Newsticker
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 16/2024
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung/ Bürgergeld ( SGB 2 )
1.1 BSG, Urt. v. 10.04.2024 - B 7 AS 21/22 R
Grundsicherung für Arbeitssuchende - Unterkunft und Heizung - Heizkostennachforderung - Stromkostenguthaben - Energieversorger - interne Verrechnung
Ist ein sich aus der Jahresgesamtabrechnung des Haushaltsenergieversorgers ergebender Abrechnungsbetrag für Heizkosten auch dann in voller Höhe als Heizkostenbedarf zu berücksichtigen, wenn er vom Energieversorger intern mit einem zugleich abgerechneten Guthaben für Stromlieferungen verrechnet wurde?
Bundessozialgericht: Keine Aufrechnung Strom gegen Gas
Leitsatz Verein Tacheles e. V.
1. Beziehen Leistungsempfänger nach dem SGB II Strom und Gas vom selben Anbieter und rechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung auf, muss der SGB II-Leistungsträger die gesamte Heizkostennachforderung übernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag.
Orientierungshilfe Verein Tacheles e. V.
1. Beziehen Leistungsberechtigte Lieferungen für Wärme und Strom von einem Energieversorgungsunternehmen, ist Aufwendung im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die Forderung des Unternehmens für Wärmelieferungen nach Abzug der Vorauszahlungen im Rahmen der Jahresabrechnung. Das ändert sich nicht durch eine nachfolgend vorgenommene Aufrechnung durch den Energieversorger mit einem Guthaben aus den Abschlagszahlungen für die Stromlieferung.
2. Die in die Jahresrechnungen des Energieversorgungsunternehmens eingestellten Forderungen für Wärme (Forderung des Energieversorgungsunternehmens) und Strom (Forderung gegen das Energieversorgungsunternehmen) sind getrennt voneinander zu betrachten. Beiden Positionen liegen separate Verträge zugrunde. Nichts anderes gilt, wenn die Gas- und Stromlieferungen im Rahmen von Grundversorgungsverhältnissen erfolgen sollte.
Quelle: BSG Terminbericht v. 10.04.2024
Rechtstipp v. Tacheles e. V. : Diese Frage war schon mal anhängig beim BSG, blieb aber in der Sache unbeantwortet
SG Schleswig, Urt. v. 25.11.2020 - S 9 AS 639/18 Revision anhängig BSG - B 4 AS 8/21 R
Ist eine Heizkostennachforderung auch dann in voller Höhe als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, wenn der Energieversorger sie mit einem Stromkostenguthaben verrechnet und sich der Nachzahlungsbetrag dadurch verringert hat?
Zitat aus Juris: " Aus dem Umstand, dass die Klägerin Strom und Gas aus einer Hand bezieht, darf ihr kein bedarfsrelevanter Nachteil entstehen (so für das SGB XII: SG Schleswig, Urteil vom 28. September 2017, S 15 SO 122/16 und bestätigend LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. September 2020, L 9 SO 72/17 - Verrechnet ein Versorger seine Heizkostennachforderung mit einem gleichzeitig bestehenden, aus dem Regelbedarf angesparten Stromkostenguthaben, führt diese Verrechnung nicht zu einem geringeren Bedarf des Leistungsbeziehers für die Heizung. ).
Das BSG hat mit Beschluss v. 11.04.2022 wie folgt entschieden: http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/m4n/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jb-KSRE141800209&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung/Bürgergeld ( SGB II )
2.1 LSG Hessen, Beschluss v. 13.03.2024 - L 7 AS 94/24 B´
SGB II - PKH-Bewilligung
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife.
2. Ist der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits vor der Entscheidung des Sozialgerichts bewilligungsreif, so dürfen spätere Änderungen der Tatsachen- und Rechtslage zu Lasten der Antragsteller grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
3. Sind Tatsachen streitig, so ist unterliegt die Verweigerung von Prozesskostenhilfe aufgrund einer Beweisantizipation bereits im Prozesskostenhilfeverfahren engen verfassungsrechtlichen Grenzen.
2.2 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.03.2024 - L 2 AS 27/24 B
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst b) SGG greift auch, wenn das Sozialgericht in der Hauptsache die Berufung zugelassen hat. Maßgeblich ist allein ihre Zulassungsbedürftigkeit.
2.3 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.03.2024 - L 2 AS 288/23 NZB
Kosten der Unterkunft und Heizung - schlüssiges Konzept - Fortschreibung - KdU-Konzept der Stadt Halle (Saale)
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Die vom Grundsicherungsträger für das Jahr 2015 ermittelten angemessenen Unterkunftskosten in der Stadt Halle (Saale) werfen für einen 2-Personen-Haushalt keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Schlüssigkeit des zugrunde liegenden Konzepts ist im Urteil des Senats vom 09.11.2023 (L 2 AS 328/18) grundsätzlich geklärt. Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung der Grenzwerte für 2-Personen-Haushalte gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.
2. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF (jetzt: Satz 10) vermittelt dem Leistungsberechtigten nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen Wirtschaftlichkeitsvergleich (vgl LSG Sachsen-Anhalt, Urt v 21.12.2022, L 5 AS 741/18, juris). Allerdings kann ihm ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zustehen (vgl LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.05.2018, L 2 AS 442/15, juris). Insbesondere ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Selbstbindung der Verwaltung, dass ein Jobcenter sich ggf an eigene Verwaltungsvorschriften halten muss.
2.4 LSG NSB, Beschluss v. 29.01.2024 - L 6 AS 400/21
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Ein Änderungsbescheid, der einen Ausgangsbescheid abändert, jedoch noch vor Einlegung des Widerspruchs gegen diesen ergeht, wird nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Ausgangsbescheid. Ein gesonderter Widerspruch gegen den Änderungsbescheid ist unzulässig.
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
3.1 SG München, Beschluss v. 06.12.2023 - S 32 AS 1231/23 ER
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Für die generelle Freizügigkeitsvermutung für Unionsbürger genügt die rechtmäßige Einreise nach Deutschland mit einem gültigen Pass (§ 2 Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU). Diese generelle Freizügigkeitsvermutung allein eröffnet indes keine materiellen Freizügigkeitsberechtigungen. Nur diese berechtigen zum Zugang zu Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
2. Einzig und allein in Betracht kommt die Fiktion der Arbeitnehmereigenschaft gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU wegen vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit. Das Recht auf Freizügigkeit bleibt für Arbeitnehmer bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU) selbst dann unberührt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Eine Krankheit ist nur dann als vorübergehend anzusehen, wenn aufgrund einer ärztlichen Prognose mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, ggf. auch eingeschränkt, gerechnet werden kann. Zu beachten ist, dass die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft zeitlichen Grenzen unterliegt. Würde die Arbeitnehmereigenschaft zeitlich unbegrenzt fortbestehen, würde dies die Möglichkeit eröffnen ein Daueraufenthaltsrecht schon nach einer Tätigkeit von weniger als einem Jahr zu erwerben. Dies widerspricht den Regelungen in § 4a Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU.
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4.1 LSG BW, Urt. v. 22.02.2024 - L 7 SO 87/23
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Zu den Voraussetzungen einer Leistungserbringung in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten.
2. Der erstangegangene, leistende Rehabilitationsträger hat einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGG, wenn eine Weiterleitung nicht erfolgt ist, weil mehrere in Betracht kommende Rehabilitationsträger jeweils ihre Zuständigkeit unter Berufung auf Landesrecht in Abrede stellen und der Wille, lediglich im Hinblick auf die unklare Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar ist.
4.2 LSG NRW, Urt. v. 16.02.2023 - L 9 SO 387/21 - Revision anhängig beim BSG - B 8 SO 4/23 R (voraussichtlicher Termin: 08.05.2024), veröffentlicht im Rechtsprechungsticker KW 37/2023
Erstattung von Aufwendungen für die Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung einer Pflegeperson
Leitsatz Verein Tacheles e. V.
Altersvorsorgebeiträge für die Pflegeperson der Sozialhilfeempfängerin sind vom Sozialamt zu bezahlen.
Anmerkung v. Verein Tacheles e. V.:
- Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Alterssicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und die Verantwortung der Sozialhilfeträger, entsprechende Beiträge zu leisten, um die Pflegebereitschaft zu unterstützen und eine angemessene Alterssicherung zu gewährleisten.
- Jetzt gibt es eine 2. Entscheidung, die die Auffassung des LSG NRW bestätigt, auch hier ist die Revision anhängig beim BSG ( B 8 SO 3/24 R ).
- Sozialhilfeempfängerin hat Anspruch auf Übernahme der Beiträge für die angemessene Alterssicherung ihrer Pflegeperson gem. § 64f Abs. 1 SGB XII.
- Nicht erforderlich ist zudem, dass durch die Zahlung der Beiträge eine Altersvorsorge erreicht wird, die im Alter die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung) überflüssig macht (LSG NRW, Urt. vom 16.02.2023 – L 9 SO 387/21 ).
Lesetipp v. Tacheles e. V. :
Anmerkung bzw. Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann und Rechtsanwältin Dr. Jana Schäfer-Kuczynski, M. mel., beide Plagemann Rechtsanwälte Part mbB, Frankfurt/Mai, abgedruckt bei beck-online
Plagemann/Schäfer-Kuczynski: RV-Beiträge für Pflegepersonen FD-SozVR 2024, 806041
5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
5.1 Sozialgericht Kassel – Urteil vom 29.02.2024 – Az.: S 12 AY 21/21
Normen: § 2 AsylbLG | § ALG II-VO, § 80 Abs. 1 Satz 1 HVwVfg – Schlagworte: Akteneinsicht, AsylbLG, Kosten im Vorverfahren, Sozialgericht Kassel
weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2024/04/02/sozialgericht-kassel-urteil-vom-29-02-2024-az-s-12-ay-21-21/
6. Fragen zum Bürgergeld, Sozialhilfe und anderen Gesetzesbüchern – Urheberrechtsschutz – Zitieren nur mit Verweis auf Tacheles e. V. Gestattet!
6.1 Sozialhilfe: Erhöhter Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung § 30 Abs. 7 SGB 12
Frage: Muss der Sozialhilfeträger einen erhöhten Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung ( § 30 Abs. 7 SGB XII ) beim Sozialhilfeempfänger berücksichtigen, wenn dieser krankheitsbedingt 5 mal täglich 5-10 Min. duschen muss?
Antwort Verein Tacheles nach neuster Rechtsprechung zum § 30 Abs. 7 SGB 12:
- Zur Berechnung eines über die Warmwasserpauschale hinausgehenden Mehrbedarfs für die Kosten einer dezentralen Warmwassererzeugung.
- Sozialamt muss Zusatzkosten für Warmwassermehrbedarf in Höhe von monatlich ca. 55 € zahlen für krankheitsbedingtes häufiges Duschen.
- Der Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus besteht, soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind (BSG Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 6/17 R).
- Wenn die Pauschalen nicht ausreichend sind, um die Kosten zu decken, müssen die Gerichte die tatsächlichen Kosten ermitteln und ggf. schätzen. Diese sind dann bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen. Hier lassen sich die tatsächlichen Kosten für die Warmwassererzeugung mangels einer separaten Messeinrichtung nur schätzen.
- Die Kosten sind nach der Rechtsprechung des BSG jedoch nur bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen. Sofern keine Besonderheiten des Einzelfalls bestehen ist deshalb dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zu Grunde zu legen, hier kommt eine Begrenzung auf die durchschnittlichen Kosten jedoch nicht in Betracht, denn es liegen Besonderheiten des Einzelfalls vor.
- Krankheitsbedingtes häufiges Duschen kann einen Warmwassermehrbedarf begründen (zur Berechnung eines über die Warmwasserpauschale hinausgehenden Mehrbedarfs für die Kosten einer dezentralen Warmwassererzeugung vgl. LSG Hessen Urteil vom 26.10.2020 – L 9 AS 573/19; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.05.2019 - L 13 AS 207/18 ZVW ).
Lesenswert: Mehrbedarf bei Durchlauferhitzer - von RA Dr. Robin von Eltz
Unter Umständen besteht bei Verwendung eines Durchlauferhitzers oder einer Gastherme für die Warmwassererzeugung ein Anspruch auf Mehrbedarf, der über die Pauschale nach § 21 Abs. 7 SGB II hinausgeht.
Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen am 22.05.2019 – L 13 AS 207/18 ZVW entschieden.
Bei einem 1-Personen-Haushalt sei davon auszugehen, dass knapp 1/4 des monatlichen Stromabschlags auf den Durchlauferhitzer entfalle. Liege dieser Betrag über der Pauschale nach § 21 Abs. 7 SGB II, bestehe ein zusätzlicher Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe der Differenz.
Dies gelte nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Stromverbrauch des Durchlauferhitzers unangemessen hoch sei.
Hinweis zum SGB 2: Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs auch bei krankhaftem Waschzwang ( vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 23.02.2011 - L 13 AS 90/08 - )
7. Neue Rubrik im Rechtsprechungsticker von Tacheles e. V. - Wir erinnern uns
Hier werde ich ab sofort brisante Urteile posten, welche zu Zeiten von Hartz IV ergangen sind, sich aber anstandslos auf das Bürgergeld übertragen lassen.
- Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.06.2018 - L 6 AS 86/18 B ER
Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein
„Unzumutbar“ kann ein Umzug auch dann sein, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) ihr „soziales Umfeld“ aufgeben müssten, um eine kostenangemessene Wohnung zu finden. Für erwachsene Leistungsberechtigte bedeutet das vereinfacht gesagt, dass sie zur Kostensenkung ihr Stadt oder Gemeinde nicht verlassen müssen. Gibt es kostenangemessenen Wohnraum nur außerhalb ihres bisherigen sozialen Umfeldes, müssen Leistungsberechtigte dorthin nicht umziehen und das Jobcenter muss die tatsächlichen – „abstrakt“ zu hohen – Mietkosten der bewohnten Wohnung weiter anerkennen.
- Näheres soziales Umfeld von Kindern zu beachten
- Erneuter Schulwechsel unzumutbar
- Weite Busfahrt mit Umsteigen nicht zumutbar
- Keine Zusicherung der Buskosten durch Jobcenter
Besprechung zu diesem Beschluss bei RA Helge Hildebrandt, Kiel: https://sozialberatung-kiel.de/2018/06/18/hartz-iv-ein-umzug-muss-auch-fuer-kinder-zumutbar-sein/
Wichtiger Hinweis: Nicht veröffentlichte Urteile ( gekennzeichnet durch n. v. ), Anmerkungen bzw. Urteilsbesprechungen von Rechtsanwälten, welche wir von Gerichten, Rechtsanwälten oder Privatkunden erhalten, dürfen zitiert werden, aber nur mit Quellhinweis Verein Tacheles, alles andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Danke!
Für Urteile, die der Verein Tacheles von Rechtsanwälten veröffentlicht, haben wir eine Erlaubnis.
Im Umkehrschluss heißt das, das, wenn Urteile von einer Homepage eines Rechtsanwalts stammen, ist ein Link zu dieser Homepage zu setzen oder als Quelle der Verein Tacheles bekannt zu geben, die Nichtnennung der Quelle stellt einen Urheberrechtsverstoß dar, diesbezüglich gab es schon Beschwerden von Rechtsanwälten. Bitte berücksichtigen Sie das ab sofort. Danke!
Auch die Hinweise, Leitsätze und Rechtstipps im Ticker sind mit der Quelle: Hinweis von Tacheles zu kennzeichnen, alles Andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock