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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 17/2020

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1. 1 Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2019 (B 8 SO 13/17 R):


Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Erzielte Einnahmen sind bei der Person als Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen, der diese Gelder tatsächlich zufließen.

Ein Einkommenseinsatz ist einem vom Sozialamt in Anspruch genommenen Kostenschuldner nur dann zumutbar, wenn dieser Person ein Einkommen als „bereite Mittel“ selbst und unmittelbar zur Verfügung steht.

Kindergeld stellt keine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 83 SGB XII für das behinderte Kind dar. Hier handelt es sich grundsätzlich um eine Einnahme der Person, der diese Mittel als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigter (wie z. B. ein Erziehungsberechtigter) ausgezahlt werden.

Hinsichtlich volljähriger, außerhalb des elterlichen Haushalts lebender Kinder ist vom Sozialamt das an ein Elternteil als kindergeldberechtigte Person ausgezahlte Kindergeld – unabhängig vom Zufluss – nicht als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils zu berücksichtigen, wenn diese Geldmittel dem volljährigen Kind zeitnah (innerhalb eines Monats nach Auszahlung bzw. Überweisung des Kindergeld) zugewendet werden, und ohne diese Weiterleitung die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergelds durch Verwaltungsakt zugunsten dieses Kindes vorliegen würden.

Dies gilt auch unabhängig von der normativen Zuordnung des Kindergelds als ein Einkommen des Kindes gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, wenn das für ein minderjähriges Kind an die kindergeldberechtigte Person ausgezahlte Kindergeld nicht zeitnah weitergeleitet wird, und dem Kind deshalb keine „bereiten Mittel“ zur Verfügung stehen, die es zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts einsetzen könnte.

1. 2  BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 (B 8 SO 15/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Wenn Leistungen gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII (hier: der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII) vom Sozialhilfeträger rechtmäßig erbracht worden sind, dann ist es für die Anwendung des § 102 SGB XII („Kostenersatz durch Erben“) ohne Bedeutung, ob es sich beim Hausgrundstück der vollstationär pflegebedürftigen und schließlich verstorbenen Person um ein zu Lebzeiten dieses Erblassers geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehandelt hat. Diese Privilegierungsnorm dient einzig dem Schutz der sozialhilfebedürftigen Person, nicht aber dem der gesetzlichen Erben.

§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII begründet kein „postmortales Schonvermögen“ zugunsten von Erben, denn ansonsten liefe der Erbenersatz nach § 102 SGB XII in vielen Fällen leer.

Ein Härtefall entsprechend § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII liegt lediglich dann vor, wenn die von Erben geltend gemachte Härte von besonderem Gewicht, d. h. besonders schwerwiegend ist, z. B. sofern der Nachlass für die Erbin selbst ein Schönvermögen gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII wäre.

Wenn ein Sozialhilfeträger unter Verweis auf § 102 Abs. 1 und 2 SGB XII einen Ersatzanspruch erheben kann, dann sind von dieser Forderung ebenfalls die dieser Behörde für die Bewilligung des Barbetrags nach § 27b Abs. 2 und 3 SGB XII entstandenen Aufwendungen mit umfasst. Die aus § 102 Abs. 5 SGB XII hervorgehende Ausnahmenorm gelangt hier nicht zur Anwendung, weil es sich bei diesem Barbetrag ausschließlich um Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII handelt.





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.02.2020 - L 18 AS 2026/19

Grundsicherung für Arbeitssuchende; Leistungen aus dem Vermittlungsbudget; Antragstellung; Rückwirkung


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Der Antrag auf Eingliederungsleistungen ist gesondert zu stellen und nicht bereits vom (allgemeinen) Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst.

2. Leistungen zur Eingliederung werden von der Rückwirkungsfiktion nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift (vgl demgegenüber § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht erfasst, so dass eine Leistungsgewährung für Zeiten vor der Antragstellung nicht in Betracht kommt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211189&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 05.02.2020 - L 6 AS 562/18

Leitsatz ( Juris )

Zu den Auswirkungen fehlender Verfahrenshandlungsfähigkeit auf die Bekanntgabe eines (belastenden) Verwaltungsakts und der vorherigen Anhörung.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211335&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 21.11.2019 - S 15 AS 1464/18 - rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in einer stationären Einrichtung – Maßregelvollzug – Vollzugslockerung – ambulant betreutes Wohnen

Orientierungshilfe ( Redakteur )

Umzug Vom Maßregelvollzug in ambulantes betreutes Wohnen kann Anspruch auf ALG II auslösen bzw. rechtfertigen, hier bejahend, denn

Gerade die Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum seinen Lebensunterhalt selbständig sicherstellen musste (sowohl was die eigene hauswirtschaftliche Versorgung als auch die Verpflichtung zur Zahlung von Unterkunftskosten betrifft), spricht dafür, dass der Maßnahmeträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung nahezu vollständig an den Kläger abgegeben hat. Der Kläger hat vom Maßnahmeträger keine Gesamtleistung mehr erhalten, insbesondere keine umfassenden Leistungen im Sinne von Unterkunft und Verpflegung. Dass eine förmliche Entlassung aus dem Maßregelvollzug noch nicht erfolgt ist (womit die Unterbringung im rein maßregelvollzugsrechtlichen Sinne fortdauert), führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.1.2019 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211232&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 2 Sozialgericht Köln, Urteil vom 9. März 2020 (S 6 AS 768/19):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Innerhalb des von einem Jobcenter nach § 41a Abs. 1 SGB II vorläufig erlassenen Bescheids hat die Rechtsfolgenbelehrung die leistungsberechtigte Person konkret, verständlich und vollständig über die vor ihr vorzulegenden Nachweise zu informieren und die möglichen Rechtsfolgen des § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II zu erläutern.

Eine leistungsberechtigte Person darf ihrer Nachweis- und Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung des SGB II-Trägers, d. h. bis zur Widerspruchsentscheidung, nachkommen, bevor für die anspruchsberechtigte Person nachteilige Rechtsfolgen eintreten können.

Genügt die Rechtsfolgenbelehrung in keiner Weise diesen Anforderungen, dann schließt dies den Eintritt der in § 41a Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB II genannten Rechtsfolgen aus.





3. 3 Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 2. April 2020 (S 1 AS 560/20 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Die krisenbedingte Anlegung eines „Notvorrats“ an Grundnahrungsmitteln stellt keinen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.

Eine solche Bevorratung liegt im Bereich der eigenverantwortlichen Entscheidung des einzelnen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), in welcher Form er die Mittel des Regelbedarfs (§ 20 SGB II) für Nahrungsmittel und Getränke einsetzt. Auch in der derzeitigen Krisensituation und der Gültigkeit der „Corona-Verordnung“ der Landesregierung von Baden-Württemberg besteht die Möglichkeit zum regelmäßigen Einkauf und zur Deckung des Bedarfs an Grundnahrungsmitteln.

Ein unabweisbarer Mehrbedarf besteht auch nicht, weil Lebensmittel infolge der Corona-Pandemie allgemein teurer geworden sind. Hier fehlt es an entsprechenden Nachweisen.

Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist es hier zumutbar, auf andere Produkte und Anbieter als bislang zurückzugreifen.

Zusätzliche Aufwendungen für Hygiene (wie Seife, Reinigungs- und Desinfektionsmittel) sowie Schutzmasken und –kleidung führen zu keinem unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Aufwendungen für Seife und vergleichbare Reinigungsmittel sind im Regelbedarf enthalten.

Die Anschaffung von Schutzmasken und –kleidung wird bislang von keiner öffentlichen Stelle verbindlich vorgeschrieben.





3. 4 Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2020 (S 25 AS 1118/20 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Ein aus Portugal stammender Obdachloser, der wegen der in Europa krisenbedingt geschlossenen Grenzen in seinen Heimatstaat nicht zurückkehren kann, um ggf. dort Sozialleistungen zu beantragen, ist von deutschen Sozialbehörden ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewähren, damit sein Überleben ganz aktuell gesichert wird.

Aufgrund der krisenbedingt verfügten Einschränkungen des öffentlichen Lebens dürfte es für obdachlose Menschen derzeit mehr als nur schwierig sein, z. B. auf der Straße Leistungen zu erbetteln.

Das Jobcenter unterliegt in dieser Situation der Verpflichtung, diesem über keinerlei Einkünfte verfügenden Obdachlosen Hilfen nach den §§ 19 ff. SGB II (Alg II) zu gewähren, ohne dass hier entscheidend auf die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm abgestellt werden darf.





3. 5 SG Frankfurt, Beschluss v. 26.03.2020 - S 16 AS 373/20 ER

Keine Kostenübernahme für Corona-Test und erhöhter Ernährungskosten durch Jobcenter

Jetzt Volltext vorhanden: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211324&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive





3. 6 Sozialgericht Bremen, Urt. v. 11.03.2020 - S 26 AS 2522/16

Ein dem Leistungsausschluss von Unionsbürgern entgegenstehendes Aufenthaltsrecht aus nachwirkender Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer setzt keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus ( BSG Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R ).


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Bulgarische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II, denn

Bei einer Zusammenfassung der Tätigkeiten durch Addition der Beschäf-tigungszeiten ergibt sich eine Tätigkeitsdauer von mehr als einem Jahr. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU setzt nicht voraus, dass sich die Tätigkeitsdauer von mehr als einem Jahr aus einer einzelnen Tätigkeit ergibt.

Nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2019 - L 25 AS 1831/18 genügt es, wenn binnen 18 Monaten eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr erreicht wird.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211359&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 7 SG Cottbus, Urt. v. 26.07.2018 - S 31 AS 62/17 – Berufung zugelassen

Orientierungshilfe ( Redakteur )

Die Stadt Cottbus verfügt über kein schlüssiges Konzept.

Orientierungssatz Rechtsanwalt Dr. jur. Jens-Torsten Lehmann

Weder der Landkreis Spree-Neiße noch Cottbus verfügen über ein schlüssiges Konzept.





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.02.2020 - L 15 SO 245/16 – anhängig BSG - B 8 SO 3/20 R

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Übermittlung der Leistung an die Wohnung; Wohnsitzbegriff; qualifizierte Schickschuld, modifizierte Bringschuld; Wünsche des Berechtigten oder Verpflichteten


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Der Kläger begehrt die Zahlung seiner Sozialhilfeleistungen (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GruSi -) per Verrechnungsscheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder Postanweisung direkt an seine Wohnung, hier ablehnend.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211095&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

5. 1 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. März 2020 (L 8 AY 4/20 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Eine Aufforderung zur freiwilligen Ausreise stellt keine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG dar. Solchen Verfügungen fehlt der Vollstreckungscharakter.

Eine auf § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG gestützte Anspruchseinschränkung ist dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn in keiner Weise feststeht, dass die Ausländerbehörde über eine Strategie oder ein Konzept zur Abschiebung des Antragstellers verfügt, und behördlicherseits ein ernsthaftes Bestreben vorliegt, konkret aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht zu ziehen.

Dies gilt gerade dann, wenn es als nicht gesichert aufzufassen ist, dass die Rückführung des Antragstellers in seinen Heimatstaat (kausal) aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung bei der Identitätspapierbeschaffung unter keinen Umständen durchgeführt werden kann.





6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6. 1 Arbeitslosengeld 2 - aktualisierte Ausgabe 2020 - Der Paritätische Gesamtverband

Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose

Hartz IV Grundsicherung

Neue Regelsätze 2020 + Urteil zu Hartz IV-Sanktionen

weiter: https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/200324_Arbeitslosengeld2.pdf



Bleiben Sie gesund!!!!



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock







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