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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 14/2026

Stand: 05. April 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker


Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II


1.1 LSG BW, Beschluss v. 17.02.2026 – L 2 AS 485/26 ER-B –

Thema:
Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch bezüglich seiner Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) nicht glaubhaft gemacht.

Entscheidung:
Nach Auffassung des Senats konnte der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit auch nicht im Beschwerdeverfahren beweisen. Denn er ist wegen seines verwertbaren und zu berücksichtigenden Vermögens („Erbanteil/Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück“) nicht hilfebedürftig gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.2 LSG BW, Beschluss v. 11.02.2026 – L 13 AS 384/26 ER-B –

Thema:
Zur Verpflichtung der Behörde im Eilverfahren, dem Antragsteller auch die Mietkosten zu bewilligen und die Nebenkostennachforderung zu übernehmen.

Entscheidung:
Der 2. Senat verneint das Rechtsschutzbedürfnis im einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGB II bei bereits bewilligten Leistungen und fehlender Vorlage der Nebenkostenabrechnung.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.3 LSG Sachsen, Beschluss v. 23.03.2026 – L 7 AS 84/26 B ER –

Themen:
Grundsicherung nach dem SGB II / Bürgergeld – Erreichbarkeit – wichtiger Grund zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs – konkludente Antragstellung – verweigerte Zustimmung des Jobcenters

LSG Sachsen:
Trotz dreimonatigem Aufenthalt / Ortsabwesenheit im Ausland besteht Anspruch auf Bürgergeld bei wichtigen gesundheitlichen Gründen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Entscheidung:
Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Jobcenters und gewährt dem Antragsteller Bürgergeld trotz seines drei Monate andauernden Aufenthalts in Portugal. Sein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bestand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weiter.

Denn der Aufenthalt in Portugal ist prognostisch betrachtet lediglich vorübergehender Natur und dient ausschließlich seiner Genesung und Wiederherstellung seiner psychischen Gesundheit, wie er durch die Vorlage der ärztlichen Atteste eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie glaubhaft belegt hat.

Ein Leistungsausschluss nach § 7b Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen dieser Nichterreichbarkeit liegt im konkreten Fall des Antragstellers jedoch nicht vor, weil für seinen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund im Sinne des § 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II vorliegt und das Jobcenter diesem Aufenthalt zwar (noch) nicht zugestimmt hat, ihm aber zuzustimmen hat.

Dass die Ortsabwesenheit des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen inzwischen nahezu drei Monate andauert, hindert gleichfalls nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes, weil das Gesetz keine zeitliche Obergrenze für die Ortsabwesenheit bei Vorliegen solcher wichtigen Gründe bestimmt. Notwendig ist lediglich der Nachweis der andauernden Erforderlichkeit der Ortsabwesenheit, dem der Antragsteller hinreichend nachgekommen ist.


Leitsätze

  1. Die Aufzählung der in §§ 7b Abs. 2 Satz 2 SGB II, 3 ErrV aufgeführten Regelbeispiele für einen wichtigen Grund ist nicht abschließend, sodass auch unbenannte wichtige Gründe im konkreten Einzelfall in Betracht kommen.
  2. Ein unbenannter wichtiger Grund im Sinne des § 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II liegt dann vor, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus anerkennenswerten, nachvollziehbaren, objektivierbaren Gründen an seiner werktäglichen Erreichbarkeit für das Jobcenter gehindert ist und diese Gründe den in §§ 7b Abs. 2 Satz 2 SGB II, 3 ErrV explizit aufgelisteten wichtigen Gründen in Bedeutung und Tragweite gleichwertig sind. Im Einzelfall kommt dies in Betracht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus gesundheitlichen bzw. seiner Genesung und damit der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner schnellen und nachhaltigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienenden Gründen an seiner werktäglichen Erreichbarkeit durch das Jobcenter gehindert ist.

Dabei ist – ebenfalls einzelfallbezogen – zu berücksichtigen, ob er grundsätzlich kommunikations- und mitwirkungsfähig ist, wenngleich in einem belastungsarmen Rahmen, und telefonisch, postalisch, per E-Mail bzw. im Wege der Videokonferenztechnik für Mitwirkungsaufforderungen zur Verfügung steht. Damit wird – trotz seiner Ortsabwesenheit – weder seine Wiedereingliederungsfähigkeit noch seine Wiedereingliederungsbereitschaft gefährdet.

Die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme genügen dem Mitteilung-Kenntnisnahme-Erfordernis des § 7b Abs. 1 Satz 2 SGB II, weil die Möglichkeiten des Leistungsberechtigten, Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen, im Gesetz nicht mehr (wie früher in der Erreichbarkeitsanordnung) abschließend definiert sind und damit tatsächlich erheblich erweitert wurden. Weder die Nutzung moderner Kommunikationsmittel noch die Einbeziehung Dritter, etwa zur Sichtung der Post, sind – abweichend von der bisherigen Rechtslage – ausgeschlossen.

  1. Anträge auf Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II können auch konkludent gestellt werden und sich aus den konkreten Fallumständen ergeben, wobei auch der Grundsatz der Meistbegünstigung im Rahmen von Antragstellungen zu berücksichtigen ist.
  2. Liegt ein wichtiger Grund für den Aufenthalt des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II vor und hat das Jobcenter trotz (ausdrücklicher oder konkludenter) Antragstellung hierüber nicht entschieden, hat der antragstellende Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Bescheidung und damit auf Erteilung der Zustimmung.

§ 4 Abs. 3 ErrV ordnet für diese Fallkonstellation an, dass die Zustimmung zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des geltend gemachten wichtigen Grundes vorliegen und die leistungsberechtigte Person mitgeteilt hat, auf welchem Weg während der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme möglich ist.

Das Jobcenter kann sich in einer solchen Konstellation nicht auf die (treuwidrige) Nichtbescheidung des Antrages berufen, weil die konkrete Ortsabwesenheit der Erreichbarkeit nicht entgegensteht, wenn die Zustimmung zu Unrecht nicht gegeben wurde, aber zu erteilen gewesen wäre.

Quelle: LSG Sachsen auf www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.4 LSG NSB, Urteil vom 12.02.2026 – L 9 AS 239/25 –

Thema:
Jobcenter können bei der Aufrechnung von Bagatellbeträgen zur Mietkaution auf eine Anhörung des Leistungsempfängers verzichten (§ 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X).

Entscheidung:
Der 9. Senat sowie die Vorinstanz des SG Hannover (Az. S 47 AS 1315/23) bestätigen folgenden Grundsatz:

Eine Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X war entbehrlich.

Denn grundsätzlich ist für die Prüfung der Frage, ob von einer Anhörung vor einer Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X abgesehen werden kann, der konkrete monatliche Einzelaufrechnungsbetrag (hier 22,55 €) maßgebend, nicht die Gesamtforderung.

Eine Pflicht zur Begründung der (Verfahrens-)Ermessensentscheidung des Jobcenters über das Absehen von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X besteht nicht (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. September 2025 – B 4 AS 10/24 R).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


Rechtsprechungshinweise

  • LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. April 2024 – L 11 AS 100/23 – (unveröffentlicht)
  • Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 2024, § 24 Rn. 34

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld


2.1 SG Freiburg, Urt. v. 11.11.2025 – S 7 AS 695/25 – rechtskräftig

Thema:
Zur fortwirkenden Arbeitnehmerfreizügigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU bei vorübergehender Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Unfall – Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII.


Leitsätze

  1. Die fortwirkende Arbeitnehmerfreizügigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU bei vorübergehender Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Unfall als Voraussetzung für einen Leistungsanspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II) ist nicht zeitlich schrankenlos gewährleistet. Sie endet – in Anlehnung an die Parallelvorschrift § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU – zwei Jahre nach Eintritt der vorübergehenden Erwerbsminderung.
  2. Ein noch andauernder Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III steht dem Ende der fortwirkenden Arbeitnehmerfreizügigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU nach dem Ablauf von zwei Jahren nicht entgegen.
  3. Der Begriff der vorübergehenden Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Unfall im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU entspricht nicht der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI, sondern ist ein eigenständiger unionsrechtlicher Begriff, der mit der Arbeitsunfähigkeit nach deutschem Krankenversicherungsrecht gleichzusetzen ist.
  4. Nicht mehr vorübergehend ist die Erwerbsminderung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU, wenn nach deutschem Rentenversicherungsrecht volle Erwerbsminderung auf Dauer eingetreten ist. Es muss vielmehr aufgrund ärztlicher Prognose – nach Heilung und ggf. nach einer Rehabilitationsperiode – mit der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit noch zu rechnen sein.
  5. Voraussetzung der fortwirkenden Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgrund von vorübergehender Erwerbsminderung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU ist, dass die Krankheit oder der Unfall während der Beschäftigung, die den Arbeitnehmerstatus begründete, eingetreten ist. Dann kann sie allerdings auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus weiter bestehen.
  6. Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII für EU-Ausländer, die in der Bundesrepublik ausschließlich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben, können für die Dauer von mehr als einem Monat erbracht werden, wenn eine atypische Bedarfslage vorliegt sowie eine individuelle Härte und die Bedarfslage zeitlich begrenzt ist. Hierzu kann ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen gehören, aber auch das Fehlen von überlebensnotwendiger medizinischer Versorgung im Zielland.
  7. Ist unklar, ob der Betroffene nach einer Ausreise ins Zielland dort die für ihn überlebensnotwendige medizinische Versorgung erhalten kann, und erfordert die Klärung dieser Frage mehr als einen Monat Zeit, besteht ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII, bis die Klärung erfolgt ist.
  8. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII setzt keinen subjektiven Ausreisewillen oder keine subjektive Ausreisebereitschaft des Leistungsbeziehers voraus.
  9. Wenn aufgrund der Notwendigkeit kontinuierlicher medizinischer Behandlung Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII über einen Monat hinaus zu erbringen sind, schließen die Leistungen qualitativ auch die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bzw. bei fehlender Krankenversicherung Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII mit ein.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)


3.1 LSG Sachsen, Urt. v. 13.11.2024 – L 3 AL 62/22 –

Thema:
Zur Frage, was persönliche Arbeitslosmeldung bedeutet.

Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.


Leitsatz

  1. Persönliche Arbeitslosmeldung bedeutet, dass derjenige, der sich arbeitslos melden will, in eigener Person bei der Agentur für Arbeit erscheinen muss. Eine telefonische Meldung reicht nicht aus.
  2. Erst seit dem 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber neben der persönlichen Arbeitslosmeldung die Möglichkeit eröffnet, sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos zu melden.
  3. Zur Frage, ob die von der Bundesagentur für Arbeit während der Zeit der Corona-Pandemie akzeptierte telefonische Arbeitslosmeldung als wirksame „persönliche“ Arbeitslosmeldung zu bewerten ist.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


Rechtsprechungshinweis

  • BSG, 15.02.2023 – B 11 AL 40/21 R –

4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)


4.1 LSG BW, Beschluss vom 04.02.2025 – L 7 SO 42/25 ER-B –

Thema:
Vorläufige Bewilligung der Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) bei Darmerkrankung

Entscheidung:
Das Gericht verneint die Kostenübernahme, denn weder durch die Krankenkasse noch im Rahmen der Eingliederungshilfe ist eine Kostenübernahme möglich.


Kernaussage

  1. Einer Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers für Leistungen zur Teilhabe steht § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI entgegen. Danach werden Leistungen zur Teilhabe nicht für Versicherte erbracht, die eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben. Die Antragstellerin bezieht eine Rente wegen Alters, sodass sie dem Leistungsausschluss unterliegt.
  2. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind die gesetzlichen Krankenkassen nicht für Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5 SGB IX) und damit nicht für Leistungen zur Mobilität (§ 84 SGB IX) zuständig.
  3. Es ist schließlich auch kein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form von Leistungen zur Mobilität glaubhaft gemacht, denn die Antragstellerin hat auch nach gerichtlicher Aufforderung den vollständigen Arztbrief nicht vorgelegt und auch keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, sodass eine Darmerkrankung mit dem Erfordernis einer jederzeitigen Erreichbarkeit einer Toilette nicht glaubhaft gemacht ist.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4.2 LSG NSB, Beschluss vom 20.02.2026 – L 8 SO 19/26 B ER –

Thema:
Unterbringung in neuer Wohnung bei sozialen Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII)

Unterbringung einer alleinerziehenden Mutter mit Bürgergeldbezug und ihrer vier minderjährigen Kinder in einer Wohnung bei sozialen Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII), denn die Antragsteller, von denen vier minderjährig sind, leben zu fünft in einer 36 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung, die bei nicht regulären Heizmöglichkeiten und nur in einem Raum noch vorhandener funktionstüchtiger Elektrik von Schimmel und Ungeziefer befallen ist.

Die sozialen Schwierigkeiten sieht der Senat im Wesentlichen darin begründet, dass der Antragstellerin als Alleinerziehende von vier minderjährigen Kindern bei – als wahr unterstellten – Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache und einem in Haft befindlichen Ehemann Schwierigkeiten sowie Ausgrenzung bei der Suche nach einer neuen angemessenen Wohnung, auch in Anbetracht ihres rumänischen Nachnamens, drohen.


Entscheidung:

  1. Der Senat sieht in diesem Fall eine besondere Lebenslage, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist, als hinreichend glaubhaft gemacht an. Der 8. Senat kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Antragsteller einen konkret auf die Unterbringung in Wohnraum gerichteten Anspruch nach §§ 67 ff. SGB XII (noch nicht) glaubhaft gemacht haben.
  2. Das Gericht sieht es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles derzeit (noch) nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null bzw. einer ultima ratio als zwingend erforderlich an, dass die Antragsteller nur durch eine von der Antragsgegnerin vorzunehmende Unterbringung in eine konkrete Wohnung die notwendigen Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII erhalten können.

Kernaussagen

  1. Die hilfesuchende Person hat zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Satz 1 SGB XII gegen den zuständigen Sozialhilfeträger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch i.S. des § 17 Abs. 1 SGB XII auf die Hilfeleistung („sind Leistungen … zu erbringen.“). Dabei steht aber die konkrete Hilfe ihrer Art und ihrem Umfang nach im Ermessen des Sozialhilfeträgers (§ 17 Abs. 2 Satz 1, § 10 SGB XII, sog. Auswahlermessen).
  2. Der Leistungsempfänger hat einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung, sofern nicht eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ hinsichtlich der begehrten Leistung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 77/08 R –).
  3. Ein Anspruch nach §§ 67 ff. SGB XII auf Bereitstellung von Wohnraum ist als ultima ratio nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen geboten.

Quelle: RA Sven Adam


4.3 LSG BW, Beschluss v. 23.02.2026 – L 7 SO 2978/25 ER-B –

Thema:
Zur Nichtberücksichtigung eines unter Testamentsvollstreckung stehenden Erbteils als verwertbares Vermögen und Einkommenszurechnung von Nachlasserträgen im SGB XII-Bezug bei der Übernahme von ungedeckten Heimkosten.

Zur Übernahme von ungedeckten Heimkosten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Nachlass des verstorbenen Vaters in Höhe von 368.721,62 EUR – ohne Anrechnung von Vermögen.


Entscheidung:
Sowohl das SG als auch der 7. Senat des LSG verpflichten die Behörde im Eilverfahren zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Denn die Antragstellerin habe gerade kein Mitspracherecht; eine Weisungsgebundenheit der Testamentsvollstreckerin – was die Verwaltung des Nachlasses betreffe – bestehe nicht.


Kernaussage

  1. Die Antragstellerin verfügt nicht über realisierbares Vermögen oder Einkommen aus dem Nachlass ihres Vaters. Vielmehr dürfte die für 15 Jahre angeordnete Testamentsvollstreckung der Berücksichtigung sowohl des hälftigen Erbteils der Antragstellerin als Vermögen als auch der aus dem Nachlass erzielten Erträge als Einkommen entgegenstehen.
  2. Die Antragstellerin dürfte über ihr Vermögen in Form des hälftigen Erbteils, da dieser aufgrund der Anordnung des Erblassers unter der Verwaltung der Testamentsvollstreckerin steht, keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis haben. Der Erblasser hat vorliegend gemäß § 2209 BGB für 15 Jahre eine Dauervollstreckung angeordnet, während der die bestellte Testamentsvollstreckerin den Nachlass zu verwalten hat.
  3. Nach § 2211 BGB kann ein Erbe über die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände nicht verfügen. Gläubiger des Erben können sich gemäß § 2214 BGB nicht an diesen Nachlassgegenständen befriedigen.
  4. Besteht eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung und Teilung des Nachlasses für einen längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre) dem Testamentsvollstrecker überträgt und den Erben die Verfügungsmacht entzieht, fehlt es an der Verwertbarkeit dieses Vermögens für die Dauer der Testamentsvollstreckung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2015 – 5 C 12/14 – juris Rn. 20).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4.4 LSG Bayern, Beschluss v. 03.12.2025 – L 8 SO 136/25 B ER –

Thema:
24-stündige Betreuung durch einen Pflegedienst – Einordnung der Betreuung während der Nachtstunden als pflegerische Betreuungsmaßnahmen


Entscheidung:
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen während der Nachtstunden zusteht, wenn die Anwesenheit einer Pflegeperson zur emotionalen Sicherheit und zur Durchführung von nächtlichen Grundpflegebedarfen erforderlich ist.

Eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Leistungen für vergangene Zeiträume ist aber nur zulässig, wenn durch die Nichtleistung eine fortwirkende Notlage entstanden ist, die die menschenwürdige Existenz bedroht – hier verneinend.


Kernaussage

Einordnung der Betreuung während der Nachtstunden als pflegerische Betreuungsmaßnahmen (§ 64b Abs. 2 SGB XII)

Es spricht vieles dafür, dass es sich bei den während der Nachtstunden von der Beigeladenen erbrachten Leistungen um pflegerische Betreuungsmaßnahmen im Sinne des § 64b Abs. 2 SGB XII handelt, die auch vom Vertrag gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung von Pflegesachleistungen erfasst sind.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


Hier ist dein Text korrigiert und formatiert, ohne inhaltliche Änderungen:


5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)


5.1 LSG BW, Beschluss vom 19.01.2026 – L 7 AY 2467/25 ER-B –

Thema:
Das AsylbLG enthält keine der Regelung des § 28a Abs. 5 SGB XII entsprechende Besitzstandsklausel für den Fall, dass ansonsten – wie vorliegend – die Fortschreibung der Regelbedarfe zu einer Verringerung der Regelbedarfshöhe führt.

Entscheidung:
Der 7. Senat des LSG BW vertritt in seiner ständigen Rechtsauffassung, dass § 28a Abs. 5 SGB XII nicht über § 3a Abs. 4 AsylbLG anwendbar ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt.

Kernaussage:
§ 28a Abs. 5 SGB XII beinhaltet gerade keine die Veränderungsraten selbst betreffende Regelung, sondern eine Ausnahme von der Anwendung des aufgrund der Veränderungsraten gefundenen Ergebnisses: „Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.“

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


Rechtsprechungshinweise

  • ständige Senats-Rspr., vgl. statt vieler Beschluss vom 29.04.2025 – L 7 AY 918/25 ER-B –

5.2 LSG BW, Beschluss v. 03.06.2025 – L 7 AY 877/25 ER-B –

Thema:
Anwendung der Besitzstandsklausel des § 28a Abs. 5 SGB XII i. V. m. § 3a Abs. 4 AsylbLG

Entscheidung:
Der 7. Senat verneint die einstweilige Anordnung, denn das AsylbLG enthält keine der Regelung des § 28a Abs. 5 SGB XII entsprechende Besitzstandsklausel für den Fall, dass ansonsten – wie vorliegend – die Fortschreibung der Regelbedarfe zu einer Verringerung der Regelbedarfshöhe führt.

Kernaussage:
§ 28a Abs. 5 SGB XII gehört zwar zu den Regelungen über die Fortschreibung der Regelbedarfe (vgl. § 28a Abs. 1 SGB XII), beinhaltet aber gerade keine die Veränderungsraten betreffende Regelung, sondern eine Ausnahme von der Anwendung des Ergebnisses der Fortschreibung: „Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.“

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


5.3 SG Dortmund, Beschluss vom 24. Februar 2026 – S 26 AY 4/26 ER –

Thema:
Asylbewerberleistungen – Grundleistungen – Zuweisung einer anderen Unterkunft – Unterbringung in einem Durchgangszimmer

Dem Antragsteller ist ein ca. 20 m² großes, abschließbares Einzelzimmer, auch wenn dieses ein Durchgangszimmer ist, zumutbar.

Entscheidung:
Die 26. Kammer lehnt die einstweilige Anordnung des Antragstellers ab mit der Begründung, dass ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG Anspruch auf Zuweisung einer anderen Unterkunft nur hat, wenn die zugewiesene Unterkunft menschenunwürdig ist.

Einem Alleinstehenden, der sich seit etwa einem Jahr erst in Deutschland aufhält und (noch) nicht über eine gesicherte Bleibeperspektive verfügt, ist die Unterbringung in einem ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen 20 m² großen Durchgangszimmer zumutbar.

Quelle: https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_dortmund/j2026/S_26_AY_4_26_ER_Beschluss_20260224.html


5.4 SG Dortmund, Beschluss vom 23. Februar 2026 – S 26 AY 3/26 –

Themen:
Zum Leistungsausschluss für international Schutzberechtigte in anderem EU-Mitgliedstaat nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG sowie Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht.

Es besteht kein Anspruch auf Geldleistungen als Überbrückungsleistungen.

Entscheidung:
Das SG Dortmund hat geurteilt, dass der Leistungsausschluss mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar ist.

Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung aus Art. 17 ff. Richtlinie (RL) 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) vor (a. A. SG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2025, S 12 AY 379/25 ER).

Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen, deren internationaler Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fortbesteht (hier Bulgarien), besteht kein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem AsylbLG. Über die Gewährung von Überbrückungsleistungen ist nicht mitzuentscheiden, wenn (nur) Geldleistungen begehrt werden.

Quelle: https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_dortmund/j2026/S_26_AY_3_26_Beschluss_20260223.html


Wir wünschen allen Lesern Frohe Ostern!


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Zitate ohne Quellenangabe sind urheberrechtswidrig.

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