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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 19/2017

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

1. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Beschluss vom 18.04.2017, L 13 AS 113/17 B ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger - Arbeitnehmerstatus - Anspruch auf vorläufige Leistungen im Hinblick auf ein beim BVerfG anhängiges Verfahren

Leitsatz ( Redakteur )


1. Aus einer etwaig drohenden Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch den Ausschluss von unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII folgt keine Ermessensreduzierung auf Null (so aber: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2017 - L 8 SO 344/16 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2015 - L 6 AS 1480/15 B ER, L 6 AS 1481/15 B).

2. Die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen von § 23 SGB XII (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R) ist demgegenüber nicht auf § 41a Abs. 7 SGB II übertragbar (a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2017, a.a.O.).

Leitsatz ( Juris )

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber § 41a Abs. 7 S. 1 SGB II als Ermessensvorschrift ausgestaltet hat, obwohl ihm der Umstand bewusst gewesen sein dürfte, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um solche handelt, die das Existenzminimum sichern, folgt, dass zu diesem Aspekt weitere Umstände hinzutreten müssen, um eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=EF9B57D35620091EDBCEBD9608356AFC.jp23?doc.id=JURE170027917&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





1. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.03.2017 - L 11 AS 192/17 B ER

Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen, da diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Der EG-VA ist offensichtlich rechtswidrig.

Leitsatz ( Juris )


Kein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt möglich, wenn eine zuvor abgeschlossene und gültige Eingliederungsvereinbarung nicht gekündigt wird.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Vorliegend steht der Befugnis zum Erlass eines EG-VA der Umstand entgegen, dass die zuvor geschlossene EGV weiterhin Gültigkeit hat.

2. Die Rechtswidrigkeit des EG-VA dürfte sich auch aus einem zuvor fehlenden Verhandeln über den Inhalt einer EGV ergeben.

3. Im Rahmen des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch &8210; Rechtsvereinfachung - vom 06.04.2016 (BT-Drs 18/8041 S 37) hat der Gesetzgeber ausgeführt, es sei angemessen, die Inhalte der Vereinbarung hoheitlich festzusetzen, wenn im Integrationsprozess eine einverständliche Regelung über Leistungen und Pflichten nicht gelinge, aber eine verbindliche Festlegung erforderlich sei. Damit ist der Gesetzgeber bei der Änderung des § 15 SGB II zum 01.08.2016 erkennbar davon ausgegangen, dass auch er vor Erlass eines EG-VA den Versuch, eine einverständliche Vereinbarung zu erzielen, voraussetzt. Dies kann aber nicht der Fall sein, wenn alleine ein einseitiger Entwurf einer EGV an den Leistungsberechtigten übersandt wird und unmittelbar nach dessen Rückmeldung, er sehe noch Änderungsbedarf, ein EG-VA erlassen wird.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192188&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 16.03.2017 - L 11 AS 24/16

Zur Anschaffung und der Einbau verschiedener Sanitärobjekte im selbst bewohntem haus - Kostenübernahme für die Badeinrichtung und Sanitärinstallationen - § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II - § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II.

Kein Anspruch des Klägers auf komplette Erneuerung eines Badezimmers.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer neuen Badeinrichtung einschließlich der notwendigen Installationen, da der Kläger aber bereits im Besitz von Badeinrichtungsgegenständen war - unabhängig davon, ob hierzu auch bspw. Waschbecken oder Toilette zählen - handelt es sich bei der geplanten Neueinrichtung nicht um eine Erstbeschaffung.

2. Zwar sind Ausnahmen für Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Vergleichbarkeit mit einer erstmaligen Anschaffung gegeben ist (zB Anschaffungen nach einem Wohnungsbrand oder bei einer Erstanmietung nach einer Haft ). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben, da die Einrichtungsgegenstände noch vorhanden sind.

3. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II, denn dem Kläger ist es möglich und zumutbar, entweder einen entsprechenden Kostenvoranschlag zum Nachweis des Bedarfs dem Beklagten vorzulegen oder einer Begutachtung zur weiteren Feststellung zuzustimmen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191954&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 4 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 16.03.2017 - L 11 AS 121/17 B ER

Geltendmachung eines Mehrbedarfs für Ernährung – Einlagerungskosten - Kosten der Wohnungssuche

Leitsatz ( Redakteur )


1. Kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs, wenn keine Bereitschaft zur Mitwirkung in Bezug auf eine weitere diesbezügliche Aufklärung besteht.

2. Dass für die Einlagerung des Hausrates derzeit ein weiterer Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen wäre, ergibt sich nicht. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Hierzu können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung von vorübergehend nicht benötigtem angemessenem Haushalt und persönlichen Gegenständen gehören, wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R). Fällige Rechnungen, die einen entsprechenden Bedarf begründen würden, liegen aber ersichtlich nicht vor.

3. Aktuell wurden keine konkreten Kosten der Wohnungssuche nachgewiesen. Im Übrigen dürften hier Kosten für Zeitungen zur Anzeigenrecherche oder Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Vermietern aus dem Regelbedarf zu bestreiten sein.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191953&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 5 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 03.04.2017 - L 7 AS 919/16 B - rechtskräftig

Zur Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Klägerin ( hier bejahend )

Leitsatz ( Redakteur )


Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das SG die Umstände, die für oder gegen den Betroffenen sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.03.2014 – L 2 AL 23/13 B). Das ist hier bei der Festsetzung eines Ordnungsgelds i.H.v. 100,00 EUR der Fall.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192153&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 6 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.03.2017 - L 3 AS 258/16

Gewährung von Prozesskostenhilfe - Absenkung der Regelleistung um 100% - Sanktion

Leitsatz ( Redakteur )


Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn Ob die Sanktionierung in Höhe des vollen Regelbedarfs nach § 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und mit Art. 12 GG vereinbar ist, ist Gegenstand des beim Bundesverfassungsgerichts unter dem Aktenzeichen 1 BvR 7/16 anhängigen Verfahrens. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht, ohne eine Entscheidung in Sache zu treffen, bereits mit Beschluss vom 6. Mai 2016 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2016 – BvL 7/15 – juris Rdnr. 16) ausgeführt, dass die Sanktionierung in Höhe des vollen Regelbedarfs "durchaus gewichtige verfassungsrechtlicher Fragen" aufwirft.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192149&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 7 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Februar 2017 (Az.: L 6 AS 17/17 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Der Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 36 SGB II als solcher rechtfertigt nicht die vollständige Aufhebung einer Alg II-Bewilligungsentscheidung.

2. Der Regelung des § 36 SGB II kommt keine „anspruchsvoraussetzungsregelnde Funktion“ zu.

3. Während der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsorts im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II für sich genommen auf die Gewährung von Leistungen für Regelbedarfe (§ 20 SGB II) ohne Einfluss ist, wird durch den zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit führenden Umzug in eine andere Wohnung die bisherige Bewilligungsentscheidung bezogen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Wohnung am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort rechtswidrig.





1. 8 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. April 2017 (Az.: L 8 AS 107/16 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Das aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ableitbare Ausbildungsrecht impliziert gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Schulausbildung befindenden Kinder einer litauischen Antragstellerin.

2. Dieses Recht besteht grundsätzlich bis zum Abschluss dieser Ausbildung sowie insbesondere, soweit die betr. Person tatsächlich im EU-Aufnahmemitgliedsstaat in das Schulsystem eingegliedert ist.

3. Soweit und solange die minderjährigen Kinder der Antragstellerin für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des erziehungsberechtigten Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht darüber hinaus in gleicher Weise für diesen antragstellenden Elternteil ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011.

4. Der unionsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV ist zu bejahen, wenn antragstellerseitig eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird.

5. Bei „geringfügig Beschäftigten“ ist zu prüfen, ob die im Einzelnen ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung – trotz der geringen Arbeitszeiten – als „tatsächlich und echt“ aufgefasst werden kann, z. B. bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens zwölf Stunden im Monat bei einem Stundenlohn von EUR 8,51.

6. Auch bei einer geringen Arbeitszeit und einem niedrigen Verdienst spricht hier z. B. die Dauer des Arbeitsverhältnisses von 13 Monaten und die Tatsache eines sozialversicherungspflichtig auf tariflicher Grundlage ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses für eine solche „tatsächliche und echte“ Tätigkeit.





1. 9 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. April 2017 (Az.: L 5 AS 167/17 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II scheidet nicht bereits deshalb aus, weil sich die Antragsteller aktuell bei Verwandten und nicht in der wegen Zahlungsverzug vermieterseitig gekündigten Wohnung aufhalten, sofern die bisherige Wohnung als Lebensmittelpunkt noch nicht aufgegeben ist, insbesondere nicht nur zur Lagerung der restlichen Möbel und des Hausrats der Antragsteller genutzt wird. Bei diesen Gegebenheiten liegt noch keine endgültige und vollständige Wohnungsaufgabe vor.

2. Dies gilt gerade auch dann, wenn die aufgelaufenen Mietrückstände nicht auf einem unwirtschaftlichen Verhalten der Antragsteller zurückzuführen der Antragsteller zurückzuführen sind, sondern krankheitsbedingt entstanden (hier: während einer länger angesetzten Behandlung in einer stationären Einrichtung wegen Drogensucht), und ohne eine Mietschuldenübernahme der Eintritt von Wohnungslosigkeit droht.





1. 10 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2017 (Az.: L 12 AS 134/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Eine Nachmittagsbetreuung von Schülerinnen und Schülern stellt keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar. Dieser Begriff der Lernförderung ist weiter zu verstehen als der der Nachhilfe.

2. Auf dieser Grundlage kann nur der durch die Inanspruchnahme außerschulischer Angebote entstehende Bedarf eine gesonderte Berücksichtigung erfahren.

3. Bei einem Nachhilfeunterricht darf es sich deshalb um kein schulisches Angebot handeln.

4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 SGB II sind überdies dann nicht erfüllt, wenn im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung einzig außerschulische und persönliche Kompetenzen weiter gefördert werden sollen.

5. Hier liegt auch kein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft entsprechend § 28 Abs. 7 SGB II vor. 





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

2. 1 Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2017 (Az.: S 43 AS 3864/14):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Im Zusammenhang mit der Anwendung der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehenden Ausschlussnorm ist bei einem österreichischen Antragsteller das Gleichbehandlungsgebot des bilateralen „Abkommen zwischen der BR Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (FürsAbk AUT)“ vom 17. Januar 1966 stets zu berücksichtigen.

2. Beim Arbeitslosengeld II handelt es sich um Fürsorge im Sinne dieses Abkommens, denn es liegt hier eine steuerfinanzierte (nachrangige) Fürsorgeleistung vor. Dem SGB II fehlen der Sozialversicherungscharakter und der Beitragsbezug.

3. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 2 Abs. 1 FürsAbk AUT findet lediglich in dem Fall keine Anwendung, wenn hilfesuchende Personen gerade mit dem Zweck und Ziel der Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen in den jeweils anderen Staat einreisen.

Hinweis: S. a. : SG Düsseldorf verurteilt JC Wuppertal zur Zahlung von SGB II – Leistungen an einen Österreicher: https://tacheles-sozialhilfe.de/tickerarchiv/sg-düsseldorf-verurteilt-jc-wuppertal-zur-zahlung-von-sgb-ii-–-leistungen-an-einen-Österreicher.html





2. 2 Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2014 - S 12 AS 2661/12

Anrechnung von Unterhaltsvorschuss bei der Bestimmung der Höhe von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweiten Buch (SGB II); Einordnung von mit einer Rückzahlungspflicht verbundenen Leistungen als Einkommen

Leitsatz ( Redakteur )


1. Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Unterhaltsvorschuss zugrundeliegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibt es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen.

2. Zwar ist anerkannt, dass Einnahmen dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung einhergehen, da in einem sol¬chem Falle kein endgültiger Zuwachs bereiter Mittel vorliege (BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R). Entscheidend dabei ist jedoch, dass die Einnahme bereits bei Zufluss mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Dies ergibt sich aus dem so genannten Monatsprinzip, wonach laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (§ 11 Abs.2 S.1 SGB II) und wonach Hilfebedürftige Einnahmen im Monat ihres Zuflusses zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen haben (BSG, Urteil vom 23.08.2011, Az.: B 14 AS 165/10 R).

3. Hier war der Unterhaltsvorschuss in den Monaten des jeweiligen Zuflusses noch nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet. Der zugrundeliegende Bewilligungsbescheid war zu dem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben, so dass die Kläger die UVG-Leistungen in dem Monat des jeweiligen Zuflusses zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes einsetzten durften, mussten und dies tatsächlich auch taten.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192191&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: LSG Baden-Württemberg, 21.03.2012 - L 2 AS 5392/11 - Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird.



2. 3 Sozialgericht Reutlingen, Urt. v. 27.02.2017 - S 7 AS 1594/16 - rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind

Zur Frage, ob der Kläger trotz Volljährigkeit noch Teil der (temporären) Bedarfsgemeinschaft ist ( Frage wurde vom Gericht offen gelassen)

Leitsatz ( Redakteur )


1. Ob insbesondere vor dem Hintergrund des dem Grundsicherungsrecht immanenten Bedarfsdeckungsprinzips eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder unter bestimmten Umständen geboten ist, kann offen bleiben, weil der Kläger bereits nach dem Wortlaut der maßgebenden gesetzlichen Vorschrift Teil der Bedarfsgemeinschaft ist und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SBG II hat.

2. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II verlangt kein dauerhaftes Leben im Haushalt, sondern lediglich, dass das unverheiratete Kind dem Haushalt "angehört".

3. Hält sich das Kind - wie hier - zur Hälfte in den Haushalten seiner beiden Elternteile auf, besteht eine Angehörigkeit zu beiden Haushalten. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnliches Bandes) dar (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R ). Dass der Kläger (auch) im Haushalt seines Vaters lebte und lebt, zeigt sich an sämtlichen dieser Merkmale, wobei die polizeiliche Meldung in der Wohnung der Mutter die gleichzeitige Zuordnung zum Haushalt des Vaters nicht ausschließt, denn der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) eben auch und in gleicher Weise wie im Haushalt der Mutter bei seinem Vater.

4. Liegen damit die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II insgesamt vor, hat der Kläger Anspruch auf den anteiligen Regelbedarf und auch auf anteilige Kosten der Unterkunft.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192163&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Leitsatz ( Juris )

1. Ein volljähriges unter 25jähriges unverheiratetes Kind, das sich jeweils zur Hälfte bei seinen Elternteilen aufhält, gehört beiden Haushalten an.

2. Ist der jeweilige Elternteil leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist das Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn es sich während des Aufenthaltes beim anspruchsberechtigten Elternteil nicht selbst unterhalten kann. Das folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und dem Bedarfsdeckungsprinzip. Auf die Grundsätze der temporären Bedarfsgemeinschaft, die grundsätzlich ein Umgangsrecht und Minderjährigkeit des Kindes voraussetzen, kommt es bei dieser Konstellation nicht an.
Ob eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder bei fehlender Bedarfsdeckung des Kindes erforderlich ist, kann - wie hier - offen bleiben, wenn jedenfalls von Haushaltsangehörigkeit ausgegangen werden muss.
 
3. Das Jobcenter muss dem volljährigen Kind anteilige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum des Aufenthalts beim leistungsberechtigten Elternteil erbringen.



Hinweis: S. a. : SG Reutlingen: Bedarfsgemeinschaft, volljähriges Kind, Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen, temporäre Bedarfsgemeinschaft, ein Beitrag vom Juraforum: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/anspruch-auf-hartz-iv-bei-vater-591243



Rechtstipp: LSG NRW, Beschluss vom 24.11.2011 - L 7 AS 1656/11 B ER - das Rechtsinstitut einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft gilt grundsätzlich nur für minderjährige Kinder; BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13, hat eine Ausweitung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder jedenfalls dann verneint, wenn dieses Kind von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist (Rdnr. 31 und 32 des juris-Umdrucks).





2. 4 Sozialgericht Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 14. März 2017 (Az.: S 14 AS 2810/14):

Leitsatz Manfred Hammel

1. Ein Jobcenter kann nicht von einem fehlenden Bescheidungsinteresse ausgehen, wenn dieser SGB II-Träger für vorherige Bewilligungsabschnitte einem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hat.

2. Hier obliegt es dem Jobcenter, rechtzeitig eine entsprechende Nachfrage durchzuführen.

3. Soweit spezielle Unterlagen für eine behördliche Entscheidung benötigt werden, müssen diese zügig beigezogen werden. Soweit Änderungen im Sachverhalt eintreten, kann ein SGB II-Träger besondere Ermittlungs- und Bearbeitungsfristen für sich beanspruchen, soweit das Verwaltungsverfahren ernsthaft betrieben wird (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG).

4. Wenn diesen Anforderungen amtlicherseits nicht entsprochen wird, ist die antragstellerseitig erhobene Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 SGG) zulässig und begründen.



2. 5 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss v. 17.03.2017 - S 11 AS 3642/16 ER

Sozialgerichtliches Verfahren: Vollstreckung eines Beschlusses aus einem Eilverfahren; Vollstreckung einer Geldforderung

Leitsatz ( Redakteur )


Die Vollstreckung von Geldforderungen aus einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts richtet sich nach § 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 882a Zivilprozessordnung (ZPO), wobei es der Einhaltung einer Wartefrist nach § 882a Abs. 5 ZPO nicht bedarf. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist nach §§ 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 764, 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.07.2012, Az. L 18 AS 1772/12 B ER).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191372&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 6 Sozialgericht Kiel, Urteil vom 17. November 2016 (Az.: S 28 AS 581/14):

Leitsatz Manfred Hammel

Ein Jobcenter kann im besonders begründeten Einzelfall auch die Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernehmen, z. B. wenn wegen einer gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit eines Aufenthalts in einer Wohnungslosenhilfeeinrichtung mangels anderer Möglichkeiten ansonsten sofort Wohnungslosigkeit eintreten würde.





2. 7 Sozialgericht München, Beschluss v. 30.01.2017 - S 40 AS 3074/16 ER - rechtskräftig

Anspruch auf Überbrückungsleistungen und die Voraussetzung eines Ausreisewilligen

Leitsatz ( Juris )


1. Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bei Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche.

2. Ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 SGB XII setzt zumindest einen Ausreisewillen und ggf. einen Ausreisetermin.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192181&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )

3. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 15.02.2017 - L 10 AL 285/15

Werkstudententätigkeit an einer Tankstelle ist versicherungsfrei

Leitsatz ( Juris )


1 Die Tätigkeit an einer Tankstelle neben einem Studium ist versicherungsfrei, wenn und solange sie neben dem Studium ausgeübt wird und diesem nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (Anschluss an BSG BeckRS 1998, 30038517). Das gilt auch für sog. Werkstudenten. (redaktioneller Leitsatz)

2 Für die erforderliche Abgrenzung ist auf die zeitliche Inanspruchnahme abzustellen. Werden 20 Wochenstunden nicht überschritten, bleibt das Studium prägend und die andere Tätigkeit typische versicherungsfreie Nebentätigkeit. (redaktioneller Leitsatz)

3 Der Tätigkeitsbeginn vor der Immatrikulation bedeutet nicht automatisch die Fortsetzung eines ausgeübten Berufs neben dem Studium. Das gilt insbesondere, wenn durch das Studium das Anstreben einer höherwertigen Tätigkeit erkennbar wird und ferner, wenn die Tätigkeit an der Tankstelle inhaltlich in keinem Zusammenhang weder mit dem erlernten noch mit dem durch das Studium angestrebten Beruf steht. (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192051&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.03.2017 - L 23 SO 363/15

Zur Frage, ob die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs verfassungswidrig ist.

Leitsatz ( Redakteur )


Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 ) hat der Senat keinerlei Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit der Regelungen über die Ermittlung und die Höhe des Regelbedarfs für alleinstehende Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Jahre 2013 und 2014.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192218&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis Gericht: Es ist nicht zu beanstanden, dass zum 1. Januar der Jahre 2013 und 2014 jeweils lediglich eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII erfolgt ist und keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII. Die Ergebnisse einer bundesweiten neuen EVS, die den Gesetzgeber gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII zur Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe verpflichtet hätte, lagen zum Zeitpunkt der Fortschreibungen noch nicht vor. Wie der Kläger selbst vorträgt, lagen die Ergebnisse der bundesweiten EVS 2013 erst im Jahr 2015 vor (vgl. auch BT-Drucks. 18/6760, Seite 23-25) und konnten jedenfalls für die Jahre 2013 und 2014 noch nicht berücksichtigt werden. Ob es, wie der Kläger meint, auf ein zögerliches Verhalten der Bundesregierung zurückzuführen ist, dass die Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe erst zum 1. Januar 2017 und noch nicht zum 1. Januar 2016 erfolgt ist (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – L 18 AS 405/16 B PKH –, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. August 2016 – L 16 AS 222/16 B PKH –, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – L 9 SO 447/16 B –, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – L 19 AS 2235/16 B –, juris), bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung.





5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5. 1 Sozialgericht Mainz, Urteil vom 18. Juli 2016 (Az.: S 13 SO 126/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII kommt nur dann in Betracht, wenn diese Leistungen vom Sozialhilfeträger auf der Grundlage des SGB XII erbracht werden.

2. Leistungen entsprechend dem SGB XII sind vom Einkommensbegriff gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgenommen.

3. Der Anwendungsbereich des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist zur Verhinderung der Erbringung von Doppelleistungen nur dann eröffnet, wenn bei der Bewilligung von Hilfen zum Lebensunterhalt – z. B. als Teil der Eingliederungshilfe – sich Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 27 Abs. 3 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen ereignen.

4. Der Bedarf an Verpflegung während des Krankenhausaufenthalts ist nicht durch eine andere Leistung nach dem SGB XII gedeckt, wenn die entsprechenden Kosten vom Krankenversicherungsträger übernommen werden.

5. Die von der Klinik gestellte, für Versicherte kostenfreie Verpflegung ist nicht als Einkommen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen (analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-VO).





5. 2 Sozialgericht Lübeck, Gerichtsbescheid v. 13.02.2017 - S 31 SO 165/15 - rechtskräftig

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid - Anordnung der sofortigen Vollziehung - wegen unzureichender Bestimmtheit rechtswidrig

Zur Rechtmäßigkeit einer Rücknahme- und Erstattungsentscheidung des Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X, hier verneinend )

Leitsatz ( Redakteur )


1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rückforderungsbescheides über Sozialhilfeleistungen gegenüber den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft.

2. Eine Aufhebung und Erstattung hat individuell gegenüber jedem Hilfebedürftigen zu erfolgen, daran mangelt es hier. 

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192195&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2017 – L 15 SO 345/16 B ER





6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6. 1 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, urteil v. 04.05.2017 - Az.             14 A 2023/16.A

Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

Das OVG Münster hat entschieden, dass einem 20-jährigen Syrer, der vor dem Bundesamt angegeben hatte, wegen des Militärdienstes Syrien verlassen zu haben, nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Es sei nicht davon auszugehen, dass zurückkehrende Asylbewerber, die sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen haben und deshalb bei Rückkehr gesetzmäßige, aber auch extralegale Bestrafung bis hin zu Folter zu befürchten hätten, in Verknüpfung mit einer vom syrischen Staat zugeschriebenen politischen Überzeugung als politische Gegner verfolgt würden, so das OVG Münster.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.



Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 04.05.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1fam/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504031&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





6. 2 LG Aachen: Rückforderung von Geschenken wegen Pflege

BGB §§ 528, 534, 812; SGB XII § 93

1. Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 528 BGB auf Rückforderung von Geschenken auf sich überzuleiten und gegen den Beschenkten geltend zu machen.

2. Bei früheren monatlichen Taschengeldzahlungen des Leistungsempfängers an seine Enkelin in angemessener Höhe (hier: ca. 50 EUR monatlich) kann es sich um Anstandsschenkungen i.S.v. § 534 BGB handeln. (Leitsätze des Gerichts)

LG Aachen, Urteil vom 14.03.2017 - 3 S 127/16, BeckRS 2017, 105856 (http://dejure.org/2017,8428)

Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 08/2017 vom 28.04.2017

weiter: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201708 



6. 3 "EU-Bürgerinnen-Ausschlussgesetz: Aktuelle Rechtsprechung und Arbeitshilfe" von Claudius Voigt, GGUA

weiter: http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/arbeitshilfe2017.pdf



6. 4 SG Leipzig: Krankengeldanspruch kann auch ohne förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bestehen - SG Leipzig , Urt. v. 03.05.2017 - S 22 KR 75/16 - nicht rechtskräftig

weiter: https://www.justiz.sachsen.de/sgl/content/1134.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2017-01-01&enddate=2017-12-31 







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock







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