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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 12/2020

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1. 1 BSG, Urt. v. 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können.

Kosten der Heilpraktikerausbildung sind vom JobCenter nicht zu übernehmen, wenn vom Antragsteller keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem Beruf der Heilpraktikerin in Verbindung stünden.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben, scheidet eine Saldierung bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit aus.

2. Vor diesem Hintergrund sind erst recht Ausgaben, die - wie hier - im Zusammenhang mit einer noch gar nicht ausgeübten, sondern nur beabsichtigten selbständigen Tätigkeit stehen, nicht als Betriebsausgaben mit Blick auf aus einer anderen, gegenwärtig ausgeübten selbständigen Tätigkeit erzielten Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt mit Blick auf § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II aF (seit 1.4.2011 § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II).

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_03_19_B_04_AS_01_20_R.html



  

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 LSG NRW, Urt. v. 23.01.2020 - L 19 AS 1492/18

SGB II-Anspruch bei Beurlaubung im Maßregelvollzug


Das LSG Essen hat entschieden, dass ein Antragsteller, der sich im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug in einer eigenen Wohnung aufhält, nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II unterfällt.

Kurztext:

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist ein Leistungsbegehrender, der sich im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug in einer eigenen Wohnung aufhält, nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Denn mit dem Beginn dieser Form der Beurlaubung sei die Unterbringung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne und damit ein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beendet. Ein dem Maßregelvollzug Unterworfener werde in diesem Moment aus der kontrollierenden Aufsicht der Vollzugsanstalt befreit. Diese übe bei einem gewährten Probewohnen in einer eigenen Wohnung zwar noch eine mittelbare Kontrolle über die Lebensführung aus, jedoch entfalle die für den Vollzug typische Gestaltung und Kontrolle der äußeren Struktur des täglichen Lebens des Untergebrachten durch die Maßregelvollzugseinrichtung vollständig. Die Vollzugseinrichtung übernehme in diesem Fall nicht mehr die Verantwortung für die Lebensführung des Untergebrachten. Die in der individuellen Betreuungsvereinbarung getroffenen Bestimmungen über die jederzeitige Erreichbarkeit usw. hätten zwar die Handlungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt, jedoch seine tägliche Lebensführung nur mittelbar beeinflusst. Eine tägliche Kontrolle oder Beaufsichtigung sei nicht erfolgt.

Die Beklagte hat Revision beim BSG eingelegt (Az. B 4 AS 26/20 R).

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/73z/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200300663&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

  

Rechtstipp: ebenso LSG NRW, Beschluss v. 25.02.2019 - L 21 AS 2118/18 B ER, L 21 AS 2119/18 B - rechtskräftig

Langzeitbeurlaubung in eigener Wohnung im Rahmen des Maßregelvollzugs - Fachliche Weisungen der BA


Leitsatz ( Redakteur )

Der fortdauernde Maßregelvollzug steht einer Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht entgegen, wenn eine Langzeitbeurlaubung in die eigene Wohnung erfolgt( vgl. bei dem sog. Probewohnen LSG Bayern, 17.9.2014 - L 16 AS 813/13; LSG Niedersachsen-Bremen, 24.3.2015 - L 7 AS 1504/13; für die Haftunterbrechung LSG Sachsen-Anhalt, 30.6.2016 - L 2 AS 260/15 ).





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II ) 

3. 1 SG Gelsenkirchen, Beschluss v. 30.08.2019 - S 41 AS 2143/19 ER

ALG II: Keine Übernahme von Reparaturkosten für Violinenspieler


Das SG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Tatsache, dass ein professioneller Violinenspieler aufgrund eines Defektes seiner Instrumente für längere Zeit seine Fähigkeiten durch weiteres Einüben nicht sicher erhalten kann, keine Eilbedürftigkeit seines Begehrens im Hinblick auf die Übernahme von Reparaturkosten seiner Instrumente rechtfertigt.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist eine Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, nicht zu erkennen. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, dass er ein konkretes Arbeitsangebot habe, für das die Musikinstrumente notwendig seien. Auch seien der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin keine konkreten Bewerbungsbemühungen zu entnehmen. Zudem spreche gegen die Annahme einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung, dass der Antragsteller mehrere Jahre im Ausland inhaftiert gewesen sei, bis er im Jahre 2018 nach Deutschland abgeschoben wurde.

Der Antragsteller trage selber vor, dass die Haft ihn aus dem Beruf "gerissen" hätte. Gleichwohl soll er seine Fähigkeiten nicht in einem solchen Maß verloren haben, dass er nicht durch erneutes Üben das Niveau eines Konzertviolinisten erreiche. Zudem gehe das Sozialgericht davon aus, dass für ein Vorspiel die Möglichkeit bestehe, Musikinstrumente von dem Veranstalter zu erhalten oder sich gegen ein geringes Entgelt ein Musikinstrument bei einem privaten Verleihunternehmen zu leihen. Im Ergebnis erachtete es das Sozialgericht für zumutbar, das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Gelsenkirchen v. 17.03.2020: https://www.juris.de/jportal/portal/t/15fm/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200300695&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





3. 2 Sozialgericht Aurich, Urt. v. 22.08.2019 - S 55 AS 414/18 - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )

Auch im Falle des Anmietens kleinerer Wohnungen sind die für alle Leistungsempfänger geltenden abstrakten Angemessenheitsgrenzen im Sinne einer Gleichbehandlung heranzuziehen.


Leitsatz ( Juris )

1. Auch bei Wohnungsnahme in sehr kleinen Räumlichkeiten gelten die allgemeinen Grenzen für die Wohnungsgröße zur Berechnung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des § 22 SGB II.

2. Im Ergebnis bedeutet die Anwendung der Produkttheorie, wenn jemand eine Wohnung geringerer Fläche bewohnt, dann steht es ihm frei, eine (etwas) teurere Wohnung als angemessen zu nutzen (inhaltlicher Anschluss an BSG, Urteil vom 25. April 2018 – B 14 AS 14/17 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=210660&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 3 Sozialgericht Aurich, Urt. v. 22.08.2019 - S 55 AS 147/18 - rechtskräftig

Zur Rechtmäßigkeit einer Sanktion im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), hier verneinend durch das Gericht


Leitsatz ( Redakteur )

Auch bei einem Vermittlungsvorschlag bezüglich eines Minijobs müssen die wesentlichen Bedingungen (jedenfalls das Entgelt und die Arbeitszeit) konkret bereits im Vorschlag ersichtlich sein. Die Adressatin muss die Zumutbarkeit des Angebots prüfen können.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Die Rechtswidrigkeit beruht bereits darauf, dass kein sanktionsbewährtes Arbeitsangebot vorgelegt wurde. Die Zumutbarkeit eines Arbeitsangebotes kann nur dann geprüft werden, wenn im Vermittlungsvorschlag die Tätigkeit nach ihrer Art, ihrem Ort, Inhalt und Umfang beschrieben wird und auch der Arbeitgeber bezeichnet wird. Der Leistungsempfänger soll aufgrund der Beschreibung des Arbeitsangebotes in die Lage versetzt werden, die Zumutbarkeit des Angebotes zu prüfen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=210659&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 18.02.2020 - L 13 AL 190/18

Leitsatz ( Juris )

Bei den Kosten für Studienassistenz im Rahmen eines dualen Studiums handelt es sich um besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 109 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. (bzw. § 127 Abs. 2 SGB III n.F. [ab 01.04.2012] i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX n.F. [ab 01.01. 2018]), für welche die Bundesagentur für Arbeit vorrangig zur Leistung verpflichtet ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=210878&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5. 1 Sozialgericht Aurich, Urt. v. 02.05.2019 - S 13 SO 28/18 - rechtskräftig

Orientierungshilfe ( Redakteur )

§ 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung ist dahingehend auszulegen, dass bei Personen, die den Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, eine volle Erwerbsminderung auf Dauer zumindest widerleglich unterstellt wird ( vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 28.06.2018 – L 4 SO 83/18 B ER ).

Leitsatz ( Juris )

Auch bei Aufnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen steht § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII einem Nachweis der vollen Erwerbsminderung auf Dauer nicht entgegen. Auch ein Mensch in dieser Lebenssituation kann bei Nachweis einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer Grundsicherung für Erwerbsgeminderte Menschen nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=210658&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis: so auch LSG München, 03.07.2019 – L 18 SO 110/19 u. SG Gelsenkirchen, Urt v. 23.05.2019 - S 2 SO 250/18





6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

6. 1 Sozialgericht Landshut, Urt. v. 28.02.2020 - S 11 AY 162/18

Die vorgenommene Pauschalierung der Erstattungsbeträge ist rechtswidrig - Zur Rechtmäßigkeit der Pauschalierung von Kosten nach § 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG hat weder das Bayerische Landessozialgericht noch das Bundessozialgericht bisher entschieden.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Die §§ 21, 22 DVAsyl 2002 in der bis zum 31.08.2016 gültigen Fassung regeln eine Gebührenpflicht. Sie stellen keine Regelungen zur Pauschalierung von Kostenerstattungen dar.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=210838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. 2 Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 42 AY 11/20 ER vom 02.03.2020

Normen: § 1a AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Leistungen nach dem AsylbLG, Gambia, persönliche Anwesenheit bei Beantragung von Passersatzpapieren


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Der Tatbestand des § 1a Absatz 3 AsylbLG ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht zu vertreten, dass der Staat Gambia seine persönliche Anwesenheit bei der Beantragung von Passersatzpapieren für notwendig erachtet. Unter diesen Umständen sind die geforderten Mitwirkungsaufforderungen unmöglich.

2. Der Antragsteller hat Anspruch auf Grundleistungen gemäß §§ 3a Absatz 1 Nr. 2b, Absatz 2 Nr. 2b AsylbLG. Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller die üblichen Textbausteine zur Verfassungswidrigkeit dieser Leistungen nicht eingebracht hat, sondern gesetzliche Leistungen beantragt. Diese gesetzlichen Leistungen als Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft erhält er mit dieser Entscheidung.

Quelle: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=108,1500,0,0,1,0





7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

7. 1 Coronavirus - Neue Maßnahmen im Arbeits- und Sozialrecht von Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.

hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/13ih/page/homerl.psml?nid=jpr-NLARADG000320&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





7. 2 BGH: Pfändung von Arbeitseinkommen neben ALG II - Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann

ALG II-Leistungen, die der Schuldner erhält, sind bei einer erweiterten Pfändung (§ 850d ZPO) von Arbeitseinkommen unbeschadet des sich aus § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II ergebenden Pfändungsschutzes im Sinne einer Minderung des Pfändungsfreibetrages gem. § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, sofern und soweit bei einer derartigen Berücksichtigung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Schuldners gesichert bleibt.

BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZB 5/19, BeckRS 2020, 608

weiter: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR202005



7. 3 Telefonnetz überlastet – Anrufe bei Arbeitsagenturen und Jobcentern auf Notfälle beschränken, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2020/03/17/telefonnetz-ueberlastet-anrufe-bei-arbeitsagenturen-und-jobcentern-auf-notfaelle-beschraenken/



7. 4 Sonderregelungen für Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Dauer der Pandemie des Coronavirus, ein Beitrag v. RA H. Hildebrandt

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2020/03/16/sonderregelungen-fuer-gerichte-und-staatsanwaltschaften-fuer-die-dauer-der-pandemie-des-coronavirus-sars-cov-2/





7. 5 Butterwegge: Hartz-IV-Satz temporär erhöhen

Folgen der Pandemie treffen Einkommensschwache besonders hart / Sozialforscher plädiert für befristete Erhöhung der Auszahlungen

weiter: https://www.neues-deutschland.de/artikel/1134336.coronavirus-und-soziale-folgen-butterwegge-hartz-iv-satz-temporaer-erhoehen.html



7. 6 Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Fragen zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beantwortet, dessen Ausweitung schnell und gezielt helfen soll, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben.

weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/wg8/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200300731&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



7. 7 Corona-Pandemie : „Tacheles“ weitet telefonische Beratung aus und Tacheles - Vorschläge zum Umgang mit der Corona-Krise für einkommensschwache Haushalte

weiter: https://www.wuppertaler-rundschau.de/corona-virus/wuppertaler-sozialhilfeverein-tacheles-weitet-telefonberatung-aus_aid-49681227 und hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/tickerarchiv/infos-zur-sozialberatung-von-tacheles--.html und hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/tickerarchiv/tacheles---vorschläge-zum-umgang-mit-der-corona-krise-für-einkommensschwache-haushalte.html





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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