Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 14/2019

1.  Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1. 1 Bundessozialgericht, Urteil vom 28. August 2018 (Az.: B 8 SO 5/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Eine Abgrenzung von Leistungen zur sozialen Rehabilitation von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgt nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen, sondern nach dem Leistungszweck.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation setzen an der Krankheit selbst und an ihren Ursachen an (§ 42 Abs. 1 SGB IX n. F.). Leistungen zur sozialen Rehabilitation zielen hingegen darauf ab, die Person, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-) Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt ist, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, oder einer Person, die in die Gesellschaft integriert ist, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten ist. Die Beseitigung oder Milderung der sozialen Folgen einer Behinderung steht im Mittelpunkt dieser von einem individualisierten Förderverständnis geprägten Hilfe.

Wenn eine Petö-Therapie auf eine Förderung des Laufens, Stehen und Sitzens eines mehrfachbehinderten Schülers abzielt, indem in diesem Rahmen auf eine Stärkung und Lockerung der Gelenke sowie der Muskulatur hingewirkt wird, knüpft diese Maßnahme unmittelbar an eine bestehende Krankheit und ihren Ursachen an. Diese Leistung dient hiermit nicht dem Ziel der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff., 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO, soziale Folgen einer Behinderung in Bezug auf die Erlangung einer Schulbildung zu beseitigen oder zu mildern.

Weder ein Sozialhilfe- noch ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen der gesetzlichen Pflicht zur Finanzierung einer sog. konduktiven Therapie nach Petö. Hier handelt es sich um kein verordnungsfähiges Heilmittel (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 08.02.2019 - L 5 AS 674/18 NZB

Leitsatz ( Juris )

1. Bei einer Meldeaufforderung nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III muss erkennbar sein, dass die Meldung einem der in § 309 Abs 2 SGB III genannten Zwecke dienen soll.

2. Es kann dahinstehen, ob die Fortwirkung einer Meldeaufforderung nach § 309 Abs 3 Satz 3 SGB III stets voraussetzt, dass nicht nur der Zweck der eigentlichen Meldeaufforderung, sondern auch der Zweck der Anordnung ihres Fortwirkens zumindest stichwortartig benannt wird. Jedenfalls dann, wenn es nach den Umständen des Falles fernliegend erscheint, dass eine spätere Meldung noch dem ursprünglichen Meldezweck dienen kann, führt die fehlende Angabe des Zwecks zur Rechtswidrigkeit der Anordnung.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204907&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 07.02.2019 - L 2 AS 860/18 B ER

Anforderungen an die selbstständige Tätigkeit - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

Leitsatz ( Juris )

1. Die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines geeigneten Transportfahrzeugs ist eine Mindestvoraussetzung für eine stabile kontinuierliche gewerbliche Tätigkeit als Schrotthändler, wenn das gesammelte Metall auf das Fahrzeug geladen und dort bis zum Verkauf gelagert wird.

2. Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts für den Anspruch aus § 7 Abs 1 Satz 4 SGB II.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204742&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.10.2018 - L 5 AS 336/16 - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Die Kosten für den Trinkwasserbrunnen sind unabweisbare Aufwendungen gemäß § 22 Abs. 2 SGB II.

2. Die Kosten für den Bau des gemeinschaftlichen Brunnens sind jedoch unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Monaten anfallenden Aufwendungen für das Eigenheim insgesamt nicht angemessen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



S. a. Leitsatz ( Juris )

1. Die Richtlinien des Landkreises Harz vom 1. August 2012 und 1. August 2014 genügen den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept hinsichtlich der Ermittlung der Bruttokaltmiete. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung auch für den Wohnungsmarkttyp IV (Harzgerode, Oberharz am Brocken) fest.

2. Bei dem für unabweisbare Aufwendungen bei selbst bewohntem Eigenheim vorzunehmenden Vergleich mit den angemessenen Aufwendungen für 12 Monate ist auf den Monat der Fälligkeit der Kostentragung abzustellen, auch wenn diese schon im Monat zuvor beglichen wurden.





2. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.03.2019 - L 13 AS 43/19 B ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger und für EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft bei Schwangerschaft - Europäisches Fürsorgeabkommen

Leitsatz ( Juris )

1. Eine Tätigkeit von mehr als einem Jahr i. S. des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU liegt dann nicht vor, wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen Unterbrechungen von mehreren Monaten liegen.

2. Die Rechtsprechung des BSG zu Leistungsansprüchen arbeitsuchender EU-Bürger aus EFA-Signaturstaaten kann auf die Rechtslage seit dem 29. Dezember 2016 nicht übertragen werden.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=4B215003266248A3E5772FD1F28C870D.jp13?doc.id=JURE190003727&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





2. 5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat, Urteil vom 29.01.2019 - L 11 AS 877/18

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von 100%-Sanktionen.

Leitsatz ( Juris )

1. Aufgrund der im Falle von 100 %-Sanktionen bestehenden Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sach- bzw. geldwerten Leistungen, des sich aus dem Bezug von Sach- bzw. geldwerten Leistungen ergebenden Krankenversicherungsschutzes sowie der Möglichkeit der Mietschuldenübernahme (zur Vermeidung eines Wohnungsverlustes) bestehen im Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine vorübergehende sanktionsbedingte vollständige Minderung des Arbeitslosengeldes II.

2. Die Verletzung von Pflichten aus einem Eingliederungs-Verwaltungsakt konnte auch nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 b) SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung sanktioniert werden. Der Geltungsbereich dieser Norm beschränkte sich nicht auf Verletzungen von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung.

3. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Sanktion wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Eingliederungs-Verwaltungsakt ist die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Eingliederungs-Verwaltungsaktes inzident zu prüfen, wenn sich der Eingliederungs-Verwaltungsakt wegen Ablaufs seiner Geltungsdauer noch vor Eintritt der Bestandskraft nach § 39 Abs 2 Alt 4 SGB X erledigt hat.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=4B215003266248A3E5772FD1F28C870D.jp13?doc.id=JURE190003726&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





2. 6 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2018 (Az.: L 11 AS 109/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Bei einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II handelt es sich um kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Maßnahmenträger und dem Empfänger von Arbeitslosengeld II, das einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt auslöst.

Zur Bejahung der Zusätzlichkeit im Sinne des § 16d Abs. 2 Satz 1 SGB II der von einem Alg II-Empfänger bei den kommunalen Verkehrsbetrieben ausgeübten Tätigkeit eines Fahrgastbegleiters, weil es bei diesem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs weder bislang noch gegenwärtig reguläre Beschäftigungsverhältnisse als Fahrgastbegleiter gab bzw. gibt.

Die Vorhaltung entsprechender, für die Kundschaft kostenfreier Dienstleistungen gehört nicht zum eigentlichen Leistungsspektrum eines solchen Betriebs.

Eine Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) hat ihre Daseinsberechtigung nicht nur in einer der öffentlichen Wahrnehmung verborgen bleibenden Beschäftigung. Es besteht hier kein Grund, weshalb ein Nahverkehrsunternehmen (zusätzliche) Dienstleistungen, die ausschließlich im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten erbracht werden, sich in der Außendarstellung nicht zunutze machen darf.

Wenn die Anzahl an begleiteten Personen im Vergleich zum gesamten Fahrgastaufkommen nur sehr gering ist, lässt sich weder ein wirtschaftliches Interesse dieses Nahverkehrsunternehmens noch ein erhebliches Verdrängungspotential in Bezug auf andere Anbieter vertreten. Die Umsetzung dieser Maßnahme führt weder dazu, dass sich ein schwächerer Anbieter aus dem Markt zurückzieht, noch (wegen ihrer Kostenfreiheit) zu einer Steigerung des Umsatzes dieses Unternehmens bzw. zu einer bedeutenden Verbesserung seines Kerngeschäfts, d. h. zu keiner Vermögensmehrung führt.





2. 7 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.01.2019 - L 16 AS 621/17

vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II - fiktive endgültigen Bewilligung für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.08.2016 endeten

Leitsatz ( Juris )

Die Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist bezüglich der Fiktionsregelung des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II auch auf Bewilligungszeiträume anwendbar, die vor dem 01.08.2016 beendet waren.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205516&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 8 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 26.02.2019 - L 11 AS 899/18

Leitsatz ( Juris )

Der Status eines Selbständigen mit der Folge des Fortbestandes eines Aufenthaltsrechts bleibt bei EU-Bürger bestehen, wenn eine selbstständige Tätigkeit nach mehr als einem Jahr infolge von Umständen aufgegeben werden muss, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU). Eine zeitliche Befristung der Fortwirkung ergibt sich nicht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205518&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 5. Februar 2019 (Az.: S 41 AS 1110/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Zur Verneinung des Ausschlusses eines schutzwürdigen Vertrauens im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X im Fall einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), wenn diese Person intellektuell überhaupt nicht in der Lage ist, im Rahmen der Antragstellung beim Jobcenter vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zu tätigen bzw. zu erkennen, dass die Bewilligungsbescheide des SGB II-Trägers von Anfang an fehlerhaft waren (hier: wenn die Antragstellerin kein Bewusstsein über das Vorhandensein irgendwelcher Versicherungen hatte bzw. es ihr kaum möglich war, nach verschiedenen Arten von Versicherungen zu differenzieren oder deren Bedeutung zu erfassen).





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - L 7 AL 122/17

Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

Leitsatz ( Juris )

Dem früheren Berufsabschluss kommt bei einer fiktiven Einstufung für die Höhe des Arbeitslosengeldes nach § 152 SGB III keine Bedeutung zu, wenn dieser mehrere Jahre zurückliegt, eine darauf aufbauende selbstständige Tätigkeit vor 13 Jahren zugunsten einer ungelernten Tätigkeit aufgegeben wurde und sich seitdem das Berufsbild grundlegend gewandelt hat, sodass die Qualifikationsgruppe IV zugrunde zu legen ist.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=5C9C422FC0ACE66F6473BD8EFBEE02C0.jp16?doc.id=JURE190004062&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





4. 2 Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 (Az.: S 1 AL 232/18 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG angeordnete, entsprechende Anwendung des SGB XII bezieht sich ebenfalls auf den Leistungsausschluss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Der gesamte Regelungsbereich des SGB XII ist hiervon grundsätzlich mit umfasst und wird auch nicht durch speziellere Regelungen des AsylbLG verdrängt.

Aus dem AsylbLG geht keine eigenständige Regelung für den Leistungsausschluss während einer Ausbildung hervor.

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zielt darauf ab, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten, was in Bezug auf nach dem AsylbLG anspruchsberechtigte Personen voll und ganz Gültigkeit hat.

Lediglich Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG können diese Unterstützung auch im Fall der Aufnahme einer Berufsausbildung erhalten. Hier gelangt keine § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechende Ausschlussbestimmung zur Anwendung.

Für die Heranziehbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AsylbLG ist es von ausschlaggebender Bedeutung, ob die aufgenommene Ausbildung ihrer Art nach zur Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (bei überwiegend schulischem Charakter) oder gemäß dem SGB III (bei überwiegend betrieblich-praktischem Charakter) führen kann.

Eine Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann ist nach § 57 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, weshalb hier der Anspruchsausschluss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII greift. Dies bezieht sich auch auf ausbildungsbedingte bzw. geprägte Bedarfe wie Unterkunftskosten, mit dem Regelbedarf zu bestreitende Aufwendungen für den Lebensunterhalt sowie der allgemeine Ausbildungsbedarf (Lernmittel und Bücher).

Hier kann ein Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 56 Abs. 1 SGB III bejaht werden, gerade auch in Berücksichtigung des Aspekts der Förderung der Integration des afghanischen Antragstellers (trotz unsicherer Aufenthaltsperspektive) in die deutsche Gesellschaft und den Arbeitsmarkt.



Hinweis: S. a. dazu: Afghanischer Flüchtling erhält Berufsausbildungsbeihilfe

Das SG Leipzig hat die Bundesagentur für Arbeit mittels einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für einen afghanischen Flüchtling verpflichtet.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Leipzig Nr. 1/2019 v. 28.03.2019 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/gq1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190300758&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5. 1 Anmerkung zu: BSG 11. Senat, EUGH-Vorlage vom 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R
Autor: Prof. Dr. Yasemin Körtek, RA'in und FA'in für Sozialrecht


EuGH-Vorlage zur Auslegung des Art. 62 EGV 883/2004 bei der Bemessung von Arbeitslosengeld

Orientierungssätze

1. Ist Art 62 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 i.V.m. Art 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers das „Entgelt“, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Trägers „erhalten hat“, auch dann der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen hat, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Arbeitslosenunterstützung dieses Entgelt mangels ausreichender Dauer des Entgeltbezugs nicht berücksichtigt werden kann und ersatzweise eine fiktive Bemessung der Leistungen vorgesehen ist?

2. Ist Art. 62 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers das „Entgelt“, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Trägers „erhalten hat“, auch dann der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen hat, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Entgelt mangels rechtzeitiger Abrechnung nicht als Berechnungsgrundlage für die Leistungen in den Bezugszeitraum einbezogen werden darf und ersatzweise eine fiktive Bemessung der Leistung vorgesehen ist?

Weiter auf Juris : https://www.juris.de/jportal/portal/t/snp/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000003119&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





5. 2 Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose. 11. Auflage 2019 - Der Paritätische

Arbeitslosengeld 2

weiter: https://www.der-paritaetische.de/publikation/arbeitslosengeld-2-1/







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock





















Zurück