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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 16/2017

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )



1. 1 LSG München, Beschluss v. 17.03.2017 – L 11 AS 214/17 ER

Einstweiliger Rechtsschutz zu einer Eingliederungsvereinbarung

Leitsatz ( Juris )


Ein wiederholender Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn bereits in einem Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist. (redaktioneller Leitsatz)



Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Bayern&Datum=17.03.2017&Aktenzeichen=L%2011%20AS%20214%2F17



 



 



1. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 07.03.2017 - L 7 AS 181/17 ER

Aussetzung der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung

Leitsatz ( Juris )


Bei einem Antrag auf darlehensweise Übernahme von Mietschulden ist zu prüfen, ob die Wohnung, insbesondere nach der zweiten Kündigung, dadurch noch gesichert werden kann. (redaktioneller Leitsatz)



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191631&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



1. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 09.03.2017 - L 7 AS 167/17 B ER

Zum Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Fahrtkosten zu Behandlungsterminen, Kosten für nicht erstattungsfähige Medikamente und höhere Kosten für die Kfz.-Versicherung wegen zu versichernder Fahrten einer notwendigen Begleitperson - kein Anordnungsanspruch hier konkret glaubhaft gemacht

Jobcenter müssen keine vom Leistungsbezieher als subjektiv notwendig erachtete "Wunschmedizin" bezahlen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Für die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II bezogen auf die von der Bf. genannten Mehrbedarfe fehlt letztlich es an einer hinreichenden medizinischen und ärztlichen Indikation und damit an der gebotenen Unabweisbarkeit des geltend gemachten Mehrbedarfs (vgl. LSG Hamburg Urteil 19.03.2015, L 4 AS 390/10).

2. Um nicht das Tor zu einer beliebigen mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention, d. h. einer Indikation, anhand der medizinischen Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann (vgl. LSG Hamburg aaO).

3. Eine Unabweisbarkeit im Sinne von § 21 Abs 6 SGB II ist für die begehrten Fahrtkosten nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. LSG NRW Beschluss vom 15.02.2016, L 7 AS 1681/15 B). Fahrtkosten stellen nur dann einen unabweisbaren Bedarf dar, wenn am Wohnort keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen bzw. die Bf. aus individuellen Gründen auf diese nicht verwiesen werden kann (vgl. LSG NRW aaO). Die Notwendigkeit von Fahrtkosten zu einem sogenannten CMD-Spezialisten ist hier nicht hinreichend dargelegt

4. Was das Begehren bezüglich höherer Kfz-Versicherungsbeiträge für eine Begleitperson zu den Arztbesuchen anbetrifft, scheitert dieses Begehren ebenfalls daran, dass die Notwendigkeit von Arztbesuchen außerhalb des Wohnorts der Bf. nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde; ein unabweisbarer Bedarf nach § 21 Abs 6 SGB II wurde in Bezug auf die Erkrankungen der Bf. nicht glaubhaft gemacht.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191557&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Rechtstipp: BSG Beschluss vom 05.07.2016, B 1 KR 18/16 B - Wonach ein im Einzelfall seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender medizinscher Bedarf als unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommt, der zur Sicherung des zu gewährenden menschenwürdigen Existenzminimums notwendig, aber verfassungskonform kein Leistungsgegenstand der GKV ist.



 



 



1. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.03.2017 - L 18 AS 232/17 NZB - rechtskräftig

Vorverfahren - Kostenerstattung - Freistellungsanspruch - Aufrechnung mit Erstattungsforderung - fehlende Gleichartigkeit der Forderungen

Zur Frage, ob die Aufrechnungserklärung des Jobcenters im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens gemäß § 63 SGB X mit einer Erstattungsforderung, welche dem Jobcenter gegenüber einer leistungsberechtigten Person zusteht, in entsprechender Höhe zum Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs führe, weil sich zwei gleichartige Forderungen gegenüber ständen, wenn ein Widerspruchsführer einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Widerspruchsverfahren beauftragt und das Jobcenter mit seiner Kostenentscheidung die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt habe.

Leitsatz ( Redakteur )


Vor Umwandlung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB 10 in einen Zahlungsanspruch scheitert eine Aufrechnung des Jobcenters mit eigenen Zahlungsansprüchen an der vorausgesetzten Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen ( LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 – L 6 AS 288/13 ).

Hinweis Gericht

Da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 60/13 R – juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 – L 1 AL 13/08 – juris Rn. 34) – soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist – kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 60/13 R – juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – L 31 AS 1774/16 – juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 – L 6 AS 288/13 – a.a.O. Rn. 26f.)



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191765&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



1. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.03.2017 - L 18 AS 3076/13

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - Kosten für Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses

Zur Übernahme von dem Kläger durch einen Umzug entstandenen Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss.

Leitsatz ( Redakteur )


Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses ( vgl BSG, Urteil vom 10. August 2016 – B 14 AS 58/15 R ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191769&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



1. 6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.03.2017 - L 32 AS 1005/15

Einkommen aus selbständiger Tätigkeit - Änderung der Verhältnisse - Umsatzsteuerzahlungen - hier keine jährliche Berechnung des Einkommens

Hinweis Gericht


§ 3 Abs. 5 Satz 1 ALG II-V enthält keine Ermächtigung zur Einkommensberechnung unabhängig von der Dauer des Bewilligungszeitraums auf Jahresbasis, insbesondere nicht auf Basis des Kalender- oder Steuerjahres.

§ 3 Abs. 5 ALG II-V zielt mithin darauf ab, Einkommen, das an sich (zugunsten) des Leistungsberechtigten nicht zu berücksichtigen wäre, gleichwohl (zu Lasten) des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, um damit zu verhindern, dass Einkommen unberücksichtigt bleibt, das vor dem maßgebenden Leistungszeitraum erzielt wurde, wegen seiner Höhe jedoch ausreichend wäre, um den Bedarf im maßgebenden Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise zudecken. Wegen dieser für den Leistungsberechtigten nachteiligen Wirkung des § 3 Abs. 5 ALG II-V erfordert die Anwendung dieser Vorschrift einen Hinweis gegenüber dem Leistungsberechtigten.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



1. 7 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2017 - L 7 AS 758/13

Rückforderung von Hartz-IV-Leistungen wegen Verheimlichen des Vermögens

Leitsatz ( Redakteur )


Eine Hartz-IV-Empfängerin, die einen Teil ihres Vermögens "für schlechte Zeiten" vor dem Jobcenter verheimlicht hat, muss die erhaltenen Grundsicherungsleistungen zurückzahlen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 12.04.2017 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/14de/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170403875&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



 



 



2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )



2. 1 Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 17.03.2017 - S 29 AS 49/17 ER

SGB II: Hilfebedürftig trotz etwaigem Miteigentumsanteil an Immobilie in Nigeria und an chinesischem Namensrecht


Das Sozialgericht Osnabrück hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Antragsteller einen vorläufigen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II, „Hartz IV") in Höhe des Regelbedarfes hat, auch wenn er über einen rechtlich umstrittenen Miteigentumsanteil an einer Immobilie in Nigeria und an einem chinesischen Namensrecht verfügt.



Quelle: Pressemitteilung SG Osnabrück 10.04.2017: http://www.sozialgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/sgb-ii-hilfebeduerftig-trotz-etwaigem-miteigentumsanteil-an-immobilie-in-nigeria-und-an-chinesischem-namensrecht-153049.html



 



 



2. 2 SG Dortmund, Urteile vom 10.03.2017 - S 58 AS 1124/14; S 58 AS 810/15

Kosten der Unterkundt- Kostensenkungsaufforderung- Schlüssiges Konzept- neues Konzept - keine Deckelung der Kdu bei Nichtvorlage und Kenntnis eines schlüssigen Konzepts

Leitsatz ( Redakteur )


Das Jobcenter muss die tatsächlichen KdU des Klägers übernehmen, da er diesem gegenüber nicht wirksam auf die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten nach Inkrafttreten des Konzeptes hingewiesen hat.



Quelle: http://www.beispielklagen.de/Klage084/2017_03_10_Sitzungsprotokolle_und_Urteile.pdf



 



Anmerkung: S. a. Kürzung von Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter Märkischer Kreis rechtswidrig von Ulrich Wockelmann: http://www.lokalkompass.de/dortmund-city/politik/kuerzung-von-kosten-der-unterkunft-durch-das-jobcenter-maerkischer-kreis-rechtswidrig-d752629.html



 



 



2. 3 Sozialgericht Dortmund, Urt. v. 17.03.2017 - S 19 AS 4276/16



SG Dortmund: Das Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit von KdU-Leistungen ist alle zwei Jahre fortzuschreiben



Leitsatz ( Juris )



1. Ein schlüssiges Konzept ist alle zwei Jahre fortzuschreiben.



2. Ein schlüssiges Konzept kann zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete herangezogen werden ab dem Stichtag der Datenerhebung.



3. Das für den Kreis Unna erstellte "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft - Bericht im Dezember 2015" genügt den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Das gilt jedenfalls für Ein-Personen-Haushalte in Bergkamen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191816&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2. 4 Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 29.03.2017 - S 14 AS 210/17

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn seine Hinzuziehung als notwendig erachtete wurde

Leitsatz ( Juris )


Für ein Widerspruchsverfahren gegen eine von der BA festgesetzten Mahngebühr von 10,00 Euro (Mahnbetrag: 1.851,92 Euro) ist bei einem Gebührenrahmen von 50,00 bis 640,00 Euro eine Geschäftsgebühr von 100,00 Euro (doppelte Mindestgebühr) als Vergütung des mit dem Widerspruch gegen den den Mahnbetrag festsetzenden Bescheid des zuständigen Jobcenters vorbefassten Rechtsanwalts angemessen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191809&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2. 5 SG Augsburg, Endurteil v. 29.03.2017 – S 14 AS 36/17

Bemessung der Geschäftsgebühr für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer von der BA festgesetzten Mahngebühr



Leitsatz (Juris )

Für ein Widerspruchsverfahren gegen eine von der BA festgesetzten Mahngebühr von 6,00 Euro (Mahnbetrag: 1.022,91 Euro) ist bei einem Gebührenrahmen von 50,00 bis 640,00 Euro eine Geschäftsgebühr von 100,00 Euro (doppelte Mindestgebühr) als Vergütung des mit dem Widerspruch gegen den den Mahnbetrag festsetzenden Bescheid des zuständigen Jobcenters vorbefassten Rechtsanwalts angemessen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191781&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive



 



 



3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )



3. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.03.2017 - L 9 SO 53/17 B - rechtskräftig

Prozesskostenhilfe, für deren Bewilligung es gem. § 114 ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers ankommt, ist personengebunden und nicht vererblich.



Leitsatz ( Juris )



1. Ein Prozesskostenhilfeverfahren wird durch den Tod des Antragstellers nicht unterbrochen, wenn er im Zeitpunkt seines Todes durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 202 SGG iVm § 246 Abs 1 Halbs 1 ZPO).

2. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen endet. Dementsprechend kann einem Antragsteller für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.

3. Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe scheidet auch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Antragstellers aus. Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191703&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



3. 2 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 15.03.2017 - L 4 SO 23/17 B ER - rechtskräftig



Das Sozialgericht Fulda hat kürzlich den Vogelsbergkreis in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren verpflichtet, die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung eines Sechsjährigen zu übernehmen, das Hessische LSG bestätigt dies jetzt.



Leitsatz ( Redakteur )



1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulassistenz während des Besuchs einer Grundschule ( hier b ejahend f. Blutzuckermessungen )



2. Zuckerkranker Erstklässler hat Anspruch auf Schulbegleitung.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191811 



 



 



4. Entscheidungen der Ssozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )



4. 1 SG Mainz; Urt. v. 18.07.2016 – S 13 SO126/15



Keine Kürzung der Regelleistung bei Krankenhausverpflegung im SGB XII



Quelle: Siehe dazu Thomé Newsletter 15/2017 vom 15.04.2017 Punkt 3



" Mir ist aktuell ein Urteil des SG Mainz untergekommen, in dem dieses die Kürzung der Regelleistung auf den Barbetrag, derzeit  110,43 € für unzulässig erklärt.  Eine abweichende Festlegung des Regelbedarfes sei nur zulässig, wenn der Bedarf durch eine andere SGB XII-Leistung gedeckt würde. Dies ist bei der Verpflegung in der Klinik nicht der Fall, da es sich um eine Leistung nach dem SGB V handele. Eine Kürzung käme nur in Frage, wenn die Verpflegung als Leistung nach dem SGB XII erbracht werde.   



Solche SGB XII- RB Kürzungen wegen „Barbetrag“ kommen regelmäßig vor und sind regelmäßig rechtswidrig und können mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bis Januar 2016 rückwirkend angegriffen werden! "



Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2178/



 



 



5. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Asylrecht



5. 1 VG Schwerin, Urteil vom 21.10.2016, 15 A 3428/15 AS SN



Asylrecht: Umverteilung von Asylbewerbern in Deutschland auf Grund des Gesundheitszustandes des Asylberechtigten



Leitsatz ( Juris )



1. Erhebliche Erkrankung als sonstiger humanitärer Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylG



2. Das Gesetz bietet keine Handhabe, ausreichende Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeiten im Aufnahmeland regelmäßig im Einzelnen zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen der länderübergreifenden Umverteilung vor, hat die nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG zuständige Behörde des Ziellandes diesem Umstand durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen.



3. Soweit eine Unterbringung und/oder Versorgung des Asylbewerbers in der Wohnung des Verwandten (etwa wegen Problemen mit dem Vermieter) nicht (mehr) möglich sein sollte, müsste für eine anderweitige Unterbringung Sorge getragen werden, die die weitere Betreuung des Asylbewerbers durch Verwandte gewährleistet (ähnlich VG München, Gerichtsbescheid vom 13. November 2015 - M 24 K 15.2129, M 24 K 15.2130 -, juris Rn. 32).



Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE160003458&st=ent



 



 



6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht und anderen Gesetzesbüchern



6. 1 Neue Regeln für ALG bei Eigenkündigungen und Aufhebungsverträgen - Autor: Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.: https://www.juris.de/jportal/portal/t/nk9/page/homerl.psml?nid=jpr-NLARADG000417&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



 



 



6. 2 Sozialrecht - Voraussetzungen einer Sperrzeit wegen fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen, ein Beitrag von RA Mathias Klose, Regensburg



Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt u.a. dann vor, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen, § 159 ABs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III). Eine Sperrzeit bei fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen mit der Folge eines Wegfalls des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von zwei Wochen tritt auch dann ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen lediglich nicht nachgewiesen hat. Dies setzt aber voraus, dass in der Eingliederungsvereinbarung, in der die Eigenbemühungen und deren Nachweise konkret umschrieben sind, im Gegenzug auch bereits vermittlungsunterstützende Leistungen (Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen) zugesagt worden sind (Bundessozialgericht, 04.04.2017, Az. B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 5/16 R; PM 17/17 vom 04.04.2017).



(11.04.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose): https://www.ra-klose.com/html/aktuelles_sozialrecht.html



 



 



6. 3 BSG Urteil v. 30.03.17, Az. B 14 AS 18/16 R – Kein Durchschnittseinkommen bei Leistungsbewilligung, ein Beitrag von RA Lars Schulte-Bräucker



„In einem aktuellen Urteil des BSG vom 30.03.17 wurde die Ansetzung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Festsetzung der Leistungen abgelehnt, Az. B 14 AS 18/16 R.



Viele Bescheide wurden in der Vergangenheit seitens der Jobcenter unter Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens bewilligt. Es wurde demnach für den Leistungsbezieher nicht das tatsächlich in den einzelnen Monaten zur Verfügung stehende Erwerbseinkommen angesetzt, sondern es wurde das Einkommen von jeweils sechs Monaten genommen und daraus ein Durchschnittswert angesetzt und bei der Bewilligung berücksichtigt. Dies diente vornehmlich der Vereinfachung der Verwaltungsarbeit, war aber mit dem Gesetzeswortlaut stets nicht vereinbar.



Vorinstanzen und auch andere Gerichte, wie z. B. das Landessozialgericht NRW in diversen Entscheidungen, hatten die Ansetzung eines Durchschnittseinkommens sogar als einzige mögliche Alternative gesehen und sich dabei auf die Arbeitslosengeldverordnung bezogen.



Diese unrichtige Rechtsanwendung wurde nunmehr durch das Bundessozialgericht ausdrücklich verworfen.



Insofern kann jedem betroffenen Leistungsbezieher nur angeraten werden, Bescheide, die seit dem Jahr 2016 ergangen sind, einer fundierten rechtlichen Überprüfung durch einen auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwalt zu übergeben. Ggf. kann im Wege der Überprüfung eine für die Betroffenen günstigere Entscheidung erzielt werden.



Gerade in NRW wurde aufgrund der nunmehr unrichtigen Rechtsprechung fast immer ein Durchschnittseinkommen bei der Berechnung zu Grunde gelegt, sodass eine Vielzahl an ergangenen Bescheide rechtswidrig sein dürfte“.



Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/bsg-urteil-v-az-b-as-r-kein-durchschnittseinkommen-bei-leistungsbewilligung_103928.html



 



Wir wünschen allen Lesern Frohe Ostern!



 



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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