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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 19/2026
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 19/2026
Stand: 10. Mai 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II
1.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2026 – L 2 AS 2283/25 –
Thema:
Zur wirksam geschuldeten Mietzinsforderung bei Mietverträgen unter Verwandten (hier verneint aufgrund des Verdachts eines Scheingeschäfts)
Entscheidung:
Der Senat bejaht hier das Vorliegen eines Scheingeschäfts unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur zu § 22 SGB II. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Mietvertrag bereits vor über drei Jahren zwischen dem Kläger als Mieter und seinem Sohn als Vermieter geschlossen worden ist.
Hat der Hilfebedürftige über mehrere Jahre entgegen der vorgelegten vertraglichen Vereinbarung keine Mietzahlungen geleistet, ohne dass dies zu mietrechtlichen Konsequenzen geführt hat, spricht dies wesentlich gegen eine wirksame rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Miete und für ein Scheingeschäft nach § 117 BGB mit der Folge, dass der Hilfebedürftige Kosten der Unterkunft gegenüber dem Leistungsträger nicht beanspruchen kann.
Hat der Kläger in den über drei Jahren seit Abschluss des Mietvertrages lediglich für zwei Monate die vertraglich geschuldeten Mietzahlungen erbracht, für die übrige Zeit aber keinerlei Zahlungen geleistet, ohne dass dies – bei mittlerweile aufgelaufenen Mietschulden von über 40.000 € – zu erkennbaren mietrechtlichen Konsequenzen geführt hätte, ist nicht von einem ernsthaften Mietverlangen auszugehen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweise:
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25 –
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 – L 3 AS 3681/21 –
Anmerkung von Detlef Brock:
Vgl. zum Vorliegen eines Scheingeschäfts bei SGB-XII-Bezug: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2026 – L 2 SO 80/26 –
1.2 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2026 – L 7 AS 347/26 B ER –
Thema:
Nutzungsentschädigung als Kosten der Unterkunft
Entschädigungszahlungen nach Kündigung des Mietverhältnisses sind Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Entscheidung:
Der Senat verurteilt das Jobcenter zur Zahlung der Nutzungsentschädigung. Denn auch eine gemäß § 546a Abs. 1 BGB für die Nichtrückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlende Entschädigung ist den Unterkunftskosten zuzurechnen, wenn der Betroffene in der Wohnung trotz Beendigung des Mietverhältnisses weiter wohnt.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweis:
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2013 – L 6 AS 2124/11 B –
Anmerkung von Detlef Brock:
Vgl. dazu SG Potsdam, Urteil vom 26.06.2012 – S 40 AS 1680/09 –
Ist nach Auszug eines Mitglieds aus der gemeinschaftlichen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft durch die verbliebenen Mitglieder diesem gegenüber eine mietrechtliche Nutzungsentschädigung zu entrichten, steht diese den Kosten der Unterkunft gleich.
Oder: SG Berlin, Beschluss vom 28.12.2023 – S 121 AS 6506/23 ER – RA Kay Füßlein.
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / zum Bürgergeld
2.1 SG Konstanz, Urteil vom 20.02.2025 – S 10 AS 933/24 –
Thema:
Rückforderung von Bürgergeld bei grob fahrlässigem Verhalten
Entscheidung:
Die verspätete Vorlage der Gehaltsnachweise sowie der Umstand, dass der Kläger dem Jobcenter sein Gehalt in zu geringer Höhe mitgeteilt habe, stellen nach Ansicht der Kammer ein grob fahrlässiges Verhalten dar, weshalb das Jobcenter das zu viel erhaltene Bürgergeld zurückfordern durfte.
Zudem habe er den Bewilligungsbescheid des Jobcenters, aus welchem die Anrechnung des zu niedrigen Gehalts ersichtlich sei, nicht gelesen. Dies stelle ebenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten dar, welches das Jobcenter zur Rückforderung des zu viel gezahlten Bürgergeldes berechtige. Leistungsbezieher seien verpflichtet, Bescheide zu prüfen.
Quelle: SG Konstanz
2.2 SG Berlin, Urteil vom 05.09.2024 – S 53 AS 5574/23 –
Thema:
Zur groben Unbilligkeit der Berücksichtigung einer einmaligen Zuwendung als Einkommen – hier anlässlich des Kriegsgeschehens in der Ukraine.
Geldgeschenk für die Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung (Einzugsrenovierung, Mietkaution und Wohnungserstausstattung) darf das Jobcenter nicht anrechnen.
Entscheidung:
Freiwillige Zuwendung für die Wohnungsrenovierung – kein Einkommen
Nach Auffassung der 53. Kammer, welche der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) folgt, war die Zuwendung in Höhe von 3.500,00 Euro nicht als auf sechs Monate verteiltes monatliches Einkommen anzurechnen. Die Zuwendung in Höhe von 3.500,00 Euro war hier ausnahmsweise nach § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Zuwendung hatte ihre Ursache allein in dem Fluchtgeschehen nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine und beruhte nach den Beschreibungen der zuwendenden Zeugin auch allein auf ihrem Hilfeverständnis in einer solchen Ausnahmesituation. Diese Ausnahmesituation ist vergleichbar mit dem in der Gesetzesbegründung genannten Beispielsfall einer Soforthilfe im Katastrophenfall.
Die Anrechnungsfreiheit der Zuwendung als Einkommen erscheint hier zudem gerechtfertigt im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II.
„Die Lage der Klägerin ist durch die zweckbestimmte Zuwendung der Zeugin auch nicht derart verbessert worden, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Denn es ist schlicht das Grundbedürfnis ‚Wohnen in einer trockenen Unterkunft‘ befriedigt worden.“
Die vorgenommene Zuwendung diente einem Zweck, der der Sache nach den vom Jobcenter zu erbringenden Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II (notwendige Einzugsrenovierung), § 22 Abs. 6 SGB II (Mietkaution und Erwerb von Genossenschaftsanteilen) sowie nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Wohnungserstausstattung) entspricht, von diesem aber nicht beansprucht worden ist.
Eine Überkompensation einer bestehenden Notlage, die Leistungen nach dem SGB II insgesamt ausschlösse, ist hier nicht ersichtlich.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Höhe der Zuwendung.
Denn zum einen diente die Zahlung von 3.500,00 Euro der Wohnungsrenovierung und entsprechenden anteiligen Wohnungsbeschaffungskosten für drei Mitbewohnerinnen und zum anderen bedingt diese Zweckrichtung der Zuwendung deren Höhe, die der Sache nach nicht mit einem kleinen Geldgeschenk vergleichbar ist, wie etwa einer laufenden Taschengeldzahlung.
Rechtsprechungshinweise:
- BSG, Urteil vom 17.07.2024 – B 7 AS 10/23 R –
- Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 24.08.2022 – L 4 AS 1212/21 –
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2026 – L 9 AL 65/25 –
Thema:
12-wöchige Sperrzeit bei ALG I
Entscheidung:
Der 9. Senat bejaht – wie bereits die Vorinstanz – die Sperrzeit von zwölf Wochen.
Perspektivlosigkeit allein stelle keinen wichtigen Grund im Sinne von § 159 SGB III dar.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe; § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III).
Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma durch seine Kündigung gelöst.
Dadurch hat er die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Eine solche Aussicht hatte der Kläger nicht.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweis:
- BSG, Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 6/11 R –
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2026 – L 2 SO 1092/24 –
Thema:
Einsatz von nicht selbstgenutzten Miteigentumsanteilen an Immobilien als verwertbares Vermögen bei Sozialhilfe
Zur Darlehensgewährung bei fehlenden Verwertungsbemühungen; Nichtanwendbarkeit der Schonvermögenstatbestände bei vollstationärer Unterbringung
Leitsatz:
Die Gewährung eines Zuschusses anstelle der bewilligten Darlehensleistung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der in einer vollstationären Einrichtung lebende behinderte, volljährige Mensch aufgrund eines Erbfalls zum Miterben an einer Immobilie wird, in der ein Elternteil und die minderjährigen Geschwister des Leistungsempfängers wohnen, da diese Immobilie nicht zum Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 8 SGB XII gehört.
Von einer fehlenden (sofortigen) Verwertbarkeit des Miterbenanteils ist bereits dann nicht auszugehen, wenn die Betreuerin des Klägers keinerlei Verwertungsbemühungen unternommen hat.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 Keine verfügbar
6. Verschiedenes
6.1 Drohender Wohnraumverlust als Voraussetzung für Wohngeld im gerichtlichen Eilverfahren – ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Eine vorläufige Gewährung von Wohngeld kommt im Wege der verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn ohne Wohngeld der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre.
Im Falle einer einstweiligen Anordnung muss zum einen ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass ein Wohngeldanspruch tatsächlich besteht, und es müssen dem Antragsteller „schwere und unzumutbare Nachteile“ entstehen, wenn ihm das begehrte Wohngeld nicht besonders schnell vorläufig gewährt wird.
Als derartige „schwere und unzumutbare Nachteile“ sieht das Gericht vor allem den drohenden Verlust der Wohnung an.
Ein Wohnraumverlust droht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, wenn „im Zeitpunkt einer etwaigen gerichtlichen Hauptsacheentscheidung mit einem Verlust der Wohnung zu rechnen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter vorliegen und eine Räumungsklage zu erwarten ist“.
Dieses Kriterium ist ungewöhnlich. Denn wann mit einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung zu rechnen ist – diese kann bisweilen Jahre auf sich warten lassen –, lässt sich praktisch nicht sagen.
Versteht man das Gericht so, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche – gemeint ist wohl fristlose – Kündigung vorliegen müssen, also ein Rückstand von zwei Monatsmieten besteht und der Vermieter die fristlose Kündigung bereits angedroht hat, wird eine einstweilige verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Wohngeldgewährung regelmäßig zu spät kommen, um eine Kündigungs- und Räumungsklage sowie die damit verbundenen Kosten noch abwenden zu können.
Zudem dürften regelmäßig – was das Verwaltungsgericht verkennt – auch die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung vorliegen, sodass sich der Wohnraum häufig nicht mehr „retten“ lassen wird.
Vor dem Hintergrund dieser – verfehlten, weil die Rechtslage im Mietrecht sowie das tatsächliche Vermieterverhalten verkennenden – verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist Betroffenen zu raten, gegebenenfalls zusätzlich vorläufig Bürgergeld zu beantragen, bis Wohngeld bewilligt ist.
Der Verwaltungsaufwand – und in der Folge auch die Verwaltungskosten – sind erheblich, aber die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte lässt Betroffenen keine andere Wahl.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23.12.2025 – 15 B 128/25
Erstveröffentlichung in HEMPELS 4/2026
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Hinweis zur Zitierweise
Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:
- Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
- Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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