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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2023

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe ( SGB XII ), zum Elterngeld und zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

 

1.1 BSG, Urt. v. 06.10.2022 - B 8 SO 2/21 R

Nothelferanspruch - Kostenübernahme - stationäre Notaufnahme - Abtretung - Prozessstandschaft

Zum Vorliegen einer den Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII ausschließenden Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Leistungsvoraussetzungen

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. Kein Anspruch als Nothelferin (§ 25 SGB XII), weil die Beklagte bereits am ersten Behandlungstag Kenntnis von der eventuellen Notlage der Patientin hatte und damit ggf Ansprüche der Patientin auf Hilfe bei Krankheit (vgl § 19 Abs 3, § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 48 Satz 1 SGB XII; § 23 Abs 3 Satz 5 SGB XII) unmittelbar einsetzten (vgl § 18 Abs 1 SGB XII; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R ).

2. Ein Anspruch der Klägerin kann auch nicht aus der Abtretungserklärung der Patientin hergeleitet werden, weil Sozialhilfeansprüche nicht übertragbar sind (§ 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII).

Volltext jetzt hier: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173183

 

 

1.2 BSG, Urt. v. 09.03.2023 - B 10 EG 1/22 R

Elterngeld - Arbeitslosigkeit - berufliche Einschränkung - Schwangerschaft

Kein höheres Elterngeld für arbeitslose schwangere Frauen

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


Kein höheres Elterngeld für arbeitslose schwangere Frauen.

Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit bei der Regelung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ohne Verfassungsverstoß der Sphäre der Elterngeldberechtigten zuweisen. Zudem wäre die Ursächlichkeit der Schwangerschaft für die fortbestehende Arbeitslosigkeit allenfalls mit erheblichem Verwaltungsaufwand festzustellen. Dies liefe der vom Gesetzgeber beim Elterngeld durchgängig angestrebten Verwaltungsvereinfachung zuwider.

Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Berechnung von Elterngeld ermöglichen. Dies gilt auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen Arbeitslosigkeit.

Quelle:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2023/2023_03_09_B_10_EG_01_22_R.html

 

 

Hinweis: Kein höheres Elterngeld für arbeitslose schwangere Frauen

Arbeitslose werdende Mütter, die wegen ihrer Schwangerschaft keiner körperlich anstrengenden Arbeit nachgehen wollen, haben keinen Anspruch auf ein höheres Elterngeld

https://www.evangelisch.de/inhalte/2133 ... ere-frauen

 

 

1.3 BSG, Urt. v. 06.10.2022 - B 8 SO 1/22 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen - rückwirkende Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Antrag - bestandskräftige Ablehnung

Anspruch auf Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ab dem Zeitpunkt der Feststellung der vollen Erwerbsminderung ( Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.).

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII stellt nicht auf den Zeitpunkt einer bescheidmäßigen Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger ab, sondern darauf, dass die betreffenden Personen voll erwerbsgemindert sind.

2. Am erforderlichen rechtzeitigen Antrag fehlt es nicht. Indem der Kläger beim Jobcenter des Beklagten unter Hinweis auf seine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit und seine fortschreitende Krebserkrankung eine SGB-XII-Leistung beantragt hat, ist auch der erforderliche Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII gestellt gewesen.

Jetzt zum Volltext: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173252

 

Hinweis: BSG: Rückwirkende Zuerkennung eines Mehrbedarfes wegen Schwerbehinderung

https://www.wolterskluwer.com/de-de/exp ... ehinderung

 

 

1.4 Bundesfreiwilligendienst und Altersrente - ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin, zum Urteil des BSG vom 22.09.2022 - B 4 AS 60/21 R

Nach der Unbilligkeitsverordnung ist die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente dann unbillig, wenn eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.

Fraglich war, ob dies auch auf den Bundesfreiwilligendienst zutrifft, da hierfür Sozialabgaben fällig werden, die höher sind /waren als bei einem Minijob und auch der Arbeitsumfang erheblich ist (und die BA den BFD in seinen Statistiken selbst den BFD als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geführt hat)

Mit Urteil vom 22.09.2022 kam das Bundessozialgericht jedoch zu der Erkenntnis, dass nicht alles was aussieht wie eine Ente, schwimmt wie eine Ente und quakt wie eine Ente auch eine Ente ist, sondern einer bereichsspezifischen Auslegung bedarf.

Wegen einer Neuregelung von § 12a SGB II hat diese Entscheidung jedoch (zur Zeit) nur noch rechtshistorischen Wert.

Quelle mit Volltext: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1203

 

 

Hinweis: Ab dem 01.01.2023 - Ende 2026 sieht § 12a SGB II erst mal keine Zwangsverrrentung mehr vor!

 

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

2.1 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 - L 3 AS 2551/22

Leitsätze


Zu den Voraussetzungen eines Erlasses von grundsicherungsrechtlichen Erstattungsforderungen

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173201

 

 

2.2 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2023 - L 13 AS 3802/21 - Revision anhängig beim BSG - B 4 AS 4/23 R

Zur Frage, ob § 67 Abs. 3 SGB II auch für den Fall eines Umzugs während der Corona-Pandemie (innerhalb des in § 67 Abs. 1 SGB II geregelten Zeitraums) gilt, hier verneinend.

Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.

1. Neuanmietungen im ALG II-Leistungsbezug sind von § 67 Abs. 3 SGB II nicht erfasst.

2. Die Angemessenheitsfiktion des § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II findet - keine Anwendung -, wenn der Leistungsberechtigte in dem in § 67 Absatz 1 SGB II genannten Zeitraum in eine teurere Wohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des bisherigen Grundsicherungsträgers ohne Zusicherung umzieht.

3. Sowohl aus der Systematik des § 67 Abs. 3 SGB II, als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass diese Vorschrift Neuanmietungen nicht erfasst (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2022 – L 6 AS 28/22 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2021 – L 9 AS 662/20 B ER – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2021 – L 18 AS 984/21 B ER –, Schifferdecker, NZS 2021, 274; Knickrehm in: Gagel, Stand 6/2021, Rn. 33; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2021 – L 9 AS 233/21 ER-B, LSG Bayern, Beschluss vom 28. Juli 2021 – L 16 AS 311/21 B ER, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2022 - L 4 AS 40/22 B ER).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173204

 

Hinweis: Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de


  • 67 Abs. 1, 3 SGB II, wonach für ab 1. März 2020 beginnende Bewilligungszeiträume § 22 Abs. 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von 6 Monaten als angemessen gelten, ist nicht im Fall eines Umzugs anzuwenden, sondern hier verbleibt es bei der Anwendung des § 22 Abs. 4 SGB II.

 

Rechtstipp mit a. Auffassung: 1. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 11.3.2021, L 9 AS 233/21 ER-B - Die Bestimmung des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach die tatsächlichen Aufwendungen für einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen gelten, erfasst nicht nur Neubewilligungen, sondern auch Weiterbewilligungen und zwar auch bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers.

 

 

2.3 Sächsisches LSG, Urt. v. 19.01.2023 - L 3 AS 1237/15

Leitsätze


Für einen 2-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Delitzsch (Landkreis Nordsachsen) liegt für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 unter Berücksichtigung eines Korrekturberichtes und einer korrigierten Perzentilbildung ein schlüssiges Konzept vor

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173262

 

 

2.4 Sächsisches LSG, Urt. v. 19.01.2023 - L 3 AS 155/16

Leitsätze


Für einen 1-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Delitzsch (Landkreis Nordsachsen) liegt für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2016 unter Berücksichtigung eines Korrekturberichtes und einer korrigierten Perzentilbildung ein schlüssiges Konzept vor.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173259

 

 

2.5 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.11.2022 - L 4 AS 495/19

Leitsätze


1. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören bei selbstbewohnten Eigenheimen auch die Finanzierungskosten - wie die Schuldzinsen für ein Darlehen und sonstige Gebühren oder Auslagen, die das finanzierende Institut (Bank, Bausparkasse) erhebt und denen der SGB II-Leistungsbezieher nicht entgehen kann (bejaht bei Kontoführungsgebühren; verneint bei Gebühren, die durch verspätete Ratenzahlung verursacht sind).

2. Dem Bezieher einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit steht kein Erwerbstätigenfreibetrag zu, wenn er nicht erwerbstätig ist. Allerdings sind die von ihm entrichteten Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft als notwendige Ausgaben gemäß § 11b Abs 1 Nr 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Diese sind zwar nach einem strengen Verständnis nicht mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Indes liegt eine eine notwendige Verbundenheit auch dann vor, wenn (vorübergehend) Entgeltersatzleistungen bezogen werden (vgl BSG, Urt v 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R, juris RN 28ff). Der Bezug einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dem wertungsmäßig gleichzustellen, denn sie bedeutet kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.

3. Tilgungsleistungen sind auch bei einem weitgehenden Abschluss der Eigenheimfinanzierung (hier: 80%) nur im Ausnahmefall zu übernehmen, wenn ohne diese Übernahme nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr des Wohnungsverlustes besteht (hier verneint).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173268

 

 

2.6 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.11.2022 - L 4 AS 832/18

Es ist keine Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit aus § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I, wenn der Leistungsträger den Sachverhalt nicht hinreichend aufklärt (hier: keine Anforderung lückenloser ungeschwärzter Auszüge vom eigenen Konto des Antragstellers).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173270

 

 

2.7 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.07.2022 - L 2 AS 344/21

Leitsätze


1. Sofern es, zB aufgrund eines Überprüfungsantrages, noch möglich erscheint, dass die bereits auf Antrag des Grundsicherungsträgers gewährte Altersrente mit Abschlägen noch zugunsten des Leistungsberechtigten in eine abschlagsfreie Rentengewährung umgewandelt werden könnte, besteht ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage wegen der Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente.

2. Die Regelung zur Unbilligkeit in § 6 UnbilligkeitsV für den Fall der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente und dabei zu erwartender Hilfebedürftigkeit in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten und entfaltet keine Wirkung für die Vergangenheit (Anschluss an BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R - juris RN 25).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173274

 

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

3.1 SG München, Beschluss v. 21.12.2022 - S 41 AS 1486/22 ER

Leistungen als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, hier beides ablehnend

 

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.

1. Die Ast. ist hier nicht iSd § 9 Abs. 4 SGB II hilfebedürftig, weshalb sie auch nur darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II nicht beanspruchen kann. Die Vorschriften des § 9 Abs. 4 und § 24 Abs. 5 SGB II setzen voraus, dass die betroffene Person Verwertungsbemühungen unternimmt. Werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 SGB II nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" nach § 24 Abs. 5 SGB II grundsätzlich kein Raum (vgl. BSG Urteil 24.5.2017, B 14 AS 16/16 R). Hier hat die Ast. keinerlei Verwertungsbemühungen unternommen.

2. Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert zwar regelmäßig, dass das Jobcenter die betroffene Person zuvor auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und die Folgen von deren Unterlassen hingewiesen hat. Die Jobcenter treffen auch im Rahmen der § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II Beratungs- und Hinweispflichten (vgl. BSG Urteil 24.5.2017, B 14 AS 16/16 R). Hier war es dem Ag. jedoch nicht möglich, auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen hinzuweisen, weil er von der geerbten Immobilie überhaupt keine Kenntnis hatte. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf darlehensweise Leistungen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173292

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4.1 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.01.2023 - L 3 AL 985/22

Leitsätze


1. Nach § 133 und § 157 BGB sind Verträge und damit auch Prozessvergleiche auslegungsfähig (Anschluss an BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 101/19).
2. Da das Ziel der Auslegung darin besteht, dem erklärten Parteiwillen zur Geltung zu verhelfen und § 133 BGB nachdrücklich eine reine Buchstabeninterpretation verbietet, können Willenserklärungen auch gegen ihren (scheinbar) eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden.
3. Eine bereits vor dem Insolvenzereignis erfolgte Antragstellung steht der Gewährung von Insolvenzgeld nicht entgegen, wenn die notwendigen Angaben bereits zu diesem früheren Zeitpunkt gemacht werden können.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173272

 

 

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5.1 LSG Bayern, Urt. v. 17.11.2022 - L 8 SO 81/22

Leitsätze


1. Kein Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ohne Leistungsbewilligung im Grundverhältnis
2. Mangels schuldrechtsähnlicher Leistungsbeziehung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Leistungsstörungsrechts des BGB auf Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII nicht in Betracht.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173248

 

5.2 LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 01.03.2023 - L 2 SO 304/23

Leitsätze


Der Besuch eines Sonderpädagogisches Bildungs-und Beratungszentrums mit dem Förderschwerpunkt Hören schließt die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen in Form eines Gebärdendolmetschers im Unterricht für ein gehörloses Kind nicht grundsätzlich aus. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen ist.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173195

 

5.3 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.03.2023 - L 7 SO 3464/22

Leitsätze


Ein Anspruch auf Beihilfen für die Anschaffung eines Lebensmittelvorrats besteht weder in Form einer abweichenden Festsetzung des Regelbedarfs noch in Form einmaliger Bedarfe oder als Hilfe in sonstigen Lebenslagen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173333

 

Anmerkung: was für eine grausame Entscheidung

 

 

6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Kindergeldzuschlag

6.1 Sächsisches LSG, Beschluss v. 21.02.2023 - L 3 BK 7/22 B ER

Leitsätze


1. In Angelegenheiten des Kinderzuschlagrechts ist nur die Bundesagentur für Arbeit als Familienkasse mit Sitz in Nürnberg beteiligungsfähig, nicht aber die Familienkasse Direktion oder eine ihrer ebenfalls als Familienkassen bezeichneten regionalen Untergliederungen.

2. Der interne Zuständigkeitswechsel von einer regionalen Familienkasse hin zum Zentralen Kindergeldservice (ZKGS) ist kein Beteiligtenwechsel.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173263

 

 

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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