



 



Pressemeldung 4/2014 Landessozialgericht RP - Kein schlüssiges Konzept für Unterkunftskosten in Ludwigshafen

Das LSG Mainz hat entschieden, dass bei in Ludwigshafen lebenden Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") derzeit der angemessene Quadratmeterpreis durch das Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen jedenfalls dann nicht richtig bestimmt ist, wenn sie zu zweit eine Mietwohnung bewohnen.



 



Quelle: Pressemeldung 4/2014 Landessozialgericht RP: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=dd9a20c7-efc5-4161-2043-16077fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042



 



 



Volltext der Entscheidung: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169025&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2014 - L 4 AS 615/12

Schlüssiges Konzept zur Bestimmung einer Referenzmiete

Leitsätze (Juris)
Ein qualifizierter Mietspiegel kann die Grundlage für ein schlüssiges Konzept bieten, wobei der Größenbereich der Wohnung nicht zu zweit gefasst und der gesamte Vergleichsraum abgebildet sein müssen.

Die vorherige Festlegung einer Mietpreisobergrenze und deren nachträgliche Legitimation durch die Heranziehung einzelner Felder des Mietspiegels oder bestimmter Mietspiegeldaten genügt den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht.

Ein schlüssiges Konzept erfordert die rechnerische Herleitung der Mietpreisobergrenze aus Mietspiegeldaten anhand vorher beschriebener nachvollziehbarer Kriterien.



 



 



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



3.1 Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 (Az.: S 29 AS 1636/14 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel


Die Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass das JobCenter entgegen der aus § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II folgenden gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer dieser Verfügung von über neuen Monaten angeordnet hat.

Die Regelfrist von sechs Monaten entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt einerseits hilfebedürftigen Personen einen stabilen, verlässlichen Rahmen, ermöglicht andererseits den öffentlichen Trägern aber auch, dass er nicht an Zielen starr festhalten muss, die sich als erfolglos erwiesen haben.



 



 



Anmerkung: Vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013 (Az.: B 14 AS 195/11 R):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel



Ein eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn ein SGB II-Träger entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II ohne Ermessenserwägungen eine Gültigkeitsdauer dieser Verfügung von zehn Monaten angeordnet hat.

Es ist nicht zu bejahen, dass ein Jobcenter die Geltungsdauer eines Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ohne Bindung an die Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II nach freiem Ermessen festlegt.

Die von § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II festgesetzte Regelfrist gilt auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Anmerkung: Gleicher Auffassung SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER (unveröffentlicht) und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B



 



 



 



3.2 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 11. April 2014 (Az.: S 159 AS 6473/14 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel

Ausreichend für die Unzumutbarkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II der Ausführung einer Arbeitsgelegenheit können die nachvollziehbare Erschwernis wegen der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des gehbehinderten Antragstellers und die weitere Gefährdung seiner schwer angegriffenen gesundheitlichen Verfassung wegen der von ihm im Rahmen der Arbeitsgelegenheit zu entsprechenden, zum Teil erheblichen körperlichen Belastungen sein.

Hier handelt es sich auch um einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der den Abbruch einer solchen Arbeitshilfemaßnahme rechtfertigt.



 



 



Anmerkung: Siehe dazu auch den Beitrag von RA Kay Füßlein: Sanktionen - objektive Gründe entschuldigen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=603



 



 



 



3.3 SG Berlin, Beschluss vom 16.04.2014 - S 206 AS 7185/14 ER

1- €-Job rechtswidrig - Ermessensnichtgebrauch - Liegt bei einer Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit ein Ermessensnichtgebrauch vor, so ist der Verwaltungsakt zur Zuweisung der Maßnahme bereits schon rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt anzuordnen.

Leitsätze (Autor)



Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Sanktionsbescheid, der etwa auf die vermeintliche Weigerung eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen gestützt wird (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB ll), ist keine lnzidentkontrolle der Rechtmäßigkeit eines vorangegangenen Verwaltungsakts über die Zuweisung in die Arbeitsgelegenheit vorzunehmen, jedenfalls wenn dieser Zuweisungsverwaltungsakt bestandskräftig geworden ist.



 



Denn die nach § 77 SGG eingetretene Bestandskraft einer durch Verwaltungsakt erfolgten Zuweisung steht einer solchen inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides entgegen. Eine durch bestandskräftigen Verwaltungsakt erfolgte Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Sanktionsbescheid demzufolge aus-schließlich auf ihre Wirksamkeit im Sinne des § 39 SGB X und nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Antragsteller nicht auf die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes gegen einen etwaigen Sanktionsbescheid verwiesen werden kann.



 



Quelle: Der Beschluss liegt dem Autor vor.



 



 



Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Berlin, Beschluss vom 16.09.2013 - L 19 AS 2377/13 B ER - Ein Antragsteller kann sich nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 letzte Alternative SGB II nicht gegen das Angebot ("Heranziehung") zu einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs. 1 SGB II wehren, sondern erst gegen einen darauf aufbauenden Absenkungs- bzw. Sanktionsbescheid nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 31a SGB II.



 



 



 



4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )



 



4.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER - rechtskräftig

Sozialhilfeträger ist zur Übernahme der Kosten eines pädagogisch ausgebildeten Integrationshelfers für die Schulbegleitung zu verpflichten.


Leitsätze (Autor)
Hilfen für eine angemessene Schulbildung können auch die Kosten für die Übernahme eines Integrationshelfers als sonstige Maßnahme des § 12 Nr. 1 EinglHVO sein (vgl. LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - und Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER ).



 



Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen pädagogisch geschulten Integrationshelfer berührt den pädagogischen Kernbereich grundsätzlich selbst dann nicht, wenn der Integrationshelfer auch pädagogische Aufgaben übernimmt, wie zum Beispiel die Anleitung und Aufarbeitung der von den Lehrer vorgegebenen Lerninhalte im Hinblick auf den vom Antragsteller verwendeten Computer. Entscheidend ist allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken (so in der Sache auch die ganz herrschende Auffassung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -; LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER ).



 



Wie gerade der Begriff des "Kernbereichs" verdeutlicht, schließt eine Qualifizierung der begehrten Maßnahme als solche die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nicht zwingend aus, solange nicht ausschließlich der bundeseinheitlich zu definierende Kernbereich betroffen ist (vgl. LSG NW, Beschlüsse vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - und vom 20.12.2013 - L 20 SO 428/13 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B -).



 



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169537&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Anmerkung: Siehe dazu auch LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - Bereitstellung eines Integrationshelfers für die Begleitung eines behinderten Schülers für den Schulbesuch durch den Sozialhilfeträger.



 



 



 



4.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - rechtskräftig

Sozialhilfeträger ist zur Kostenübernahme für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers zur Begleitung der Antragstellerin während des Schulbesuchs verpflichtet.

Leitsätze (Autor)

Der Erforderlichkeit der Leistung steht nicht entgegen, dass die von der Antragstellerin besuchte Schule einen inklusiven Unterricht von behinderten und nicht-behinderten Kindern ("Gemeinsamer Unterricht") anbietet.

Allein aufgrund der schulrechtlichen Vorgaben betreffend die Ausgestaltung und personelle Besetzung des gemeinsamen Unterrichts kann aber nicht gefolgert werden, dass damit der individuelle Bedarf der Antragstellerin gedeckt ist (vgl. hierzu ausführlich die Entscheidung des Senats vom 20.12.2013, Az.: L 9 SO 429/13 B ER). Allein auf diesen individuellen Bedarf kommt es im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs an.

Der Anspruch der Antragstellerin ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Integrationshelfer schwerpunktmässig während des Unterrichts zum Einsatz kommt. Nicht alle Maßnahmen gehören während des Unterrichts "automatisch" zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit; sie sind daher auch nicht automatisch von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen. (vgl. ausführlich und mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung die vorgenannte Entscheidung des Senats vom 20.12.2013).



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169534&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - Kommune muss Kosten für Bereitstellung eines Integrationshelfers übernehmen.



 



 



 



4.3 Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.02.2014 - L 8 SO 132/13 B ER

Sozialhilfeträger muss Schwerstbehindertem Dauerassistenz für Leben in eigener Wohnung vorerst bezahlen.



 



Quelle: Pressemitteilung Sächsisches LSG vom 08.05.2014: http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/835.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2014-01-01&enddate=2014-12-31



 



 



 



5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )



 



5.1 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 27.03.2014 - S 52 SO 64/13 - Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 9 SO 166/124

Keine Übernahme von Überführungskosten - Bestattungskosten nach § 74 SGB XII - muslimischer Glaube

Leitsätze (Autor)
Überführungskosten, etwa an einen anderen Ort im Inland und in das Herkunftsland, sind regelmäßig nicht und jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn eine dem religiösen Bekenntnis entsprechende Bestattung im Bundesgebiet möglich und nicht unüblich ist.

Eine Kostenübernahme für die Auslandsverbringung kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil die Verstorbene muslimischen Glaubens war. Denn auch in Essen ist eine Bestattung nach muslimischem Ritus möglich. Überdies wurde die Verstorbene katholisch beerdigt, was ohne weiteres ebenfalls in Essen möglich gewesen wäre.

Ein Anspruch des Antragstellers lässt sich ebenso wenig aus dem Umstand herleiten, dass der Sozialhilfeträger bei der Bestattung des Vaters des Antragstellers Überführungskosten übernommen hat. Ein insoweit soziarechtlich schützenswerter Vertrauenstatbestand ist nicht anzunehmen.

Schließlich kann ein Erstattungsanspruch auch nicht mit einer sogenannten Familienzusammenführung der toten Eltern begründet werden. Zwar ist auch der Wunsch der Verstorbenen überaus verständlich, neben ihrem vorverstorbenen Ehemann beerdigt zu werden. Doch ist diese subjektiv wahrgenommene, emotionale Motivation keine Rechtfertigung dafür, wünschenswerte Zustände als erforderlich im Sinne des Gesetzes anzusehen. Erforderlich ist die Zusammenlegung der verstorbenen Eheleute nicht.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169590&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Anmerkung: Vgl. zur ablehnenden Übernahme der Überführungskosten SG Lüneburg, Urteil vom 12.05.2011 - S 22 SO 19/09.



 



 



 



6. SG Karlsruhe: Aufrechnung des Job-Centers gegen RA-Kostenerstattung

SG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2013 - S 15 AS 3800/12


1. Der Leistungsträger kann wegen seines Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens mit dem Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten die Aufrechnung erklären.

2. Gemäß §§ 412, 406 BGB steht der gesetzliche Forderungsübergang gem. § 9 Satz 2 BerHG (auf den Rechtsanwalt) dieser Aufrechnung nicht entgegen. (Leitsätze des Verfassers)

Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 08/2014 vom 25.04.2014: http://beck-aktuell.beck.de/news/sg-karlsruhe-aufrechnung-des-job-centers-gegen-ra-kostenerstattung



 



 



Anmerkung: Vgl. dazu auch Klerks, Darf der Sozialleistungsträger Kostenerstattungsansprüche von Sozialleistungsberechtigten und Erstattungsansprüche aufrechnen?, Info also 2012, 58 bis 60



 



 



 



 



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

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