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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 15/2015

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 02.12.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



1. 1 BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 35/13 R



Sozialgerichtliches Verfahren - Geltendmachung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Hilfebedürftigen gegenüber dem Grundsicherungsträger durch den Sozialhilfeträger im Wege der Prozessstandschaft - notwendige Beiladung des Hilfebedürftigen - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - Unterbringung in einer stationären Einrichtung - Einrichtungsbegriff



Leitsätze (Autor)



1. Zur Beurteilung der Frage, ob Jemand in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs 4 S 1 SGB II untergebracht war, ist nicht mehr an den Kriterien festzuhalten, die die Rechtsprechung zu § 7 Abs 4 S 1 SGB II in der ursprünglichen Fassung vom 1.1.2005 zum sog "funktionalen Einrichtungsbegriff" entwickelt hatte.

2. Der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung schließt seit dem 1.8.2006 Leistungen nach dem SGB II aus, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt (( BSG, Urteil vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R ).



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-12&nr=13799&pos=25&anz=28



 



1. 2 BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R



Ist die Sanktion gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen (BSG, Urt. v. BSG vom 23. 5. 2013 - B 4 AS 67 /12 R).



Leitsätze (Autor)



1. Im SGB II ist keine Rechtsvorschrift ersichtlich, aus der eine Art Mithaftung der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für ein nach dem SGB II sanktioniertes Verhalten des Dritten oder eine Zurechnung der Sanktionsfolgen ihnen gegenüber zu entnehmen ist.

2. Der Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II ergibt sich wegen einer gebotenen Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen.

3. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der sanktionierte Dritte über kein Einkommen und Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-12&nr=13800&pos=26&anz=28



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



2. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2015 - L 31 AS 3418/13 



KdU - Tilgungsraten - Eigenheim

Leitsatz (Juris)

Auch bei einer Tilgungsrate von 74% können Tilgungsraten jedenfalls dann übernommen werden, wenn die eigentliche Vermögensmehrung durch eigene Sanierungsleistung stattfindet.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176753&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



2. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2015 - L 31 AS 2218/13 



Zur Frage, ob eine US Veteranen-Rente als Einkommen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg II) angerechnet werden darf.

Leitsätze (Juris)

1. Ausländische Renten, die im besonderen Maße ein mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehendes Sonderopfer für die Allgemeinheit ausgleichen, können und müssen mit der deutschen Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gleichgestellt werden.

2. Die nach dem Recht der USA gewährte "Service Connected Disability Compensation" stellt eine Entschädigung für mit dem Armeedienst zusammenhängende Invalidität dar und wird von der Privilegierung des § 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II erfasst.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176768&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



2. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.03.2015, L 13 AS 10/14 



Rechtliche Behandlung von Einkünften aus einem freiwilligen sozialen Jahr im SGB II

Leitsatz (Juris)

Ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) stellt keine Erwerbstätigkeit dar; die Freibetragsregelung für Erwerbstätige (§ 11b Abs. 3 SGB II) findet auf Einkünfte, die im Rahmen eines FSJ erzielt werden, keine Anwendung.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=3235DCAC6F28C6D289B450EEC4A2B19E.jp14?doc.id=JURE150005900&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG NSB, Beschluss vom 4. Februar 2015 – L 15 AS 151/14 NZB und SG Reutlingen, Urteil vom 23. April 2012 - S 12 AS 2086/11 



 



2. 4 LSG NSB, Beschluss vom 01.04.2015 - L 13 AS 40/15 NZB

Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf für die Reparatur therapeutischer Ausrüstung - Reparatur der Brille als atypischer Bedarf - kein Bestandteil des Regelbedarfs

Berufung zugelassen zur Frage, ob die Kosten für die Reparatur einer Brille als Sonderbedarf von der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II erfasst sind.

Leitsätze (Autor)

1. Das SG Osnabrück, Urteil vom 05.02.2013 ( Az. S 33 AS 46/12 ) hat die Kosten für die Reparatur von Brillen als Sonderbedarf nach § 24 SGB II bejaht.

2. Eine obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage ist bislang nicht erfolgt. Bei dem Beschluss des LSG NRW vom 12. Juni 2013 - (Az. L 7AS 138/13 B) und Urteil des LSG NRW vom 7. August 2014 (Az. L 7 AS 269/14 ) ging nicht um die Reparatur eine Brille, sondern um deren Anschaffung und somit bereits aus diesem Grunde kein Fall des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II vorliegen konnte.

3. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich auch gerade nicht bereits eindeutig aus dem Gesetz. Der Wortlaut lässt nicht erkennen, ob unter dem Begriff „therapeutische Geräte und Ausrüstungen" Brillen erfasst oder gerade ausgeschlossen sein sollten.

4. Die Bundestags-Drucksache 17/3404 gibt in der Begründung zur Neufassung des§ 24 SGB II zum 1. Januar 2011 auf Seite 103 zwar den Hinweis, dass es im Rahmen der Regelung, anders als bei typisch langlebigen Gebrauchtsgütern (z.B. u.a. Brillen), um seltene und untypische Bedarfslagen gehen soll, die wegen der Höhe der benötigten Mittel gesonderte Berücksichtigung finden. Der gesetzlichen Regelung mit der genannten Formulierung ist diese Zielsetzung jedoch nicht eindeutig zu entnehmen [ vgl. auch Blüggel in Wolfgang Eicher, SGB II Kommentar, 3. Auflage 2013, § 24 Rdn. 120]. Zudem stellt sich die Frage, was als seltene untypische Bedarfslage anzusehen ist, bzw. ob nicht auch eine Brillenreparatur eine solche darstellen kann.



 



2. 5 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - L 7 AS 4295/13 



Zur Anhörung i.S. des § 24 Abs. 1 SGB X

Leitsätze (Juris)

1. Es ist eine erneute Anhörung i.S. des § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich, wenn zu einer beabsichtigten Aufhebungsentscheidung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X angehört worden ist, tatsächlich aber eine Rücknahmeentscheidung erlassen und diese auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X und den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheids gestützt wird.

2. Die Nachholung der unterlassenen Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt, sein Vorbringen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (vorliegend verneint wg. zu kurzer Stellungnahmefrist).

3. Zur Aussetzung des Berufungsverfahrens gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG zur Heilung eines Anhörungsfehlers.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive



 



2. 6 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.02.2015 - L 7 AS 781/14 - Die Revision wird zugelassen. 



Eingliederungsverwaltungsakt - Änderung während der Laufzeit - Vorlage von Kopien der Bewerbungen

Leitsätze (Autor)

1. Ein laufender Eingliederungsverwaltungsakt kann unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X geändert werden. § 48 Abs. 1 SGB X ist insbesondere dann anwendbar, wenn während eines Geltungszeitraums eines Eingliederungsverwaltungsakts dieser durch einen neuen Bescheid für den verbleibenden Geltungszeitraum ersetzt werden soll (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 02.08.2011, L 7 AS 2367/11 ER-B).

2. Die Forderung nach Vorlage von Kopien der Bewerbungen ist zulässig (LSG Sachsen Beschluss vom 27.02.2014, L 3 AS 639/ 10). Die Anforderungen an die Nachweise im Einzelnen halten sich im Rahmen des gesetzgeberischen Programmes.

3. Die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts verstößt auch nicht gegen die in Art. 2 GG garantierte Vertragsfreiheit (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Eingliederungsvereinbarung als Instrument zur Förderung der Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit vgl. LSG NRW Beschluss vom 20.03.2014 - L 19 AS 373/14 B ER). Ergeht die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt, hat der Leistungsberechtigte die Möglichkeit, die getroffenen Regelungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Insoweit liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor; ein Eingriff in die Vertragsfreiheit des Klägers ist damit nicht verbunden (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2012 - L 4 AS 73/12; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.02.2014 - L 5 AS 997/13 B).



Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Bayern&Datum=26.02.2015&Aktenzeichen=L%207%20AS%20781/14



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



3. 1 SG Leipzig, Beschluss vom 01.04.2015 - S 24 AS 467/15 ER 




Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird angeordnet, denn es liegt ein Verstoß gegen § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II vor.

Wurde ein Minderungsbescheid bereits am 31.01.2015 bekannt gegeben, hätte die Minderung nur den Zeitraum vom 01.02.- 30.04.2015 erfassen dürfen und nicht auch den Monat Mai, eine nur teilweise Rechtswidrigkeit kommt nicht in Betracht.

Leitsätze (Autor)

1. Der Leistungsträger nach dem SGB II trägt grundsätzlich das Risiko, dass ein Sanktionsbescheid, der kurz vor Monatsende per Einschreiben versandt wird, noch in denselben Monat für die Dauer von 3 Monaten verfügt wurde, rechtswidrig ist.

2. So hat das Jobcenter auch im umgekehrten Fall (Sanktionsbescheid geht erst in dem Monat zu, in dem der Minderungszeitraum schon beginnt) zur Vermeidung einer Rechtswidrigkeit Sanktionsbescheide mit ausreichend zeitlichem Vorlauf zu erlassen.

3. Es spricht viel dafür, dass die Minderung auch für den Monat Mai zu einer Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Sanktionszeitraums insgesamt führt (offen gelassen. BSG, Urteil v. 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R).



 



3. 2 SG Hannover, Urteil vom 26.03.2015 - S 70 AS 3823/14 – Berufung wird zugelassen




Die Mietwerterhebung 2013, Vergleichsraum Landeshauptstadt Hannover, stellt kein schlüssiges Konzept im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar.



Schlüssiges Konzept: Kappungsgrenze in Höhe des Durchschnittswerts des Mietspiegels



Leitsätze (Juris)



1. Bei der Erstellung eines Schlüssigen Konzepts (zur Bestimmung der Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB) ist die Kappungsgrenze regelmäßig in Höhe des ortsüblichen Marktpreises (z.B. Durchschnittswert des Mietspiegels) festzusetzen.

2. Eine Kappungsgrenze unterhalb des ortsüblichen Marktpreises bedarf einer fundierten Auseinandersetzung mit der Zusammensetzung des lokalen Mietmarkts (Fortführung von Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 50/10 R, www.juris.de, Leitsatz 2 und Rn. 32; Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Urteil vom 03. April 2014, Az. L 7 AS 786/11, www.juris.de, insbesondere Rn. 61 ff).

3. Wird der Durchschnittswert des Mietspiegels angewandt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (Fortführung von Bundessozialgericht, Urteil vom 13. April 2011, Az. B 14 AS 106/10 R, www.juris.de, Leitsatz).



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=3235DCAC6F28C6D289B450EEC4A2B19E.jp14?doc.id=JURE150005903&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



 



3. 3 Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 20.03.2015 - S 8 AS 1092/14 



Rentennachzahlung

Leitsatz (Autor)

Keine Erstattung einer vereinnahmten Rentennachzahlung an den Antragsteller.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176855&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



3. 4 Sozialgericht Detmold, Urteil vom 17.05.2015 - S 18 AS 2128/12

Schülerbeförderung - Geschwisterkinder - Keine Übernahme von Fahrkosten zum Schulbesuch durch den Grundsicherungsträger - NRW

Leitsätze (Autor)

1. Gem. § 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) entstehen Fahrtkosten notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km und der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Für Förderschüler gilt entsprechendes.

2. Bei beiden Antragstellern ist aufgrund der Entfernung keine Schülerbeförderung erforderlich.



 Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176845&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive



 



4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)



4. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2015 - L 20 SO 12/14 - anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 31/15 B 



Zur Auskunftspflicht eines Unterhaltspflichtigen - § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII - Ausschluss- bzw. Härtegründe im Sinne des § 94 Abs. 1 S. 2 bis 4 bzw. Abs. 3 S. 1 SGB XII

Leitsätze (Juris)

1. Bei Auskunftsansprüchen des Sozialhilfeträgers nach § 117 SGB XII beträgt der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,00 Euro. Ein Abschlag auf die Hälfte ist nicht vorzunehmen; § 52 Abs. 2 GKG eröffnet diese Möglichkeit nicht (Anschluss an BSG, Beschluss vom 14.05.2012 – B 8 SO 78/11 B; Aufgabe der früheren Senatspraxis, vgl. Urteile vom 07.05.2012 – L 20 SO 32/12 sowie vom 24.10.2011 – L 20 SO 341/11).

2. Eine – sozialhilferechtliche – unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII kann nicht auf Umständen gründen, die bereits zivilrechtlich der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn ggf. nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der unterhaltsrechtlichen Verwirkung (§ 1611 BGB) erfüllt sind, die Relevanz der betreffenden Umstände aber unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176087&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive



 



5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht



5. 1 Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 23.02.2015 - S 42 AY 19/13 - Berufung wird zugelassen

Normen: § 6 AsylbLG, § 30 Abs. 7 SGB XII - Schlagworte: Mehrbedarf für Warmwasser, Leistungen nach AsylbLG

Warmwasserkosten bleiben bei der Bemessung der Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht außen vor.

Leitsätze (Autor)

1. Die Antragsteller haben mit Wissen und im Einverständnis der Behörde die Wohnung angemietet. Solange es der Leistungsträger den Antragstellern gestattet, in dieser privat angemieteten Wohnung zu leben, muss er auch die (vollen) Stromkosten dieser Wohnung übernehmen.

2. Denn das AsyIbLG kennt von vornherein keine Begrenzung auf ein wie auch immer festzulegendes oberes Angemessenheitsniveau, wie es etwa bei den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII vorgesehen ist (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

3. Es bedarf einer solchen Begrenzung auch nicht, da das Gesetz selbst bei Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nach dessen Abs. 2 sogar eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gestattet und ohnehin außerhalb der Leistungen nach § 2 AsyIbLG für die Gebrauchs- und Verbrauchsgüter regelmäßig - wie oben dargelegt - nur eine Sachleistungsgewährung vorsieht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG); bei solchen Unterbringungen kann der Leistungsträger nach dem AsylbLG die Entstehung von zu hohen Stromkosten von vornherein der Höhe nach steuern.

Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1051,0,0,1,0



 



6. BSG: Kostenerstattungsanspruch trotz fehlender persönlicher Abrechnung gegenüber dem Mandanten



RVG § 10; SGB X § 63



Dem Kostenerstattungsanspruch nach § 63 I SGB X steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt des Widerspruchsführers bislang an diesen persönlich keine Abrechnung übersandt hat, die den Anforderungen des § 10 RVG genügt. § 10 I RVG regelt allein das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt, nicht aber das Außenverhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten. (Leitsatz der Schriftleitung)



BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 60/13 R



Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer



weiter: https://beck-aktuell.beck.de/news/bsg-kostenerstattungsanspruch-trotz-fehlender-pers-nlicher-abrechnung-gegen-ber-dem-mandanten 



 



 



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock



 

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