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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2026

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2026
29.03.2026

Stand: 29. März 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II

1.1 LSG NRW, Beschluss v. 17.03.2026 – L 7 AS 497/25 –

Thema:
Anspruch auf SGB II-Leistungen für griechische Antragstellerin – Begriff des Arbeitnehmers in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU – Vergütung unterhalb des Mindestlohns

Entscheidung:
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt war und somit nicht dem Leistungsausschluss unterlag.

Kernaussagen:

  1. Zwar hat die Klägerin aus der Tätigkeit kein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt; die Tätigkeit war jedoch mit einem Zeitaufwand von 14 Stunden wöchentlich und einer sich zuletzt auf 316 € monatlich belaufenden Vergütung nicht völlig untergeordnet und unwesentlich.
  2. Eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns schließt (hier: 5,24 € statt 8,84 € im Jahr 2018) das Vorliegen eines Arbeitnehmerstatus i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht aus, wenn – wie hier – die Voraussetzungen für ein nicht völlig untergeordnetes und unwesentliches Arbeitsverhältnis vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats – vgl. nur Beschlüsse vom 31.01.2023 – L 7 AS 1652/22 B ER –).
  3. Weiter ist ein Arbeitsverhältnis auch bei Übernahme einer Pflegetätigkeit für eine nahestehende Person an den üblichen, hier vorliegenden Anforderungen zu messen (vgl. hierzu, wenn auch aufgrund der geringen Entlohnung i. H. v. 122 € mit abweichendem Ergebnis: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2017 – L 31 AS 848/17 B ER –).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtsprechungshinweis:
BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 14 AS 18/17 R –


1.2 LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.06.2024 – L 13 AS 3624/23 –

Thema:
Versagung von Bürgergeld bei Nichtvorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate

Entscheidung:
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Jobcenter die Leistungen vollständig versagen durfte, da sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des § 66 SGB I vorlagen.

Kernaussagen:

  1. Die Mitwirkungspflicht des Klägers war nicht aufgrund der Regelung des § 65 SGB I begrenzt, denn es ist nicht erkennbar, dass sich das Jobcenter die vom Kläger gewünschten Informationen auf leichtere Weise hätte beschaffen können.
  2. Die Vorlage der gewünschten Kontoauszüge war dem Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil er bereits Leistungen bezogen hat und Grundsicherungsleistungen für Folgezeiträume geltend macht. Angesichts der Vielfalt jederzeit möglicher Änderungen gibt es für eine differenzierende Beurteilung der Vorlagepflicht keinen Grund (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R –).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.3 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 07.11.2025 – L 6 AS 86/25 B ER –

Thema:
Österreichische Staatsangehörige ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen

Entscheidung:
Der 6. Senat ist – wie das SG Kiel – der Auffassung, dass die Klägerin nicht dem Leistungsausschluss unterliegt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Diese Vorschrift greift für die Antragstellerin nicht ein, weil sie sich als österreichische Staatsangehörige auf das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens (DÖFA) berufen kann. Danach wird Fürsorge Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaats gewährt.

Kernaussage:
Österreichische Staatsangehörige können sich gegenüber dem Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vom 17. Januar 1966 (BGBl II S. 2) berufen.

Rechtsprechungshinweise:
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2021 – L 2 AS 409/21 B ER –;
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. März 2012 – L 8 B 489/10 ER –;
LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Mai 2020 – L 18 AS 1812/19 – sowie vom 6. Juni 2020 – L 18 AS 1641/19 –.


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld

2.1 SG Augsburg, Urteil vom 02.07.2025 – S 3 AS 68/25 –, rechtskräftig

Thema:
So gewonnen wie zerronnen

Darlehen – ohne Rückzahlungsverpflichtung – vom Verein „Sanktionsfrei“ ist Einkommen bei der Grundsicherung nach dem SGB II

Entscheidung:
Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bundessozialgerichts an, wonach Darlehen ohne Rückzahlungsverpflichtung als anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld zu berücksichtigen sind.

Kernaussagen:

  1. Als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II sind Geldzahlungen oder Sachleistungen zu berücksichtigen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden. Um eine solche Zahlung handelt es sich vorliegend.
  2. Nicht als Einkommen anrechenbar sind Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands substituieren sollen. Allerdings wäre auch insoweit ein glaubhaftes Rückforderungsverlangen seitens des Vereins erforderlich, das hier gerade nicht nachgewiesen wurde.

Quelle:
https://www.lsg.bayern.de/presse-oeffentlichkeit/pressemeldungen/inhalte/62676/

Anmerkung von Detlef Brock:

Die Vorgehensweise des Vereins „Sanktionsfrei“ verwundert mich etwas.

Denn es ist nach der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt, dass Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands substituieren und anschließend zurückgezahlt werden sollen, kein Einkommen darstellen.

Voraussetzung ist jedoch das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung im Falle des Obsiegens (beispielhaft BSG, Az. B 14 AS 66/11 R).

Anmerkung von Harald Thomé:
Nicht das Vorgehen von Sanktionsfrei ist problematisch, sondern das Vorgehen vom Jobcenter und die Legitimation des rechtswidrigen Vorgehen durch das SG Augsburg. Ob Sanktionsfrei einem Wohlfahrtsverband  angehört und Spenden von  dort als Zuwendungen der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 11b Abs. 4 SGB II anzurechnen sind, entzieht sich meiner Kenntnis, laut Prüfung der Webseite von Sanktionsfrei aber eher nicht.

Dann handelt es sich bei der Zuwendung durch Sanktionsfrei um eine Zuwendung einer Stelle, "ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht" zu haben, somit eine Zuwendung nach § 11a Abs. 5 SGB II. Eine solche hat unbesrücksichtigt zu bleiben, soweit "sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.", so § 11a Abs.- 5 S. 1 Nr. 2 SGB II. Die BA geht in ihren fachlichen Weisungen davon aus, das dies der Fall wäre, wenn die jeweilige Schonvermögensgrenze überschritten wäre. Diese beträgt 15.000 EUR, die Zuwendung von Sanktionsfrei 500 EUR. Daher dürfte diese Zuwendung nicht als Einkommen angerechnet werden. Es wäre zu wünschen, dass der Betreffende diese Rechtsfrage durch die Instanzen klärt.

Die Entscheidungen des Jobcenters und des SG Augsburg sind nicht nachvollziehbar und dürfen so nicht stehen bleiben!


3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 LSG Sachsen, Urteil v. 14.08.2025 – L 3 AL 30/24 –

Thema:
Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld

Leitsatz:
Der Wortlaut von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III stellt darauf ab, dass die Ausübung der Tätigkeit während einer Zeit erfolgen muss, für die Arbeitslosengeld „zusteht“. Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, dass das zustehende Arbeitslosengeld bereits bewilligt und (zeitgleich) ausgezahlt wurde, sondern lediglich, dass ein Anspruch hierauf besteht.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.03.2024 – L 7 SO 1994/23 –

Thema:
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bei lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft

Entscheidung:
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass hier eine Einstehensgemeinschaft zwischen dem Lkw-Fahrer und dem Altersrentner besteht. Dagegen spricht auch nicht der Vollstreckungsbescheid wegen rückständiger Mietzahlungen, da dieser von vornherein wohl nur zum Schein erfolgt ist.

Kernaussagen:

  1. Der Kläger ist als Bezieher einer Altersrente, der die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht hat und mit einem Partner zusammenlebt, der grundsätzlich dem System des SGB II unterfällt, dem SGB XII zuzuordnen. Ein Leistungsanspruch ist nach den Grundsätzen der gemischten Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln.
  2. § 20 SGB XII definiert den Begriff der eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft nicht – anders als § 7 Abs. 3 SGB II –, sondern setzt ihn als soziales Phänomen voraus.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4.2 LSG Hessen, Urteil v. 04.03.2026 – L 4 SO 116/23 –

Thema:
Kosten der Unterkunft im 4. Kapitel SGB XII – Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten erforderlich

Entscheidung:
Der Senat stellt klar, dass ein sogenanntes schlüssiges Konzept jedenfalls dann, wenn es als einen Parameter die Nettokaltmiete enthält (also nicht von vornherein auf einer Erhebung der Bruttokaltmiete basiert), auch eine Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten umfassen muss. Davon kann auch nicht abgesehen werden, wenn der Sozialhilfeträger stets die tatsächlichen „kalten“ Nebenkosten der Leistungsberechnung zugrunde legt.

Kernaussage:
An der gegenteiligen Rechtsauffassung aus dem Beschluss des Senats vom 15. Mai 2014 – L 4 SO 19/14 B ER – wird nicht mehr festgehalten.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

5.1 SG Magdeburg, Beschluss vom 18.03.2026 – S 31 AY 35/26 ER –

Thema:
Verpflichtung im Eilverfahren, Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu erbringen

Entscheidung:
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 –) auch auf die Parallelvorschriften für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften nach § 3a AsylbLG Anwendung finden, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG verfassungswidrig sind.

Kernaussage:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat zudem bereits mit Beschluss vom 26.09.2024 das unter dem dortigen Az. B 8 AY 1/22 R anhängige Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG, soweit für eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende alleinstehende erwachsene Person lediglich ein Bedarf in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt wird, mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar sind.

Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 1/25 anhängig.

Quelle: RA Sven Adam


5.2 SG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2026 – S 11 AY 706/26 ER –

Thema:
Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1

Entscheidung:
Der Antragsteller ist in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht und hat unstreitig Anspruch auf Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Diese stehen ihm nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu.

Kernaussage:
Aus der genannten Entscheidung des BVerfG ergibt sich nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit der Parallelregelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG (so auch: Hessisches LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – L 4 AY 28/22 B ER –).

Quelle: RA Sven Adam


5.3 LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.11.2025 – L 7 AY 2466/25 ER-B –

Thema:
Anwendbarkeit der Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII

Entscheidung:
Das AsylbLG enthält keine der Regelung des § 28a Abs. 5 SGB XII entsprechende Besitzstandsklausel; insbesondere ist § 28a Abs. 5 SGB XII nicht über § 3a Abs. 4 AsylbLG anwendbar.

Kernaussage:
Anderes ergibt sich – entgegen der in dem Beschluss des SG Marburg vom 14.02.2025 (S 16 AY 11/24 ER; siehe auch SG Marburg, Beschluss vom 23.05.2025 – S 16 AY 8/25 –) vertretenen Auffassung – auch nicht aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.09.2014 (BT-Drs. 18/2592, S. 25), welcher der Einführung der damals in § 3 Abs. 4 AsylbLG in der Fassung vom 23.12.2014 (a. F.) geregelten Verweisung auf die Veränderungsraten nach § 28a SGB XII zugrunde lag.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Kinderzuschlag

6.1 LSG Sachsen, Urteil v. 10.04.2025 – L 3 BK 3/24 –

Themen:
Leistungen zur Bildung und Teilhabe während der Pandemie – Zum Verhältnis von § 28 Abs. 3 SGB II und § 21 Abs. 6 SGB II

Leitsätze:

  1. Anspruchsberechtigt für Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind nach § 6b BKGG ist eine Person, wenn sie für dieses Kind nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG hat, nicht aber das Kind selbst.
  2. Ein Anspruch auf Leistungen für Aufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung besteht nicht, wenn die Mittagsverpflegung zu Hause eingenommen wird.
  3. In der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 25. November 2021, als eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt war, verzichtete der Gesetzgeber zwar auf die Tatbestandsvoraussetzung der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung, nicht jedoch darauf, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wurde.
  4. Im sächsischen Schulrecht gab und gibt es keine Anspruchsgrundlage für Leistungen bezüglich der Anschaffung digitaler Technik.
  5. Zur Frage, ob § 6b Abs. 2 BKGG, der nur auf § 28 SGB II verweist, in besonderen Fällen verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass auch ein Rückgriff auf § 21 Abs. 6 SGB II möglich ist.
  6. Zum Verhältnis von § 28 Abs. 3 SGB II und § 21 Abs. 6 SGB II.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

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