Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2022

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

1.1 BSG, Urteil vom 11. November 2021 (B 14 AS 15/20 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Eine wegen der unangemessenen Dauer eines gegen das Jobcenter wegen der Anerkennung von Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II betriebenen Verfahrens von diesem SGB II-Träger aufgrund eines von den Antragstellern erlittenen immateriellen Nachteils entsprechend § 198 Abs. 1 und 2 GVG an diese leistungsberechtigten Personen gezahlte Entschädigung erfolgte auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu einem ausdrücklichen Zweck. Hier findet die aus § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II hervorgehende Privilegierungsnorm Anwendung.

§ 198 Abs. 1 und 2 GVG bildet die Rechtsgrundlage für einen staatshaftungsrechtlichen Entschädigungsanspruch, der aufgrund eines über die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II) deutlich hinausgehenden Zwecks geltend gemacht werden kann.

Das SGB II sieht für immaterielle Schäden keine Leistungen vor.

Dieser immaterielle Schadensausgleich dient einem anderen Zweck als der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts, weshalb hier die in § 11a Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz eingebaute Rückausnahme nicht heranziehbar ist.

 

1.2 BSG, Urteil vom 11. November 2021 (B 14 AS 33/20 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Nach dem Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 4 Satz 1 Alg-V festgeschriebenen Privilegierung des von Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten Erwerbseinkommens und aus grundsätzlichen Erwägungen heraus erfordert diese Norm nicht, dass diese Beschäftigung ausschließlich in den Schulferien und an vier aufeinanderfolgenden Wochen je Kalenderjahr ausgeübt wird.

Dieser Zeitraum kann sowohl auf verschiedene Schulferien innerhalb des Kalenderjahres verteilt werden und als auch zeitweise außerhalb der unterrichtsfreien Zeit liegen.

Der von § 1 Abs. 4 Alg II-V verfolgte Schutzzweck wird in Bezug auf von volljährigen, leistungsberechtigten Personen außerhalb der Schulferien erzielte Einkünfte bereits dadurch erreicht, dass die Angehörigen dieses Personenkreises einen Anspruch auf die Anerkennung der Freibeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II geltend machen können.

 

 

1.3 BSG, Urteil vom 11. November 2021 (B 14 AS 41/20 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Ein von einem Arbeitgeber eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) gewährter Fahrkostenersatz ist als ein aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit stammendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen.

Von diesem Fahrkostenersatz sind die mit seiner Erzielung verbundenen, notwendigen Aufwendungen gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II abzusetzen, die sich auf EUR 0,10 je Fahrkilometer belaufen, soweit antragstellerseitig nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die unmittelbar und ausschließlich mit der Erzielung des Fahrkosteneinsatzes notwendig verbunden sind.

Dieser pauschale Fahrkostenersatz („Spesen“) steht einem Alg II-Empfänger wie das Arbeitseinkommen nach seinem Zufluss als „bereites Mittel“ zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Der Arbeitnehmer ist in der Verwendung dieser Zuwendung vollkommen frei.

§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II gelangt hier nicht zur Anwendung, denn hier handelt es sich um eine auf arbeitsvertraglicher Abrede zwischen dem Arbeitgeber und dem bedürftigen Arbeitnehmer – und nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften – zur Auszahlung gelangende Geldleistung.

Dieser pauschale Fahrkostenersatz ist mit der konkreten Ausübung einer Erwerbstätigkeit (hier: Fahrten zu den arbeitgeberseitig jeweils zugewiesenen Einsatzstellen) verknüpft. Dieser Geldleistung steht eine konkrete Arbeitsleistung gegenüber.

Auch von diesem Fahrkostenersatz sind die mit der Erzielung dieses Einkommens (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) verbundenen, notwendigen Ausgaben in Abzug zu bringen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II). Zur Ermittlung dieser Absetzbeträge für zurückzulegende Wege zwischen Betriebsstätte und (verschiedenen) Einsatzort(en) fehlt es allerdings an einer Regelung im SGB II oder in der Alg II-V.

Hier liegt kein Fall einer Erledigung dienstlicher Fahrten mit dem privaten Pkw entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V vor.

§ 3 Abs. 7 Alg II-V gelangt nur bei selbständig tätigen Personen zur Anwendung.

Es ist aber gerechtfertigt, über die in der Alg II-V geregelten Fälle hinaus aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung pauschaliert EUR 0,10 je gefahrenem Kilometer auf einem „Betriebsweg“ vom erhaltenen Fahrkostenersatz abzusetzen, soweit nicht im Einzelfall höhere Ausgaben nachgewiesen werden, die unmittelbar und ausschließlich mit der Erzielung dieses Einkommens verbunden und damit nicht der privaten Lebensführung eines Alg II-Empfängers zuzuordnen sind (insbesondere Kosten für Treibstoff und zur Finanzierung von Parkgebühren).

 

 

1.4 BSG, Urt. v. 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R

Entschädigung - überlange Verfahrensdauer - Vorbereitungs- und Bedenkzeit - Erkrankung - Richter

Hartz IV Empfänger können mehr Anspruch auf Entschädigungszahlung haben bei längerer Erkrankung des Richters ( Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V. )

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. In der Regel fällt auch eine Erkrankung des Kammervorsitzenden in den Verantwortungsbereich des Gerichts und damit des Staates. Der Staat schuldet den Rechtsuchenden die Bereitstellung einer ausreichenden personellen und sachlichen Ausstattung der Justiz. Dazu gehören auch wirksame personelle Vorkehrungen für Erkrankungen des richterlichen Personals und für andere übliche Ausfallzeiten. Erkrankt ein Richter, ist der durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zur Vertretung bestimmte Richter für die Förderung des Verfahrens zuständig.

2. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn wegen der Erkrankung des zuständigen Richters zB ein bereits anberaumter Termin kurzfristig verschoben werden muss.

Quelle:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_03_24_B_10_UEG_02_20_R.html

 

Hinweis:

Staatliche Entschädigung für Verzögerung eines Gerichtsverfahrens durch kranken Richter

Verzögert sich ein Gerichtsverfahren, weil der zuständige Richter erkrankt, kann das eine Entschädigungspflicht des Staates begründen.

Weiter:https://www.juris.de/jportal/portal/t/r6r/page/homerl.psml;jsessionid=15771C4FFA8EF0F37820E434C151F29F.jp15?nid=jnachr-JUNA220305066&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 02.02.2022 - L 2 AS 261/19 - Revision zugelassen

Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Leitsatz


1. Nach § 28 Abs 7 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2019 gültigen Fassung können Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Aufwendungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nr 1-3 entstehen. Ein solcher Zusammenhang besteht nur bei Aufwendungen, die bei wertender Betrachtung der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen sind.

2. Ein solcher innerer Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn Kosten im Rahmen einer als Leistungssport ausgeübten sportlichen Betätigung anfallen. Deshalb kann zB die Berücksichtigung von Übernachtungskosten bei der Teilnahme an Jugendmeisterschaften auf Bundesebene ausscheiden.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE220024891

 

 

2.2 LSG Bayern, Beschluss v. 28.02.2022 - L 7 AS 40/22 B ER

Leitsätze


Eine Krankengeldnachzahlung ist im SGB II regelmäßig als einmalige Einnahme zu behandeln.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-4790?hl=true

 

Hinweis Redakteur von Tacheles e. V. : anderer Auffassung Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urt. v. 27.11.2019 – S 39 AS 1759/18

1. Krankengeld ist laufendes Einkommen, welches nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II grundsätzlich im Monat des Zuflusses in voller Höhe zu berücksichtigen ist.

2. Krankengeld ist nicht nach § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II wie eine einmalige Einnahme zu behandeln, da es nach seinem Rechtsgrund nicht in größeren als monatsweisen Zeitabständen zufließt (Anschluss an: Landessozialgericht Berlin - Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018, Aktenzeichen L 31 AS 462/18).

3. Nachzahlungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II sind grundsätzlich Einnahmen, die nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit sondern zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden. Da Krankengeld mit jedem Tag der Arbeitsunfähigkeit fällig und regelmäßig für Abschnitte von mehreren Wochen abgerechnet wird, kann bei Krankengeld jedoch nicht auf die Fälligkeit der Leistung abgestellt werden.

4. Eine Krankengeldzahlung ist nach der Intention des § 11 Abs.3 S.2 SGB II erst dann als Nachzahlung anzusehen, wenn Krankengeld nicht laufend oder für einen so langen Zeitraum gezahlt wird, dass es nicht mehr der Deckung des laufenden Lebensunterhalts dient. Eine Krankengeldzahlung für Tages des Zuflussmonats und des Vormonats deckt noch den laufenden Lebensunterhalt (Abweichung von SG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019, Aktenzeichen S 37 AS 12211/18).

https://openjur.de/u/2252397.html

 

 

2.3 LSG Bayern, Beschluss v. 09.11.2021 - L 7 AS 499/20

Leitsätze


Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Einholung von Arbeitgeberauskünften durch ein Jobcenter wegen erzielten Einkommens eines Leistungsberechtigten ist regelmäßig unzulässig.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-47572?hl=true

 

 

2.4 LSG Bayern, Beschluss v. 10.02.2022 - L 7 AS 539/21 B ER

Leitsätze


Arbeitssuchende können trotz Leistungsausschlusses von Grundsicherungsleistungen einen Leistungsanspruch auf Sozialleistungen aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens haben.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-4616?hl=true

 

 

2.5 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 23.03.2022 - L 6 AS 28/22 B ER

Leitsätze


Für Neuanmietungen im Leistungsbezug ist auch während der pandemischen Situation eine präventive Kostenkontrolle nach § 22 Abs. 4 SGB II vorgesehen, es gilt damit ein anderes Regelungskonzept als bei bewohntem Wohnraum. Sowohl aus der Systematik des § 67 Abs. 3 SGB II, als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung ist zu folgern, dass diese Vorschrift Neuanmietungen nicht erfasst.

§ 67 SGB II schafft vorübergehende Sonderregelungen für Teilbereiche, sie dient nicht dazu, die allgemeinen Grundsätze des Grundsicherungsrechts krisenbedingt – im Sinne eines Sonderrechts der Pandemie – außer Kraft zu setzen (vgl. Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 11. November 2020 – L 6 AS 153/20 B ER –, Rn. 4).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170673

 

Hinweis Redakteur von Tacheles e. V. : ganz anderer Auffassung:

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2020 – L 11 AS 508/20 B ER und Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. Juli 2021 – L 16 AS 311/21 B ER und ganz aktuell LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 4 AS 40/22 B ER und SG Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 25.02.2022 - S 25 AS 865/20 ( nur Leitsatz veröffentlicht ) Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.02.2022 - L 6 AS 585/21 B ER und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.02.2022 - L 21 AS 66/22 B ER

Tenor der Entscheidungen: Die Sonderregelung des § 67 SGB II gilt für alle Leistungsbezieher und daher sind auch „unangemessene“ Mieten zu übernehmen.

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3.1 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2022 (L 14 AL 162/18):

„5-10 Bewerbungen“ sind zu unbestimmt, Anmerkung vom Erstreiter RA Kay Füßlein, Berlin


Nicht nur im SGB II, sondern auch beim Arbeitslosengeld I soll eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden (§ 37 SGB III)

Sofern diese nicht durch einen Vertrag erfolgt, soll diese durch Verwaltungsakt erfolgen.

Im vorliegenden Fall verweigerte der Kläger den Abschluss einer Vereinbarung, die u.a. vorsah, dass er 5-10 Bewerbungen pro Monat absolvieren soll (was er nicht tat und nachfolgend Sperrzeiten erhielten). Verpflichtungen der Bundesagentur für Arbeit (zB. eine Regelung zu Bewerbungskosten in der Eingliederungsvereinbarung) erhielt der Verwaltungsakt nicht.

Die Eingliederungsvereinbarung erging daher als Verwaltungsakt und war damit mit Widerspruch und Klage (und dann sogar durch eine Berufung) rechtlich voll überprüfbar.

Nachdem die Bundesagentur für Arbeit vor dem Sozialgericht unterlag, hatte auch die Berufung keinen Erfolg.

Zwar kann in der Eingliederungsvereinbarung auch die Anzahl der Bewerbungen geregelt werden und diese kann auch 10 pro Monat betragen; aber im vorliegenden Fall war die Regelung im konkreten zu unbestimmt:

Die Regelung „mindestens 5 – 10 Bewerbungen, soweit passende Stellen vorhanden sind“ ist unbestimmt. Unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots und des Verhältnismäßigkeitsprinzips ergeben sich Anforderungen an die Bestimmung von Eigenbemühungen. Hiernach muss die auferlegte Pflicht nach Art, Umfang, Zeit und Ort so konkret sein, dass die Verletzungshandlung ohne Weiteres festgestellt werden kann (SG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2019 – S 18 AS 2763/19 ER, juris Rn. 19 und Hinweis in BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16, Rn. 20). Die Auslegung der auferlegten Pflichten erfolgt insoweit nach dem objektiven Empfängerhorizont (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 18/05 R, juris Rn. 28). Nach diesem Empfängerhorizont bleibt unklar, welche konkrete Anzahl von Bewerbungen von dem Kläger erwartet wurde. Für einen objektiven Empfänger war gerade aufgrund der von der Beklagten gewählten Formulierung nicht erkennbar,welche Anzahl an Bewerbungsbemühungen ausreichend war(…)

Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1139


Dazu auch Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Die Agentur für Arbeit ist zwar nach § 37 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III berechtigt, einer arbeitsuchenden Person gegenüber durch Verwaltungsakt festzulegen, welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung in welcher Häufigkeit mindestens zu unternehmen und in welcher Form der Arbeitsagentur gegenüber nachzuweisen sind, sofern eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht zustande kommt.

Eine entsprechende Verfügung, aus der lediglich hervorgeht, dass „monatlich mindestens 5 – 10 Bewerbungen (schriftlich, online, persönlich, telefonisch)“ zu unternehmen sind, „soweit passende Stellen vorhanden sind“, kann nicht als inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X aufgefasst und hat damit als rechtswidrig qualifiziert zu werden. Hier steht nicht fest, von welcher konkreten Anzahl an Bewerbungen die Arbeitsagentur im Verhältnis zum arbeitsuchenden Menschen ausgeht.

 

3.2 SG Dortmund, Urt. v. 19.07.2021 - S 28 AL 889/20

Orientierungssatz Redakteur von Tacheles e. V.


Auch bei aufgehobenem Anerkennungsbescheid besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_dortmund/j2021/S_28_AL_889_20_Urteil_20210719.html

 

 

4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

4.1 SG Hildesheim vom 23.3.22 - S 42 AY 4008/22 ER

Verfügung, dass Leistungen wöchentlich beim Amt abzuholen sind, stellt Verwaltungsakt dar = Widerspruch dagegen hat aufschiebende Wirkung

Quelle: RA Volker Gerloff: https://twitter.com/GerloffVolker/status/1507304733735804930?ref_src=twsrc%5Egoogle%7Ctwcamp%5Eserp%7Ctwgr%5Etweet

 

5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5.1 Anmerkung zu:   BVerwG 5. Senat, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 7/20

Autor: Dr. Rainer Störmer, Vors. RiBVerwG

Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Hilfe

Leitsatz

Die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der Kinder- und Jugendhilfe bestimmt sich für eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, die einer Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgt, regelmäßig nach § 86 SGB VIII und dem hierzu entwickelten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff.

Weiter auf Juris

https://www.juris.de/jportal/portal/t/1mcr/page/homerl.psml;jsessionid=0E2EA062619FD2D1BF9A387E8904DE29.jp19?nid=jpr-NLBV000002622&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp

 

 

5.2 Altersvorsorge: Keine Anrechnung bei Ratenrückzahlung von Verfahrenskostenhilfe

Bezogener Altersvorsorgeunterhalt bleibt im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren bei der Ratenberechnung jedenfalls dann außer Betracht, wenn er bestimmungsgemäß verwendet wird (hier: Nachweis der Einzahlung auf ein Sparbuch). Über eine entsprechende Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 21.07.2021 (2 WF 128/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Weiter auf Juris:https://www.juris.de/jportal/portal/t/nmk/page/homerl.psml;jsessionid=F72A44918567C76738D16252CAD96373.jp13?nid=jnachr-JUNA220305041&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Zurück