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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 17/2024

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung/ Bürgergeld ( SGB 2 )

1.1 BSG, Urt. v. 21.06.2023 - B 7 AS 11/22 R

Grundsicherung für Arbeitssuchende - Leistungsausschluss - duales Studium - BAföG

Bundessozialgericht: Kein Hartz IV bei dualem Studium

Die rund 100.000 Auszubildenden eines dualen Studiums in Deutschland haben keinen Anspruch auf aufstockende Hartz-IV- oder Bürgergeld-Leistungen. Denn das duale Studium kann mit Bafög-Mitteln gefördert werden, so das nach dem Willen des Gesetzgebers Arbeitslosengeld II oder das heutige Bürgergeld nicht verlangt werden könne.

Quelle: www.evangelisch.de

 

Volltext jetzt hier: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175536

 

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung/Bürgergeld ( SGB II )

2.1 LSG Hamburg, Urt. v. 15.01.2024 - L 4 AS 159/23 D

Ermittlung der Hilfebedürftigkeit bei einem mit dessen Eltern in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden unverheirateten Kind zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung

Orientierungssatz www.landesrecht-hamburg.de

1. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, ist bei der Entscheidung über deren Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.(Rn.64)

2. Die Beweislast für das Bestehen der Hilfebedürftigkeit trägt der Antragsteller.(Rn.65)

3. Sind die Einkommensverhältnisse unklar, so ist von bedarfsdeckendem Einkommen auszugehen.(Rn.66)

 

2.2 LSG Hamburg, Urt. v. 25.01.2024 - L 4 AS 216/22 D

Schuldzinsen auf einen Finanzierungskredit sind auf den Bedarf für die Unterkunft des Grundsicherungsberechtigten anzurechnen

Orientierungssatz www.landesrecht-hamburg.de

1. Leistungen nach dem SGB 2 sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt, sie sollen nicht der Vermögensbildung dienen.(Rn.43)

2. Dementsprechend sind Schuldzinsen auf einen Finanzierungskredit als Bedarf für die Unterkunft zu übernehmen. Dagegen sind Tilgungsleistungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil diese der Vermögensbildung dienen.(Rn.44)

3. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits wesentlich abgeschlossen ist und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist.(Rn.45)

 

 

2.3 LSG NRW, Beschluss v. 13.02.2024 - L 6 AS 1664/23 B ER

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Grundsicherung für Arbeitssuchende - Anordnungsanspruch - Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums - Vorwegnahme der Hauptsache - Anordnungsgrund - Berücksichtigung der tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel - Freibeträge - Zumutbarkeit eines Abwartens des Hauptsacheverfahrens

LSG NRW: Kein Anordnungsgrund bei Zugriff auf zumutbarer Hilfe Dritter (  Einkommensfreibeträge )

Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes und damit der besonderen Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren können auch solche Mittel Berücksichtigung finden, deren Inanspruchnahme im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs nicht eingefordert werden kann, die den Betroffenen aber tatsächlich zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen ( Tacheles e. V. ).

Leitsatz Verein Tacheles e. V.

1. Syrischer Staatsangehöriger kann keinen Anordnungsgrund im Eilverfahren geltend machen, denn ein Anordnungsgrund besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Antragsteller gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2023, L 3 AS 2391/23 ER-B - ).

2. Dass dem Antragsteller gem. § 11a Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II der Teil des Pflegegeldes für den erzieherischen Bedarf für die ersten beiden Pflegekinder nicht als Einkommen zugerechnet werden kann, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht beachtlich. Denn Einkommen, welches aufgrund der Regelungen des SGB II nicht angerechnet werden kann, ist insofern Einkommensfreibeträgen gleichzustellen. Solche Beträge können – ebenso wie Einkommensfreibeträge – im Rahmen der Prüfung eines Anspruches im einstweiligen Rechtsschutzes unberücksichtigt bleiben (vgl. zu Einkommensfreibeträgen: Beschluss des Senats vom 23.04.2019, L 6 AS 118/19 B ER, so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2023, L 3 AS 2391/23 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2015, L 19 AS 1623/15 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.04.2015, L 4 AS 137/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2015, L 13 AS 205/15 B ER).

 

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )

 

3.1 SG Nordhausen, Beschluss v. 21.02.2024 - S 19 AS 179/24 ER

JobCenter: Blose Vermutungen, selbst eine anonyme Anzeige berechtigen die Jobcenter nicht zur Zahlungseinstellung von Bürgergeld - Sie tun es aber immer wieder und öfter, meint der Verein Tacheles e. V.

Dazu der Verein Tacheles e. V.

Bürgergeld: Zahlungseinstellung § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III - Eheähnliche Gemeinschaft darf nicht grundsätzlich vom JobCenter unterstellt werden

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V

1. Zahlungseinstellung rechtswidrig, denn das JobCenter muss Kenntnis von den Tatsachen haben, sodass Kennenmüssen oder bloße Vermutungen nicht ausreichen.

2. Nicht jeder Freund, der einen unterstützt, wird dadurch zum Partner. Das JobCenter darf hier nicht gleich eine Bedarfsgemeinschaft vermuten, tut es aber!

 

Rechtstipp v. Tacheles e. V.

1. SG Stuttgart, S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom 29.08.2014 - Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten; so auch SG Ulm, Urteil vom 05.03.2014 - S 4 AS 1764/13 - Rechtssprechungsticker von Tacheles KW 33/2015


2. LSG NRW, Beschluss v. 04.07.2023 - L 7 AS 532/22 B ( Tacheles Rechtssprechungsticker KW 51/2023 )

Bürgergeld: Bloße Spekulation des Bürgergeldamtes über die Hilfebedürftigkeit eines Mittellosen führen dazu, dass der Hilfesuchende in einer Hütte im Wald leben musste und sein ALG II gänzlich aufgehoben wurde, ganz klar rechtswidrig!

Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern ( Tacheles e. V. ).

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.

1. Ein Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig, wenn dieser nur bloße Spekulationen enthält und die Behörde nicht beweist, dass der Hilfesuchende über Einkommen verfügt.

2. Allein die Begründung in dem Aufhebungsbescheid, die Behörde „gehe davon aus“, dass der Antragsteller nicht mehr hilfebedürftig sei, weil er trotz Zahlungseinstellung nicht bei ihm vorgesprochen habe, lässt schon Zweifel daran aufkommen, ob der Antragsgegner selbst von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ausging.

3. Auch wenn ein Leistungsträger geltend macht, leistungserhebliche Fragen mit einem Leistungsbezieher erörtern zu müssen, kommt im Fall einer mangelnden Mitwirkung lediglich ein Entziehungsbescheid i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I in Betracht.

 

 

3. SG Schleswig, Beschluss vom 7. März 2016 - S 16 AS 48/16 ER - Tacheles Rechtsprechungsticker KW 06/2018 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Wenn zwischen einem Antragsteller und seiner ebenfalls Alg II beziehenden Mitbewohnerin lediglich eine enge emotionale Bindung sowie eine intensive Freundschaft besteht, dann darf hier das Jobcenter nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 3a SGB II ausgehen.

Eine derartige Beziehung weist nicht diejenige Intensität auf, die vom Gesetzgeber in Anlehnung an die Charakteristika einer eheähnlichen Gemeinschaft für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II gefordert wird.

Eine enge Freundschaft ist von einer Partnerschaft abzugrenzen.

Gegen ein gemeinsames, wie bei Ehepaaren übliches Wirtschaften spricht, wenn gerade nach Sichtung der Kontoauszüge der beiden Personen beachtenswerte finanzielle Verflechtungen, die für ein gemeinsames Wirtschaften sprechen würden, zwischen diesen in einer Wohnung lebenden Menschen in keiner Weise greifbar sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von diesen beiden Personen keiner weder über das Einkommen noch das Vermögen des jeweils anderen verfügen kann.

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 LSG NRW, Beschluss v. 27.02.2024 - L 9 SO 25/24 B ER und L 9 SO 26/24 B

Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelleistung nach Regelbedarfsstufe 1 - unter Abzug der im Regelbedarf enthaltenen Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Abteilungen 4 und 5 RBEG - Hilfe bei Krankheit besteht auch bei Härtefallleistungen - Obdachlosenunterkunft - Anspruch auf Überbrückungsleistungen - Besondere Härte im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII

Dazu der Verein Tacheles e. V. :

1. Polnischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Härtefall- Leistungen einschließlich Krankenhilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

2. Eine aus gesundheitlichen Gründen bestehende individuelle Unzumutbarkeit, in das Herkunftsland zurückzukehren, ist geeignet, eine besondere Härte zu begründen (dazu auch Urteil des Senats vom 07.04.2022 – L 9 SO 295/20).

3. Ein Ausreisewille ist keine Voraussetzung für Härtefallleistungen (BSG Urteil vom 13.07.2023 – B 8 SO 11/22 R).

4. Im Hauptsacheverfahren ist zu prüfen, ob aufgrund der Verlustfeststellung ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG in Betracht kommt (dazu LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 16.01.2023 – L 19 AS 1775/22 B ER und vom 16.03.2020 – L 19 AS 2035/19 B ER; abweichend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.05.2019 – L 20 AY 15/19 B ER).

5. Da der Antragsteller in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht ist und sich im Übrigen im Freien aufhält, ist die grundsätzlich zustehende Regelbedarfsstufe 1 um den Anteil der im Regelbedarf enthaltenen wohnungs- und haushaltsbezogenen Kosten (§ 5 Abs. 1 Abteilungen 4 und 5 RBEG) zu kürzen (§ 27a Abs. 4 Nr. 1 SGB XII).

6. Der Anspruch auf Hilfe bei Krankheit besteht gem. § 48 SGB XII. Er setzt neben der grundsätzlichen Leistungsberechtigung nach dem SGB XII das Nichtbestehen einer Krankenversicherung voraus, was hier der Fall ist. Diese Leistung kann auch im Fall einer besonderen Härte beansprucht werden (BSG Urteil vom 13.07.2023 – B 8 SO 11/22 R).

 

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 Sozialgericht Magdeburg – Beschluss vom 05.04.2024 – Az.: S 25 AY 16/24 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 1a Abs. 7 AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Anordnungsgrund, Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, Sozialgericht Magdeburg

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.

1. Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 für syrischen Antragsteller.

Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2024/04/15/sozialgericht-magdeburg-beschluss-vom-05-04-2024-az-s-25-ay-16-24-er/

 

5.2 Sozialgericht Nordhausen – Beschluss vom 05.04.2024 – Az.: S 15 AY 581/23

Normen: § 88 SGG – Schlagworte: Kostenlast nach Untätigkeitsklage, unterbliebene Abgabe an Widerspruchsbehörde, Sozialgericht Nordhausen

weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/

 

 

6. Fragen zum Bürgergeld, Sozialhilfe und anderen Gesetzesbüchern – Urheberrechtsschutz – Zitieren nur mit Verweis auf Tacheles e. V. Gestattet!

6.1 Frage zu den Unterkunftskosten und Kostensenkungsaufforderung im SGB XII - 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII (aF)

  1. Schützt eine psychische Krankheit vor Mietkostenkürzung des Sozialamts?

  2. Ist eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip gerechtfertigt, wenn einer der Bewohner selbst nicht in der Lage ist, eine neue Wohnung anzumieten, und der Sozialhilfeträger deshalb unangemessene Unterkunftskosten zu übernehmen hat?

 

Dazu der Verein Tacheles e. V.

1. Beide Fragen wird in naher Zukunft der 8. Senat des BSG zu beantworten haben.

2. Die Sozialhilfeempfängerin trifft keine Obliegenheit zur Kostensenkung in Form eines Wohnungswechsels. Sie kann keine andere Wohnung anmieten, da sie dazu aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist an Wohnungsbesichtigungen teilzunehmen.

3. Der Anwendung der Schutzvorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII steht nicht entgegen, dass diese Bestimmung grundsätzlich voraussetzt, dass der Leistungsberechtigte die unangemessen teure Wohnung bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits bewohnt. Der Wortlaut der Vorschrift lässt auch eine weitere Auslegung zu. Entscheidend für die Anwendung der Schutzvorschrift ist allein, dass es der betroffenen Person – wie hier – nicht möglich ist (ohne Hilfe) die unangemessenen Unterkunftskosten zu senken.

4. Eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip ist gerechtfertigt, wenn - wie hier - die unangemessenen Kosten der Unterkunft durch die Mieterin nicht gesenkt werden können, weil sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, eine neue Wohnung anzumieten.

5. Die Mietkosten einer Hilfeempfängerin sind angemessen bei krankheitsbedingt fehlender Fähigkeit zur Durchführung von Wohnungsbesichtigungen, bis der Betroffene entsprechende Unterstützung bei der Wohnungssuche tatsächlich erhält.

 

 

7. Neue Rubrik im Rechtsprechungsticker von Tacheles e. V. - Wir erinnern uns

Hier werde ich ab sofort brisante Urteile posten, welche zu Zeiten von Hartz IV ergangen sind, sich aber anstandslos auf das Bürgergeld übertragen lassen.

 

7.1 SG Berlin, Urt. vom 10.04.2014 - S 82 AS 25836/12 - Tacheles Rechtsprechungsticker KW 51/2014 – Urheberrechtsschutz beachten

Bürgergeld: § 22 Abs. 1 SGB II, § 22 Abs. 6 SGB II

Kosten des Rückbaus sind Umzugskosten und keine Schönheitsreparaturen bzw. Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II

2. Bei den Aufwendungen für den Rückbau der Wohnung handelt es sich nicht um Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Anspruch auf Rückbaukosten für vom Mieter eingebaute Einrichtungen in der ursprünglichen Mietwohnung folgt aus § 22 Abs. 6 SGB II - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Kosten auch angemessen

Leitsätze ( Autor)
1. Mietvertraglich geregelte Rückbaukosten für vom Mieter eingebaute Einrichtungen in der ursprünglichen Mietwohnung sind vom Jobcenter bei aufgefordertem Umzug als Umzugskosten zu übernehmen.

2. Auf die fehlende vorherige Zusicherung der Umzugskosten konnte sich das JC nicht berufen, da es es unterlassen hat, über den rechtzeitig gestellten Antrag der Antragsteller zu entscheiden. Insoweit sind die Antragsteller im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie sie stünden, wenn das JC rechtzeitig rechtmäßig entschieden hätte.

 

 

8. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

 

8.1 Newsletter – 06/2024 – von RA Volker Gerloff

weiter: https://www.ra-gerloff.de/newsletter/Newsletter-06-2024.pdf

 

8.2 Ich will einen anderen Sachbearbeiter beim Amt! Meiner ist befangen! Ein Beitrag von RA Christin Böse

weiter auf www.anwalt.de : https://www.anwalt.de/rechtstipps/ich-will-einen-anderen-sachbearbeiter-beim-amt-meiner-ist-befangen_135015.html

 

 

Wichtiger Hinweis: Nicht veröffentlichte Urteile ( gekennzeichnet durch n. v. ), Anmerkungen bzw. Urteilsbesprechungen von Rechtsanwälten, welche wir von Gerichten, Rechtsanwälten oder Privatkunden erhalten, dürfen zitiert werden, aber nur mit Quellhinweis Verein Tacheles, alles andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Danke!

Für Urteile, die der Verein Tacheles von Rechtsanwälten veröffentlicht, haben wir eine Erlaubnis.

Im Umkehrschluss heißt das, das, wenn Urteile von einer Homepage eines Rechtsanwalts stammen, ist ein Link zu dieser Homepage zu setzen oder als Quelle der Verein Tacheles bekannt zu geben, die Nichtnennung der Quelle stellt einen Urheberrechtsverstoß dar, diesbezüglich gab es schon Beschwerden von Rechtsanwälten. Bitte berücksichtigen Sie das ab sofort. Danke!

 

Auch die Hinweise, Leitsätze und Rechtstipps im Ticker sind mit der Quelle: Hinweis von Tacheles zu kennzeichnen, alles Andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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