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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 15/2025

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem SGB 2/ Bürgergeld-

 

1.1 BSG, Urt. v. 28.11.2024 - B 4 AS 18/23 R – www.sozialgerichtsbarkeit.de

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Aufwendungen - Wohneigentum - Kosten für Einbau und Betrieb einer im Eigentum des Versorgungsunternehmens verbleibenden Heizungsanlage

Mietzahlungen für neue Heizungsanlage sind Kosten der Unterkunft bei selbst bewohntem Wohneigentum

Kosten für Einbau und Betrieb einer im Eigentum des Versorgungsunternehmens verbleibenden Heizungsanlage sind Kosten der Unterkunft bei selbst bewohntem Wohneigentum ( Tacheles e. V. )

Orientierungssatz Detlef Brock

1. Dass Grundsicherungsleistungen nicht der Vermögensbildung dienen sollen, steht der Berücksichtigung des Bedarfs im vorliegenden Fall nicht entgegen.

2. Nicht den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen wären die Aufwendungen allerdings dann, wenn es sich um Aufwendungen handeln würde, die dem Grunde nach bereits bei der Berechnung des Regelbedarfs berücksichtigt worden wären.
Ausgabepositionen, die bereits im Regelbedarf enthalten sind, können nicht zugleich als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden (zuletzt BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 76/20 R - ). Das war hier aber nicht der Fall.

3. Der Bedarf bestand auch tatsächlich. Anhaltspunkte dafür, dass mangels Wirksamkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung kein Bedarf bestand (hierzu zuletzt BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 76/20 R - Berücksichtigung von Beiträgen des Mieters zu einer Privathaftpflichtversicherung als Unterkunftsbedarf ) lagen nicht vor.

4. Auf die Frage, ob die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Klägerin grundsätzlich angemessen sind, kommt es nicht an. Denn als angemessen gelten im vorliegenden Fall aufgrund des § 67 Abs 1 und 3 SGB II die tatsächlichen Kosten.

 

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II/ Bürgergeld

2.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2025 - L 3 AS 281/24 – www.sozialgerichtsbarkeit.de

 

SGB 2/ Hartz IV: Zuwendungen der Mutter in Höhe von 300.000 € sind Einkommen und lassen die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entfallen

 

Orientierungssatz Detlef Brock

1. Kein Anspruch auf ALG II besteht, wenn der Bedarf des Antragstellers durch nicht - rückzahlbare - Zuwendungen seiner Mutter gedeckt ist.

2. Besonders hat hier das Gericht die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen zur Rückzahlung des Darlehens zwischen Sohn und Mutter bezweifelt.

3. Kosten der Unterkunft und Heizung sind nicht geschuldet gewesen, denn der Sohn hat weder Kosten der Unterkunft und Heizung an seine Mutter als Vermieterin geschuldet, noch tatsächlich Miete gezahlt.


Leitsätze Gericht LSG BW

1. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist; entscheidender Gesichtspunkt ist der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, bestanden hat oder besteht (Anschluss an BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R, juris Rn. 16, 20; BSG, Urteil vom 01.03.2009 – B 4 AS 37/08 R, juris Rn. 24, 27).

2. Im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als Einkommen ist zu unterscheiden zwischen a) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, b) einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist und c) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen (Anschluss an BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R, juris Rn. 16).

3. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen; dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt (Anschluss an BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R, juris Rn. 21).


Anmerkung: Das Urteil befasst sich mit der Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II in der Fassung bis zum 30.06.2023 (a.F.) und Mietkosten § 22 SGB II in der Fassung bis 30.06.2022 (a.F.)

 

2.2 LSG Hessen, Beschluss vom 06.03.2025 - L 6 AS 281/23 -

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de

1. Ist der Sachverhalt und damit die Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grund unklarer Einkommensverhältnisse noch nicht geklärt, darf der Leistungsträger den Leistungsanspruch nicht endgültig ablehnen.

2. Der Leistungsträger hat vielmehr dem Betroffenen formlos mitzuteilen, dass eine abschließende Entscheidung auf Grund der ausstehenden Ermittlungen noch nicht möglich ist und bei längerem Zeitbedarf hierfür über die Erbringung vorläufiger Leistungen zu entscheiden. Diese kann er ablehnen, wenn es an den Voraussetzungen des § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II fehlt, namentlich ein Anspruch nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

3. Insofern ist die Ablehnung einer vorläufigen Entscheidung von einer vorläufig ablehnenden Entscheidung zu unterscheiden, für die es keinen Bedarf gibt.

 

 

2.3 LSG Bayern, Urt. v. 25.10.2024 - L 15 AS 187/24 -

Bürgergeld: Anspruch auf Bildungsgutschein für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme nur bei Ermessensreduzierung auf Null

Orientierungssatz Detlef Brock

1. Die Leistungsempfängerin von Bürgergeld hat keinen Anspruch auf Gewährung des Bildungsgutscheins für einen MS Office Expert Kurs , da das Auswahlermessen des Jobcenters nicht auf Null reduziert ist.

 

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de

1. Mit der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten tritt die prozessuale Wirkung der Einverständniserklärung gemäß § 124 Abs. 2 SGG ein. Ein Widerruf ist nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich, sofern keine wesentliche Änderung der Prozesslage vorliegt.

2. In einer Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung einer Eingliederungsleistung als Zuschuss ist als Minus eine Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 131 Abs. 3 SGG enthalten.

3. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme handelt es sich um eine Prognoseentscheidung des Beklagten. Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ist insoweit notwendig, wenn ein der beruflichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz ohne die Bildungsmaßnahme nicht in (nach den Umständen des Einzelfalles) absehbarer und angemessener Zeit vermittelt werden kann.

4. Maßgeblich für eine Prognoseentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: Erlass des Widerspruchsbescheids), was durch den vorausschauenden Charakter der Prognoseentscheidung begründet ist.

5. Zur Überprüfbarkeit der vorzunehmenden Prognoseentscheidung durch die Gerichte: Die gerichtliche Prüfung kann sich grundsätzlich nur auf die Feststellung beschränken, ob zum Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung und mit den damals vorhandenen oder greifbaren Erkenntnissen eine zutreffende Prognose getroffen wurde.

 

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )

 

3.1 SG Freiburg, Beschluss vom 12.03.2025 - S 10 AS 493/25 ER -

Bürgergeld: Gericht verpflichtet das Jobcenter im einstweiligem Rechtsschutz zur Gewährung von Bürgergeld für polnischen Staatsangehörigen

Erledigt sich die Verlustfeststellung durch Arbeitsaufnahme, besteht Anspruch auf Bürgergeld- Leistungen ( Tacheles e. V. )

 

Orientierungssatz Detlef Brock

1. Kein Ausschluss vom Bürgergeld unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.06.2021 - ( Az:C-719/19 ) , wenn sich die Verlustfeststellung durch Arbeitsaufnahme erledigt hat.

2. Die Tatbestandswirkung einer Verlustfeststellung ist insoweit begrenzt ( vgl. dazu auch zum SGB XII: LSG Hessen, Beschluss v. 2019 - L 4 SO 160/19 B ER ).

3. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Behörde, wonach es entscheidend darauf ankommt, ob die Verlustfeststellung bereits bestandskräftig ist oder nicht, nämlich aus Gründen des allgemeinen Verwaltungsrechts.

4. Auch bestandskräftige Verwaltungsakte können nach Änderung der Verhältnisse nach § 43 Abs. 2 Landesverwaltungsverfahrengesetz ( " auf andere Weise " ) ihre Wirkung verlieren ( vgl. dazu LSG Schleswig-Holstein Az. L 6 AS 10003/21 B ER ) bzw. sind zumindestens einer Aufhebung durch die Ausländerbehörde zugänglich.


Dazu RA Martin Weise:

Es geht um Folgendes:

Der Mandant ist polnischer Staatsangehöriger.

Die Gemeinde hatte gegen den Mandanten vor ein paar Jahren eine Verlustfeststellung erwirkt, die auch bestandskräftig wurde. Ausgereist ist der Mandant aber nie.

Der Mann lebte obdachlos in Offenburg. Er wurde dann mit Hilfe einer Einrichtung für wohnungslose Menschen stabilisiert und konnte eine Anstellung aufnehmen. Nachdem er diese (unverschuldet und von der Bundesagentur für Arbeit auch später so festgestellt) verlor, beantragte er Bürgergeld. Das Jobcenter lehnte ab und berief sich auf die bestandskräftige Verlustfeststellung. Ich habe vorgetragen, diese hätte sich durch die Arbeitsaufnahme erledigt.


Das Sozialgericht ist dem gefolgt und hat das Jobcenter im einstweiligen Rechtsschutz zur Leistung verpflichtet.


Der Mandant hatte dann nämlich tatsächlich eine neue Arbeit gefunden und das Jobcenter hat daraufhin eine Abhilfe angekündigt.


Praxistipp BSG Az. B 4 AS 32/24 R

Führt allein der von der Ausländerbehörde festgestellte Verlust des Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU 2004 eines mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet lebenden Ausländers zur Beendigung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB II beziehungsweise zur Anwendung von § 7 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II oder muss die Verlustfeststellung bestandskräftig oder zumindest vollziehbar sein?

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

 

4.1 LSG BB, Urteil vom 15.01.2025 - L 18 AL 69/23 – www.sozialgerichtsbarkeit.de

 

Arbeitslosengeld 1: Verfügbarkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Orientierungssatz Detlef Brock

1. Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei fehlender objektiver Verfügbarkeit der Arbeitslosen

Denn die Antragstellerin durfte während der Elternzeit keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben (vgl. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III).

 

 

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

 

5.1 SG Berlin,Beschluss vom 27.02.2025 - S 37 SO 67/24 -

Leitsätze (RA Dennis Mitra, Berlin ):

1. Ein Schreiben, das eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen herbeiführt, ist als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zu qualifizieren, gegen den Widerspruch zulässig ist, unabhängig davon, ob es als Verwaltungsakt bezeichnet wird oder eine Rechtsmittelbelehrung enthält.

2. Erfolgreich ist das Widerspruchsverfahren, wenn sich der Widerspruchsführer mit seinem Begehren gegenüber der Behörde ganz oder teilweise durchsetzen konnte und er durch die Überprüfung der Ausgangsentscheidung seine materiell-rechtliche Position vorteilhaft verbessern konnte. Dabei ist ein Vergleich zwischen dem Begehren im Widerspruchsverfahren und dem Ergebnis anzustellen.

 

5.2 LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 31.03.2025 - L 2 SO 241/24 – und - L 2 SO 251/25 - www.sozialgerichtsbarkeit.de

Sozialhilfe: Verletztenrente mindert Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB 12

Aufhebung und Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII wegen des Bezuges einer Verletztenrente des Ehemannes ( hier rechtmäßig )

 

Orientierungssatz Detlef Brock

1. Bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGBXII) ist eine Verletztenrente als Einkommen zu berücksichtigen ( § 82 SGBX II ).

2. Keine Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen, denn gem. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist die Verletztenrente nach dem SGB VII lediglich dann (teilweise) - nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird.

Praxistipp zum Bürgergeld

 

1. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden aufgrund eines Unfallereignisses (Versicherungsfall im Sinne des SGB VII) zur Abmilderung der Folgen einer längerfristigen vollen oder teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit verbundenen Lohneinbußen erbracht.

2. Die Renten nach den §§ 56 ff. SGB VII sind zwar Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, jedoch dienen sie demselben Zweck wie das Bürgergeld, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts.

3. Die gewährte Verletztenrente wird somit als Einkommen unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt. Ein ggf. vorhandener Grad der Behinderung ist für diese Betrachtung nicht relevant.

4. Etwas anderes gilt in Fallgestaltungen, in denen die Verletztenrente einen gleichzeitig bestehenden Anspruch auf eine Grundrente nach dem BVG gemäß § 65 Absatz 1 BVG zum Ruhen bringt.

5. Denn Mit Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - hat das BSG entschieden, dass in diesen Fällen der Teil der Verletztenrente nicht als Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, der der Grundrente nach dem BVG entspricht.

Zu beachten: Der Erhöhungsbetrag bei Arbeitslosigkeit ist gemäß § 58 Satz 2 SGB VII anrechnungsfrei.

Quelle: BA – Wissensdatenbank § 11a SGB II

 

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

 

6.1 Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 02.04.2025 – Az.: S 9 AY 726/25 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 3 Abs. 4 AsylbLG, § 28a Abs. 5 SGB XII, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistungen nach § 3 AsylbLG, Leistungen nach § 3a AsylbLG, Minusrunde, Fortschreibung, Grundleistungen, Stadt Stuttgart, Sozialgericht Stuttgart

 

Die Behörde ist der Auffassung, dass es für die Regelbedarfsstufe 1 keine gesetzliche Grundlage gebe

Orientierungssatz Detlef Brock

1. Gewährung von Grundleistungen gemäß §§ 3 und 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1.

2. Der Anspruch ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts bereits aus dem Beschluss des BVerfG vom 19. 10.2022 (Az. 1 BvL 3/21).

3. Auch in Hinblick auf die Gewährung der Regelbedarfssätze nach dem Jahr 2024/Bestandsschutz besteht ein Anordnungsgrund.

4. Der Anspruch hierauf ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, denn die Bestandsschutzregelung des § 28a Absatz 5 SGB XII, die nach dem Wortlaut des § a ist unmittelbar auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a AsylbLG anwendbar ist (ausführlich dazu SG Marburg, Beschluss vom 14.2.2025 – S 16 AY 11/24 ER –, juris Rn. 21 – 46 aA ohne nähere Begründung SG Heilbronn, Beschluss vom 17.2.2025 – S 15 AY 181/25 - ).

 

Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2025/04/07/sozialgericht-stuttgart-beschluss-vom-02-04-2025-az-s-9-ay-726-25-er/

 

Praxistipp ebenso


Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 02.04.2025 – Az.: S 9 AY 860/25 ER und Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 02.04.2025 – Az.: S 9 AY 144/25 ER

https://anwaltskanzlei-adam.de/category/news-und-gerichtsentscheidungen/erstrittene-gerichtsentscheidungen/

 

6.2 Sozialgericht Karlsruhe – Beschluss vom 02.04.2025 – Az.: S 12 AY 631/25 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistung nach §3 AsylbLG, Leistung nach §3a AsylbLG, Stadt Pforzheim, Sozialgericht Karlsruhe


Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 12.03.2025 bis zum 30.04.2025 nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1

Orientierungssatz Detlef Brock


1. Nach Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Antragstellerin jedoch einen Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1, obwohl sie in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist und damit grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b AsylbLG erfüllt. Denn den Regelungen in § 3a AsylbLG stehen in Anbetracht des Vortrags der Antragstellerin und der Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, juris) zur Überzeugung des Gerichts erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.

 

Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2025/04/07/sozialgericht-karlsruhe-beschluss-vom-02-04-2025-az-s-12-ay-631-25-er/

 

 

6.3 Sozialgericht Trier – Beschluss vom 25.03.2025 – Az.: S 3 AY 25/25 ER

Normen: § 1 Abs. 4 AsylbLG – Schlagworte: Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG, Europarecht, keine Feststellung zu tatsächlich und rechtlich möglicher Ausreise, Verbandsgemeinde Konz, Sozialgericht Trier

 

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

Orientierungssatz Detlef Brock

1. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität des hier herangezogenen § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG, jedenfalls ist offen, ob die Regelung mit Art. 17 Richtlinie 2013/33 EU vereinbar ist (vgl. auch Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rn. 199ff).

2. Die ernstlichen Zweifel jedenfalls an der Europarechtskonformität von § 1 Abs. 4 AsylbLG müssen zur Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall dazu führen, dass das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt und das Vollzugsinteresse zurücktreten muss. Das folgt vorliegend insbesondere aus der Funktion der begehrten Leistungen als existenzsichernde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, juris).

 

Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2025/04/06/sozialgericht-trier-beschluss-vom-25-03-2025-az-s-3-ay-25-25-er/

 

 

7. Verschiedenes zum Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld und anderen Gesetzesbüchern

 

7.1 Jobcenter haben in 2024 wieder mehr Sanktionen gegenüber Bürgergeld- Empfängern ausgesprochen

Zahl der Leistungsminderungen ist 2024 gegenüber dem Vorjahr deutlich gestiegen

  • 63,3 Prozent mehr Leistungsminderungen gegenüber 2023
  • Terminversäumnisse sind häufigste Ursache von Minderungen
  • Mehrheit der Leistungsberechtigten nicht von Minderungen betroffen

 

Quelle: BA Pressemitteilung v. 10.04.2025: https://www.arbeitsagentur.de/presse/2025-17-zahl-der-leistungsminderungen-ist-2024-gegenueber-dem-vorjahr-deutlich-gestiegen

 

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Zitate von Tacheles e. V. sind bitte wie folgt mit dieser Quelle zu benennen, danke sehr.

Beispiel für Quellenangabe zum Rechtsprechungsticker: Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 14/2025 - Autor: Detlef Brock


Beispiel für Quellenangabe zum Newsletter: Quelle: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 - Autor Harald Thomé



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

 

 



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