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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 14/2020

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1. 1 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.03.2020 - L 6 AS 605/19 B ER

JobCenter hat kein schlüssiges Konzept " Landkreis Kassel" - Erhöhung der KdU


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, inwieweit es sich bei dem vom Antragsgegner in seinem "Schlüssigen Konzept zur Ermittlung der angemessenen Richtwerte der Kosten für die Unterkunft nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII für den Landkreis Kassel" von April 2019 benannten Vergleichsraum "Baunatal" mit Baunatal, Fuldabrück, Helsa, Kaufungen, A-Stadt, Nieste, Niestetal und Söhrewald um einen homogenen Lebens- und Wohnbereich mit räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handeln solle.

2. Das erkennende Gericht dürfe eine eigenständige Vergleichsraumbildung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht anstelle des Vergleichsraumes setzen, den der kommunale Träger zugrunde lege (Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R ).

3. Dies mache den Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines „Sicherheitszuschlages“ erforderlich.

Leitsatz ( Juris )

Es besteht trotz der Erhöhung der maßgeblichen Werte nach § 12 WoGG beziehungsweise der Tabelle hierzu weiterhin kein Anlass von einem zusätzlichen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag abzusehen, wenn diese Werte zur Bemessung der angemessenen Bedarfe für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden müssen, weil sich Zweifel an der Schlüssigkeit eines diesbezüglichen Konzepts im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht klären lassen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211053





1. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.02.2020 - L 3 AS 520/20 ER-B

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft; Übernahme von Mietschulden nach wirksamer Kündigung einer Wohnung durch den Vermieter |

Keine Übernahme von Mietschulden, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt wurde und die Vermieterin angegeben hat, an der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung festhalten zu wollen und an der Fortsetzung des Mietverhältnisses kein Interesse zu haben.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Eine Schuldenübernahme ist nämlich dann nicht gerechtfertigt, wenn die fragliche Unterkunft bereits geräumt ist oder wenn deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden könnte und eine längerfristige Sicherung der Unterkunft also nicht mehr zu erreichen ist. Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn eine Kündigung bereits ausgesprochen und sich deren Rechtswirkungen nicht mehr vermeiden lassen, weil etwa der Vermieter unter keinen Umständen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bereit ist (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22, Rn. 269; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 22, Rn. 244; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2016 - L 2 AS 11/16 B-ER ).

2. So liegt der Fall hier. 

Leitsatz ( Juris )

Eine ordentliche Vermieterkündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Verletzung der vertraglichen Pflichten des Mieters kann nicht durch Begleichung der Mietschulden abgewendet werden, da nach der ständigen Rechtsprechung des BGH § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nicht auf eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar ist. Dies kann einer nachhaltigen Sicherung der Unterkunft durch Mietschuldentilgung und somit einem Anspruch auf Übernahme der Mietschulden durch den Grundsicherungsträger entgegenstehen (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015 – L 32 AS 1579/15 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211056&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.12.2019 - L 19 AS 1608/18 - anhängig beim BSG - B 14 AS 25/20 R 

SGB II-Ausschluss von EU-Ausländern bei Minijob

Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Zum Begriff des " Arbeitnehmers ", hier keine Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. Art. 45 AEUV.

2. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) und b) SGB II betreffend den Ausschluss von Unionsbürgern von den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei fehlenden materiellen Aufenthaltsrecht bzw. Bestehen eines Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche ist verfassungsgemäß ( a.Auffassung SG Kassel, Beschluss vom 14.02.2017 - S 4 AS 20/17 ER; siehe auch. Dollinger, Ausschussdrs. 18(11) 851 S. 7 ff. und Berlit a.a.O. S. 55 ff.; Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Ausschluss von EU-Ausländern von Grundsicherungsleistungen - WD 6-30000-025/16; Kannalan, ZESAR 2016, 365ff, 414ff).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211135&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

  

Hinweis: Pressemitteilung LSG NRW v. 03.04.2020 - SGB II-Ausschluss von EU-Ausländern bei Minijob

weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/z4x/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200400989&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp







1. 4 LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2020 – L 29 AS 2544/15 (Hinweisverfügung)

Orientierungssatz ( RA Dr. Jens-Torsten Lehmann ) 

Konzept zur Begrenzung der Mietobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger im Landkreis SPN ist unschlüssig.

Quelle: https://ra-jtlehmann.de/





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Sozialgericht Bremen, Urt. v. 03.03.2020 - S 16 AS 947/17

Zum Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes für Bremerhaven, hier bejahend.


Leitsatz ( Juris )

Der von dem Jobcenter Bremerhaven bzw. dem Magistrat der Stadt Bremerhaven für seine zum 01. August 2016 in Kraft getretene Fachliche Weisung zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII und SGB II herangezogene Mietspiegel 2015/2016 für Bremerhaven entspricht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 Sozialgericht Konstanz, Beschluss v. 02.04.2020 - S 1 AS 560/20 ER

Zuschuss oder Darlehen für erhöhte Aufwendungen wegen der Carona-Pandemie (Covid-19-Pandemie).

Auch eine drohende "häusliche Quarantäne" begründet nicht die Notwendigkeit einer Notbevorratung.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Dem Leistungsberechtigten ist es, wenn er sich für einen solchen Notvorrat entscheidet, zumutbar, diesen zeitlich gestaffelt aufzubauen und nach und nach aus den ihm gewährten Regelleistungen zu bezahlen. Auf der anderen Seite ist es ihm möglich, Lebensmittel und sonstige Produkte aus dem Notvorrat, deren Haltbarkeit abläuft, nach und nach zu verbrauchen und dadurch Aufwendungen für ihren Ersatz auszugleichen (ausführlich SG Konstanz, Urteil vom 31 Mai 2017, S 11 AS 808/17; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2018, L 7 AS 3032/17; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. September 2018, L 11 AS 30/18 NZB).

2. Ein unabweisbarer Mehrbedarf besteht auch nicht, weil Lebensmittel infolge der Corona-Pandemie allgemein teurer geworden sind.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211163&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis Redakteur: keine zufrieden stellende Entscheidung für Leistungsbezieher.

Dazu wird es von Tacheles im Laufe dieser Woche umfassende Hinweise und es wird eine bundesweite Kampagne zur Unterversorgung von leistungsbeziehenden Menschen geben.



Rechtstipp: S. a. dazu Pressemitteilung SG Konstanz v. 03.04.2020 : https://sozialgericht-konstanz.justiz-bw.de/pb/,Lde/6207443/?LISTPAGE=6023760 

Kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Empfänger von Arbeitslosengeld II aufgrund Corona-Pandemie



S. auch dazu Anmerkung von RA Kay Füßlein, Berlin: 

Das Land ist einem Ausnahmezustand, der so seit langer Zeit nicht vorgekommen ist.

Während Eilschutzverfahren gegen die jeweiligen Polizeiverordnungen zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes regelmäßig in Hinblick auf die nicht ganz gesicherte Gefährlichkeit abgelehnt werden (z.B. OVG Berlin-Brandenburg 23.03.2020 - 11 S 12.20 oder VGH München, Beschluss v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632) abgelehnt werden (Lebensschutz geht vor) und intensive Grundrechtseingriffe z.B. in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden, geht es im Sozialrecht mit der Beurteilung der Gefährlichkeit dann wohl doch nicht ganz soweit.

Das SG Konstanz lehnte im Bereich SGB II Leistungen zu einer Notbevorratung mit dem Argument ab, dies sei aus dem Regelsatz zu zahlen.

Unter Anwendung der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit dargestellten Grundsätze hätte jedoch vielmehr - gerade aufgrund der unklaren Lage- im Rahmen einer Folgenabwägung ein zusprechender Beschluss erfolgen müssen; die Entwicklung der letzen Tage zeigte gerade, dass was heute undenkbar erscheint, morgen Realität werden kann.

Gleichfalls fehl geht die Annahme, des „späteren Verbrauches": angesichts der augenblicklichen Sachlage ist davon auszugehen, dass der Vorrat nicht zur allgemeinen Lebensführung eingesetzt sollte , sondern - wie bei Hamstern oder Eichhörnchen, die diesbezüglich der Menschheit überlegen zu seien scheint - vorgehalten werden sollte.

Ob dies im Bereich SGB XII, bzw. chronisch Kranken, bei denen bereits jetzt aktuell die Regierungen eine Selbstquarantäne ansprechen, kann mit Recht bezweifelt werden.

Prozessrechtlich problematisch kann insoweit sein, dass die Gerichte ggf. verlangen, alle weiteren verfügbaren Mittel für einen Notvorrat aufzubrauchen, ehe im vorläufigen Rechtsschutz eine Entscheidung getroffen wird. Solange also noch minimale Ersparnisse vorhanden sind, sieht es da schlecht aus.





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Kinderzuschlag

3. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.02.2020 - L 7 BK 2/19

Ab dem 1. August 2019 in Kraft getretenen neuen § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II wie folgt formuliert: „Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung“.


Leitsatz ( Juris )

Beförderungskosten zum Besuch eines privaten Gymnasiums sind nicht als Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II zu übernehmen, wenn der einzige Unterschied zur nächstgelegenen Schule in der ethischen Zusammensetzung der Schülerschaft und deren Herkunft besteht. 

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE200003657&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



Hinweis: Keine Schülerbeförderungskosten für Privatschule

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass Schülerbeförderungskosten zu einer Privatschule nicht übernommen werden müssen, wenn sich deren Profil nicht wesentlich von einer staatlichen Schule unterscheidet und der einzige Unterschied in der Zusammensetzung der Schülerschaft besteht.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/gtz/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200300878&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





3. 2 LSG München, Urteil v. 24.09.2019 – L 7 BK 10/17

Kinderzuschlag - Antragsberechtigung - Ermessen bei der Überprüfung der Ablehnung von Kinderzuschlag für die Vergangenheit


Leitsatz ( Juris )

1. § 9 Abs. 1 S. 3 BKGG begründet das Recht Dritter (hier: des Ehemanns der kindergeldberechtigten Mutter) auf die Beantragung von Kinderzuschlag, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kinderzuschlags haben.

2. Das der Familienkasse in § 11 Abs. 4 BKGG eingeräumte Ermessen bei der Rücknahme von ablehnenden Entscheidungen über Kinderzuschlag für die Vergangenheit nach § 44 SGB X ist durch Ziff 131.2 Abs. 4 der Durchführungsanweisung zum SGB I und X der Familienkasse Direktion RV II-7543 nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung auf eine Rücknahme gebunden, soweit die Rechtswidrigkeit der Ablehnung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Beruht die Rechtswidrigkeit der Ablehnung dagegen auf fehlenden oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers, ist die Ermessensausübung der Familienkasse durch die Dienstanweisung nicht gebunden.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-27030?hl=true





4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

4. 1 Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 13. Januar 2020 (S 8 AY 114/19 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Die Verfügung einer Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erfordert als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ebenfalls, dass der von einer entsprechenden Sanktion betroffenen Person die Rückkehr in das zunächst Aufnahme und Schutz gewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist.

Dies hat in Bezug auf Griechenland gerade im Fall einer allein erziehenden Mutter mit verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei sich und einem ihrer Kinder angezweifelt zu werden.

Quelle: https://www.asyl.net/rsdb/m28076/





5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5. 1 Jobcenter: Rechtswidrige Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft, ein Beitrag zu Rechtsanwalt Dr. Matthias Brauer LL.M.

Wenn das Jobcenter vom Vorliegen einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft ausgeht, hat das zur Folge, dass unter Umständen ein geringerer Regelsatz gewährt wird und Einkommen von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird. Das kann für die Leistungsbezieher aber auch für die erwerbstätigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gravierende Konsequenzen haben. Denn werden dem Leistungsempfänger plötzlich Gelder gestrichen und soll nun eine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft für ihn aufkommen, führt das unweigerlich zu Spannungen. § 7 Abs. 3 SGB II besagt, wer Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist. In unserer Arbeit mit Leistungsempfängern und Jobcentern mussten wir immer wieder feststellen, dass die Gesetze bei den Sachbearbeitern entweder nicht richtig angewendet werden oder sogar schlichtweg unbekannt sind. Die Leistungsempfänger verlassen sich leider viel zu oft auf die vom Jobcenter folgenden Leistungsbescheide. In diesem Rechtstipp zeigen wir, dass das nicht notwendig ist und es sich finanziell lohnt, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Partner als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/jobcenter-rechtswidrige-feststellung-einer-bedarfsgemeinschaft_165573.html





Rechtstipp: man siehe sich dazu Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 25.02.2020 - L 8 AS 1422/19 B ER an

Leitsatz ( Redakteur )

Es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine Obliegenheit des Arbeitssuchenden begründet, Angaben zu Dritten zu machen oder Dokumente Dritter vorzulegen.

Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Versagungsbescheid rechtswidrig, denn es ging damit in der Sache nicht um eine nötige Beibringung von Unterlagen des Antragstellers, sondern um solche seiner Lebensgefährtin. Eine formelle Versagung gegenüber dem Antragsteller nach §§ 66 Abs. 1, 60 Abs. 1 SGB I scheidet in dieser Konstellation aus. Denn es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine Obliegenheit des Arbeitssuchenden begründet, Angaben zu Dritten zu machen oder Dokumente Dritter vorzulegen.

2. Der Antragsgegner selbst hat gegenüber der Lebensgefährtin des Antragsstellers einen eigenen Auskunftsanspruch aus § 60 Abs. 4 SGB II, den er zunächst durchzusetzen hat.





5. 2 Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2020 (3 V 2589/19)

Leitsatz Dr. Manfred Hammel:

Zur Verpflichtung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe zur Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung für ein dreijähriges Kind gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat hier zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer

Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Tageseinrichtungen vorgehalten wird. Der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Rechtsanspruch unterliegt keinem Kapazitätsvorbehalt.

Der zuständige öffentliche Träger hat hier erforderlichenfalls vorhandene Kapazitäten zu erweitern.

§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII räumt allerdings keinen einklagbaren Anspruch auf einen Ganztagesplatz (Betreuungsumfang: acht Stunden täglich) ein.





5. 3 EuGH vom 02.04.2020 - C-830/18

Übernahme von Schülerbeförderungskosten für Kinder von Grenzgängern

Der EuGH hat entschieden, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, dass ein Bundesland die Übernahme der Schülerbeförderung von der Voraussetzung eines Wohnsitzes in diesem Bundesland abhängig macht.

Im Fall der Schülerbeförderung im Bundesland Rheinland-Pfalz sei dieses Wohnsitzerfordernis nicht durch die effiziente Organisation des Schulsystems als zwingender Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, so der EuGH.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/y8x/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200400967&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





5. 4 ALG II „ohne Vermögensberücksichtigung“ während der Corona-Pandemie? Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2020/04/02/alg-ii-ohne-vermoegensberuecksichtigung-waehrend-der-corona-pandemie/



5. 5 Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum „Sozialschutz-Paket“ sind veröffentlicht, ein Beitrag v. RA Helge Hildebrandt

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2020/04/03/weisungen-der-bundesagentur-fuer-arbeit-zum-sozialschutz-paket-sind-veroeffentlicht/



Bleiben Sie alle gesund!!!!



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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