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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 15/2013

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 15/2013 

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

1.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2013 - L 19 AS 529/13 B ER rechtskräftig 

1. Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten einer Selbsthilfe erfolglos ausgeschöpft hat (vgl. LSG NRW Beschluss vom 08.02.2013 - L 19 AS 165/13 B ER). 

2. Der pauschale Vortrag, es könne nicht zulässig sein, dass zwei Leistungsbeziehern nur ein Betrag von 0,90 EUR ausgezahlt werde, ist nicht geeignet einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. 

3. Im Regelfall ist einem Antragsteller zuzumuten - auch im Hinblick auf die Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide - im Fall der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, die Entscheidung über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. 

4.Wegen der besonders strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden. Solche erhebliche Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Existenz der Antragsstellerin sind nicht glaubhaft gemacht, denn z. Bsp. von der Möglichkeit der Beantragung von ergänzenden Sachleistungen und geldwerten Leistungen wurde trotz Hinweis kein Gebrauch gemacht. 

.http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160280&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso im Ergebnis-LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2011 - L 5 AS 342/10 B ER -; LSG Thüringen, Beschluss vom 14.09.2011 - L 10 AL 434/10 ER - und SG Kiel, Beschluss vom 27.03.2013 - S 30 AS 80/13 ER. 

1.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2013 - L 7 AS 370/13 B ER rechtskräftig 

Hartz IV - Empfänger begehrt die Unterlassung des automatischen Datenabgleichs gemäß § 52 SGB II und/oder hilfsweise die Sperrung der durch den automatischen Datenabgleich gemäß § 52 SGB II gewonnenen Daten. 

Fehlende Glaubhaftmachung an den Anordnungsanspruch, denn § 52 SGB II ist im Hinblick auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung verfassungsgemäß, eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben; dieses Recht wird nicht grenzenlos gewährt. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160143&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso - LSG NRW, Beschluss vom 25.03.2010 - L 20 AS 39/08. 

1.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 108/13 B rechtskräftig 

Gewährung von PKH, denn der Hinweis des Jobcenters, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist (Fachliche Hinweise BA zum SGB II § 32 S. 2) führt nicht dazu, dass ein wichtiger Grund zu verneinen ist. 

Zum einen fehlt in dem Hinweis , dass einerseits der Nachweis nicht nur durch ein Attest des behandelnden Arztes, sondern auch durch Zeugenbeweis möglich und andererseits eine eidesstattliche Erklärung nicht ausreichend ist. 

Zum anderen obliegt dem Sozialgericht die Verpflichtung, Berichte der behandelnden Ärzte zu der chronischen Polyarthritis und der Hypertonie einzuholen und ggf. ein ärztliches Gutachten einzuholen, um im Rahmen einer ex-post-Betrachtung zu ermitteln, ob der Leistungsbezieher gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, zu den Meldeterminen zu erscheinen. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160142&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R 
Von den Sozialgerichten ist zu überprüfen, ob der Leistungsempfänger den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte. 

1.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 2403/12 B ER rechtskräftig 

Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG 2 aufgrund einer Folgenabwägung . 

1.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2013 - L 7 AS 1391/12 B rechtskräftig 

Bei der Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren ist - keine Einigungsgebühr zu berücksichtigen. 

Bloße einseitige Erklärungen, auch wenn sie von beiden Seiten abgegeben werden und zur Beendigung eines Rechtsstreits führen, genügen für die Annahme einer Vereinbarung nicht (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 20. Auflage 2012, Nr. 1000 VV RVG Rn. 35) 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

1.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2013 - L 19 AS 2100/12 rechtskräftig 

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 in der ab dem 01.04.2011 gültigen Fassung) i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III sind im Fall einer endgültigen Festsetzung von Leistungen - wie hier - die auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. 

Vertrauensschutz oder Ermessenserwägungen sind im Rahmen der bloßen Erstattungsentscheidung nicht zu berücksichtigen. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158881&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

1.7 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2013 - L 2 AS 606/12 B rechtskräftig 

Ein höherer Regelleistungsbedarf ergibt sich für die Hilfebedürftige nach dem SGB 2 auch nicht aus der Verfassung. 

Hierbei ist nicht zu verkennen, dass in der Regel Erfolgsaussichten zu bejahen sind, wenn sich in dem Rechtsstreit rechtliche und speziell verfassungsrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite stellen (vgl. BVerfG v. 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 , Rn. 11). 

Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Fragen schon aus bereits ergangener Rechtsprechung des BVerfG beantworten lassen und sich anhand dieser Rechtssprechung feststellen lässt, dass hinreichende Erfolgsaussichten zu verneinen sind. 

Dies ist hier – bezogen auf die Festsetzung des Regelleistungsbedarfs für erwachsene Leistungsberechtigte der Fall. 

Ob die Neuregelung auch der speziellen Bedarfsproblematik bei Kindern und Jugendlichen gerecht wird, bedarf einer gesonderten, eingehenden Prüfung. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159850&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

1.8 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.03.2013 - L 5 AS 63/12 u. - L 5 AS 64/12 

Keine Erstattung von entstandenen Auslagen für die Erstausstattung nach Geburt 

Nach dem im Bereich des SGB II geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hat der Leistungsbezieher das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten weiteren Leistungen und den Hilfebedarf nachzuweisen. Die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R). 

Er hat weder dargelegt noch konnte von Amts wegen ermittelt werden, welchen tatsächlichen Bedarf er hinsichtlich der angeschafften Gegenstände anlässlich seiner Geburt oder später hatte, der von den vom Jobcenter bewilligten Leistungen nicht gedeckt war. 

1.9 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - L 1 AS 243/13 

Ein prozessführender Bürger, der ausschließlich die Benutzung eines Telefaxgerätes als adäquates Mittel ansieht, um eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, handelt im Hinblick auf die von ihm einzuhaltenden Fristen fahrlässig, wenn er weiß, dass die technischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (hier: abgeschalteter Telefonanschluss) und nicht andere ihm zumutbare und zugängliche Kommunikationsmittel nutzt. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160016&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

2.1 Sozialgericht Dresden, Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11, Berufung anhängig beim Sächsischen LSG unter dem Az. L 3 AS 689/13 

1. Die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept genügt nicht den Vorgaben des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09. 

Solange keine den Vorgaben des BVerfG genügende Regelung über die Ermittlung der Angemessenheit der Bedarfe der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Verfügung steht, erscheint es angezeigt, in diesem Zusammenhang auf die vom Gesetzgeber in einem dem vom BVerfG verlangten nahekommenden Verfahren errechneten Werte der Tabelle in § 12 Abs. 1 WoGG zurückzugreifen und diese um einen maßvollen Zuschlag von 10 % zu erhöhen. 

2. Wenn ein ganz beträchtlicher Zeitraum (10 Monate) zwischen dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug und dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug liegt und die Leistungsbezieher in dieser Zeit aus eigenen Einkünften die unangemessen hohen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten konnten, so ist ihnen ein erneuter Zeitraum einzuräumen, um ihre unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusenken. 

In der Zeit, in der sie nicht im Leistungsbezug standen, waren sie nämlich nicht (mehr) veranlasst, ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu senken. Für den dann anschließenden Zeitraum ist dann in Anwendung der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erneut der tatsächliche Bedarf an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Ansatz zu bringen. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160304&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung zu 1.: : Ebenso im Ergebnis - SG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2012 – S 17 AS 1452/09 ; SG Mainz, Urteil vom 22.10.2012 - S 17 SO 145/11 und SG Leipzig, Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12. 

Anmerkung zu 2.: Ebenso im Ergebnis - LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.06.2012 - L 6 AS 582/10. 

2.2 Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 04.04.2013 - S 20 AS 1118/13 ER , Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum LSG Chemnitz eröffnet 

Verweigerung von Hartz IV wegen Nichtnutzung der Krippenbetreuung bis zum 3. Geburtstag des Kindes verfassungswidrig 

Nach der Rechtsprechung des BSG können Studenten Hartz IV beziehen, wenn sie vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit ihr Studium nicht betreiben. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall. Sie besuche derzeit weder Lehrveranstaltungen, noch bereitet sie Prüfungen vor. Ein "Arbeitshinweis" des Jobcenters Dresden, auf dem die Ablehnung der Leistungen beruhte, sei verfassungswidrig. Das Grundgesetz schütze die Entscheidungsfreiheit der Eltern, ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder in eine Kita geben. Von Arbeitslosen, die Kinder bis drei Jahren selbst betreuen, könne nicht verlangt werden, dass sie sich eine Arbeit suchen. Daher dürften Studenten in einer vergleichbaren Situation nicht schlechter behandelt werden. 

http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/811.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2013-01-01&enddate=2013-12-31 

Anmerkung: BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R 

Ein Studierender ist während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er in dieser Zeit aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt (vgl bereits BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R). 

2.3 Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12, Berufung zugelassen 

§ 22 Abs. 1, S. 1 SGB II genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Gesetz duldet nämlich an dieser Stelle keine Unbestimmtheit. 

Es ist weder Aufgabe der Verwaltung noch der Rechtsprechung die Höhe 
bzw. den Umfang des sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergebenden Leistungsanspruchs zu bestimmen. 

http://srif.de/files/1365523938_E130203.pdf 

2.4 Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2013 - S 42 AS 82/13 ER 

Aufschiebende Wirkung des Sanktionsbescheides, denn die Eingliederungsmaßnahme ist aufgrund ihrer Dauer unzumutbar. 

Desweiteren ist die vom Jobcenter gewählte Verpflichtungserklärung zu den Kosten der Maßnahme nicht ausreichend (vgl. zur Kostenerstattungsregelung bei Bewerbungskosten LSG NSB, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER). 

http://www.workupload.com/file/UdVroDQ 

2.5 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21.11.2012 - S 55 AS 2349/11 rechtskräftig 

Keine Anrechnung von Elterngeld aufgrund der Regelung des § 1 Abs 5 ALGIIVO. 

Die Regelung des § 1 Abs 5 ALGIIVO sieht vor, dass Elterngeld, das nach dem 31. Dezember 2010 zufließt, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn die Verlängerungsmöglichkeit nach § 6 Satz 2 BEEG widerrufen wurde und die entsprechenden Beträge nachgezahlt werden. 

"Widerruf" der Verlängerungsmöglichkeit beim Bezug von Elterngeld im Sinne von § 1 Abs 5 ALG II-VO muss als Erklärung verstanden werden, aus der deutlich wird, eine Gestaltung derart zu wählen, dass an der Verlängerung nicht mehr festgehalten wird, selbst wenn sich der Auszahlungsmodus nicht mehr ändert und lediglich die Anrechnungsfreiheit beim Bezug von Arbeitslosengeld II einzige Rechtsfolge ist. 

Dass die Erklärung gegenüber dem JC und nicht gegenüber der Elterngeldstelle abgegeben wurde, ist wegen § 16 Abs 2 SGB I unschädlich. Die Antragsänderung nach § 7 BEEG, um die es hier beim Widerruf geht, ist als Antrag im Sinne von § 16 SGB I zu verstehen. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160089&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.6 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2013 - S 12 AS 184/13 , Berufung zugelassen 

Ein mit einfachem Brief versandter Vermittlungsvorschlag gilt nicht schon deshalb als zugegangen, weil beim Jobcenter kein Postrücklauf zu verzeichnen ist. § 37 Abs. 2 SGB X findet keine Anwendung. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160074&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.02.2013 - L 15 AS 378/12 B ER 

1.Enthält die Akte keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post, gilt die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht (BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - Rn. 17). 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII) 

3.1 Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 19.06.2012 - S 17 SO 167/09 rechtskräftig 

Leistungen nach § 74 SGB XII für die Bestattungskosten kommen nicht in Betracht , wenn der Nachlass ungeachtet weiterer Nachlassverbindlichkeiten zumindest für die Deckung der Be-stattungskosten ausreicht. 

Durch die Annahme des Erbes haftet der Antragsteller gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für die (gesamten) Nachlassverbindlichkeiten. Diese Haftung also Folge der erbrechtlichen Annahme der Erbschaft ist grundsätzlich unbeschränkt, der Erbe haftet also nicht nur mit dem Nachlass sondern auch mit dem eigenen Vermögen. Die Nachlassverbindlichkeiten werden damit zu eigenen Verbindlichkeiten des Erben. 

Wird für einzelne Verbindlichkeiten nun ein Anspruch nach dem SGB XII geltend gemacht, so ist aus hilferechtlicher Sicht im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe zu erwarten, dass der Hilfesuchende vorhandene Vermögenswerte zunächst einsetzt um sozialhilferechtliche Bedarfe zu decken, anstelle etwa andere Schulden zu decken. Sozialhilferechtlich besteht also durchaus ein Vorrang solcher Verbindlichkeiten, die sozialhilferechtliche Relevanz haben. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160250&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2012 - L 20 SO 302/11; Revision anhängig beim BSG unter dem Az.B 8 SO 27/12 R. 

Für die zur Bestattung Verpflichteten ist es zumutbar ,den Nachlass ,sofern nötig in voller Höhe vorrangig zur Begleichung der angefallenen Bestattungskosten zu verwenden. 

3.2 Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - S 6 SO 24/10 

1.Ein Antrag auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII kann so ausgelegt werden, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen - also auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII - umfasst. 

2. War der Leistungsberechtigte im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und hatte lediglich die Behörde keine Kenntnis davon, so ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII im Rahmen des § 44 SGB X ohne Nachweis konkreter anderweitiger Bedarfsdeckung nachzugewähren. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160010&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht nach dem (SGB III) 

4.1 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.12.2012 - L 6 AL 160/09 rechtskräftig 

Arbeitsagentur leitet Antrag zu spät weiter und muss Hörgerät bezahlen 

Stellt ein behinderter Mensch einen Antrag zur Teilhabe, so hat der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit zu prüfen. Hält er sich für unzuständig und leitet den Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weiter, muss er auch bei Unzuständigkeit leisten. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159020&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles 

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de" 

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