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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 17/2012

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 17/2012

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.01.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 25.01.2012, - B 14 AS 131/11 R -

Bundessozialgericht äußert sich brand aktuell zu der Frage, ob mit dem RBEG insbesondere die vom BVerfG als verfassungswidrig angesehene Bemessung der Regelbedarfe (bis zum 31.12.2010 "Regelleistung") für Kinder und Jugendliche ausgeräumt ist.

Der vom SG Oldenburg mitgeteilte Sachverhalt lässt eine Entscheidung über die Höhe der den Klägerinnen zustehenden Ansprüche nach dem SGB II nicht zu. Das Urteil enthält weder im Tatbestand noch in den Gründen Feststellungen, die die Ansprüche der Klägerinnen nach dem SGB II dem Grund und der Höhe nach nachvollziehbar machen. Schon dies muss zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen.

Neben methodischen Bedenken insoweit (kritisch Rothkegel, ZFSH/SGB 2011, 69, 78 f; Lenze, NVwZ 2011, 1104, 1108; zu Bedenken wegen der statistischen Herleitung insbesondere Becker, Bewertung der Neuregelungen des SGB II - Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, SozSich Extra, September 2011, S 46) werden in der Literatur insbesondere Bedenken dagegen vorgebracht, dass die mit der gesetzlichen Neuregelung vermittelte Teilhabe an außerschulischen Aktivitäten stets förderungsfähige Angebote in Wohnortnähe des hilfebedürftigen Kindes voraussetze. Könnten solche Angebote nicht wahrgenommen werden, komme es zu einer verdeckten Kürzung des Regelbedarfs des Kindes (vgl Münder, Verfassungsrechtliche Bewertung des RBEG - Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, SozSich Extra, September 2011, S 63, 87 f; ähnlich Lenze in Münder, LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 28 RdNr 39; Kothe in KSW, 2. Aufl 2011, §§ 28, 29 SGB II RdNr 52). Ebenso ist bislang unklar, in welchem einfach-rechtlichen Verhältnis die Gewährung von Sozialgeld unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs, der Ausgaben für Verkehr miteinschließt, und die Gewährung von Leistungen nach § 28 Abs 4 SGB II stehen (dazu etwa Leopold in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 28 RdNr 96; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 42 EL, K § 28 RdNr 71).

Eine umfängliche Auseinandersetzung mit diesen Fragestellungen setzt im Ausgangspunkt die Kenntnis darüber voraus, ob die Klägerin zu 2 für das Schuljahr 2010/2011 Leistungen nach § 24a SGB II aF in Anspruch nehmen konnte, welche weiteren Bedarfe mit Inkrafttreten des RBEG nach § 28 SGB II geltend gemacht worden sind und wie sich die Gewährung zusätzlicher Leistungen ggf auf die Lebensumstände der Klägerin zu 2 ausgewirkt hat.

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2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Bayerisches Landessozialgericht,Urteil vom 27.03.2012,- L 11 AS 774/10 -

Bei einem Meldetermin nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs 1 SGB III muss das Jobcenter dem Antragsteller die tatsächlichen Fahrkosten erstatten.

Im Gegensatz zu einem Beratungsangebot o.ä., für das nach § 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 45 f SGB III Reisekosten erstatten werden können, ist der Hilfebedürftige bei einer Aufforderung zur Vorsprache nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs 1 SGB III zum Erscheinen verpflichtet und bei unentschuldigtem Nichterscheinen tritt eine Sanktion nach § 31 Abs 2 SGB II ein. Der Gesetzgeber geht bei der Meldepflicht von einer besonderen Pflicht mit großer Bedeutung aus.

Angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse als Leistungsbezieherin nach dem SGB II und mangels anderer Anhaltspunkte, die eine Ablehnung der Kostenübernahme rechtfertigen könnten, ist keine andere rechtmäßige Handlungsalternative des Beklagten erkennbar, als die Reisekosten dem Grunde nach zu übernehmen (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 06.12.2007, - B 14/7b AS 50/06 R - , Rn 22; Winkler in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand 2012, § 59 SGB II Rn 21).

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2.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2012, - L 5 AS 2225/11 B PKH -

Gegen die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung des Regelbedarfes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken

(ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2011, L 2 AS 4330/11 B; Urteil vom 21. Oktober 2011, L 12 AS 3445/11; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2011, L 2 AS 99/11 B; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Mai 2011, L 7 AS 342/11 B; Beschluss vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B). Bereits aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber maßgeblich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert hat (BT-Drucksache 17/3404, S. 49 ff.).

Im Übrigen verweist der Senat auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 (L 12 AS 3445/11).

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2.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Urteil vom 16.02.2012, - L 5 AS 1227/09 -

Auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2007 und der hierzu vorliegenden Grundlagendaten ist die angemessene Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt auf 305,50 EUR zu beziffern

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Anmerkung von Willi 2: In Berlin ist jetzt ein Landesgesetz und Rechtsverordnung erlassen worden. Diese werden nun zum 01.05.2012 wirksam. Die dahin gehenden Infos sind jetzt hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Berlin---14.05.2012.pdf

2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2012, - L 19 AS 556/12 B ER -

Keine Übernahme von Stromschulden, wenn der Antragsteller seine Lage zumindest mitverschuldet und nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.

Denn diese hatte die vom Versorger angebotene Ratenzahlung von 200,- EUR monatlich abgelehnt. Dieses Angebot anzunehmen, war zumutbar gewesen. Der Antragsteller hätte seine Freibeträge aus seinem Erwerbseinkommen zur Ratenzahlung einsetzen können.

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Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.05.2011, - L 2 AS 175/11 B ER -

Keine Übernahme von Mietschulden gem. § 22 Abs. 8 SGB II, wenn der Vermieter mehrfach ausdrücklich erklärt hat, die Zahlung der Mietschulden könne hier nicht zum Wohnungserhalt führen.

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2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 11.04.2012, - L 19 AS 544/12 B ER -

Nach gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteile vom 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R,Rn 29 m.w.N. und vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R,Rn 21ff) kommt es bei der Beurteilung der Hilfe auf den tatsächlichen Zufluss bereiter Mittel an.

Ansprüche eines Leistungsberechtigten gegenüber Dritten zählen nur dann zum berücksichtigungsfähigen Einkommen i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II, wenn diese in angemessener Zeit ("rechtzeitig") durchzusetzen sind (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R, Rn 23 m.w.N.).

Dies ist bei einem Anspruch auf vorgezogene Altersrente nicht der Fall, da die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht allein von einer Antragstellung des Leistungsberechtigten abhängt, sondern auch von der Bearbeitungsdauer des Rentenantrags durch den Rentenversicherungsträger, insbesondere wegen der erforderlichen Prüfung der sonstigen Anspruchsvoraussetzung. Mithin ist eine rechtszeitige Durchsetzung des Anspruchs der Antragstellerin auf vorgezogene Altersrente zur Deckung ihres Lebensunterhalts im streitbefangenen Zeitraum nicht gesichert gewesen.

Ebenfalls begründet die Bestimmung des § 12a SGB II keinen Leistungsausschluss. § 12a SGB II gibt keine Handhabe, einen Erst- oder Folgeantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit dem Verweis auf den Antrag auf vorrangige Leistungen abzulehnen (Geiger in LPK-SGB II, 4 Aufl., § 12a Rn 1).

Dies gereicht dem Träger der SGB II- Leistungen auch nicht zum Nachteil. Zum einem kann er - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - auch bei einem Erstantrag Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber den vorrangigen Sozialleistungsträgers - vorliegend dem Rentenversicherungsträger und dem Träger der Sozialhilfe - anmelden.

Zum anderen räumt ihm das Gesetz nach vergeblicher Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung (vgl. zur Verwaltungsaktqualität einer Aufforderung zur Antragstellung nach § 12a SGB II: BSG Beschluss vom 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B, Rn 5) in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Möglichkeit ein, den Antrag selbst zu stellen und als gesetzlicher Prozessstandschafter die Durchsetzung der Ansprüche durch Einlegung von Rechtsbehelfen zu verfolgen

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2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2012, - L 19 AS 391/12 B -

Dem Vermieter steht gegenüber dem Jobcenter kein Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung zu.

Das SGB II bietet für einen solchen Anspruch keine Anspruchsgrundlage.

Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II i.d.F. bis 31.12.2010 räumt einem Vermieter lediglich einen Auszahlungsanspruch als Empfangsberechtigter einer Leistung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein, der Vermieter wird nicht zum Anspruchsinhaber des Leistungsanspruchs aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung.

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2.7 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.12.2009, - L 3 AS 339/09 B PKH -

Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeitsschutzbrille, keine Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung fällt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – L 5 B 422/08 AS – ,Rdnr. 9).

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2.8 Landessozialgericht Baden-Württemberg,Urteil vom 23.03.2012, - L 12 AS 3569/11 -

Ausführungsbescheide zu einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz werden weder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens, noch erledigen sie den ursprünglichen Bescheid (teilweise). Sie sind nur vorläufig und verlieren mit der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ihre Wirkung.

Sind Eingliederungsvereinbarungen durch Verwaltungsakt und durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als gleichwertige Handlungsformen anzusehen, sind hinsichtlich der Sanktionierung nach § 31 SGB II unterschiedliche Rechtsfolgen ausgeschlossen.

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2.9 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ,Urteil vom 24.11.2011, - L 2 AS 81/08 –

Eine pauschalierte Leistung für eine Wohnungserstausstattung muss nicht so hoch bemessen sein, dass damit eine komplette Ausstattung mit Neuware möglich ist.

Eine Verweisung auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln ist nicht zu beanstanden, da es durchaus üblich ist, dass sich Personen – insbesondere mit geringerem Einkommen – mit gebrauchten Möbeln bei Erstbezug einer Wohnung ausstatten, um so Kosten zu sparen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, SG Dresden, Beschluss vom 29.05.2006, Az. S 23 AS 802/06 ER). Der Verweis auf die Möglichkeit der Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ist keine (unzulässige) Ausgrenzung des Leistungsempfängers sondern der Verweis auf ein übliches, sparsames Verhalten.

Die vorgenannte Pauschale von 1.100 EUR (ohne kompletten Fußbodenbelag) widerspricht auch nicht anderen Entscheidungen. In der Entscheidung des BSG vom 13. April 2011 (– B 14 AS 53/10 R –) hat dieses den Pauschalbetrag von 1.120 EUR für ausreichend erachtet. Hierin war bereits ein zusätzlicher "freier" Pauschalbetrag von 50 EUR enthalten.

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2.10 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2012, - L 2 AS 192/09 -

Nach Antragstellung auf ALG II zugeflossenes Überbrückungsgeld für aus der Strafhaft Entlassene ist anrechenbares Einkommen.

Für die Zuordnung zu Einkommen oder Vermögen ist grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Erwirtschaftung, sondern der der Realisation entscheidend. Der Erwerb eines Anspruchs bedeutet noch keinen Zufluss (vgl. BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; BSG v. 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R - FEVS 61, 97; BSG v. 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R –).

Das Überbrückungsgeld wird gemäß § 51 Abs. 1 StrVollzG aus den Bezügen der Gefangenen gebildet, um den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung zu sichern. Aus dieser besonderen Zweckbestimmung kann nicht gefolgert werden, dass das Überbrückungsgeld ohne Rücksicht auf den Zuflusszeitpunkt als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. Terminsbericht zu BSG v. 6. 10. 2011 - B 14 AS 94/10 R).

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3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Berlin , Beschluss vom 26.03.2012, - S 96 AS 6145/12 ER -

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 ist auf Unionsbürger wegen eines Verstoßes gegen Art 4 i.V.m. Art 3 Abs 3 i.V.m. Art. 70 i.V.m. Anh 10 der EGV 883/2004 nicht anwendbar.

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3.2 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.03.2012, - S 110 AS 28262/11 -

Für Zeiträume ab Inkrafttreten der EGV 883/2004 (ab 1. Mai 2010) leitet sich für EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach den gleichen Maßstäben wie für Deutsche ab, selbst wenn das Aufenthaltsrecht nur auf der Arbeitssuche beruht.

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Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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