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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 12/2026
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 12/2026
22.03.2026
Stand: 22. März 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II
1.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2026 - L 2 AS 1/26 ER-B -
Thema:
Zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei einer unter 25-jährigen Antragstellerin, welche zusammen mit ihren Eltern in einem Haushalt lebt ( § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ).
Entscheidung:
Der Senat ist der Auffassung, dass die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bildet.
Für ein „Wirtschaften aus einem Topf“ ist nicht ausschließlich eine gemeinsame Kasse ausschlaggebend, sondern dafür sind noch weitere Umstände zu berücksichtigen wie ein gemeinsamer Einkauf und Verbrauch von Dingen des alltäglichen Bedarfs sowie die gemeinsame Nutzung der Wohnungseinrichtung.
Der Senat ist der Auffassung, dass die Antragstellerin mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.
Kernaussage:
Das Gericht geht von einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aus. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist daher das Einkommen und Vermögen der Eltern der Antragstellerin zu berücksichtigen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 LSG NRW, Beschluss v. 05.03.2026 - L 7 AS 143/26 B ER -
Thema:
Die einem Hochschulstudium in Vollzeit nachgehende Antragstellerin ist vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst.
Kein Anspruch auf Gewährung von Grundsicherung nach dem SGB 2 wegen der Aufnahme eines förderungsfähigen Hochschulstudiums wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer.
Entscheidung:
- Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Vollzeitstudentin an einer deutschen Hochschule – hier an der soziologischen Fakultät der Universität Essen Duisburg für den Studiengang „Bachelor of Arts (B.A.)“ - immatrikuliert ist vom Bürgergeld ausgeschlossen ist und die Voraussetzungen einer Rückausnahme nicht vorliegen ( § 7 Abs. 6 Ziffer 2 SGB II ).
- Der Umstand, dass sie aufgrund des Überschreitens der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG letztlich keine BAföG-Leistungen erhält, nicht relevant.
Kernaussage:
- Es entspricht ständiger Rechtsprechung der zuständigen Fachsenate des Bundessozialgerichts, dass maßgeblich für die Frage, ob der Leistungsausschluss greift, die konkrete Ausbildung und ihre abstrakte Förderungsfähigkeit ist.
- Individuelle Versagensgründe im Rahmen der Ausbildungsförderung bleiben demgegenüber grundsätzlich außer Betracht (vgl. zuletzt nur BSG vom 06.06.2023 - B 4 AS 86/21 R - ).
- Keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen des Leistungsausschlusses ( vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 08.10.2014 – 1 BvR 886/11 –; zuletzt auch BSG, Urteil vom 12.03.2025 – B 7 AS 5/24 R - ).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweis:
BSG vom 21.06.2023 - B 7 AS 11/22 R
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld
2.1 SG Darmstadt, Gerichtsbescheid v. 26.01.2024 - S 1 AS 32/23 - bestätigt durch LSG Hessen, Urt. v. 04.03.2026 - L 6 AS 76/24 -
Thema:
Muss das Jobcenter Kosten für die Anmietung einer Garage übernehmen, weil es in der Stadt des Klägers ungenügend Parkmöglichkeiten gäbe?
Entscheidung:
- Die 1. Kammer verneint den Anspruch, weil beim Kläger in seinem Mietvertrag keine Kosten für die Garagenanmietung enthalten sein.
- Weder § 22 Abs. 1 noch § 21 Abs. 6 SGB 2 würden hier greifen.
Im Übrigen war die Klage des Antragstellers unzulässig, denn eine separate Geltendmachung der Aufwendungen für die Anmietung einer Garage ist bereits unzulässig. Das LSG Hessen hat die Rechtsauffassung des SG Darmstadt bestätigt.
Kernaussage:
- Die Gewährung der Aufwendungen für die Anmietung einer Garage kann nicht zulässigerweise separat Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, da sich die Regelungen über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung) in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten lassen (vgl. BSG, Urteil vom 26.5.2011 – B 14 AS 146/10 R).
Eine separate Geltendmachung der Aufwendungen für die Anmietung einer Garage ist daher bereits unzulässig.
- Des Weiteren hat der Kläger kein Rechtschutzbedürfnis.
Denn er trägt weder vor, dass er eine Garage angemietet habe, noch in welcher Höhe die Garagenkosten anfallen sollten. Ein Zusammenhang des aktuellen Mietverhältnisses mit einer (wohl noch anzumietenden) Garage wird vom Kläger nicht vorgetragen.
Quelle. Www.sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 LSG Sachsen, Urt. v. 26.02.2026 - L 3 AL 53/24 -
Thema:
§ 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III, wonach Leistungen unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden können, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen, enthält eine drittbegünstigende Regelung.
Entscheidung:
Der Senat ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt war.
Denn ein Teilnehmer an einer Weiterbildungsmaßnahme ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch eine Festsetzung von an den Maßnahmeträger zu zahlenden Lehrgangskosten in eigenen Rechten verletzt oder auch nur betroffen, wenn die Höhe der festgesetzten Lehrgangskosten der Höhe der vom Maßnahmeträger in Rechnung gestellten Lehrgangskosten entspricht.
Kernaussage:
- Ein Teilnehmer an einer Weiterbildungsmaßnahme, vorliegend die Klägerin, ist nämlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch eine Festsetzung von an die Maßnahmeträgerin zu zahlenden Lehrgangskosten in eigenen Rechten verletzt oder auch nur betroffen, wenn – wie vorliegend – die Höhe der festgesetzten Lehrgangskosten der Höhe der vom Maßnahmeträger in Rechnung gestellten Lehrgangskosten entspricht.
- In einem solchen Fall muss sich nämlich der Maßnahmeteilnehmer nicht dem Risiko ausgesetzt sehen, für einen Teil der Lehrgangskosten, die nicht von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden, vom Maßnahmeträger in Anspruch genommen zu werden.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 LSG BW, Beschluss v. 29.01.2026 - L 2 SO 4027/25 ER-B -
Thema:
Behinderungsbedingten Mehrkosten für eine Urlaubsreise bekommen Behinderte vom Sozialamt nicht grenzenlos
Entscheidung:
- Das Gericht bestätigt, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch die behinderungsbedingten Mehrkosten für eine Urlaubsreise umfassen können, wenn die Ausgaben für die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ für Urlaubsreisen angemessen sind.
- Dies ist bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten für einen Nichtbehinderten von circa 4.000,00 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten für Assistenzkräfte in Höhe von 50.000,00 Euro aber - nicht der Fall.
Kernaussagen:
- Auch die Übernahme erforderlicher behinderungsbedingter Mehrkosten einer angemessenen Freizeitgestaltung des behinderten Menschen kann zur Eingliederungshilfeleistung gehören, d.h. diejenigen Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung anfielen und die notwendig und geeignet seien, wenn sie erforderlich seien das Teilhabeziel zu erreichen (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R - und Urteil vom 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R - ).
- Die Vorinstanz des SG Konstanz sowie das LSG sind davon überzeugt, dass die geplante Japanreise nicht angemessen im Sinne des § 104 Abs. 2 SGB IX ist.
- Begrenzt wird das Wunschrecht des Betroffenen durch § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
- In dieser Regelung findet auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seinen Ausdruck (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R unter Verweis auf BSG, Urteil vom 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R - ).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweise:
BSG vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R -
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 SG Freiburg, Beschluss vom 18.03.2026 – S 7 AY 1413/24 -
Themen:
Zur Kostenlast nach Untätigkeitsklage.
Entscheidung:
- Die Kammer hat die Behörde zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet.
Kernaussagen:
- Die Untätigkeitsklage war auch nicht unter dem Aspekt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses oder der Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, denn wer Widerspruch einlegt, hat Anspruch auf eine Bescheidung seines Widerspruchs und ist – auch wenn es sinnvoll und prozessökonomisch wäre – nicht rechtlich verpflichtet, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf zu erwartende höchstrichterliche Entscheidungen zur streitigen Rechtsfrage zuzustimmen (BVerfG, Beschluss vom 24.4.2025, Az. 1 BvR 1902/24 ).
- Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vor der Erhebung der Untätigkeitsklage Rücksprache mit dem Beklagten wegen des Sachstandes zu halten oder klarzustellen, dass er eine baldmögliche Entscheidung anstrebte. Generell ist eine derartige „Vorwarnung“ vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 8.2.2023, Az. 1 BvR 311/22).
Quelle: RA Sven Adam
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• Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
• Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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