Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1.1 BSG, Urteil v. 08.12.2020 - B 4 AS 30/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nichtberücksichtigung ausgezahlter Raten eines Studienkredits einer Bank - Privatdarlehen - Zweckbestimmung - Rückzahlungspflicht


Leitsatz ( Redakteur )


1. Die ausgezahlten Raten aus dem Studienkredit stellen kein zu berücksichtigendes Einkommen dar.

2. Gelingt es dem Leistungsempfänger Darlehen zur Finanzierung weitergehender Bedarfe zu erhalten, was insbesondere bei einer günstigen Eingliederungsprognose nicht fernliegend ist, darf dies nicht den Grundsicherungsträger entlasten. Wäre das der Fall, würde sich die Aufnahme eines Darlehens in der Regel für Leistungsempfänger als wirtschaftlich sinnlos erweisen. Diese setzen sich persönlich einer Rückzahlungspflicht aus, ohne letztlich mehr Mittel zur Verfügung zu haben. Dementsprechend vermögen auch Einsparungen, die der Leistungsempfänger bei einzelnen Bedarfen des Lebensunterhalts vornimmt, um Leistungen anderweitig zu verwenden, nicht den Leistungsträger zu entlasten, weil es dem Konzept pauschaler Befriedigung von Bedarfen widersprechen würde.

3. Schließlich reicht auch der in § 2 Abs 2 SGB II verankerte sog Selbsthilfegrundsatz nicht so weit, dass es den Leistungsberechtigten faktisch untersagt ist, ungedeckte Bedarfe durch Verbraucherdarlehen zu finanzieren.



Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_12_08_B_04_AS_30_20_R.html





1.2 BSG, Urt. v. 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R

Sozialhilfe - Wohngeldanspruch - Nachranggrundsatz

Leitsatz ( Redakteur )


Das bloße Bestehen eines Wohngeldanspruchs führt nicht zu einem auf den Nachranggrundsatz gestützten Leistungsausschluss. § 2 Abs 1 SGB XII stellt generell keine Ausschlussnorm dar.

Hinweis: Mittellose Menschen dürfen Sozialhilfe statt Wohngeld wählen

Der Verzicht auf einen Wohngeldantrag kann sich für bedürftige Menschen lohnen. Steht ihnen ohne Wohngeld ergänzende Sozialhilfe zu, dann können Betroffene mitunter Vergünstigungen für Sozialhilfebezieher - wie günstigere Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr - nutzen, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Dienstag verkündeten Urteil klar. (AZ: B 8 SO 2/20 R) Sozialhilfeträger dürften für den Erhalt ergänzender Sozialhilfe nicht verlangen, dass die mittellose Person zuerst Wohngeld beantragt, befand das Gericht.



Weiter: https://www.evangelisch.de/inhalte/184077/23-03-2021/mittellose-menschen-duerfen-sozialhilfe-statt-wohngeld-waehlen





S. a. dazu RA Kay Füßlein, zuständiger RA bei diesem Verfahren:

Kein Nachrang der Sozialhilfe zum Wohngeld

Mit Urteil vom 23.03.2021 hat das Bundessozialgericht (B 8 SO 2/20 R) eine als grundsätzlich zu bezeichnende Entscheidung getroffen.

In der Sache gibt es um die Frage, ob eine Wahlmöglichkeit zwischen den Leistungen nach dem SGB XII und den Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gibt.

Die Sozialämter waren den letzen Jahren dazu übergegangen, Leistungen nach dem SGB XII unter Verweis auf § 2 SGB XII – dem Nachranggrundsatz- zu verweigern. Die Frage war daher, ob § 2 SGB XII dies wirklich beinhaltet. Mit Urteil vom 23.03.2021 entschied das Bundessozialgericht:

Der sogenannte Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 SGB XII steht einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Nachranggrundsatz grundsätzlich keine isolierte Ausschlussnorm, sondern als Programmsatz lediglich ein Gebot der Sozialhilfe darstellt, aus dem sich keine unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten lassen. Die bislang offen gelassene Frage, ob extreme Ausnahmefälle eine Ausnahme hiervon rechtfertigen, hat der Senat verneint. § 2 Abs 1 SGB XII stellt generell keine Ausschlussnorm dar. Der Nachrang wird ausreichend durch spezielle, den Nachranggrundsatz konkretisierende Normen umgesetzt.



Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1062



Rechtstipp: (so im Ergebnis auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2017 – L 15 SO 252/16 B PKH (unveröffentlicht); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2018 – L 15 SO 213/17 B PKH; wonach sogar ein "Wahlrecht" zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld oder der Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen soll; wohl auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2018 – L 23 SO 208/17).





1.3 BSG, Urt. v. 23.03.2021 - B 8 SO 14/19 R

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunftskosten - Heizkosten - Zusammenleben mit Eltern


Erwerbsgeminderte und behinderte Sozialhilfebezieher können trotz eines mietfreien Wohnens bei Angehörigen vom Sozialhilfeträger die Erstattung pauschaler Unterkunftskosten verlangen. Es kommt weder auf die tatsächlichen Unterkunftskosten an noch darauf, ob die Angehörigen ihr Wohneigentum bereits abbezahlt haben, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 8 SO 14/19 R)

Quelle: https://www.evangelisch.de/inhalte/184082/23-03-2021/mietkostenpauschale-gilt-auch-fuer-mietfreies-wohnen-bei-eltern



Hinweis: S. a. Dazu: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_03_23_B_08_SO_14_19_R.html







2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.03.2021- L 9 AS 695/20 B

Zur Zuordnung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II in einem Drei-Generationen-Haushalt


Leitsatz ( Redakteur )

Beim Zusammenleben dreier je für sich hilfebedürftiger Generationen in einem Haushalt (Mutter, volljährige Tochter, minderjährige Enkelin) ist das an den kindergeldberechtigten Elternteil des volljährigen Kindes gezahlte und an dieses Kind weitergeleitete Kindergeld auf den Bedarf des kindergeldberechtigten Elternteil zu berücksichtigen ( BSG, Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R ).

Siehe auch: Keine Hartz-IV-Anrechnung des Kindergeldes für sich selbst

Leben drei Generationen in einem Haus, muss sich die mittlere Tochter das für sie selbst an ihre Mutter gezahlte Kindergeld nicht vom Jobcenter als Einkommen anrechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Mutter das Geld ihrer Tochter überlässt, wie das Bundessozialgericht (BSG) am 17.07.2014 in Kassel entschied (AZ: B 14 AS 54/13 R).

Quelle: https://www.thorsten-blaufelder.de/2014/07/keine-hartz-iv-anrechnung-des-kindergeldes-fuer-sich-selbst-sozialrecht-mediation-ludwigsburg/





2.2 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 18.03.2021 - L 3 AS 28/21 B ER

Ausstattung mit digitalen Endgeräten zur Teilnahme am schulischen Distanzunterricht - Drucker - Zwillingschwestern - Anspruch besteht grundsätzlich für jedes in einem Haushalt lebende Kind, sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist - keine Zumutbarkeit eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II – Leihgerät – Wegfall Eilbedürfnis wegen Schulöffnung


Leitsatz ( Redakteur )

Der Anspruch auf Laptop oder Tablet im Home-Schooling besteht grundsätzlich für jedes in einem Haushalt lebende Kind, sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist.



Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Die Anschaffung von internetfähigen digitalen Endgeräten zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im häuslichen Umfeld stellt grundsätzlich einen potentiellen unabweisbaren Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II dar. (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020, L 7 AS 719/20 B ER und Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 8. Januar 2021, L9 AS 862/20 B ER).

2. Die Zwillingschwestern hätten Anspruch gehabt auf 2 Computer und nicht nur 1 Gerät, dies gilt zumindestens dann, wenn zwar der selbe Jahrgang aber unterschiedliche Klassen besucht werden.

3. Der besondere Bedarf einer der beiden Zwillingsschwestern war zwar anderweitig gedeckt, weil die Schule der Familie ein Leihgerät zur Verfügung stellen konnte, der Bedarf der anderen Zwillingsschwester blieb aber ungedeckt.

Grundsätzlich muss in der pandemiebedingten Sondersituation aber die parallele Teilnahme mehrerer schulpflichtiger Kinder am digitalen Distanzunterricht möglich sein. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier die Antragstellerinnen zwar denselben Jahrgang aber unterschiedliche Klassen besuchen, weil dann davon auszugehen ist, dass dann auch parallel Unterricht in verschiedenen Videokonferenzen erfolgt. Aber auch wenn keine Videokonferenzen durchgeführt werden, wird die Bearbeitung von Aufgaben auf online anwählbaren Lernplattformen wesentlich erschwert, wenn mehrere Schüler das gleiche Gerät nutzen und so die jeweilige Zeit für die Bearbeitung der Aufgaben miteinander koordinieren müssen. Anders als das Sozialgericht meint, war der Bedarf der Antragstellerinnen daher nicht schon durch die Auswahlmöglichkeit eines Gerätes gedeckt. Erforderlich wäre vielmehr, dass beiden die parallele Teilnahme am Distanzunterricht an digitalen Endgeräten möglich gewesen wäre.

4. Die Zumutbarkeit eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II schließt die Deckung des Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II vorliegend nicht aus, denn nach Auffassung des Senates ist die Inanspruchnahme eines Darlehens nicht zumutbar, wenn das digitale Endgerät Voraussetzung für die Teilnahme am Schulunterricht schlechthin ist. Es ist Grundsicherungsempfängern nicht zuzumuten, sich (weiter) zu verschulden oder de facto nach § 42a SGB II Leistungskürzungen in Kauf zu nehmen, wenn die anzuschaffenden Geräte die einzige Möglichkeit zur Aufrechterhaltung einer Teilnahme ihrer Kinder am regelmäßigen Schulunterricht beinhalten. Dies gilt sowohl, wenn der Unterricht vollständig im Distanzmodell durchgeführt wird, als auch bei regelhaften Wechselunterricht.

5. Der Bedarf für einen Drucker ist anders zu beurteilen. Insoweit reicht ein Gerät aus, um den Bedarf einer mehrköpfigen Familie zu decken. Die Teilnahme von schulpflichtigen Kindern am Distanzunterricht ändert daran nichts, weil ein Drucker immer nur für kurze Zeit betätigt werden muss. Ob ein Drucker überhaupt für die Teilnahme an dieser Unterrichtsform erforderlich ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab.

6. Aktuell besteht aber auch kein unabweisbarer Bedarf mehr auf Ausstattung mit internetfähigen digitalen Endgeräten, denn ab 15. März 2021 findet an Grundschulen und den meisten weiteren kreisfreien Städten und Kreisen in Schleswig-Holstein wieder Präsenzunterricht ohne Wechselmodell statt.



Hinweis:

Anspruch auf Laptop oder Tablet im Home-Schooling


Während einer coronabedingten Schulschließung haben Schüler, die Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät.

Der Anspruch besteht grundsätzlich für jedes in einem Haushalt lebende Kind, sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist. Die Bewilligung eines Darlehens durch das Jobcenter, das dann in monatlichen Raten zurückzuzahlen wäre, ist nicht ausreichend. Allerdings ist der Bedarf gedeckt, wenn die Schule für die Zeit des Distanzlernens ein Leihgerät zur Verfügung stellt. So hat es das LSG Schleswig im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.

Antragstellerinnen waren drei Mädchen, die gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen vom Jobcenter beziehen. Zwei der Kinder, es sind Zwillinge, gehen in den 4. Jahrgang der Grundschule, allerdings in unterschiedliche Klassen. Die ältere Schwester ist 16 Jahre alt und besucht die Abschlussklasse einer Gemeinschaftsschule. Die Grundschule hatte den beiden Viertklässlerinnen angeboten, ihnen gemeinsam ein iPad zu leihen. Die Mutter der Kinder fand das nicht ausreichend. Sie war außerdem der Auffassung, dass die Kinder die Geräte auch weiterhin benötigen würden, wenn die Schule wieder im Präsenzunterricht stattfinde.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat zwar grundsätzlich ein Leihgerät der Schule für die Zeit während des Lockdowns für ausreichend angesehen, da nur für das Distanzlernen ein Endgerät zwingend erforderlich sei. Für das Home-Schooling müsse aber jedes Schulkind der Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Gerät nutzen können, so dass hier grundsätzlich ein Anspruch auf mindestens ein weiteres Gerät bestanden hätte. Im konkreten Fall war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht schon das Eilbedürfnis weggefallen, da alle Antragstellerinnen die Schule schon wieder im Präsenzunterricht besuchen konnten. Der Anspruch könnte aber erneut entstehen, falls es nach den Osterferien zu einem weiteren Lockdown kommen sollte.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Schleswig v. 26.03.2021 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/lg1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210301209&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3.1 Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2021 (S 114 AS 3501/17): 

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Aufgrund der hohen Bedeutung einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Alg II beziehende Klientel ist vom Jobcenter in diesem Rahmen nicht nur über die Dauer der zu erwartenden Leistungseinschränkung, sondern auch über deren Beginn zu belehren. Eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts stellt hier keinen für den konkreten Leistungsfall hinreichend individualisierten Hinweis über eine möglicherweise eintretende Sanktion dar.

Verfügte Leistungsminderungen entsprechen nur dann dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wahren die aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG hervorgehenden sozialstaatlichen Prinzipien, wenn es der betroffenen Klientel tatsächlich möglich ist, eine Minderung existenzsichernder Hilfen durch eigenes, zumutbares Verhalten abzuwenden und die ursprünglich bezogene Sozialleistung auch nach einer angeordneten Absenkung wiederzuerlangen.

Hierauf ist von einem SGB II-Träger innerhalb einer Rechtsfolgenbelehrung ausdrücklich hinzuweisen sowie ebenfalls darauf, dass im Fall einer außergewöhnlichen Härte von einer Minderung des Alg II abgesehen werden kann.





3.2 SG Altenburg, Urt. v. 09.11.2020 - S 42 AS 1738/19

Leitsatz ( Juris )

1. § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II sieht eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf eines Kindes auch bei Betreuung im sog. Wechselmodell unabhängig von der Anzahl der Tage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft vor, solange der Bedarf nicht gedeckt ist.

2. Die Möglichkeit, bei tatsächlichem Zahlungszufluss beim Kindergeldberechtigten und Zugehörigkeit der Kinder zu dessen Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Weiterleitung von Kindergeldanteilen an den getrennt lebenden Elternteil, abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II, die Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes zu reduzieren, findet in den Vorschriften des SGB II keine unmittelbare Stütze.

3. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 8 AlG II-V vorgesehene Ausnahme erfasst nur Fälle, in denen das Kind, für das Kindergeld bezogen wird, dem Haushalt des Leistungsberechtigten (gar) nicht angehört, mit der Folge dass die Zurechnungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II nicht greift und das Kindergeld folglich als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils in die Leistungsberechnung einzubeziehen wäre. Die Vorschrift kann keine Anwendung finden, wenn Kinder im sog. Wechselmodel von beiden Elternteilen betreut werden.

4. Eine zwischen den Eltern eines Kindes einvernehmlich getroffene Vereinbarung oder Absprache, die die Weiterleitung des Kindergeldes oder eines Teiles hiervon an den anderen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Elternteil vorsieht, ist nicht ausreichend, um wegen einer hieraus resultierenden Bedarfsunterdeckung des Kindes einen erhöhten Leistungsanspruch nach dem SGB II zu begründen.

5. Aufgrund des zwischen den Unterhaltsverpflichtungen der Eltern und den staatlichen Kindergeldzahlungen bestehenden Zusammenhanges, erscheint es möglich, in analoger Anwendung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II, von dem kraft Zurechnungsanordnung (§ 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II) als Einkommen der Kinder zu bewertenden Kindergeld dann einen Teilbetrag in Abzug zu bringen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung von Kindergeld an den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden nicht kindergeldberechtigten Elternteil aufgrund eines Titels oder einer notariellen unterhaltsrechtlichen Vereinbarung besteht.



Quelle: https://www.landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE210003199n





3.3 SG Frankfurt/Main, Beschluss v. 09.03.2021 - S 9 AS 157/21 ER

Kein Anspruch gegen das JobCenter auf Gewährung von 20 FFP2-Masken pro Woche gemäß §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 S. 1 und 3, 21 Abs. 6 SGB II ( vgl. SG Mannheim, Beschluss vom 25.02.2021 – S 7 AS 301/21 ER )

Leitsatz ( Redakteur )


Ein unabweisbarer, besonderer Bedarf für die Beschaffung von FFP2- Masken oder medizinische Schutzmasken besteht in der Regel nicht, da Leistungsberechtigte derzeit ausreichende Einsparmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen haben.



Hinweis: ebenso SG Kiel, Beschluss v. 18.03.2021 - S 31 AS 21/21 ER; SG Kiel, Beschluss vom 16.03.2021 - S 35 AS 35/21 ER; SG Saarbrücken, Beschl. v. 12.03.2021 - S 16 AS 35/21 ER; SG Saarbrücken, Beschl. v. 09.03.2021 - S 26 AS 23/21 ER, S 26 AS 26/21 ER; SG Mannheim, Beschluss v. 01.03.2021 - S 5 AS 456/21 ER; SG Osnabrück, Beschlüsse v. 10.03.2021 - S 50 AS 39/21 ER, S 50 AS 51/21 ER; SG Reutlingen, Beschluss vom 09.03.2021 -S 4 AS 376/21 ER –rechtskräftig und Beschluss vom 10.03.2021 -S 7 AS 410/21 ER – noch nicht rechtskräftig; SG Oldenburg, Beschluss v. 08.03.2021 - S 37 AS 48/21 ER; SG Karlsruhe, Beschlüsse v. 03.03.2021 - S 4 AS 470/21 ER, S 18 AS 469/21 ER, S 3 AS 472/21 ER, S 17 AS 471/21 ER; SG Dresden, Beschluss v. 01.03.2021 - S 29 AS 289/21 ER n. v. ; SG Mannheim, Beschluss v. 25.02.2021 - S 7 AS 301/21 ER; SG München, Beschluss v. 22.02.2021 – S 52 AS 127/21 ER; SG München, Beschluss v. 10.02.2021 – S 37 AS 98/21 ER; SG München, Beschluss vom 2. Februar 2021 - S 13 AS 104/21 ER ( n. v. ); SG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2021 - S 23 AS 13/21 ER; zum SGB XII: SG München, Beschluss v. 03.02.2021 - S 46 SO 29/21 ER; a. Auffassung: SG Karlsruhe, Beschluss v. 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER - Hartz-IV-Mehrbedarf um kalendermonatlich 129,- EUR durch FFP2-Masken - Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger, sowie ganz aktuell Beschluss der 12. Kammer des SG Karlsruhe - S 12 AS 565/21 ER ( Zitat aus Juris: "Eine verfassungs- und bundesgesetzeskonforme Gewährleistung sozialer Teilhabe erfordert es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bis 30.04.2021 weiterhin, Arbeitsuchenden unter den Bedingungen der Corona- Pandemie durchschnittlich wöchentlich 20 neue Mund- Nasen- Schutz- Masken entsprechend den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER)."



Rechtstipp:

Jobcenter muss FFP2-Masken weder bereitstellen noch bezahlen

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass das Jobcenter FFP2-Masken weder bereitstellen noch bezahlen muss.

Der Antragsteller bezieht Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) und hat in einem gerichtlichen Eilverfahren unter Berufung auf einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2021 (Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER) verlangt, das Jobcenter zur vorläufigen Gewährung von 20 FFP2-Masken wöchentlich oder des zur Selbstbeschaffung erforderlichen Geldbetrages zu verpflichten.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.hessen.de/sites/sozialgerichtsbarkeit.hessen.de/files/PM%2002%20Masken_0.pdf





3.4 SG Speyer, Beschluss v. 12.03.2021 - S 3 AS 232/21 ER

Kein Mehrbedarf für Erwerb von FFP2-Masken


Ein SGB-II Bezieher aus Kusel ist mit seinem Eilantrag auf vorläufige Gewährung höherer Leistungen, die er für den Erwerb von FFP2-Masken beansprucht, vor dem SG Speyer gescheitert.

Die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch sei hier § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Danach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Dieser sei aber weder glaubhaft gemacht noch sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Die Hartz-IV-Zahlungen, die der Antragsteller bereits erhalte, seien vielmehr auskömmlich.



Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/dci/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210301168&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





3.5 Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2021 (S 22 AS 46/21 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Verneinung eines unabweisbaren, besonderen Bedarfs im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II zur Finanzierung von 20 FFP2-Masken wöchentlich und einem diesbezüglichen Zuschuss von EUR 129,- monatlich.

Entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 3 Coronavirus-Schutzmasken-VO besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von zehn kostenfreien FFP2-Masken.

Empfängern von Alg II ist es zuzumuten, ihre Schutzmasken auch mehrfach zu nutzen. Durch das Verfahren „7 Tage Trocknen bei Raumluft“ entstehen keine gesundheitlichen Gefährdungen.

Jede Maske kann bis zu fünfmal Verwendung finden.

FFP2-Masken lassen sich regelmäßig zu einem Stückpreis von zwischen EUR 0,54 und 0,88 erwerben.

Den vom Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11. Februar 2021 (S 12 AS 213/21.ER) getätigten Ausführungen ist nicht zu folgen.





Hinweis: Pressemitteilung 1-21

Trotz Pflicht zum Tragen medizinischer Masken: Jobcenter muss nicht drauflegen.


Sozialgericht BRAUNSCHWEIG (Beschluss vom 26. Februar 2021 - S 22 AS 46/21 ER):

Kammer hält den geltend gemachten Bedarf von 20 Masken wöchentlich bzw. 129,00 € monatlich hinsichtlich des Umfangs für nicht nachvollziehbar und im Übrigen für gedeckt.

weiter: https://www.sozialgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/kontakt/pressemitteilungen/pressemitteilung-1-21-198861.html





Rechtstipp Redakteur :

ebenso SG Kiel, Beschluss v. 18.03.2021 - S 31 AS 21/21 ER; SG Kiel, Beschluss vom 16.03.2021 - S 35 AS 35/21 ER; SG Saarbrücken, Beschl. v. 12.03.2021 - S 16 AS 35/21 ER; SG Saarbrücken, Beschl. v. 09.03.2021 - S 26 AS 23/21 ER, S 26 AS 26/21 ER; SG Speyer, Beschluss v. 12.03.2021 - S 3 AS 232/21 ER; SG Frankfurt/Main, Beschluss v. 09.03.2021 - S 9 AS 157/21 ER; SG Landshut, Beschluss v. 09.03.2021 – S 7 AS 106/21 ER; SG Mannheim, Beschluss v. 01.03.2021 - S 5 AS 456/21 ER; SG Osnabrück, Beschlüsse v. 10.03.2021 - S 50 AS 39/21 ER, S 50 AS 51/21 ER; SG Reutlingen, Beschluss vom 09.03.2021 -S 4 AS 376/21 ER –rechtskräftig und Beschluss vom 10.03.2021 -S 7 AS 410/21 ER – noch nicht rechtskräftig; SG Oldenburg, Beschluss v. 08.03.2021 - S 37 AS 48/21 ER; SG Karlsruhe, Beschlüsse v. 03.03.2021 - S 4 AS 470/21 ER, S 18 AS 469/21 ER, S 3 AS 472/21 ER, S 17 AS 471/21 ER; SG Dresden, Beschluss v. 01.03.2021 - S 29 AS 289/21 ER n. v. ; SG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2021 -S 22 AS 46/21 ER; SG Mannheim, Beschluss v. 25.02.2021 - S 7 AS 301/21 ER; SG München, Beschluss v. 22.02.2021 – S 52 AS 127/21 ER; SG München, Beschluss v. 10.02.2021 – S 37 AS 98/21 ER; SG München, Beschluss vom 2. Februar 2021 - S 13 AS 104/21 ER ( n. v. ); SG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2021 - S 23 AS 13/21 ER; zum SGB XII: SG München, Beschluss v. 03.02.2021 - S 46 SO 29/21 ER;



a. Auffassung: SG Karlsruhe, Beschluss v. 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER - Hartz-IV-Mehrbedarf um kalendermonatlich 129,- EUR durch FFP2-Masken - Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger, sowie ganz aktuell Beschluss der 12. Kammer des SG Karlsruhe - S 12 AS 565/21 ER ( Zitat aus Juris: "Eine verfassungs- und bundesgesetzeskonforme Gewährleistung sozialer Teilhabe erfordert es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bis 30.04.2021 weiterhin, Arbeitsuchenden unter den Bedingungen der Corona-Pandemie durchschnittlich wöchentlich 20 neue Mund-Nasen-Schutz-Masken entsprechend den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER)."





3.6 SG Karlsruhe, Beschluss v. 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 ER

SG Karlsruhe: Corona-Zuschuss von 150 Euro verfassungswidrig - Nötig sei eine Erhöhung des Regelsatzes um etwa 100 Euro für jeden Pandemiemonat ( Redakteur )


Der von der Bundesregierung geplante Corona-Zuschuss für Empfänger von Grundsicherung ist aus Sicht des Sozialgerichts in Karlsruhe zu gering und verfassungswidrig. Eine alleinerziehende Mutter hatte beim Jobcenter erfolglos FFP2-Masken beantragt.

Der von der Bundesregierung geplante Corona-Zuschuss von 150 Euro für Empfänger von Grundsicherung ist aus Sicht des Sozialgerichts Karlsruhe zu gering und verfassungswidrig. Den Zuschuss sollen Erwachsene bekommen, die im Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben. Das Existenzminimum von Arbeitsuchenden für Januar bis April dürfe nicht erst im Mai gedeckt werden. Auch seien Anforderungen an das Verfahren zur Ermittlung der Höhe existenzsichernder Leistungen nicht erfüllt worden, rügte das Gericht in einer Mitteilung vom Freitag.

Nötig sei eine Erhöhung des Regelsatzes um etwa 100 Euro für jeden Pandemiemonat.

Damit hatte eine alleinerziehende Mutter aus dem Kreis Rastatt mit ihrem Eilantrag Erfolg. Sie hatte zuvor beim Jobcenter erfolglos FFP2-Masken beantragt. Nun könne sie ihre herzkranke zweijährige Tochter sicher im ÖPNV zu den wöchentlichen Behandlungen ins Krankenhaus und zum Physiotherapeuten bringen, so das Gericht. Für die am Eilverfahren unmittelbar Beteiligten sei der rechtskräftige Beschluss bindend.

Der Beschluss im Wortlaut: https://t1p.de/uxmo



Quelle: https://www.wz.de/panorama/corona-deutschland-gericht-haelt-corona-zuschuss-fuer-verfassungswidrig_aid-57036159





Hinweis: Grünen-Sprecher: "Klatsche für die Krisenpolitik der Bundesregierung"

"Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe ist eine Klatsche für die Krisenpolitik der Bundesregierung. Das Gericht kassiert das wahltaktische Almosen der Großen Koalition und fordert echte Hilfen", meinte Sven Lehmann, Sprecher für Sozialpolitik der Grünen im Bundestag. Der sozialpolitische Sprecher der Bundestags-FDP, Pascal Kober, forderte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) auf, nun dringend eine sofortige Auszahlung zu ermöglichen. "Im Mai kommen die Hilfen zu spät."

Quelle: https://www.focus.de/finanzen/news/urteil-des-sozialgerichts-karlsruhe-150-euro-corona-zuschuss-fuer-hartz-iv-empfaenger-sind-zu-wenig_id_13135773.html



Rechtstipp: gleiche Kammer des SG Karlsruhe: SG Karlsruhe, Beschluss v. 12.03.2021 - S 12 AS 565/21 ER

Zur evidenten Verfassungswidrigkeit der im „Sozialschutz-Paket III“ aus Anlass der COVID-19 Pandemie für Mai 2021 beschlossenen Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger ( Juris )





4. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

4.1 SG Lüneburg 23. Kammer, Beschluss vom 10.02.2021 - S 23 AS 13/21 ER
Autor: Dr. Jens Blüggel, Vors. RiLSG


Masken-Mehrbedarf im SGB II?

Leitsätze


1. Für die Verpflichtung des Leistungsträgers nach dem SGB II zur Übernahme der Kosten des Erwerbs medizinischer Masken im Wege der einstweiligen Anordnung fehlt es - unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs - jedenfalls an einem Anordnungsgrund.

2. Der Kaufpreis der für die Nutzung im Nahverkehr sowie für Einkäufe im Einzelhandel ausreichenden OP-Masken ist derart gering, dass dieser aus den verfügbaren Mitteln eines Hilfebedürftigen aufgebracht werden kann und das Abwarten des Ausgangs eines möglichen Verfahrens der Hauptsache zumutbar erscheint. Dies gilt insbesondere ob der Tatsache, dass aufgrund des pandemiebedingten Verbots kultureller Veranstaltungen der für Kultur vorgesehene Anteil der Regelleistung für den Maskenkauf umgeschichtet werden kann.



Hinweis: Der Vors. RiLSG Essen, Dr. Jens Blüggel, schreibt dazu bei seiner Besprechung zu SG Lüneburg, 23. Kammer, Beschluss vom 10.02.2021 - S 23 AS 13/21 ER: "Somit richtet sich der Anspruch auf einen Mehrbedarf für Masken ab dem 01.04.2021, sofern dieser Mehrbedarf in den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 fällt, nach § 70 SGB II, der als spezielle Regelung § 21 Abs. 6 SGB II vorgeht."



Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/qcc/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000003121&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





4.2 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A

Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher

Das OVG Münster hat entschieden, dass einem syrischen Asylbewerber, der seinen Wehrdienst bereits geleistet hatte, aber fürchtete, zum Reservewehrdienst eingezogen zu werden, nicht wegen Wehrdienstentziehung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des 14. Senats war Syrern, die angegeben haben, wegen des Militärdienstes Syrien verlassen zu haben, nicht deshalb der Flüchtlingsstatus zu gewähren (vgl. Pressemitteilung vom 4. Mai 2017). Die Neubewertung infolge eines Urteils des EuGH vom 19. November 2020 hat zu keinem anderen Ergebnis geführt.



Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/77e/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210301091&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





4.3 Familiennachzug für subsidiär Geschützte

Vor fünf Jahren wurde der Familiennachzug für subsidiär Geschützte ausgesetzt, zwei Jahre darauf wurde die Regelung gar in Gesetzesform gegossen. Seitdem sind tausende Familien voneinander getrennt. Ein Gutachten von PRO ASYL und JUMEN legt unsichtbare Hürden und die Verfassungswidrigkeit beim verweigerten Familiennachzug offen.

Download hier: https://www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/35070bf80331e35b3fa72669bf545230/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=1172&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail





4.4 Jeder zweite Hartz-IV-Empfänger wehrt sich erfolgreich gegen Leistungskürzung

Linke fordert Abschaffung von Sanktionen

Osnabrück. Hartz-IV-Empfänger wehren sich immer erfolgreicher gegen die Kürzung ihrer Leistungen aufgrund von Sanktionen. Fast jeder zweite Widerspruch und 70 Prozent aller Klagen vor Gericht hatten 2020 Erfolg. Diese Zahlen gehen aus einer Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Anfrage der Linken-Abgeordneten Katja Kipping hervor, die der "Neuen Osnabrücker Zeitung" (NOZ) vorliegt.

Die Erfolgsquote ist dabei in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen: Gaben die Behörden im Jahr 2018 erst 40 Prozent der entschiedenen Widersprüche ganz oder teilweise statt, so waren es 2019 bereits 41 Prozent und 2020 dann 48 Prozent. Bei den Klagen stieg die Quote von 61 Prozent im Jahr 2018 auf 70 Prozent in 2020. Kipping, sozialpolitische Sprecherin der Linksfraktion, sagte der "NOZ": "Das zeigt, es lohnt sich für seine Rechte einzustehen. Zudem gilt: Jede Sanktion ist eine zu viel."



weiter: https://www.presseportal.de/pm/58964/4875075







Hinweis Redakteur: Wegen Wartungsarbeiten am Server ist die Seite von www.sozialgerichtsbarkeit.de zur Zeit nicht erreichbar.



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Zurück