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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 16/2018

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.03.2018- L 18 AS 2312/17

Zur Aufbewahrung von Kontoauszügen in der Verwaltungsakte

Orientierungssatz ( Redakteur )


Kein Anspruch der Klägerin auf Löschung der Daten im Wege der Entfernung der Kontoauszüge aus den Leistungsakten des Beklagten nach § 84 Abs. 2 SGB X .

Leitsatz ( Redakteur )

1. Das Aufbewahren von schriftlichen Datenträgern in der Verwaltungsakte ist eine Form der Datenspeicherung nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X (vgl. BayLSG, Urteil vom 31.03.2011, L 15 SB 80/06 und BayLSG, Beschluss vom 14.11.2013, L 7 AS 579/13 B ER und BayLSG, Beschluss v. 21.05.2014 – L 7 AS 347/14 B ER ).

2. Zur Erfüllung der Aufgaben des JobCenters genügt die Einsichtnahme in die Kontoauszüge und "ein entsprechender Vermerk" nicht, da für die korrekte und zügige Erledigung der Aufgaben die vollständige, sichere und schnelle Verfügbarkeit der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten unerlässlich ist (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2015 - L 31 AS 2974/14 ).

3. Solange - wie hier - der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht erkennbar ist, ist das JC berechtigt, von einer weiteren inhaltlichen Prüfung abzusehen. Insoweit kann nichts anderes als im Fall nicht konkretisierter Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gelten (vgl nur BSG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 335/13; vgl auch BSG, Beschluss vom 21. Februar 2017 - B 4 AS 379/16 B - zur hinreichenden Bestimmtheit eines Löschungsantrags).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.03.2018 - L 29 AS 428/18 B ER - rechtskräftig

Stromschulden - Energiekosten - Kosten der Unterkunft und Heizung - Darlehen - Einstweiliger Rechtsschutz

Orientierungssatz ( Redakteur )


Die Übernahme der Strom- Schulden ist nicht gerechtfertigt, weil nicht alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.

Leitsatz ( Redakteur)
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II sind alle Selbsthilfemöglichkeiten, insbesondere ein Anbieterwechsel, auszuschöpfen (vergleiche hierzu auch LSG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2015, L 2 AS 2028/15 B ER ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 3 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2018 (Az.: L 32 AS 1223/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), die in der Bundeshauptstadt leben, stellt das gesamte Stadtgebiet von Berlin der für die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgebliche Vergleichsraum dar.

2. Zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II erlassene Verwaltungsvorschriften sind zur Bewertung angemessener Wohnkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ungeeignet, wenn dort nur eine Bruttowarmmiete ausgewiesen ist.

3. Die Beurteilung von Unterkunftskosten hat unabhängig von der Beurteilung der Heizkosten zu erfolgen. Alles andere führt dazu, dass der Ermittlung der Angemessenheitswerte kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Kosten der Unterkunft zugrunde liegt.

4. Qualifizierte Mietspiegel können eine Grundlage zur Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein. Liegt ein solcher entsprechend § 558d Abs. 1 und 3 BGB vor, so ist zu vermuten, dass die in diesem Mietspiegel näher bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB).

5. Einem sog. einfachen Mietspiegel gemäß § 558c Abs. 1 BGB kommt zwar nicht die Vermutungswirkung entsprechend § 558d Abs. 3 BGB zu, stellt joch ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.

6. Mietspiegeldaten dürfen aber nur dann eine Verwendung als „Rohdaten“ im Zusammenhang mit der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durchzuführenden Angemessenheitsprüfung erfahren, wenn diese Daten die Marktverhältnisse im maßgebenden Beobachtungszeitraum realistisch widerspiegeln („getreues Abbild des Wohnungsmarktes“). Bleibt der Mietspiegel hinter der tatsächlichen Marktentwicklung zurück (sog. verzögerte Marktabbildung), dann beschreibt er nicht (mehr) die realen Marktverhältnisse.

7. Ganz Berlin stellt hier einen angespannten Wohnungsmarkt dar, wo in den vergangenen Jahren die Mieten deutlich schneller angestiegen sind als dies im Bundesdurchschnitt der Fall war.

8. Ein Mietspiegel hat insbesondere zum einen die Vermutung dafür, dass daraus die angemessene Nettokaltmiete bestimmt werden kann sowie andererseits, dass im ausreichenden Maße auch Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, zu tragen.

9. Wenn für den festzulegenden Vergleichsraum kein schlüssiges Konzept vorliegt, sind vom Jobcenter die (durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG gedeckelten) tatsächlichen Kosten der Unterkunft entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen, wobei hier noch aufgrund der unterschiedlichen Funktionen des Wohngeldes hier und der Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II ein „Sicherheitszuschlag“ in einer Höhe von 10 v. H. berücksichtigt zu werden hat.





1. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.208 - L 19 AS 1706/17

Orientierungssatz ( Redakteur )


Mangels valider Werte für die Bestimmung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze war das JobCenter nicht zur Deckelung der Aufwendungen berechtigt gewesen.

Kurzfassung Gericht:

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei der Anwendung von§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die Gesamtmieten (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zum Zeitpunkt des Umzuges zu vergleichen, wenn der Umzug nicht erforderlich gewesen ist (BSG, Urteile vom 17.02. 2016 - B 4 AS 12/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 88 und vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE 119, 1).

2. Eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe des bisherigen Bedarfs hat nur dann zu erfolgen, wenn - insoweit als Tatbestandsvoraussetzung dieser Deckelung - für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen. Das Bundesozialgericht stellt hierbei auf "vom Leistungsträger" bzw. vom "kommunalen Träger" zutreffend ermittelte kommunale Angemessenheitsgrenzen sowohl für die Unterkunftskosten und die Heizung ab (BSG, Urteile vom 17.02.2016, a.a.O. und vom 29.04.2015, a.a.O.), wobei ihm bewusst gewesen ist, dass die Ermittlung abstrakt angemessener Aufwendungen für Heizung zwar praktischen Schwierigkeiten begegnet, die Möglichkeit vom Gesetzgeber aber in § 22b Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II ausdrücklich vorgesehen wurde (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Rn. 24).

3. Wenn eine zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten bzw. für die Heizaufwendungen nicht besteht, scheidet danach eine Leistungsdeckelung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II aus (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.07.2017 - L 32 AS 116/14).

4. Unabhängig von der Frage, ob die vom Beklagten im streitigen Zeitraum verwandte Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten - Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10% - hier die zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenze i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bildet, fehlt es im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls an einer validen Angemessenheitsgrenze für Heizkosten. Der Beklagte hat keine Angemessenheitsgrenze für Heizkosten ermittelt (vgl. zu den - hohen - Anforderungen hierbei: BSG, Urteil vom 12.06.2013).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Sozialgericht Kassel, Urt. v. 19.02.2018 - S 3 AS 236/15 - Berufung anhängig LSG Hessen L 6 AS 185/18

Orientierungssatz ( Redakteur )


Das von dem Beklagten verwendete Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis, Endbericht vom März 2014 entspricht nicht den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze ( entgegen Sozialgerichts Kassel vom 17.03.2016 (S 8 AS 447/14) und SG Kassel vom 07.09.2017 (S 11 SO 169/16).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199217&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Hinweis zum SGBXII: Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 SO 112/16 vom 21.03.2018 - Das Konzept der Firma Analyse & Konzepte stellt kein vom BSG in ständiger Rechtsprechung gefordertes schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten dar.





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

3. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 07.02.208 - L 2 SO 4444/17

Orientierungssatz ( Redakteur )


Zur Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auf Grund rückwirkender Feststellung des Merkzeichens G durch das Versorgungsamt ( hier verneinend ).

Leitsatz ( Redakteur )

1. Es muss ein entsprechender Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Stelle ergangen sein oder der Ausweis vorliegen, um den Mehrbedarf zu begründen (so nun eindeutig Adolph in Linhart/Adolph , SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Mai 2013, § 30 Rn. 13). Dem Ausweis steht jetzt der Feststellungsbescheid gleich, da beide denselben Beweiswert haben. Damit wird der Zugang zu den Leistungen erleichtert. Nicht ausreichend ist es also, wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht in Betracht (Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, 19. Lfg, Stand September 2011, § 30 Rn. 12; ebenso Wenzel in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 30 Rn. 7; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 30 Rn. 9; Schwengers in Kruse/Reinhard/Winkler SGB XII, 3. Aufl. 2012, § 30 Rn. 3; a.A. Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII, 4. Aufl. § 30 Rn. 8, Münder in LPK SGB XII 9. Aufl., § 30 Rn. 6 unter Bezugnahme auf Grube/Wahrendorf).

2. Das BSG (10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, Rn. 28) hat in seiner Entscheidung aufgezeigt, wie bei einer längeren Wartezeit auf die Entscheidung des Versorgungsamts oder bis zum Ende eines über das Merkzeichen G geführten Rechtsstreits der erhöhte finanzielle Aufwand zum Ausgleich der Behinderung durch Nachweis des Bedarfs im einzelnen ggf. gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ( in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) bzw. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) geltend gemacht werden kann und das Existenzminimum gesichert wird.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199298&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 21.06.2017 - L 2 SO 4759/16

Leitsatz ( Juris )

Das Programm "Heikos" ist nicht geeignet, die Höhe der angemessenen Heizkosten im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB XII zu bestimmen, da es sich nicht um eine an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Prüfung handelt (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 2015 - L7 AS 980/12 -, juris Rn. 30; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. April 2014 - L7 AS 7 6. 80/11 -, juris Rn. 72). Es ist zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten deshalb vielmehr vom Bundesdeutschen Heizspiegel auszugehen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193968&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 SG Hildesheim, Beschluss vom 15.09.2016 - S 44 SO 4014/16 ER

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Rechtsschutzbedürfnis - erstmalige Antragstellung im gerichtlichen Verfahren - Übernahme von Schulgeld - Unmöglichkeit der Beschulung an einer Regelschule - Erforderlichkeit verschiedener Untersuchungen

Leitsatz ( Juris )


Erstmalig im gerichtlichen Verfahren gestellte Anträge begründen kein Rechtschutzbedürfnis. Medizinische Untersuchungen sind grundsätzlich im Verwaltungsverfahren durchzuführen. Vor Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers ist der Rahmen der Beschulung an einer Regelschule durch hierfür zuständige Einrichtungen festzustellen.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE180004757#focuspoint







5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht





5. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 19.03.2018 - L 18 AY 7/18 B ER

Orientierungssatz ( Redakteur )


Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird ( hier zwar geschehen, aber der Bescheid war rechtswidrig nach § 14 Abs. 1 AsylbLG).

Leitsatz ( Redakteur )

Der Bescheid war rechtswidrig, Denn nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf sechs Monate zu befristen, hier nicht geschehen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199302&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



S. a. dazu: LSG Bayern: Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge

Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge


Flüchtlinge erhalten existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes werden die Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen weitgehend als Sachleistungen erbracht. Neben den Sachleistungen erhalten die Flüchtlinge auch einen notwendigen persönlichen Bedarf in Höhe von rund 135 € monatlich als Geldleistung. Dieser Anspruch kann im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn die Flüchtlinge vorwerfbar den Tatbestand einer Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylbLG verwirklichen.

Die Entscheidungen:

weiter: https://www.lsg.bayern.de/presse/mitteilungen/neue/38216/index.php





6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6. 1 Sozialgericht Kiel bestätigt neue Kieler Mietobergrenzen, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Mit Beschluss vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER hat die 31. Kammer am SG Kiel die neuen Kieler Mietobergrenzen bestätigt. Nach der in einem Eilverfahren nur summarisch möglichen Prüfung sollen danach die seit dem 01.01.2017 gültigen Mietobergrenzen auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen. Die Antragsteller – eine alleinerziehende Mutter mit ihrem 13jährigen Sohn – seien gehalten, im gesamten Stadtgebiet nach Ersatzwohnraum zu suchen. Aufgrund der Höhe der Überschreitung der Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 411,00 € bruttokalt um 127,41 € sei dem Sohn, welcher gerade erst die Schule gewechselt hat, auch ein weiterer, durch den Umzug gegebenenfalls notwendig werdender Schulwechsel, zumutbar.

Mehr hier: https://sozialberatung-kiel.de/2018/04/11/sozialgericht-kiel-bestaetigt-neue-kieler-mietobergrenzen/





6. 2 Familiennachzug bei noch minderjährig eingereisten Flüchtlingen - Az. C-550/16 A und S

Der EuGH hat entschieden, dass ein unbegleitet eingereister minderjähriger Flüchtling, der während des Asylverfahrens volljährig wird, sein Recht auf Familienzusammenführung behält.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 40/2018 v. 12.04.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/tc5/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180400985&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Hinweis: S. a. EuGH stellt deutsche Regelung bei Familiennachzug in Frage

weiter: http://www.zeit.de/news/2018-04/12/eugh-stellt-deutsche-regelung-bei-familiennachzug-in-frage-180412-99-862114





6. 3 BVerfG: Eilantrag gegen Meldetermin der Arbeitsagentur ohne formlosen Verlegungsversuch kann negative Kostenentscheidung zur Folge haben

zu BVerfG , Beschluss vom 14.03.2018 - 1 BvR 300/18: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=2018-03-14&Aktenzeichen=1%20BvR%20300%2F18



Pressemitteilung Nr. 22/2018 vom 13. April 2018: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-022.html;jsessionid=B826FBC007C5B184DE19B3848D9E7039.1_cid361

Wer sich gegen einen eventuell versehentlich anberaumten Meldetermin der Arbeitsagentur (hier: Beschwerdeführer arbeitete zu diesem Zeitpunkt noch) sogleich mit einem Eilantrag an das Sozialgericht wendet, ohne vorher formlos, etwa telefonisch, zu versuchen, bei der Behörde eine Verlegung des Termins zu erreichen, wird nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn er die Kosten des Eilverfahrens nach Erledigung selbst tragen muss. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.03.2018 entschieden. Darin liege kein Verstoß gegen das Willkürverbot (Az.: 1 BvR 300/18).

Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bverfg-eilantrag-gegen-meldetermin-der-arbeitsagentur-ohne-formlosen-verlegungsversuch-kann-negative-kostenentscheidung-zur-folge-haben





6.4 Kinder- und Vielehen werden bei Hartz IV nicht mehr anerkannt

Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit: Kinderehen sowie Zweit- und Drittfrauen bei Vielehen von Muslimen dürfen nicht mehr anerkannt werden. Finanzielle Nachteile müssen die Betroffenen aber nicht befürchten.

weiter: https://www.welt.de/politik/deutschland/article175410527/Hartz-IV-Kinder-und-Vielehen-werden-nicht-mehr-anerkannt.html



Hinweis: S. a. Fachliche Weisungen § 7 SGB II, Rz. 7.64a : Ehen Minderjähriger

weiter: http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_7_-_04.04.2018.pdf









Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock











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